Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (ThürAGSoDEG) Vom 11. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 277, 278
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575 -578-) in der jeweils geltenden Fassung im eigenen Wirkungskreis zuständig, soweit sie Leistungsträger nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Neunten Buch Sozialgesetzbuch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind. Im Übrigen sind für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz die Leistungsträger nach Maßgabe des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.(2) Örtlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 ist der Leistungsträger nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Neunten Buch Sozialgesetzbuch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie den hierzu ergangenen Thüringer Ausführungsvorschriften, der für die Zahlung in den in § 2 SodEG genannten Rechtsverhältnissen örtlich zuständig ist.
Zuschusshöhe
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.