Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung Vom 10. April 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 102
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 20. Dezember 2012 in Wiesbaden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt*), wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.