Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) Vom 17. Dezember 2004*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 891
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII.(2) (aufgehoben)(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für1. den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe nach § 80 Abs. 1 SGB XII,2a. die Prüfung oder Beauftragung eines Dritten mit der Prüfung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII und3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts.§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
§ 6 a(aufgehoben)
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII.(2) (aufgehoben)(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Dies gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von Schutzeinrichtungen im Sinne von § 4 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz.(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für1. den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe nach § 80 Abs. 1 SGB XII,2a. die Prüfung oder Beauftragung eines Dritten mit der Prüfung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII und3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts.§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
§ 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. (2) Zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist das Landesverwaltunggsamt, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist.
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der kreisangehörigen Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Die kreisangehörige Gemeinde hat unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten. (2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.
Beteiligung sozial erfahrener Personen
§ 11 Beteiligung sozial erfahrener PersonenEine beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII nicht.
Gleichstellungsbestimmung
§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
§ 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. (2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der SozialhilfeDie örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII. (2) (aufgehoben)(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. (4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für 1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach § 79 Abs. 1 SGB XII,3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts und4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
Kostenträger
§ 5 Kostenträger(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. (2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen jährlichen Ausgleich für die durch die Nettosozialhilfeaufwendungen entstehenden Belastungen als besondere Ergänzungszuweisung im Sinne des Vierten Abschnitts des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 wird für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe gesondert berechnet. Grundlage der Zuweisung nach Satz 1 für das jeweilige Jahr ist der auf den jeweiligen örtlichen Träger entfallende Zuweisungsbetrag des Vorjahrs. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um 50 vom Hundert des Betrags, um den sich die Nettoaufwendungen für Leistungen nach § 8 SGB XII beim jeweiligen örtlichen Träger im Vergleich vom Vorvorjahr zum Vorjahr verändert haben. Bei der Berechnung der Veränderung vom Vorvorjahr zum Vorjahr werden auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen berücksichtigt. (4) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt jährlich in jeweils zwei Raten zum 1. Februar und zum 1. September. Die erste Rate zum 1. Februar wird in Höhe von 51,5 vom Hundert der Vorjahreszuweisung gewährt. Zur Ermittlung der Höhe der zweiten Rate zum 1. September wird zunächst die Gesamtzuweisung des jeweiligen Jahrs auf Grundlage der Ist-Werte des gesamten Vorjahres ermittelt und sodann mit der Höhe der ersten Rate verrechnet. Der Saldo nach Satz 3 ergibt die Höhe des Auszahlungsbetrags der zweiten Rate. (5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung der für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln. (6) Zuweisungen nach § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 3 unberührt.
Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei ...
§ 6 Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließende jährliche Ausgleichsleistung des Bundes nach § 46a SGB XII wird an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. (2) Der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils zustehende Anteil an der Ausgleichsleistung des Bundes nach Absatz 1 wird jährlich am 1. Juli zur Zahlung angewiesen; sofern der 1. Juli auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Verteilungsmaßstab ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den ungedeckten Gesamtkosten aller örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorvergangenen Haushaltsjahr. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs bleibt die zufließende Ausgleichsleistung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen
§ 7 Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen(1) Das Land gewährt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sollen Maßnahmen und Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und der ihnen obliegenden Aufgaben angemessen unterstützen.
Erhöhung der Einkommensgrenzen
§ 8 Erhöhung der EinkommensgrenzenFür die Festsetzung höherer Grundbeträge nach § 86 SGB XII ist das Land zuständig. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhöhung des Grundbetrags durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII. (2) (aufgehoben)(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. (4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für 1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach § 79 Abs. 1 SGB XII,3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts und4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (7) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung dieser Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Kostenträger
§ 5 Kostenträger(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. (2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zuweisungen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.
Örtliche Träger der Sozialhilfe
§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. (2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches ...
§ 10a Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(1) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, soweit sich nichts anderes aus § 46b SGB XII ergibt.(2) § 6 SGB XII findet auf die Erbringung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
Übergangsbestimmung für die Nachweise nach § 6 für die Jahre 2013 und 2014
§ 12 Übergangsbestimmung für die Nachweise nach § 6 für die Jahre 2013 und 2014Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli, Oktober sowie zum 15. Januar 2015 für den jeweils vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form nachzuweisen: 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 SGB XII sowie die darauf entfallenden Einnahmen,2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben und Einnahmen für die in Satz 1 genannten Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und bestätigen dies sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 30. April 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 30. April 2015 in tabellarischer Form nachzuweisen. Der Jahresnachweis ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 ThürKO bleiben unberührt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches ...
§ 1a Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht über sie vom Landesverwaltungsamt ausgeübt; das Landesverwaltungsamt untersteht insoweit der Fachaufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums. (2) Die aufsichtführende Behörde kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf 1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 4 und 5 SGB XII. (3) Das für Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei ...
§ 6 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Land durch Nachweis der Bruttoausgaben insgesamt und darunter für 1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nr. 1 SGB XII,2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nr. 2 SGB XII,3. Bedarfe nach § 42 Nr. 3 SGB XII, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Abs. 3 und 4 SGB XII entfallen,4. Unterkunftskosten nach § 42 Nr. 4 SGB XII,5. Darlehen nach § 42 Nr. 5 SGB XII sowie für die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen, dass die in Satz 2 genannten Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. Die Nachweise für die vorgenannten Ausgaben und Einnahmen sind jeweils bis spätestens zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober für den vorangegangenen Mittelabruf in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen tabellarischen Form einzureichen, jedoch erstmals für den ersten Mittelabruf 2015 zum 15. April 2015. Für die Datenmeldungen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gilt § 12.(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben erstmals für das Jahr 2015 dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 30. April des Folgejahres nach § 46a Abs. 5 SGB XII nachzuweisen. Dabei sind die Ausgaben entsprechend den Erhebungsmerkmalen nach § 128c Nr. 1 bis 5, Nr. 6 Buchst. c und d und Nr. 7 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zu gliedern. Die Einnahmen sind nach § 46a Abs. 5 Satz 3 SGB XII nachzuweisen. Der Jahresnachweis ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleiben unberührt.(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Verauslagt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. (5) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 2 bis 5 und des § 136 SGB XII Einzelheiten zur Ermittlung der Nettoausgaben, zum Antrags-, Erstattungs- und Prüfverfahren sowie die dafür jeweils zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches ...
§ 10a Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(1) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, soweit sich nichts anderes aus § 46b SGB XII ergibt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (2) § 6 SGB XII findet auf die Erbringung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
(aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII. (2) (aufgehoben)(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. (4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für 1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach § 79 Abs. 1 SGB XII,3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts und4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (7) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jährlich planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 zu melden. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung dieser Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei ...
§ 6 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dem Land für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben und die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 SGB XII in tabellarischer Form nachzuweisen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen, dass die in Satz 2 genannten Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zur Erbringung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 SGB XII erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise nach Satz 1 sind mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleiben unberührt.(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Verauslagt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. (5) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 2 bis 5 und des § 136 SGB XII Einzelheiten zur Ermittlung der Nettoausgaben, zum Antrags-, Erstattungs- und Prüfverfahren sowie die dafür jeweils zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 6 a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136 SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen 1. für den Meldezeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2017,2. für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2018,3. für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2019 und4. für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 bis zum Ablauf der sechsten Kalenderwoche des Jahres 2020. (3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136 Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.
§ 6 b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen 1. für den Meldezeitraum Januar 2020 bis Juni 2020 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2020 und2. ab dem Jahr 2021 jeweils jährlich bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils laufenden Jahres. (3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136a Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII.(2) (aufgehoben)(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für1. den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe nach § 80 Abs. 1 SGB XII,2a. die Prüfung oder Beauftragung eines Dritten mit der Prüfung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII,3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts und4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten.§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.(6) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.(7) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jährlich planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 zu melden. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung dieser Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei ...
§ 6 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dem Land für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben und die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 SGB XII in tabellarischer Form nachzuweisen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen, dass die in Satz 2 genannten Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zur Erbringung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 SGB XII erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise nach Satz 1 sind mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleiben unberührt.(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Verauslagt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.(5) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII Einzelheiten zur Ermittlung der Nettoausgaben, zum Antrags-, Erstattungs- und Prüfverfahren sowie die dafür jeweils zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 6 b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen für jedes Kalenderjahr von 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres.(3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136a Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.
Prüfung der Leistungserbringer
§ 11 Prüfung der LeistungserbringerAbweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringer einschließlich der Wirksamkeit der mit ihnen vereinbarten Leistungen unabhängig vom Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Leistungserbringer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, geprüft werden.
Beteiligung sozial erfahrener Personen
§ 12 Beteiligung sozial erfahrener PersonenEine beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII nicht.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Örtliche Träger der Sozialhilfe
§ 1 Örtliche Träger der SozialhilfeÖrtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 11 Geltendmachung von Ansprüchen(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der kreisangehörigen Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Soweit die kreisangehörige Gemeinde die in Betracht kommende Aufgabe nicht nach § 5 selbst durchführt, hat sie unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten. (2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.
Beteiligung sozial erfahrener Personen
§ 12 Beteiligung sozial erfahrener PersonenEine beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII nicht.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der SozialhilfeDie örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für die Leistungen nach § 8 SGB XII mit Ausnahme der Hilfen nach § 4 Abs. 1 und der Aufgaben im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen nach § 4 Abs. 3.
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII. (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Landesbehörde nach § 80 Abs. 1 SGB XII. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. (4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für 1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach § 79 Abs. 1 SGB XII,3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts und4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag werden die kreisfreien Städte und Landkreise für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 zunächst bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. Der Zulassungsantrag muss schriftlich bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium gestellt werden. Die Zulassung erfolgt zum 1. des übernächsten Monats. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers widerruft das für Sozialhilfe zuständige Ministerium die Zulassung. Unabhängig vom Vorliegen eines Antrags kann das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nach Anhörung der Planungskommission die Zulassung widerrufen; der Widerruf ist gegenüber dem kommunalen Träger zu begründen. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren und die Auswertung der Modellvorhaben zu bestimmen. (5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise
§ 5 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden festlegen, dass diese die Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Bei der Aufgabenübertragung soll die Verwaltungskraft der herangezogenen Gemeinde berücksichtigt werden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist wie eine Satzung des Landkreises öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag hin beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.
Kostenträger
§ 6 Kostenträger(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. (2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen für 1. die teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe,2. die teil- und vollstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege für Hilfeempfänger,3. Leistungen der teil- und vollstationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,4. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken,5. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln und größeren anderen Hilfsmitteln, sofern der Wert einen Betrag von 180 Euro übersteigt und6. die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt in teil- und vollstationären Einrichtungen, das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. (3) Der Ausgleich nach Absatz 2 ist Bestandteil der Zuweisung, die wie folgt gewährt wird: 1. Berechnungsgrundlage für die Zuweisung im Jahr 2005 ist der Zuweisungsbetrag des Landes im Jahr 2004 nach § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 369). Die Zuweisung erhöht sich im Jahr 2005 um 75 vom Hundert oder vermindert sich um 25 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des Jahres 2004 für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt, der ambulanten Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Gewährung der Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) in der jeweils geltenden Fassung den Nettoaufwand des Jahres 2003 für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet.2. Berechnungsgrundlage für die Zuweisung in den Folgejahren ist der Zuweisungsbetrag des vorherigen Jahres. Die Zuweisunga) erhöht sich im Jahr 2006 um 60 vom Hundert oder vermindert sich um 40 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des Jahres 2005 für die Gewährung der in Absatz 2 genannten Hilfen in ambulanter, teil- und vollstationärer Form sowie die Gewährung der Leistungen für eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Nettoaufwand des Jahres 2004 für diese Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übersteigt oder unterschreitet,b) erhöht sich im Jahr 2007 um 60 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert oder vermindert sich im Jahr 2007 um 40 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des vorherigen Jahres für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt sowie die Gewährung der in Buchstabe a genannten Leistungen den Nettoaufwand des vorvorherigen Jahres für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet.Der Nettosozialhilfeaufwand berechnet sich aus den tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der den Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüberstehenden tatsächlichen Einnahmen. (4) Verteilungsmaßstab für die Zuweisungen ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers für die in Absatz 2 genannten Aufgaben im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger für diese Aufgaben im vergangenen Haushaltsjahr. Die Landesregierung kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Verteilung der Zuweisung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend regeln. Bei den Festlegungen zum Verteilungsmaßstab können die Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 2, die Anzahl sowie die Altersstruktur der Einwohner, die Kapazitäten der im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger gelegenen Einrichtungen der Eingliederung behinderter Menschen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie der Bedarf für einzelne Hilfearten berücksichtigt werden. (5) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in zwei Raten, der ersten Rate am 1. Februar auf der Basis der Ist- Werte am 30. Juni des Vorjahres und der zweiten Rate am 1. September auf der Basis der Ist-Werte des gesamten Vorjahres. (6) Zuweisungen nach § 21 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 3 unberührt. (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 werden auf der Grundlage der Abrechnung für das Jahr 2006 bis zum 30. Juni 2007 überprüft. In die Überprüfung werden insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen der Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen und die hierfür entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in den einzelnen Hilfebereichen sowie die Auswirkungen von Änderungen in Bundes- und Landesgesetzen und in von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften einbezogen. Die für die Prüfung von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erhebenden Daten legt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest.
Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei ...
§ 7 Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließende jährliche Ausgleichsleistung des Bundes in Höhe des Anteils des Landes am Festbetrag nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) in der jeweils geltenden Fassung wird an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. (2) Die Auszahlung erfolgt zum 1. Juli des Jahres. Verteilungsmaßstab ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den ungedeckten Gesamtkosten aller örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vergangenen Haushaltsjahr.
Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen
§ 8 Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen(1) Das Land gewährt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sollen Maßnahmen und Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und der ihnen obliegenden Aufgaben angemessen unterstützen.
Erhöhung der Einkommensgrenzen
§ 9 Erhöhung der EinkommensgrenzenFür die Festsetzung höherer Grundbeträge nach § 86 SGB XII ist das Land zuständig. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhöhung des Grundbetrags durch Rechtsverordnung festzusetzen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.