Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 29. Mai 2012*)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 227
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist das Landesverwaltungsamt.
Erhebung und Meldung der Daten für das Verfahren nach § 5 ThürAGSGB XII
§ 2 Erhebung und Meldung der Daten für das Verfahren nach § 5 ThürAGSGB XII(1) Zur Berechnung der Zuweisung nach § 5 Abs. 2 bis 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der jeweils geltenden Fassung übermitteln die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Vorlage ihres Haushaltsabschlusses dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Daten über die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen des vergangenen Haushaltsjahres für 1. Leistungen nach § 8 SGB XII,2. das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie3. die Erstattung a) der Sozialversicherungsbeiträge nach § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,b) der Aufwendungen nach § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,c) der Beitragstragung nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. (2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 müssen die Ausgaben und Einnahmen gegliedert nach den in § 8 SGB XII genannten Hilfearten enthalten und sind getrennt nach Hilfen in ambulanter und stationärer Form zu fertigen. (3) Nach Absatz 1 dürfen nur Daten zu solchen Sozialhilfeleistungen übermittelt werden, die unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe gewährt wurden. Bei der Ermittlung der Daten sind folgende Kosten nicht zu berücksichtigen: 1. Gutachterkosten,2. Personal- und Verwaltungskosten,3. Pauschalen zur Finanzierung von Frauenhäusern oder -schutzwohnungen sowie Sucht- und Beratungsstellen,4. Pauschale Beratungskosten in Frauenhäusern oder -schutzwohnungen sowie Sucht- und Beratungsstellen, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass die Kosten für die Beratung von Anspruchsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entstanden sind. (4) Für die Datenmeldungen sind die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegebenen und an alle örtlichen Träger der Sozialhilfe elektronisch versandten Datenerhebungsbögen zu verwenden. (5) Die jährliche Datenerhebung beginnt mit der Übersendung der Datenerhebungsbögen durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres. Der örtliche Träger der Sozialhilfe erhebt und prüft die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Daten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt diese durch die Unterschrift des hierzu befugten Amtswalters. Die bestätigte Datenmeldung ist dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorab per E-Mail sowie als Postsendung bis zum 10. April des jeweiligen Jahres zu übermitteln. (6) Die Datenmeldungen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe geprüft. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, schriftliche Fragen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Begründung einzelner Daten umgehend schriftlich zu beantworten. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe informiert die örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres schriftlich über die voraussichtliche Höhe der zweiten Rate.
Gleichstellungsbestimmung
§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.