Verordnung über die Fachaufsicht beim Vollzug des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. April 2008 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 85
§ 1 Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen dessen Zuständigkeiten nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der jeweils geltenden Fassung das für Soziales zuständige Ministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.