ThürAGSGB IX · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) Vom 21. September 2018

Ausfertigungsdatum:
21.09.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 386
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAGSGB

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Örtliche Träger der Eingliederungshilfe

§ 1 Örtliche Träger der EingliederungshilfeÖrtliche Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe im eigenen Wirkungskreis durch.

§ 2

Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe

§ 2 Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe(1) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. (2) Das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 nimmt das Landesverwaltungsamt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wahr.

§ 3

Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe

§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der EingliederungshilfeDie örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.

§ 4

Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für 1. die Standort- und Bedarfsplanung im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungskompetenzen,2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 131 SGB IX,3. den Abschluss der Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX),4. die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX, soweit diese nicht vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wahrgenommen wird,5. die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel:a) der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern,b) der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen undc) der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen und 6. die Herstellung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Anerkennung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 225 SGB IX. (2) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe herzustellen, in dessen Bereich das Angebot, für das eine Vereinbarung geschlossen werden soll, vorgehalten wird. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

§ 5

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

§ 5 Wirtschaftlichkeits- und QualitätsprüfungAbweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die Träger der Eingliederungshilfe die Wirtschaftlichkeit und die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne konkreten Anlass überprüfen.

§ 6

Kostenträger

§ 6 KostenträgerDie Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder nach diesem Gesetz obliegen.

§ 7

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit BehinderungenInteressenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist die LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.

§ 8

Evaluierung

§ 8 EvaluierungDieses Gesetz wird einer Evaluierung unterzogen. Zu deren Ergebnis erstattet die Landesregierung dem Thüringer Landtag spätestens im dritten Quartal 2019 einen Bericht.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.