ThürSchiedsVO-SGB IX · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Thüringer Schiedsstellenverordnung SGB IX - ThürSchiedsVO-SGB IX-) Vom 15. September 2020

Ausfertigungsdatum:
15.09.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 532
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung der Schiedsstelle

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle(1) Nach § 133 SGB IX wird eine Schiedsstelle errichtet.(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle im Landesverwaltungsamt geführt; die Mitarbeiter dieser Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle.(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle hat das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.

§ 10

Vorbereitung und Leitung der Sitzung

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzung(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Er legt die Zeit, den Ort und den Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Ladung muss den Mitgliedern der Schiedsstelle spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. Die Zeit, der Ort und der Gegenstand der Sitzung sind den stellvertretenden Mitgliedern mitzuteilen.(2) Der Vorsitzende kann in der Ladung bestimmen, dass an der Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die Teilnehmenden während der gesamten Sitzung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. Personen, die mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend.(3) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen der Schiedsstelle ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11

Entscheidungen

§ 11 Entscheidungen(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Der Vorsitzende hat den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinzuwirken.(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Parteien zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Sachverständige und Zeugen können zu Verhandlungen auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreter der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe anwesend sind. Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.(4) Die Schiedsstelle berät und stimmt nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien ab.(5) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(6) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntgabe schriftlich zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die mit der Begründung versehene Entscheidung ist den Parteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch die Geschäftsstelle unverzüglich zuzustellen.(7) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

§ 12

Verfahrenskosten und Kostentragung

§ 12 Verfahrenskosten und Kostentragung(1) Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Verfahrensgebühr und der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige nach § 13 Abs. 3 zusammen.(2) Für jedes Schiedsverfahren wird eine Verfahrensgebühr in Höhe von mindestens 700 Euro und höchstens 7 000 Euro erhoben. Der Vorsitzende setzt die Höhe der Verfahrensgebühr durch Beschluss fest. Sie ist so zu bemessen, dass zwischen der Bedeutung der Sache, dem Verwaltungsaufwand und der Schwierigkeit des Falles ein angemessenes Verhältnis besteht und die Kosten der Schiedsstelle für die Entschädigung nach § 13 Abs. 1 sowie die Kosten der Geschäftsstelle der Schiedsstelle gedeckt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verfahrensgebühr mindestens 350 Euro und höchstens 4 000 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung oder vor der Entscheidung nach § 11 Abs. 7 durch Rücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt.(3) Die antragstellende Partei hat mit der Antragstellung einen Vorschuss auf die festzusetzende Verfahrensgebühr in Höhe von 700 Euro zu leisten.(4) Die Verfahrenskosten trägt die unterliegende Partei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Fall einer gütlichen Einigung teilt der Vorsitzende die Verfahrenskosten anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Über die Kostentragungspflicht der beteiligten Vertragsparteien bei Rücknahme des Antrags entscheidet der Vorsitzende nach billigem Ermessen.(5) Der Beschluss nach Absatz 2 ist den beteiligten Parteien und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich der streitgegenständliche Sachverhalt fällt, durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle zuzustellen.(6) Die Verfahrenskosten werden mit der Zustellung der Kostenentscheidung fällig.

§ 13

Entschädigung

§ 13 Entschädigung(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Abgeltung der baren Auslagen und des Zeitaufwands erhalten der Vorsitzende und im Vertretungsfall sein Stellvertreter eine Fallpauschale in Höhe von 500 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung ohne Schiedsspruch auf 350 Euro und bei Erledigung vor der mündlichen Verhandlung auf 150 Euro.(2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelung.(3) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle binnen drei Monaten nach Abschluss des Schiedsverfahrens in schriftlicher oder elektronischer Form geltend zu machen.

§ 14

Zuständige Behörde

§ 14 Zuständige BehördeDas Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde nach § 133 Abs. 3 SGB IX.

§ 2

Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, fünf Vertretern der Leistungserbringer sowie fünf Vertretern der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe.(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder haben einen oder zwei Stellvertreter.(3) Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Leistungserbringer oder einem Träger der Eingliederungshilfe tätig sein.(5) Als Vertreter der Leistungserbringer sollen keine Personen bestellt werden, die bei einem Träger der Eingliederungshilfe tätig sind.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Als Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter bestellen:1. drei Mitglieder und deren Stellvertreter die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V.,2. ein Mitglied und dessen Stellvertreter der Thüringische Landkreistag e. V. und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. gemeinsam,3. ein Mitglied und dessen Stellvertreter die im Lande vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger gemeinsam.(2) Als Vertreter der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bestellen der Thüringische Landkreistag e. V. und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. gemeinsam drei Mitglieder und deren Stellvertreter. Als Vertreter des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe bestellt das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium zwei Mitglieder und deren Stellvertreter.(3) Die beteiligten Organisationen sollen sich auf einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter verständigen und diese gemeinsam bestellen. Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nicht zustande, wird der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter nach § 133 Abs. 3 Satz 5 SGB IX durch Los bestimmt. Das Losverfahren wird durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle durchgeführt.(4) Die Bestellung des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter bedarf der Schriftform. Die Bestellung wird wirksam, sobald die Bestellten ihr Einverständnis der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mitgeteilt haben. Die Geschäftsstelle teilt die Bestellung den nach den Absätzen 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen schriftlich oder elektronisch mit.

§ 4

Amtsperiode

§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am ersten Tage des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird von den jeweils für die Bestellung zuständigen Organisationen nach § 3 Abs. 1 oder 2 für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied oder ein Ersatzstellvertreter bestellt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die Neubestellung sicherzustellen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall der Amtsniederlegung nach § 5 Abs. 4 entsprechend.(4) Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die Organisationen nach § 3 Abs. 1 und 2 unter angemessener Fristsetzung auf, für die folgende Amtsperiode Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter zu bestellen. Gleichzeitig sind die Organisationen nach § 3 Abs. 1 und 2 aufzufordern, sich auf einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu verständigen und diese gemeinsam zu bestellen.(5) Eine wiederholte Bestellung des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder sowie der Stellvertreter ist zulässig.

§ 5

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen können sie jeweils aus wichtigem Grund durch das Landesverwaltungsamt abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung ihrer Interessen den nach § 3 Abs. 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit demjenigen, der abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dem betroffenen Vorsitzenden oder Stellvertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Fall der Abberufung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Satz 2 gilt § 4 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.(3) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; diese unterrichtet schriftlich oder elektronisch die nach § 3 Abs. 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen.(4) Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle ihr Amt niederlegen.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich einen Stellvertreter zur Teilnahme auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle der Schiedsstelle mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.(3) Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder, ihre Stellvertreter sowie die Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 7 haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nach dem Ausscheiden aus der Schiedsstelle oder nach der Beendigung der Beteiligung nach § 7 Satz 1 fort.

§ 9

Einleitung des Schiedsverfahrens, Antragsrücknahme

§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens, Antragsrücknahme(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Partei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:1. die Bezeichnung der Parteien,2. den Sachverhalt und das zusammengefasste Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,3. die Angabe der Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erzielt werden konnte,4. einen Entscheidungsantrag.Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind beizufügen.(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags einschließlich der Unterlagen zu und fordert sie auf, innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Die Frist soll in der Regel sechs Wochen betragen.(4) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist weitere Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.(5) Kommt eine Partei der Aufforderung innerhalb der nach den Absätzen 3 oder 4 gesetzten Frist nicht nach, kann die Schiedsstelle auch ohne die geforderten Stellungnahmen, Unterlagen oder Auskünfte über den Antrag entscheiden. Stellungnahmen, Auskünfte und Unterlagen, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 3 und 4 gesetzten Frist vorgelegt oder erteilt werden, können durch den Vorsitzenden zurückgewiesen werden, wenn1. ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde,2. die säumige Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und3. die Partei über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist.(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann ohne Einwilligung der anderen Partei jederzeit zurückgenommen werden.

Eingangsformel ThürSchiedsVO-SGB

Aufgrund des § 133 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Errichtung der Schiedsstelle

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle(1) Nach § 133 SGB IX wird eine Schiedsstelle errichtet.(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle im Landesverwaltungsamt geführt; die Mitarbeiter dieser Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle.(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle hat das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 10

Vorbereitung und Leitung der Sitzung

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzung(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Er legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.(2) Die Ladungsfrist für Parteien und Mitglieder soll zwei Wochen nicht unterschreiten. Die Ladung enthält Angaben über Zeit und Ort der Sitzung sowie über den Gegenstand und die von den Parteien eingereichten Unterlagen. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Zeit und Ort der Sitzung sind den Stellvertretern mitzuteilen.(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.(4) Sachverständige und Zeugen der Parteien können zu Verhandlungen auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.(5) Der Vorsitzende kann den Sachverhalt mit den Parteien erörtern und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinwirken. Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 11

Entscheidungen

§ 11 Entscheidungen(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung.(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreter der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe anwesend sind. Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.(3) Die Schiedsstelle berät und stimmt nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien ab.(4) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(5) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.(6) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12

Verfahrenskosten und Kostentragung

§ 12 Verfahrenskosten und Kostentragung(1) Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Verfahrensgebühr und der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige nach § 13 Abs. 3 zusammen.(2) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr in Höhe von mindestens 400 Euro und höchstens 6 000 Euro erhoben. Die Höhe der Verfahrensgebühr setzt der Vorsitzende durch Beschluss fest. Sie ist so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und der Bedeutung der Sache andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und die Kosten der Schiedsstelle für Entschädigungen nach § 13 Abs. 1 und die Kosten der Geschäftsstelle der Schiedsstelle gedeckt sind.(3) Die Verfahrenskosten trägt die unterliegende Partei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Fall einer gütlichen Einigung teilt der Vorsitzende die Verfahrenskosten anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Über die Kostentragungspflicht der beteiligten Vertragsparteien bei Rücknahme des Antrags entscheidet der Vorsitzende nach billigem Ermessen.(4) Der Beschluss nach Absatz 2 ist den beteiligten Parteien und dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich der streitgegenständliche Sachverhalt fällt, durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle zuzustellen.(5) Die Verfahrenskosten werden mit der Zustellung der Kostenentscheidung nach den Absätzen 2 oder 4 fällig.

§ 13

Entschädigung

§ 13 Entschädigung(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag vom Landesverwaltungsamt festgesetzt.(2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelung.(3) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.

§ 14

Zuständige Behörde

§ 14 Zuständige BehördeDas Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde nach § 133 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

§ 2

Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, fünf Vertretern der Leistungserbringer sowie fünf Vertretern der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe.(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder haben einen oder zwei Stellvertreter.(3) Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Leistungserbringer oder einem Träger der Eingliederungshilfe tätig sein.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Als Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter bestellen:1. drei Mitglieder und deren Stellvertreter die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V.,2. ein Mitglied und dessen Stellvertreter der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam,3. ein Mitglied und dessen Stellvertreter die im Lande vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger gemeinsam.(2) Als Vertreter der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bestellen der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam drei Mitglieder und deren Stellvertreter. Als Vertreter des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe bestellt das für Soziales zuständige Ministerium zwei Mitglieder und deren Stellvertreter.(3) Die Bestellung des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter bedarf der Schriftform. Die Bestellung wird wirksam, sobald die Bestellten ihr Einverständnis der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich mitgeteilt haben. Die Geschäftsstelle teilt die Bestellung den nach den Absätzen 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen mit.

§ 4

Amtsperiode

§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am ersten Tage des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird von den jeweils für die Bestellung zuständigen Organisationen nach § 3 Abs. 1 oder 2 für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied oder ein Ersatzstellvertreter bestellt.(4) Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die Organisationen unter angemessener Fristsetzung auf, die Kandidaten für den Vorsitz und dessen Stellvertreter gemeinsam zu benennen sowie die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter zu bestellen.(5) Eine wiederholte Benennung oder Bestellung des Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder sowie der Stellvertreter ist zulässig.

§ 5

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen können sie jeweils aus wichtigem Grund durch das Landesverwaltungsamt abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung ihrer Interessen den nach § 3 Abs. 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit demjenigen, der abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dem betroffenen Vorsitzenden oder Stellvertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.(3) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen; diese unterrichtet die nach § 3 Abs. 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen.(4) Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle ihr Amt niederlegen.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich einen Stellvertreter zur Teilnahme auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle der Schiedsstelle mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.(3) Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder, ihre Stellvertreter sowie die Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 7 haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 7

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit BehinderungDie durch § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. September 2018 (GVBl. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist an den Verfahren der Schiedsstelle nach § 11 zu beteiligen. Sie kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.

§ 8

Geschäftsordnung

§ 8 Geschäftsordnung(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; sie bedürfen der Einwilligung der Rechtsaufsicht.

§ 9

Einleitung des Schiedsverfahrens

§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Antrags einer Partei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:1. die Bezeichnung der Parteien,2. den Sachverhalt und das zusammengefasste Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,3. die Angabe der Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erzielt werden konnte,4. einen Entscheidungsantrag.Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind beizufügen.(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags einschließlich der Unterlagen zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.