ThürBedarfVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürBedarfVO) Vom 30. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
30.01.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 49
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürBedarfVO

Aufgrund des § 118 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Abs. 1 SGB IX.

§ 2

Integrierter Teilhabeplan Thüringen als Instrument zur Bedarfsermittlung

§ 2 Integrierter Teilhabeplan Thüringen als Instrument zur BedarfsermittlungAls verpflichtendes Instrument zur Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren wird für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe der Integrierte Teilhabeplan Thüringen vom 8. März 2018 (StAnz. Nr. 14 S. 367) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der veröffentlichten Ergänzungsbögen bestimmt. Über Änderungen entscheidet das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium nach Anhörung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Änderungen werden im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.