Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürZustVOSGB II) Vom 7. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 571
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Das für Arbeit zuständige Ministerium ist die zuständige Landesbehörde und die zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.
§ 2Abweichend von § 1 ist die Staatskanzlei zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1155) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. August 2004 (GVBl. S. 704) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.