ThürZustVOSGB II · Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürZustVOSGB II) Vom 7. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
07.12.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 571
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürZustVOSGB

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das für Arbeit zuständige Ministerium ist die zuständige Landesbehörde und die zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.

§ 2

§ 2Abweichend von § 1 ist die Staatskanzlei zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1155) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. August 2004 (GVBl. S. 704) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.