Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (ThürZustVO-SGB II) Vom 24. August 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 704
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Das für Arbeit zuständige Ministerium ist die zuständige Landesbehörde und die zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.
§ 2Abweichend von § 1 ist die Staatskanzlei zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1155) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. August 2004 (GVBl. S. 704) außer Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Das für Arbeit zuständige Ministerium ist zuständig für 1. die Zustimmung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Unterbreitung von Vorschlägen nach § 6a Abs. 4 Satz 2 SGB II und2. die staatliche Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.