Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Vom 19. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
19.06.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 73
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII festzusetzen, wird auf das für Sozialhilfe zuständige Ministerium übertragen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

Eingangsformel SGB12ErmÜV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII festzusetzen, wird auf das für Sozialhilfe zuständige Ministerium übertragen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.