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title: "ThürSchiedsVO-SGB XII — Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Thüringer Schiedsstellenverordnung SGB XII - ThürSchiedsVO-SGB XII -) Vom 4. Juni 2024*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SGB12§81VTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:52:01+00:00"
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# ThürSchiedsVO-SGB XII — Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Thüringer Schiedsstellenverordnung SGB XII - ThürSchiedsVO-SGB XII -) Vom 4. Juni 2024*

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 04.06.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, 188


### § 1 — Errichtung der Schiedsstelle

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle(1) Nach § 81 Abs. 1 SGB XII wird eine Schiedsstelle errichtet.(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle im Landesverwaltungsamt geführt. Die Beschäftigten dieser Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.

### § 10 — Entscheidung

§ 10 Entscheidung(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Das vorsitzende Mitglied hat den Sachverhalt mit den Vertragsparteien zu erörtern und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinzuwirken.(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Sachverständige und Zeugen können zu Verhandlungen auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens je drei Schiedsstellenmitglieder der Leistungserbringer und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schiedsstellenmitglieder beschlussfähig. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.(4) Die Schiedsstelle berät und stimmt nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien ab.(5) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(6) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntgabe schriftlich zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die mit der Begründung versehene Entscheidung ist den Vertragsparteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch die Geschäftsstelle unverzüglich zuzustellen.(7) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

### § 11 — Verfahrenskosten und Kostentragung

§ 11 Verfahrenskosten und Kostentragung(1) Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Verfahrensgebühr und der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige nach § 12 Abs. 3 zusammen.(2) Für jedes Schiedsverfahren wird eine Verfahrensgebühr in Höhe von mindestens 700 Euro und höchstens 7 000 Euro erhoben. Das vorsitzende Mitglied setzt die Höhe der Verfahrensgebühr durch Beschluss fest. Sie ist so zu bemessen, dass zwischen der Bedeutung der Sache, dem Verwaltungsaufwand und der Schwierigkeit des Falles ein angemessenes Verhältnis besteht und die Kosten der Schiedsstelle für die Entschädigung nach § 12 Abs. 1 sowie die Kosten der Geschäftsstelle der Schiedsstelle gedeckt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verfahrensgebühr mindestens 350 Euro und höchstens 4 000 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung oder vor der Entscheidung nach § 10 Abs. 7 durch Rücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt.(3) Die antragstellende Partei hat mit der Antragstellung einen Vorschuss auf die festzusetzende Verfahrensgebühr in Höhe von 700 Euro zu leisten.(4) Die Verfahrenskosten trägt die unterliegende Partei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Fall einer gütlichen Einigung teilt das vorsitzende Mitglied die Verfahrenskosten anteilig zwischen den beteiligten Vertragsparteien auf. Über die Kostentragungspflicht der beteiligten Vertragsparteien bei Rücknahme des Antrags entscheidet das vorsitzende Mitglied nach billigem Ermessen.(5) Der Beschluss nach Absatz 2 ist den beteiligten Parteien und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich der streitgegenständliche Sachverhalt fällt, durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle zuzustellen.(6) Die Verfahrenskosten werden mit der Zustellung der Kostenentscheidung fällig.

### § 12 — Entschädigung

§ 12 Entschädigung(1) Das vorsitzende Mitglied und im Vertretungsfall dessen Stellvertretung erhalten Reisekosten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Abgeltung der baren Auslagen und des Zeitaufwands erhalten das vorsitzende Mitglied und im Vertretungsfall dessen Stellvertretung eine Fallpauschale in Höhe von 500 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung ohne Schiedsspruch auf 350 Euro und bei Erledigung vor der mündlichen Verhandlung auf 150 Euro.(2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen erhalten Reisekosten sowie Ersatz ihrer baren Auslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelung.(3) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle binnen drei Monaten nach Abschluss des Schiedsverfahrens in schriftlicher oder elektronischer Form geltend zu machen.

### § 13 — Zuständige Behörde

§ 13 Zuständige BehördeDas Landesverwaltungsamt ist zuständige Landesbehörde nach § 81 Abs. 3 Satz 6 SGB XII.

### § 14 — Übergangsbestimmung

§ 14 ÜbergangsbestimmungDie nach der Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 777), errichtete Schiedsstelle gilt als nach dieser Verordnung errichtet. Ihre Amtsperiode endet mit Ablauf des 30. November 2026.

### § 15 — Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 2 — Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, fünf Vertretungen der Leistungserbringer sowie fünf Vertretungen der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.(2) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung, die weiteren Mitglieder haben jeweils eine oder zwei Stellvertretungen.(3) Das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.(4) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Leistungserbringer oder einem Träger der Sozialhilfe tätig sein.(5) Als Vertretungen der Leistungserbringer sollen keine Personen bestellt werden, die bei einem Träger der Sozialhilfe tätig sind.

### § 3 — Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Als Vertretungen der Leistungserbringer bestellen:1. drei Mitglieder und deren Stellvertretungen die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V.,2. ein Mitglied und dessen Stellvertretung der Thüringische Landkreistag e. V. und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. gemeinsam,3. ein Mitglied und dessen Stellvertretung die im Land vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger gemeinsam.(2) Als Vertretungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bestellen der Thüringische Landkreistag e. V. und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. gemeinsam drei Mitglieder und deren Stellvertretungen. Als Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestellt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen.(3) Die beteiligten Organisationen sollen sich auf ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung verständigen und diese gemeinsam bestellen. Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung nicht zustande, wird das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung nach § 81 Abs. 3 Satz 5 SGB XII durch Los bestimmt. Das Losverfahren wird durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle durchgeführt.(4) Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung wird wirksam, sobald die Bestellten ihr Einverständnis der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mitgeteilt haben. Die Geschäftsstelle teilt die Bestellung den nach den Absätzen 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen schriftlich oder elektronisch mit.

### § 4 — Amtsdauer

§ 4 Amtsdauer(1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode).(2) Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wird von den jeweils für die Bestellung zuständigen Organisationen nach § 3 Abs. 1 oder 2 für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied oder ein stellvertretendes Ersatzmitglied bestellt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung hat die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die Neubestellung sicherzustellen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall der Amtsniederlegung nach § 5 Abs. 4 entsprechend.(4) Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die Organisationen nach § 3 Abs. 1 und 2 unter angemessener Fristsetzung auf, für die folgende Amtsperiode Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen zu bestellen. Gleichzeitig sind die Organisationen nach § 3 Abs. 1 und 2 aufzufordern, sich auf ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung zu verständigen und diese gemeinsam zu bestellen.(5) Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

### § 5 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen können sie jeweils aus wichtigem Grund durch das Landesverwaltungsamt abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung ihrer Interessen den nach § 3 Abs. 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit derjenigen Person, die abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Der betroffenen Person ist vor der Entscheidung über die Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Fall der Abberufung des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung nach Satz 2 gilt § 4 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.(2) Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen können unter gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.(3) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; diese unterrichtet schriftlich oder elektronisch die nach § 3 Abs. 1 und 2 für die Bestellung zuständigen Organisationen.(4) Das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder und ihre jeweiligen Stellvertretungen können durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle ihr Amt niederlegen.

### § 6 — Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich seine jeweilige Stellvertretung zur Teilnahme auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle der Schiedsstelle mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.(3) Das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder und ihre jeweiligen Stellvertretungen haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nach dem Ausscheiden aus der Schiedsstelle fort.

### § 7 — Geschäftsordnung

§ 7 Geschäftsordnung(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsicht.

### § 8 — Einleitung des Schiedsverfahrens, Antragsrücknahme

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens, Antragsrücknahme(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des Antrags einer Vertragspartei in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:1. die Bezeichnung der Vertragsparteien,2. den Sachverhalt und das zusammengefasste Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,3. die Angabe der Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erzielt werden konnte,4. einen Entscheidungsantrag.Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind beizufügen.(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags einschließlich der Unterlagen zu und fordert sie auf, innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmenden angemessenen Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Die Frist soll in der Regel sechs Wochen betragen.(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds sind die Vertragsparteien verpflichtet, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist weitere Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.(5) Kommt eine Vertragspartei der Aufforderung innerhalb einer nach den Absätzen 3 oder 4 gesetzten Frist nicht nach, kann die Schiedsstelle auch ohne die geforderten Stellungnahmen, Unterlagen oder Auskünfte über den Antrag entscheiden. Stellungnahmen, Unterlagen und Auskünfte, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 3 und 4 gesetzten Frist vorgelegt oder erteilt werden, können durch das vorsitzende Mitglied zurückgewiesen werden, wenn1. ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde,2. die säumige Vertragspartei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und3. die Vertragspartei über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist.(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei jederzeit zurückgenommen werden.

### § 9 — Vorbereitung und Leitung der Sitzung

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzung(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. Es legt die Zeit, den Ort und den Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Ladung muss den Mitgliedern der Schiedsstelle spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. Die Zeit, der Ort und der Gegenstand der Sitzung sind den stellvertretenden Mitgliedern mitzuteilen.(2) Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die Teilnehmenden während der gesamten Sitzung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. Personen, die mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend.(3) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen der Schiedsstelle ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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— Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Thüringer Schiedsstellenverordnung SGB XII - ThürSchiedsVO-SGB XII -) Vom 4. Juni 2024*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SGB12§81VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
