ThürBedarfVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 142 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürBedarfVO) Vom 9. Juni 2018

Ausfertigungsdatum:
09.06.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 281
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürBedarfVO

Aufgrund des § 142 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 142 Abs. 1 SGB XII.

§ 2

Integrierter Teilhabeplan Thüringen als Instrument zur Bedarfsermittlung

§ 2 Integrierter Teilhabeplan Thüringen als Instrument zur BedarfsermittlungAls verpflichtendes Instrument zur Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren wird für die örtlichen Träger der Sozialhilfe der Integrierte Teilhabeplan Thüringen vom 8. März 2018 (StAnz. Nr. 14 S. 367) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der veröffentlichten Ergänzungsbögen bestimmt. Über Änderungen entscheidet das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium nach Anhörung der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Änderungen werden im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.