Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 14. November 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 14.11.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 627
§ 1Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 SGB XI zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt. Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgabe das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium.
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung:
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Februar 1998 (GVBl. S. 57) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.