ThürSenMitwG · Thüringen

Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz (ThürSenMitwG) Vom 16. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
16.05.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 137
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürSenMitwBetG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Ziele des Gesetzes

§ 1 Ziele des Gesetzes(1) Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren, die Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie die Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen. Über die Stärkung der Interessenvertretung und der gesellschaftlichen Teilhabe hinaus soll unter aktiver Beteiligung der Senioren das Älterwerden in Würde und ohne Diskriminierung gewährleistet werden.(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sind durch alle Behörden des Landes, durch die Gemeinden, die Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie durch die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu fördern.(3) Die Behörden der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände unterstützen die Tätigkeit der kommunalen Seniorenbeiräte und der Seniorenbeauftragten.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) außer Kraft.

§ 2

Senioren und Seniorenorganisationen

§ 2 Senioren und Seniorenorganisationen(1) Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Thüringen mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.(2) Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen, welche die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen oder sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen. Vereine, Verbände und Vereinigungen, die1. ausschließlich gewerbliche Zwecke oder2. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zweckeverfolgen, gelten nicht als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3

Kommunale Seniorenbeiräte

§ 3 Kommunale Seniorenbeiräte(1) Kommunale Seniorenbeiräte sind eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretungen der Senioren in den Gemeinden und Landkreisen. Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern und Landkreise können Seniorenbeiräte bilden. Seniorenbeiräte sind in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zu bilden. Die Mitglieder der Seniorenbeiräte arbeiten ehrenamtlich und werden auf Vorschlag der in den Gemeinden und Landkreisen tätigen Seniorenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gewählt. Näheres zur Wahl der Seniorenbeiräte regelt die jeweilige kommunale Satzung.(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind Ansprechpersonen für die Senioren; sie beraten die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten der Senioren, erarbeiten Stellungnahmen sowie Empfehlungen und unterstützen den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Seniorenarbeit. Der Seniorenbeirat ist vor allen Entscheidungen des Gemeinderats oder des Stadtrats einer kreisangehörigen Stadt, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören. Die Mitglieder des Seniorenbeirats können als sachkundige Bürger in die Ausschüsse des Gemeinderats nach Maßgabe des § 27 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung berufen werden.

§ 4

Seniorenbeauftragte, Landesförderung

§ 4 Seniorenbeauftragte, Landesförderung(1) Die Kreistage und die Stadträte der kreisfreien Städte wählen jeweils einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und dessen Stellvertreter. In den Landkreisen haben die Seniorenbeiräte des Landkreises sowie der kreisangehörigen Gemeinden und in den kreisfreien Städten der Seniorenbeirat der kreisfreien Stadt ein Vorschlagsrecht. Näheres zur Wahl der Seniorenbeauftragten regelt die jeweilige kommunale Satzung.(2) Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und der kreisfreien Städte unterstützen die Arbeit der Seniorenbeiräte und sind gemeinsam mit ihnen Ansprechpersonen für die Senioren. Sie haben die Anliegen, Probleme und Anregungen der Seniorenbeiräte sowie der Senioren gegenüber der kommunalen Verwaltung zu vertreten. Die Seniorenbeauftragten sind grundsätzlich vor Entscheidungen des Kreistags oder des Stadtrats einer kreisfreien Stadt, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören. Sie können zusammen mit den Seniorenbeiräten unaufgefordert zu allen die Senioren betreffenden Fragen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Seniorenbeauftragte können als sachkundige Bürger in die Ausschüsse des Kreistags oder des Stadtrats einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 27 Abs. 5 oder des § 105 Abs. 2 Satz 2 ThürKO berufen werden. Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertreten die Interessen der kommunalen Seniorenbeiräte im Landesseniorenrat und informieren über dessen Arbeit.(3) Für ihre Tätigkeit sowie für Projekte können Seniorenbeauftragte und Seniorenbeiräte eine Landesförderung im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ nach § 4 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten.(4) Die in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden bestehenden Seniorenbüros und Seniorenbeiräte sollen mit den Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zusammenarbeiten.

§ 5

Landesseniorenrat

§ 5 LandesseniorenratDer Landesseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung, der Interessenvertretung sowie des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Seniorenpolitik für die Senioren des Landes. Er arbeitet konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6

Mitglieder und Organe des Landesseniorenrats

§ 6 Mitglieder und Organe des Landesseniorenrats(1) Mitglieder des Landesseniorenrats sind:1. die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte oder deren Stellvertreter,2. eine vom Verein zur Förderung von Mitwirkung und Teilhabe älterer Menschen in Thüringen e. V. berufene Person oder deren Stellvertreter sowie3. bis zu zehn von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem für Seniorenpolitik zuständigen Ministerium berufene Personen oder deren Stellvertreter, die sich in besonderer Weise um die Belange der Senioren in Thüringen verdient gemacht haben.Hierbei ist auf die Unterschiedlichkeit der Lebenssituation von Senioren in Thüringen sowie auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Die Mitglieder nach Satz 1 sind stimmberechtigt.(2) Die Organe des Landesseniorenrats sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesseniorenrats.(3) Der Vorstand bedient sich bei der Führung der Geschäfte einer Geschäftsstelle. Diese hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle wird von dem für Seniorenpolitik zuständigen Ministerium gefördert. Der Landesseniorenrat bestimmt mit Zustimmung des für Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums die Einrichtung und organisatorische Zuordnung dieser Geschäftsstelle.(4) Zur Regelung der Tätigkeit des Landesseniorenrats im Einzelnen sowie des Ablaufs der Sitzungen gibt sich der Landesseniorenrat im Einvernehmen mit dem für Seniorenpolitik zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.

§ 7

Aufgaben des Landesseniorenrats

§ 7 Aufgaben des Landesseniorenrats(1) Der Landesseniorenrat berät und unterstützt die Landesregierung in allen seniorenpolitischen Fragen. Er ist von der Landesregierung in allen Angelegenheiten der Senioren von grundsätzlicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, bei denen auch Belange von Senioren betroffen sind, zu beteiligen. Der Landesseniorenrat ist insbesondere vor der Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag sowie vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, von denen die Belange von Senioren betroffen sind, von der Landesregierung anzuhören. Er hat das Recht, unaufgefordert gegenüber der Landesregierung und dem Landtag zu allen Fragen der Seniorenpolitik Stellungnahmen abzugeben.(2) Der Landesseniorenrat soll insbesondere bei der Umsetzung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Programmen zur Seniorenpolitik des Landes beteiligt werden und die aktive Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen Leben fördern sowie die Senioren über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung informieren. Er soll die Arbeit der Seniorenbeauftragten und der kommunalen Seniorenbeiräte unterstützen.(3) Der Landesseniorenrat arbeitet mit den Seniorenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zusammen.(4) Der Landesseniorenrat vertritt die Seniorenbeiräte des Landes auf Bundesebene in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen.

§ 8

Evaluation

§ 8 EvaluationDie Landesregierung evaluiert im Jahre 2023 die Wirkung des Gesetzes und berichtet dem Landtag durch das für Seniorenpolitik zuständige Ministerium über das Ergebnis der Evaluation.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

Eingangsformel ThürSenMitwG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Ziel des Gesetzes

§ 1 Ziel des Gesetzes(1) Das Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Mitwirkungsrechte der Senioren, die Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie die Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen. Über die Stärkung der Interessenvertretung und der gesellschaftlichen Teilhabe hinaus soll unter aktiver Beteiligung der Senioren das Älterwerden in Würde ohne Diskriminierung gewährleistet werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sind durch alle Behörden des Landes, durch die Gemeinden, die Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu fördern.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Senioren und Seniorenorganisationen

§ 2 Senioren und Seniorenorganisationen(1) Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Thüringen mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind. (2) Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

§ 3

Kommunale Seniorenbeiräte

§ 3 Kommunale Seniorenbeiräte(1) Kommunale Seniorenbeiräte sind eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessensvertretungen der Senioren in den Gemeinden und Landkreisen. Gemeinden und Landkreise können Seniorenbeiräte bilden. Die Mitglieder des Seniorenbeirats arbeiten ehrenamtlich und werden auf Vorschlag der in den Kommunen tätigen Seniorenorganisationen nach § 2 Abs. 2 gewählt. Näheres regelt die kommunale Satzung. (2) Aufgabe des Seniorenbeirats ist es, Ansprechpartner für die Senioren zu sein, die Gebietskörperschaft in die Senioren betreffenden Fragen zu beraten, Stellungnahmen und Empfehlungen zu erarbeiten sowie den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Seniorenarbeit zu unterstützen. Der Seniorenbeirat ist vor allen Entscheidungen der kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

§ 4

Seniorenbeauftragter

§ 4 Seniorenbeauftragter(1) Von den Kreistagen und Stadträten der kreisfreien Städte kann jeweils ein ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter gewählt werden. In den Landkreisen haben die Seniorenbeiräte des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und in den kreisfreien Städten der Seniorenbeirat der kreisfreien Stadt ein Vorschlagsrecht. Näheres regelt die kommunale Satzung. (2) Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und der kreisfreien Städte unterstützen die Arbeit der Seniorenbeiräte und sind gemeinsam mit ihnen Ansprechpartner für die Senioren. Sie haben die Anliegen, Probleme und Anregungen der Seniorenbeiräte und der Senioren gegenüber der kommunalen Verwaltung zu vertreten. Die Seniorenbeauftragten sind grundsätzlich vor Entscheidungen des Kreistags oder des Stadtrats, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören. Sie können zusammen mit den Seniorenbeiräten unaufgefordert zu allen die Senioren betreffenden Fragen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertreten die Interessen der kommunalen Seniorenbeiräte im Landesseniorenrat und informieren über dessen Arbeit. (3) Das Land soll die Tätigkeit sowie die Projekte der Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeiräte durch das für die Sozialpolitik zuständige Ministerium im Rahmen einer Projektförderung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Die Ausgestaltung der Förderung bleibt einer Förderrichtlinie vorbehalten. (4) Die in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden bestehenden Seniorenbüros und Seniorenbeiräte sollen mit den Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zusammenarbeiten.

§ 5

Landesseniorenrat

§ 5 LandesseniorenratDer Landesseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung, der Interessenvertretung sowie des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Seniorenpolitik für die Senioren des Landes. Er arbeitet konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6

Mitglieder und Organe des Landesseniorenrats

§ 6 Mitglieder und Organe des Landesseniorenrats(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesseniorenrats sind: 1. die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 4 Abs. 1 sowie2. sechs von der Landesseniorenvertretung Thüringen e. V. benannte Vertreter; diese Vertreter müssen Mitglied in der Landesseniorenvertretung Thüringen e. V. und zugleich ehrenamtlich in Thüringen tätig sein sowie die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Thüringer Senioren vertreten. (2) Beratende Mitglieder des Landesseniorenrats sind: 1. zwei von der LIGA der freien Wohlfahrtspflege benannte Vertreter,2. ein vom Landesjugendhilfeausschuss benannter Vertreter,3. der Beauftragte für das Zusammenleben der Generationen oder sein Vertreter,4. ein vom Deutschen Gewerkschaftsbund benannter Vertreter des Seniorenbeirats des Deutschen Gewerkschaftsbundes,5. ein vom Landessportbund benannter Vertreter,6. ein von dem für Sozialpolitik zuständigen Ministerium benannter Vertreter sowie7. bis zu vier weitere, von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem für Sozialpolitik zuständigen Ministerium berufene Einzelpersonen, insbesondere aus dem Bereich der Thüringer Hochschulen oder Personen, die sich in besonderer Weise um die Seniorenpolitik in Thüringen verdient gemacht haben. (3) Die Organe des Landesseniorenrats sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten und den beratenden Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesseniorenrats. (4) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Diese hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle wird von dem für Sozialpolitik zuständigen Ministerium gefördert. Der Landesseniorenrat bestimmt mit Zustimmung des für Sozialpolitik zuständigen Ministeriums die Einrichtung und organisatorische Zuordnung dieser Geschäftsstelle. (5) Zur Regelung der Tätigkeit des Landesseniorenrats im Einzelnen sowie des Ablaufs der Sitzungen gibt sich der Landesseniorenrat im Einvernehmen mit dem für Sozialpolitik zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Landesseniorenrats sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmt die Geschäftsordnung des Landesseniorenrats.

§ 7

Aufgaben des Landesseniorenrats

§ 7 Aufgaben des Landesseniorenrats(1) Der Landesseniorenrat berät und unterstützt die Landesregierung in allen seniorenpolitischen Fragen. Der Landesseniorenrat soll bei grundsätzlichen Fragen der Seniorenpolitik von der Landesregierung beteiligt werden. Der Landesseniorenrat ist von der Landesregierung vor der Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, welche die Belange der Senioren unmittelbar betreffen, anzuhören. Der Landesseniorenrat hat das Recht, unaufgefordert gegenüber der Landesregierung und dem Landtag zu allen Fragen der Seniorenpolitik Stellungnahmen abzugeben. (2) Der Landesseniorenrat soll insbesondere bei der Umsetzung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Programmen zur Seniorenpolitik des Landes beteiligt werden und die aktive Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen Leben fördern sowie die Senioren über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung informieren. Er soll die Arbeit der Seniorenbeauftragten und der kommunalen Seniorenbeiräte unterstützen. (3) Der Landesseniorenrat arbeitet mit den Seniorenorganisationen zusammen. (4) Der Landesseniorenrat vertritt die Seniorenbeiräte des Landes auf Bundesebene in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen.

§ 8

Seniorenbericht

§ 8 Seniorenbericht(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle fünf Jahre, erstmals im Jahr 2013, über die Lage der Senioren in Thüringen. (2) Der Seniorenbericht soll eine Bestandsaufnahme der Lebenswirklichkeit der Thüringer Senioren und daraus abzuleitende seniorenpolitische Zielsetzungen beinhalten.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.