Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 20. März 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 75
§ 1Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 5Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft.
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem in Berlin am 6. November 1991 vom Land Thüringen unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 für das Land Thüringen in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.