Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Seebach und der Stadt Ruhla Vom 21. November 2005

Ausfertigungsdatum:
21.11.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 414
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SeebachErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), verordnet das Innenministerium:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Ruhla und der Gemeinde Seebach, Wartburgkreis, dass die Stadt Ruhla für die Gemeinde Seebach die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.