Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Vom 1. April 2008*)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 85
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

§ 1Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.

§ 2

§ 2Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach § 1 übertragenen Aufgabe das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.