Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 6. Mai 2010

Ausfertigungsdatum:
06.05.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 217
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchwbGErstZustV

Aufgrund des § 148 Abs. 4 Satz 1 und des § 150 Abs. 3 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 -1047-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das für die Rehabilitation behinderter Menschen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX.

§ 2

§ 2Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für das Erstattungs- und Vorauszahlungsverfahren nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX und für die Entscheidung nach § 150 Abs. 4 SGB IX.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.