Thüringer Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren Vom 20. Dezember 2007*)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 267
§ 2(1) Die Einnahmen aus der Ausgabe der Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr nach § 145 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX führen die Landkreise und kreisfreien Städte zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November an das Land ab. (2) Zuständig für die Annahme der Zahlungen nach Absatz 1 ist das Landesverwaltungsamt.
§ 1Zuständige Behörde nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.