Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten (ThürKennzeichnungsVO) Vom 7. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 35
Anlage (zu § 1)Zulässige andere Aufschriften:Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark, Geschützter Landschaftsbestandteil, Naturschutzgebiet/Totalreservat, Nationalpark/Totalreservat Schutzzone 1, Biosphärenreservat/Kernzone, Biosphärenreservat/Pflegezone
Kennzeichnung
§ 1 Kennzeichnung(1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12 bis 17 ThürNatG sind mit fünfeckigen Hinweistafeln dauerhaft zu beschildern. Die Tafeln zeigen entsprechend dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung auf gelbem Grund mit schwarzer Beschriftung das Symbol der Waldohreule und die Bezeichnung des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstands. (2) Die Höhe der Hinweistafeln soll entweder 23 Zentimeter bei einer Breite von 18 Zentimetern oder 60 Zentimeter bei einer Breite von 38 Zentimetern betragen. (3) Die Hinweistafeln sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls, mindestens jedoch an den Hauptzugängen zu den Schutzgebieten und -gegenständen, aufzustellen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kennzeichnung von Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten und Totalreservaten in Naturschutzgebieten und Nationalparken entsprechend. (5) Auf zusätzlich angebrachten rechteckigen Schildern kann auf die wesentlichen Gebote und Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet oder den Schutzgegenstand gelten.
Kosten
§ 2 KostenDie Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Hinweistafeln trägt die für die Ausweisung des Schutzgebiets oder -gegenstands zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 ThürNatG. Die Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Hinweistafeln für die Ausweisung eines Nationalparks trägt die oberste Naturschutzbehörde.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
Anlage (zu § 1)Zulässige andere Aufschriften:Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark, Geschützter Landschaftsbestandteil, Nationalpark/Schutzzone I, Biosphärenreservat/Kernzone, Biosphärenreservat/Pflegezone
Kennzeichnung
§ 1 Kennzeichnung(1) Die Schutzgebiete nach § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung sind mit fünfeckigen Hinweistafeln dauerhaft zu beschildern. Die Tafeln zeigen entsprechend dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung auf gelbem Grund mit schwarzer Beschriftung das Symbol der Waldohreule und die Bezeichnung des Schutzgebiets.(2) Die Höhe der Hinweistafeln soll entweder 23 Zentimeter bei einer Breite von 18 Zentimetern oder 60 Zentimeter bei einer Breite von 38 Zentimetern betragen.(3) Die Hinweistafeln sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls, mindestens jedoch an den Hauptzugängen zu den Schutzgebieten, aufzustellen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kennzeichnung von Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten entsprechend.(5) Auf zusätzlich angebrachten rechteckigen Schildern kann auf die wesentlichen Gebote und Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet gelten.(6) Hinweistafeln mit den Aufschriften 'Naturschutzgebiet/Totalreservat' oder 'Nationalpark/Totalreservat Schutzzone I' dürfen in Gebieten, die vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts ausgewiesen worden sind, stehen bleiben, jedoch nicht mehr ersetzt werden.
Kosten
§ 2 KostenDie Kosten für die Beschilderung und Aufstellung der Hinweistafeln trägt die für die Ausweisung des Schutzgebiets zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ThürNatG. Die Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Hinweistafeln für die Ausweisung eines Nationalparks oder eines Nationalen Naturmonuments trägt die oberste Naturschutzbehörde.
Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.