Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) Vom 20. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 185
Anlage 13 (zu § 76 Abs. 1 und § 92 Abs. 3)A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 EN/FR/LA/RU/SN 4 NW 4 BI/CH/PH 5 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ dg/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach 2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 EN/FR/RU/SN/LA 4 NW 4 BI/CH/PH 5 NW/IF 4 BI/CH/PH/IF Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 nw/if 3 bi/ch/ph/if 10 gw/fs 2/3 gg/sk/wr/en/fr/ru/sn/la 11 2 ge 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 2/3 ma/bi/ch/ph/if/as/fü Prüfungen Nr. Fach 1 Mathematik 2 schriftlich Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtemAnforderungsniveau 3 aus den Fächergruppen 4 oder 5 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 3 EN 4 NW 2 BI/CH/PH 5 4 SP Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 ge 9 fs 2 fr/la/ru 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if 11 gw/nw/if 2 bi/ch/ph/if/gg/sk/wr 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 sp Prüfungen Nr. Fach 1 Mathematik 2 schriftlich Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 Sport mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 D. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik und am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 3 EN 4 NW 2 BI/CH/PH 5 4 MU Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 ge 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 2 fr/ru/it/la 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if 11 gw/ku 2 gg/sk/wr/ku 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 mu Prüfungen Nr. Fach 1 Mathematik 2 schriftlich Deutsch oder Englisch 3 Musik mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 E. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 FR/RU/SN/IT 4 NW 4 BI/CH/PH 5 GW 4 GE (Unterrichtssprache ist Englisch) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 ffs 3/4 fr/ru/it/sn/cn/ja/ar 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if 11 2/3 en-lit/fr/ru/it/sn/cn/ja/ar/la/gg/sk/wr/bi/ch/ ph/if/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 2 fs Prüfungen Nr. Fach 1 Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 2 schriftlich Deutsch oder Mathematik 3 aus den Fächergruppen 1 bis 5 4 mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11" Legende ar Arabisch as Astronomie bi Biologie ch Chemie cn Chinesisch de Deutsch dg Darstellen und Gestalten en Englisch en-lit Englischsprachige Literatur et Ethik ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fs Fremdsprache fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) gr Griechisch if Informatik it Italienisch ja Japanisch ku Kunsterziehung la Latein ma Mathematik mu Musik nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport wr Wirtschaft und Recht Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.
Anlage 14(zu § 102 Abs. 2 und § 111 Abs. 8)A. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 B. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses für Externe bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 dreizehnfach gewertetes Prüfungsergebnis mündliche Prüfung 6 0 0 8 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 - 1 4 13 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 5 2 8 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 + 3 13 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 - 4 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 4 5 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 + 6 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 - 7 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 3 8 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 + 9 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 - 10 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 2 11 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 + 12 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 182 - 13 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 186 1 14 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 182 190 + 15 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 186 195 C. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses für Externe bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 neunfach gewertetes Prüfungsergebnis mündliche Prüfung 6 0 0 6 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 - 1 3 9 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 5 2 6 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 + 3 9 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 - 4 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 4 5 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 + 6 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 - 7 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 3 8 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 + 9 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 - 10 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 2 11 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 + 12 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 126 - 13 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 129 1 14 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 126 132 + 15 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 129 135
Einleitung der mündlichen Prüfung
§ 100 Einleitung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erfolgt im Anschluss an die schriftliche Prüfung.(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden den Schülern die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung können die Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 92 Abs. 5 benennen.
Ergebnis der Prüfung
§ 102 Ergebnis der Prüfung(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Schüler nach Abschluss der jeweiligen Prüfung mitgeteilt.(2) Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis zwei zu eins gewertet und nach Anlage 14 A berechnet.(3) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 91) erreicht hat.(4) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Schüler mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(5) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Schüler erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 88 fest und ermittelt nach der Anlage 15 die Durchschnittsnote.(6) Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 11/II, ohne daß ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen.(7) Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.
Rücktritt, Versäumnis
§ 105 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.(2) Muß für einen Prüfungsteilnehmer eine Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Ein ärztliches Zeugnis ist unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.(4) Die drei Prüfungsteile der Abiturprüfung sind die drei schriftlichen Prüfungen, die mündlichen Prüfungen und die zusätzlichen mündlichen Prüfungen.(5) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 107 Wiederholung der Abiturprüfung(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht, einmal wiederholen.(2) Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 12 und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Umfang und Gliederung der Prüfung
§ 111 Umfang und Gliederung der Prüfung(1) Die Externenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung findet in zwei Fächern mit erhöhtem und zwei Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind Deutsch und Mathematik; § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Geschichte und nach Wahl des Prüflings Englisch, Biologie, Chemie oder Physik; die Bearbeitungszeit für diese Fächer beträgt je Prüfungsfach 210 Minuten. (3) Die mündliche Prüfung findet in vier Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Zur Wahl stehen Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Kunsterziehung, Musik, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik und, sofern noch nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung, Englisch, Biologie, Chemie und Physik. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann weitere Fächer als mündliche Prüfungsfächer zulassen. § 101 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Aus den zur Wahl stehenden Prüfungsfächern wählt der Prüfling so, dass Prüfungsergebnisse in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach und in mindestens zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden. (5) Die Prüfung wird entweder in einem ungeteilten Prüfungsverfahren oder in einem zweigeteilten Prüfungsverfahren zum allgemeinen Abiturtermin abgelegt. Das zweigeteilte Prüfungsverfahren besteht aus zwei Teilprüfungen mit jeweils vier Fächern (zwei Fächer schriftlich und zwei Fächer mündlich). Die Teilprüfungen erfolgen im Abstand von einem Schuljahr. (6) Als Prüfungsteile im ungeteilten Prüfungsverfahren gelten jeweils die vier schriftlichen und die vier mündlichen Prüfungen, bei Teilprüfungen jeweils die zwei schriftlichen und die zwei mündlichen Prüfungen; jeweils weiterer Prüfungsteil sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen. (7) Der Prüfling kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, so wird die Gesamtnote nach Anlage 14 B und C ermittelt.
Zulassung
§ 112 Zulassung(1) Zur externen Abiturprüfung wird zugelassen, wer 1. das 19. Lebensjahr vollendet hat,2. seinen ersten Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten in Thüringen hat und im laufenden Schuljahr nicht Schüler eines Gymnasiums, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs gewesen ist, und3. nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Thüringen oder in einem anderen Bundesland erfolglos abgelegt hat. (2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres beim zuständigen Schulamt schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsgangs,2. eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde,3. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild,4. eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen sowie eine Erklärung, daß im laufenden Schuljahr ein Gymnasium, ein berufliches Gymnasium oder ein Kolleg nicht besucht worden ist,5. die Entscheidung für ein Prüfungsverfahren nach § 111 Abs. 5,6. die Angabe der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie7. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf der Grundlage der Lehrpläne für die Thüringer Oberstufe des Gymnasiums auf die Prüfung vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, in Deutsch und in den Fremdsprachen die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden. (4) Das zuständige Schulamt entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 114 Ergebnis der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn keines der vier Prüfungsfächer mit null Punkten abgeschlossen wurde und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden. (2) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in den zwei Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau werden dreizehnfach und in den zwei Prüfungsfächern mit grundlegendem Anforderungsniveau neunfach gewertet. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit.
Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 115 Ergebnis der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn keines der vier Prüfungsfächer mit null Punkten abgeschlossen wurde und in mindestens zwei der Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden. (2) Die Ergebnisse in den vier mündlichen Prüfungsfächern werden vierfach gewertet. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Ergebnis der einzelnen mündlichen Prüfung an dem jeweiligen Prüfungstag mit.
Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote
§ 116 Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote(1) Die externe Abiturprüfung hat bestanden, wer die schriftliche Prüfung oder die Prüfung im Gesamtergebnis aus schriftlichem und zusätzlichem mündlichen Prüfungsteil und die mündliche Prüfung bestanden hat. Hat ein Prüfling den schriftlichen Prüfungsteil oder den Prüfungsteil aus schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfungen nicht bestanden, finden keine weiteren mündlichen Prüfungen statt. (2) Die Prüfungskommission ermittelt aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote nach der Anlage 15.
Erweiterung des Ausbildungsgangs
§ 145 Erweiterung des Ausbildungsgangs(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Ausbildungsgang des Spezialgymnasiums und des Gymnasiums mit Spezialklassen für Musik um die Klassenstufe 11 Sp erweitert wird.(2) Wird der Bildungsgang um die Klassenstufe 11 Sp erweitert, stellt die Klassenstufe 11 Sp abweichend von § 73 Abs. 1 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar.(3) Abweichend von § 76 Abs. 5 wird die fortgeführte Fremdsprache mit drei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In den übrigen Fächern ist eine Reduzierung der vorgesehenen Unterrichtsstunden möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der entsprechenden Lehrpläne gewährleistet wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 154 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Vorläufige Grundschulordnung vom 10. September 1991 (GVBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1992 (GVBl. S. 559), die Vorläufige Regelschulordnung vom 2. Juli 1991 (GVBl. S. 167), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 36, 224), die Vorläufige Gymnasialschulordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 33) sowie die Vorläufige Schulpflichtverordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 384) außer Kraft.
Wiederholen
§ 55 Wiederholen(1) Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. Dies gilt auch für Schüler, die erfolglos an der Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenommen haben. In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gelten § 94 Abs. 4, 5 und 6, § 95 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 6.(2) Werden Schüler in einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, zweimal nicht versetzt, müssen sie eine Klasse besuchen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet. (3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, daß ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe abweichend von Absatz 2 ein zweites Mal die von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt; § 52 gilt entsprechend. (4) Schüler können auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr zu stellen ist, einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. Der Rücktritt ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe des Gymnasiums. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Ziele der Thüringer Oberstufe
§ 72 Ziele der Thüringer Oberstufe(1) Die Thüringer Oberstufe ist so strukturiert, daß eine gemeinsame Grundbildung für alle Schüler gewährleistet und der persönlichen Schwerpunktbildung Raum gegeben ist.(2) Der Unterricht in den Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach vermittelt die Grundlagen für den Übergang zur Hochschule oder für eine andere berufliche Ausbildung. Durch die vorgegebenen Kombinationsmöglichkeiten werden eine breite Allgemeinbildung und eine solide Studierfähigkeit gesichert.
Struktur und Abschluß der Thüringer Oberstufe
§ 73 Struktur und Abschluß der Thüringer Oberstufe(1) Die Thüringer Oberstufe erstreckt sich auf die Klassenstufen 10 bis 12. Die Klassenstufe 10 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird gebildet aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.(2) Die Abiturprüfung findet im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase statt.
Leistungsbewertung
§ 74 Leistungsbewertung(1) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz; Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz; Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz; Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz; Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz; Note 6 entspricht 0 Punkten. (2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 78 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.
Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im ...
§ 75 Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt.(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.(3) Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden, problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf die Schulung von Kompetenzen.(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf.(6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer.
Fächer und Belegungspflicht
§ 76 Fächer und Belegungspflicht(1) Der Schüler muss mindestens zwölf Fächer nach Anlage 13 A bis E belegen. Dieses sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie zwei weitere Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Kunsterziehung oder Musik, Sport, Religionslehre oder Ethik, mindestens ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau aus dem Angebot der Schule und das Seminarfach. Der Schüler in mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen hat vier Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld und eine Fremdsprache zu belegen. (2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die beiden Kernfächer Deutsch und Mathematik, eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine Gesellschaftswissenschaft. An Spezialschulen und in Spezialklassen tritt an die Stelle der Gesellschaftswissenschaft ein der Spezialisierung entsprechendes Fach. (3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Schule weitere Fächer ergänzend oder anstelle eines Fachs mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigen sowie Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau zulassen. (4) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen. (5) Die Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit vier Unterrichtswochenstunden, die Fremdsprachen mit grundlegendem Anforderungsniveau mit drei Unterrichtswochenstunden und die übrigen Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit mindestens zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase findet der Unterricht im Seminarfach mit eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt. (6) Ein Fach kann nur als Fach mit erhöhtem oder als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden. (7) Ist der Schüler vom Sportunterricht befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
Aufgabenfelder
§ 77 AufgabenfelderDie Fächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet. Es gehören1. die Fächer Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Kunsterziehung, Musik sowie Darstellen und Gestalten dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,2. die Fächer Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und3. die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Astronomie und Informatik dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldan. Das Seminarfach und das Fach Sport werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
Seminarfachleistung
§ 78 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist schriftlich zu dokumentieren (Seminarfacharbeit). Die Seminarfachleistung soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen. (2) Bis zum Ende des Halbjahres 11/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. (3) Die Seminarfacharbeit ist zu einem von der Schule bestimmtem Termin im Halbjahr 12/I vorzulegen. (4) In den Halbjahren 12/I oder 12/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten. (5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen 1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2. die Seminarfacharbeit sowie3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 74. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs.8 und 9 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Einrichtung von Kursen
§ 79 Einrichtung von Kursen(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.(2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses nach Absatz 1 besteht nicht.(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.(4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 76 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß
§ 80 Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß(1) Für Schüler mit Realschulabschluß können an bestimmten Gymnasien gesonderte Klassen eingerichtet werden, um einen unterschiedlichen Leistungsstand auszugleichen. Diese Klassen (Klasse 11 S) stellen die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar und werden nach einer eigenen Stundentafel (Anlage 5) unterrichtet. (2) Falls die Einrichtung der Klassen nach Absatz 1 wegen zu geringer Schülerzahl nicht möglich ist, können die Schüler in die reguläre 10. Klasse eines Gymnasiums eintreten. (3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Schulamt. (4) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen 1. ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Klassenstufe 10 oder der Klasse 11 S eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.
Gesamtqualifikation
§ 88 GesamtqualifikationDie Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation1. im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 90) und2.im Bereich der Prüfung (§ 91).
Einbringungspflicht
§ 89 EinbringungspflichtDer Schüler hat von den Halbjahresergebnissen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. Verpflichtend einzubringen sind die vier Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung und mindestens zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers je weiteres Pflicht- und Wahlpflichtfach. Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
§ 90 Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse(1) Die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sein und es darf kein Ergebnis null Punkte aufweisen.(2) Wurden Halbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation eingebracht werden.
Qualifikation im Bereich der Prüfung
§ 91 Qualifikation im Bereich der PrüfungIn mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte erzielt werden. Die Ergebnisse werden bei der Ermittlung der Qualifikation im Prüfungsbereich vierfach gewertet. Im Prüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 92 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, wobei die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache einen Anteil Hörverstehen enthalten kann. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. (2) Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium für Sport Prüfungsfach sein. (3) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach) sind Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau nach Wahl des Schülers, davon muss mindestens eines Deutsch oder Mathematik sein. Die Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialschulen und in Spezialklassen werden aufgrund der Spezialisierung nach Anlage 13 B bis E eingeschränkt. (4) Die zwei Fächer der mündlichen Prüfung sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein. (5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. (6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis 12/II um mehr als sechs Punkte abweicht.
Prüfungstermine
§ 93 PrüfungstermineDie Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
Meldung zur Prüfung
§ 94 Meldung zur Prüfung(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/I meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung.(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 92 Abs 4. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/II bestätigt der Schüler die bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach.(3) In das Halbjahr 12/II tritt ein, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreichen kann und die Oberstufe bis zum Ende des Halbjahres 12/I nicht länger als sieben Schulhalbjahre besucht hat. Volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nicht mit.(4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das Halbjahr 12/II nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit.(5) Ein Schüler, der sich zur Prüfung nicht meldet oder in das Halbjahr 12/II nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 11/II. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 11/II und 12/I zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer von vier Jahren in der Oberstufe führen, muß der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/I.(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.
Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 95 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 12/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 12/II.(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.(3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.(4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 12/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit null Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahrs 11/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muß er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 98 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 106 hingewiesen. (2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt. (3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie die besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, im Fach Deutsch 330 Minuten; die Zeit für das etwaige Vorlesen des Textes zählt hierzu nicht. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden. (5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden. (7) Für behinderte Schüler gilt § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4.
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Sprachen
Anlage 10 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Sprachen Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 flexible Stunden* 3 5 1 Pflichtbereich Kernbereich Deutsch 9 7 6 1. Fremdsprache 13 9 8 2. Fremdsprache 5 9 8 3. Fremdsprache 4 8 4. Fremdsprache 8 Mathematik 8 7 7 Seminarfach 1 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 3 3 Chemie 3 3 Physik 3 3 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geografie 2 2 2 Geschichte*** 3 4 3 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 4 3 2 Musik 4 3 2 Sport 6 6 4 Wahlbereich Fremdsprache/bilinguale Module 4** 4 3 Gesamtstunden 71 77 80 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der kooperativen Gesamtschule
Anlage 11 (zu § 148 Abs. 3 Satz 1 und 2)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der kooperativen Gesamtschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 +8 9 +10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Kunst 2 2 2 Musik 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule
Anlage 12 (zu § 149 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Kunst 2 2 2 Musik 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Anlage 15(zu § 102 Abs. 5 und § 116 Abs. 2)Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel Punkte Abiturdurchschnittsnote 900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 804 - 787 1,2 786 - 769 1,3 768 - 751 1,4 750 - 733 1,5 732 - 715 1,6 714 - 697 1,7 696 - 679 1,8 678 - 661 1,9 660 - 643 2,0 642 - 625 2,1 624 - 607 2,2 606 - 589 2,3 588 - 571 2,4 570 - 553 2,5 552 - 535 2,6 534 - 517 2,7 516 - 499 2,8 498 - 481 2,9 480 - 463 3,0 462 - 445 3,1 444 - 427 3,2 426 - 409 3,3 408 - 391 3,4 390 - 373 3,5 372 - 355 3,6 354 - 337 3,7 336 - 319 3,8 318 - 301 3,9 300 4,0
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule
Anlage 2 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Kunst 2 2 2 Musik 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 am Sportgymnasium
Anlage 3 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 am Sportgymnasium Fächer/Klassenstufe 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 Deutsch 8 6 1. Fremdsprache 7 5 Mathematik 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 7 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 3 3 Geografie 2 2 Geschichte 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 1 Kunst 2 2 Musik 2 2 Sport 12 12 Profilbereich** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 71 72 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium
Anlage 4 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 2 3 1 Deutsch 9 7 6 1. Fremdsprache 8 7 6** 2. Fremdsprache 5 5 4 Mathematik 8 7 7 Seminarfach 1 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 4 1 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 3 3 Chemie 3 3 Physik 3 3 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 1 1 1 Geografie 2 3 2 Geschichte 2 3 3 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 3 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 1 2 1 Kunst 4 3 2 Musik 4 3 2 Sport 6 6 6 Wahlpflichtbereich*** Darstellen und Gestalten 6 3. Fremdsprache Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Wahlpflichtfach nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 67 68 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S
Anlage 5 (zu § 44 Abs. 1 und § 80 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S Fächer/Klassenstufe 11 S Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* Deutsch 3 1. Fremdsprache 3 2. Fremdsprache** 4 (+3)** Mathematik 3 Seminarfach 1 naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 3 Biologie Chemie Physik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 4 Geografie Geschichte 2 Sozialkunde Wirtschaft/Recht Religionslehre/Ethik 2 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 Kunst Musik Sport 2 Wahlpflichtbereich flexible Stunden* 5 Gesamtstunden 34 (+3) Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Musikgymnasium
Anlage 6 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Musikgymnasium Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 11 Sp Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 1 Deutsch 8 7 7 3 1. Fremdsprache 7 7 7** 3 2. Fremdsprache 4 5 5 2 Mathematik 8 7 7 3 Seminarfach 1 1 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 1 3/5 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 3 3 Chemie 3 3 Physik 3 3 Astronomie 1 Informatik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2/0 Geografie 2 3 2 Geschichte 2 3 3 1 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 3 Religionslehre/Ethik 4 4 4 2 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 2 Kunst 4 3 2 Musikkunde 2 2 2 2 Sport 4 4 4 2 Wahlpflichtbereich Musiktheorie 2 2 2 1 Gehörbildung 2 2 2 1 Rhythmik 2 2 2 1 Instrumentalunterricht 4 4 4 2 Ergänzungsfach Klavier 2 2 1 Gesamtstunden 64 71 70 32 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Sportgymnasium
Anlage 7 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Sportgymnasium Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 11 Sp Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 3 2 Deutsch 9 7 6 3 1. Fremdsprache 8 7 6** 3 2. Fremdsprache 5 5 4 2 Mathematik 8 7 7 3 Seminarfach 1 1 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 4 2 1/3 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 3 3 2 Chemie 3 3 Physik 3 3 Astronomie 1 Informatik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 1 1 2/0 Geografie 2 3 2 Geschichte 2 3 3 1 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 3 Religionslehre/Ethik 4 4 4 2 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 1 2 Kunst 4 3 2 Musik 4 3 2 Sport 6 6 6 4 Wahlpflichtbereich Spezial-Sport 6 6 6 4 Gesamtstunden 64 71 70 30 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der ...
Anlage 8 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen am Gymnasium Fächer/Klassenstufe 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich Deutsch 6 1. Fremdsprache 7* 2. Fremdsprache 4 Mathematik 10 Seminarfach 2 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 9 und 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden** 4 Biologie*** 4 Chemie*** 4 Physik*** 4 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden** 1 Geografie 2 Geschichte 2 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 2 Religionslehre/Ethik 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden** 2 Kunst Musik Sport 4 Wahlpflichtbereich Informatik**** 4 Wahlobligatorischer Bereich Mathematik 4***** Biologie Chemie Physik Informatik Begabungsförderung +3 Gesamtstunden 73 (+3) Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 sowie 11 Sp der Spezialklassen für ...
Anlage 9 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 sowie 11 Sp der Spezialklassen für Musik am Gymnasium Fächer/Klassenstufe 9 + 10 11 Sp Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 1 Deutsch 6 3 1. Fremdsprache 6*** 3 2. Fremdsprache 4 2 Mathematik 6 3 Seminarfach 1 1,5 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 9 und 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 6 Biologie 3 Chemie 3 Physik 3 Astronomie 1 - Informatik 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 1 Geografie 2 Geschichte 3 1 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 3 Religionslehre/Ethik 4 2 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 3 Kunst 2 - Musikkunde 2 1 Sport 4 2 Wahlpflichtbereich Musik** Musiktheorie1 12 6 Gehörbildung1 Stimmbildung2 Instrumentalunterricht3 Chor Gesamtstunden 71 32,5 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Täuschung
§ 106 Täuschung(1) Jede Täuschung und jeder Täuschungsversuch sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.(2) Wer bei einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden.
Anmeldung zum Besuch der Grundschule
§ 119 Anmeldung zum Besuch der Grundschule(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. (2) In der Zeit vom 1. bis 8. Dezember eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Förderschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben. (3) Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 10. bis 20. Dezember an. Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes. (4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Grundschule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die zuständige Grundschule bis zum 31. Dezember in Kenntnis. (5) Eltern können ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch unmittelbar bei der zuständigen Förderschule anmelden. Melden Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum 31. Dezember in Kenntnis. (6) Der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der körperlichen und geistigen Entwicklung nach § 120.
Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn
§ 128 Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn(1) Auf Antrag der Eltern erhalten Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule sowie der Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule eine Empfehlung für die weitere Schullaufbahn im Rahmen des Terminplans nach § 134.(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung wird durch den Klassenlehrer angefertigt. (3) Grundlage für die Empfehlung sind 1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 132 Mitteilung des PrüfungsergebnissesDas prüfende Gymnasium teilt den Eltern das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das zuständige Schulamt.
Stundentafel
§ 146 StundentafelFür die Spezialgymnasien sowie für die Spezialklassen gelten gesonderte Stundentafeln nach den Anlagen 3 und 6 bis 10. Der § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kooperative Gesamtschule
§ 148 Kooperative Gesamtschule(1) Für die kooperative Gesamtschule gelten die Bestimmungen für die Regelschulen und das Gymnasium entsprechend; für die mit einer kooperativen Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 und das Abitur gilt der Achte Teil entsprechend.(2) Innerhalb der kooperativen Gesamtschule finden für den Übertritt in die Gymnasialklassen der Klassenstufen 6, 7 und 11 die Bestimmungen des Neunten Teils Dritter Abschnitt entsprechende Anwendung. In die Klassenstufen 8 bis 10 ist ein Übertritt möglich, wenn in allen Fächern außer Sport, im Durchschnitt der Noten mindestens 2,0 erreicht worden ist und aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, daß der Schüler mit Erfolg eine Gymnasialklasse besuchen wird; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Der Unterricht bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 11. Der Lehrplan für die Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums wird auf die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils der kooperativen Gesamtschule verteilt. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der mit einer kooperativen Gesamtschule verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Klassenstufe 10 des Gymnasiums der Anlage 4.(4) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 kann mit der kooperativen Gesamtschule die Thüringer Oberstufe mit den Klassenstufen 10 bis 12 verbunden sein. Der Unterricht bestimmt sich in diesem Fall für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils nach der Stundentafel der Anlage 4, für den Regelschulteil nach der Stundentafel der Anlage 2. Für den Übertritt in die Klassen des Gymnasialteils innerhalb der kooperativen Gesamtschule gilt der Neunte Teil Dritter Abschnitt, für die mit der kooperativen Gesamtschule verbundene Thüringer Oberstufe und das Abitur der Achte Teil.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation
§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation(1) Integrierte Gesamtschulen weisen in den Klassenstufen 7 und 8 Leistungsdifferenzierungen nach den Anforderungsprofilen der Kurse I und II oder I, II und III auf; ab der Klassenstufe 9 sind Leistungsdifferenzierungen nach drei Anforderungsprofilen vorzunehmen. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule und Kurs III dem des Gymnasiums. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Abschluß bezogene Klassen geführt werden. § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend. Der Kurs I kann als Grundkurs (G), der Kurs II als Erweiterungskurs (E) bezeichnet werden. (2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach mindestens die Note "gut" erhalten hat. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse gelten § 54 Abs. 1 und 3 sowie § 125 Abs. 4.(3) Zum Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 9. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 9 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend. (4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend. (5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; Kurse oder Klassen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden dabei behandelt wie Kurse und Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten. (6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden. (7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 5.(8) Die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3 und 4, 46, 47, 51, 52 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.
Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen
§ 151 Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen(1) Schüler an Waldorfschulen erwerben den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und das Abitur durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission. (2) Die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet am Ende der Klassenstufe 10, die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses am Ende der Klassenstufe 12 der Waldorfschule statt. Schüler der Waldorfschulen können nach dem Besuch der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Klassenstufe 13 zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen. (3) Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers (außer Astronomie und Sport) jeweils eine schriftliche Prüfung statt. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 120 Minuten, im Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache jeweils 90 Minuten sowie in dem vom Schüler gewählten Fach 120 Minuten. Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15, höchstens 20 Minuten. § 70 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend. (4) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache findet jeweils eine schriftliche Prüfung statt; im Fach erste Fremdsprache enthält sie einen Anteil Hörverstehen. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächernder schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. In zwei weiteren Fächern nach Wahl des Schülers (außer Astronomie und Sport) findet eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten und in der ersten Fremdsprache 120 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15, höchstens 20 Minuten. § 70 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 entsprechend. Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1 können nach Wahl des Schülers an die Stelle von höchstens zwei mündlichen Prüfungen die Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahrs der Klassenstufe 13 in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Musik oder Kunsterziehung treten. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) Abweichend von § 69 Abs. 4 und § 110 in Verbindung mit § 85 können Lehrer der Waldorfschulen als Mitglied der Prüfungskommission oder Fachprüfungskommission berufen werden, wenn sie im Fall des § 69 Abs. 4 über die für Lehrer an Regelschulen oder im Fall des § 110 in Verbindung mit § 85 über die für Lehrer in der Oberstufe des Thüringer Gymnasiums erforderliche Lehrerausbildung verfügen. Als Mitglied der Prüfungskommission oder der Fachprüfungskommissionen kann jeweils höchstens ein Lehrer der Waldorfschule berufen werden; sie können nicht als Vorsitzende bestellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Durchführung der Externenprüfungen entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 153a Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 55 Abs. 1 Satz 3 sowie der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Teils der Thüringer Schulordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung fort. (2) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren und für die Abiturprüfung von Schülern an Waldorfschulen gilt bis einschließlich des Schuljahrs 2009/2010 die Thüringer Schulordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung fort. Erfolgt im Schuljahr 2009/2010 die erste Teilprüfung eines zweigeteilten Prüfungsverfahrens für Externe, gilt die Thüringer Schulordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung auch für die zweite Teilprüfung fort. (3) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 in einer der Klassenstufen 6 bis 10 befinden, gelten § 44 Abs. 1, § 146 Satz 1, § 148 Abs. 3 Satz 1 und § 149 Abs. 7 Satz 1 sowie die Anlagen 2 bis 11 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung fort. Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 in der Klassenstufe 6 befinden, werden im Fall der Wiederholung der Klassenstufe nach § 55 nach der Thüringer Schulordnung in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung unterrichtet.
Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung
§ 16 Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreisschülersprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der sechsten Woche nach Unterrichtsbeginn die Schülersprecher jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums und jeder Gesamtschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreisschülersprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher und Stellvertreter der jeweiligen Schulart ein.(2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreisschülersprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreisschülersprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreisschülersprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landesschülersprecher.(3) Die Kreisschülersprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreisschülervertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.(5) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.
Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung
§ 27 Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen jeder Grundschule, jeder Regelschule, jedes Gymnasiums und jeder Gesamtschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden und Stellvertreter der Schulelternvertretungen der jeweiligen Schulart ein.(2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreiselternvertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landeselternsprecher.(3) Die Kreiselternsprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreiselternvertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. § 22 Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend.(5) Die Kreiselternsprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr. Die Tätigkeit als Elternsprecher und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 30 Aufgaben der Lehrerkonferenz(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 4, über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über die Differenzierung im Fach Deutsch nach § 45 Abs. 2, über die Unterrichtszeit nach § 46 Abs. 1 und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule sowie von Dienstaufsichtsbeschwerden.(2) In den übrigen Angelegenheiten gefaßte Beschlüsse sind Empfehlungen.(3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 zur Entscheidung zugewiesen ist, so hat der Schulleiter den Beschluß zu beanstanden, den Vollzug auszusetzen und, in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung, die Entscheidung des Schulamts herbeizuführen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Bis zur Entscheidung des Schulamts darf der Beschluß nicht ausgeführt werden. Das Schulamt kann im übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuß in einer wichtigen Angelegenheit nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.
Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan
§ 44 Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen für die jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für die schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, die sich auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf die Stundenzahlen der entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne gewährleistet wird.(2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.(3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung
§ 45 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung(1) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden (§ 45 Abs. 1 ThürSchulG). Für die Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule gilt Absatz 2 und für die Thüringer Oberstufe gelten die §§ 72 bis 80.(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 7 können auf den Hauptschulabschluß oder den Realschulabschluß bezogene Klassen geführt werden (§ 6 Abs. 2 ThürSchulG). Für geeignete Schüler mit Qualifizierendem Hauptschulabschluß können besondere 10. Klassen (§ 6 Abs. 7 ThürSchulG) eingerichtet werden, die zum Realschulabschluß führen.(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden und besonderen Fördermaßnahmen der Grundschule, das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in der Regelschule und im Gymnasium, sowie über die Differenzierung im Fach Deutsch nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
Unterrichtszeit
§ 46 Unterrichtszeit(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen, in der Grundschule sowie in der Regelschule und im Gymnasium in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern in der Regel am Vormittag erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt.(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von Unterrichtsstunden vorgesehen werden, die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens fünf Minuten betragen. Insgesamt sind ausreichende Pausen vorzusehen. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 30 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. Über die Pausen entscheidet die Schulkonferenz.(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung, insbesondere an besonders heißen Tagen oder an Tagen mit Zeugnisausgabe, entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen.(4) Die Schulkonferenz kann an einem Tag, an dem mündliche Prüfungen an der Schule stattfinden, Unterrichtsbefreiung vorsehen.
Fächer, individuelle Förderung und besondere Fördermaßnahmen
§ 47 Fächer, individuelle Förderung und besondere Fördermaßnahmen(1) Der Unterricht in der Grundschule, der Regelschule und im Gymnasium gliedert sich in verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer und Arbeitsgemeinschaften. Die individuelle Förderung der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote. Darüber hinaus sind bei Bedarf besondere Fördermaßnahmen vorzusehen. (2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter. (3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. (4) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden. (5) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter. (6) Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache werden je nach den besonderen Gegebenheiten durch besondere Maßnahmen gefördert und zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht befähigt. (7) In den Schulen sollen besondere Fördermaßnahmen für Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie für Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, eingerichtet werden.
Versetzung in der Regelschule und im Gymnasium
§ 51 Versetzung in der Regelschule und im Gymnasium(1) Ein Schüler der Klassenstufe 5 bis 10 wird in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 5 und 6 ausgenommen,1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat oder4. in höchstens zwei Fächern die Nöte „mangelhaft" erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat.(2) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut".Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 7 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.(3) Wurden Noten in einem Kurs erteilt, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für Versetzungsentscheidungen in Klassen, die auf den Realschulabschluß vorbereiten.(4) Wurde ein Schüler in einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, nicht versetzt, kann er auf Beschluß der Klassenkonferenz bei Zustimmung des Schulleiters in die nächsthöhere Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, vorrücken, wenn von ihm dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.(5) In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.
Zeugnisse
§ 60 Zeugnisse(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In den Klassenstufen 7 bis 10 der Regelschule und des Gymnasiums sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse, aufzunehmen. § 59 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend; die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten entfällt in Klassenstufen, in denen der Schüler auf Beschluss der Schulkonferenz schriftliche Einschätzungen zur Kompetenzentwicklung nach § 60a erhält. Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben. (2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung erfolgt mit: 1. “sehr gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient;2. "gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht;3. "befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;4. "nicht befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht. Die Bewertung mit "nicht befriedigend" ist im Zeugnis zu begründen. Die Bewertung mit "sehr gut", "gut" und "befriedigend" kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis ergänzt werden. (3) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgegeben; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) In den Zeugnissen während der Schuleingangsphase werden die Leistungen in einem Wortgutachten beschrieben. Beim Verlassen der Schuleingangsphase erhalten die Schüler ein Zeugnis, das neben dem Wortgutachten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde Noten enthält. § 59 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend; die Entscheidung trifft der Schulleiter. (5) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern wird im Zeugnis eine Note erteilt. Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt. (6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder welche abschlußbezogenen Klassen der Schüler besucht hat. (7) In den Zeugnissen für das Schuljahr ab der Klassenstufe 3 wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird. Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob er am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr angegeben. (8) Zeugnisse müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. (9) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweis ein pädagogischer Verantwortung festgesetzt. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung. (10) In den Zeugnissen zum Schuljahresende soll die Tätigkeit in der Schülermitwirkung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden.
§ 60 a Einschätzungen der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des SchülersAls Grundlage für die Schullaufbahnberatung erhalten die Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 der Grundschule sowie der Klassenstufe 5 der Regelschule und des Gymnasiums schriftliche Einschätzungen zur Kompetenzentwicklung; eine Fortschreibung dieser Einschätzungen erhalten sie im Verlauf der Klassenstufen 4 und 6. Auf Beschluss der Schulkonferenz können schriftliche Einschätzungen zur Kompetenzentwicklung für weitere Klassenstufen vorgesehen werden.
Qualifizierender Hauptschulabschluß
§ 63 Qualifizierender Hauptschulabschluß(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluß erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besucht und die Versetzungsbestimmungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. (2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in 1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik,2. einen praktischen Teil im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem vom Schüler gewählten Wahlpflichtfach, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und3. einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. (3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend" erzielt hat. (5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 entsprechend. (6) Für Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, kann auf Antrag an die Stelle des Prüfungsfachs Deutsch die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch treten. (7) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden. (8) Schüler des freiwilligen 10. Schuljahres erhalten den Hauptschulabschluss und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gilt § 70 Abs. 1 bis 8 entsprechend.
Inhalt und Dauer der Prüfung
§ 64 Inhalt und Dauer der Prüfung(1) Die Aufgaben der Prüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8 gestellt. (2) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt 1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,2. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 und höchstens 180 Minuten, bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens 10 Minuten, sowie3. im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach § 63 Abs. 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 9 Satz 3 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission. (3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 7 hingewiesen. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt. (5) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Zu den schriftlichen Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittelbenutzt werden. (7) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung sind dem Teilnehmer die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern mitzuteilen. (8) Die mündliche und die praktische Prüfung werden von einer Fachprüfungskommission abgenommen. Im mündlichen Prüfungsgespräch sind vor allem fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (9) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Die Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass bis zu drei Schüler zusammengeprüft werden können; bei praktischen Prüfungen kann sie diese zahlenmäßige Beschränkung aufheben. (10) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche und praktische Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer zehn Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen. (11) Über jede mündliche und praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der jeweiligen Fachprüfungskommission und den des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen. (12) Das Ergebnis der mündlichen oder praktischen Prüfung wird dem Schüler am Ende der jeweiligen Prüfung mitgeteilt. Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend. (13) Für behinderte Schüler gilt § 28 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung vom 6. April 2004 (GVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung.
Realschulabschluss
§ 67 Realschulabschluss(1) Ein Schüler der Regelschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt. (2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in 1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und2. einen mündlichen Teila)als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers,b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers. Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen. (3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein. (4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungskriterien nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach. (5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt. (6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten und in der ersten Fremdsprache 120 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 2 beträgt in der Regel 15 Minuten. (7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. (8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 13 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend. (9) Für Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, kann auf Antrag an die Stelle des Prüfungsfachs Deutsch die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch und an die Stelle des Prüfungsfachs erste Fremdsprache das Fach Deutsch treten.
Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium
§ 68 Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium(1) Dem Schüler am Gymnasium wird eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach den Absätzen 2 bis 8 teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt. Für die Bescheinigung gilt § 60 Abs. 8 entsprechend. (2) Die Leistungsfeststellung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers erfolgt sie schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, in der ersten Fremdsprache Latein schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung nach Satz 3 in der zweiten Fremdsprache statt, in der er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation und einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülern durchgeführt. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt. (3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein. (4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben. (5) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt. (6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten und im Fach Latein sowie in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache dauert bei zwei Schülern in der Regel 20 bis 30 Minuten, bei drei Schülern 30 bis 40 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert in der Regel 15, höchstens 20 Minuten. (7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die mündlichen Leistungsfeststellungen und die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 entsprechend. (8) § 67 Abs. 9 gilt entsprechend; tritt das Fach Deutsch an die Stelle der ersten Fremdsprache, erfolgt die Leistungsfeststellung schriftlich.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 70 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses orientieren sich an dem Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Fremdsprache werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erstellt. (2) Prüfungsfächer sind 1. im schriftlichen Teil Deutsch, Mathematik sowie eine Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Russisch) und2. im mündlichen Teil ein Fach zur Wahl zwischen Biologie, Physik oder Chemie und ein weiteres Fach zur Wahl zwischen Sozialkunde, Geschichte, Geografie, Musik oder Kunsterziehung. In dem Fach Wirtschaft, Recht, Technik findet eine praktische Prüfung statt. Die Prüfungskommission kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern und im Fach Wirtschaft, Recht, Technik ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist. (3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt 1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 120 Minuten und im Fach Mathematik und der Fremdsprache jeweils 90 Minuten,2. im praktischen Teil im Fach Wirtschaft, Recht, Technik 120 Minuten sowie3. in der mündlichen Prüfung in der Regel in jedem Fach zehn Minuten, höchstens jedoch 15 Minuten je Schüler; § 64 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Für behinderte Prüfungsteilnehmer gilt § 64 Abs. 13.(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erteilt wurde oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erteilt wurde, diese aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden kann und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft" erteilt wurde, diese beiden Noten aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden können und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde. (6) Ein Ausgleich ist gegeben 1. für je eine Note „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut" oder „sehr gut",2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder eine Note „sehr gut". Die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und der gewählten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern ausgeglichen werden. (7) § 63 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.(8) Nichtschülern, die erfolgreich an der Prüfung für den externen Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen haben, wird die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss bescheinigt, wenn im Notendurchschnitt der gesamten Prüfung mindestens 2,5 und in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft, Recht, Technik keine schlechtere Note als "befriedigend" erreicht wurde. (9) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Externer Erwerb des Realschulabschlusses
§ 71 Externer Erwerb des Realschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den externen Erwerb des Realschulabschlusses orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 10, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 9, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. § 70 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Fächer der 1. schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Russisch) sowie nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Geographie, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Physik und Chemie,2. mündlichen Prüfung sinda) nach Wahl des Prüflings zwei der schriftlichen Prüfungsfächer nach Nummer 1,b) nach Wahl des Prüflings eines der Fächeraa) Physik, Chemie und Biologie, wenn Geographie, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, oderbb)Geographie, Geschichte und Sozialkunde, wenn Physik, Chemie oder Biologie schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, sowiec) nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Kunsterziehung oder Musik oder ein weiteres Fach, das kein Prüfungsfach nach den Nummern 1 und 2 Buchst. a und b ist. Die Prüfungskommission kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist. (3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile richtet sich nach § 68 Abs. 6.(4) Für das Bestehen der Prüfung gilt § 70 Abs. 5 und 6. (5) Für Nichtschüler gelten § 63 Abs. 7 und § 67 Abs. 9 entsprechend. (6) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule
Anlage 10a (zu § 147a Abs. 9)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule Fächer Klassenstufen Schuleingangsphase 3 4 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Kernbereich flexible Stunden* 1** 1** 1** 1** 5 oder 2 3 4 Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12 9 7 6 Mathematik 8 7 7 1. Fremdsprache 2 2 8 7 6 2. Fremdsprache*** 2 oder 5 0 oder 5 0 oder 4 Medienkunde Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Mensch-Natur-Technik 4 Technisches Werken/Technik 4 2 2 Biologie 6 6 Chemie Physik Astronomie 1 Heimat- und Sachkunde 8-7 8-7 8-7 3 Werken**** 5-4 Schulgarten**** musisch-künstlerischer Bereich Kunst 4 4 4 Musik flexible Stunden* 2 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geografie 4 4 4 Geschichte Sozialkunde 1 2 Wirtschaft und Recht 2 Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 4 4 4 flexible Stunden* 2 3 3 Sport 2 2 3 3 6 6 6 Wahlpflichtbereich***** Darstellen und Gestalten 7 oder 2 6 oder 2 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaft und Technik 2./3. Fremdsprache*** Fach nach schulinternem Lehrplan Summe 23 23 27 27 62 67 68
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der kooperativen Gesamtschule
Anlage 11 (zu § 148 Abs. 3 Satz 1 und 2)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der kooperativen Gesamtschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 +8 9 +10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Kunst 2 2 2 Musik 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa Informatik nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule
Anlage 12 (zu § 149 Abs. 7)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Kunst 2 2 2 Musik 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa Informatik nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Anlage 13 (zu § 76 Abs. 1 und § 92 Abs. 3)A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 EN/FR/LA/RU/SN 4 NW 4 BI/CH/PH 5 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if* 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if*/dg/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach 2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 EN/FR/RU/SN/LA 4 NW 4 BI/CH/PH 5 NW/IF 4 BI/CH/PH/IF Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 nw/if 3 bi/ch/ph/if 10 gw/fs 2/3 gg/sk/wr/en/fr/ru/sn/la 11 2 ge 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 2/3 ma/bi/ch/ph/if/as/fü Prüfungen Nr. Fach 1 Mathematik 2 schriftlich Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtemAnforderungsniveau 3 aus den Fächergruppen 4 oder 5 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 3 EN 4 NW 2 BI/CH/PH 5 4 SP Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 ge 9 fs 2 fr/la/ru 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if* 11 gw/nw/if 2 bi/ch/ph/if*/gg/sk/wr 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 sp Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik 2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 Sport mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 D. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik und am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 3 EN 4 NW 2 BI/CH/PH 5 4 MU Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 ge 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 2 fr/ru/it/la 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if* 11 gw/ku 2 gg/sk/wr/ku 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 mu Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik 2 Deutsch oder Englisch 3 Musik mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 E. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen Nr. Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 FR/RU/SN/IT 4 NW 4 BI/CH/PH 5 GW 4 GE (Unterrichtssprache ist Englisch) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 ffs 3/4 fr/ru/it/sn/cn/ja/ar 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if* 11 2/3 en-lit/fr/ru/it/sn/cn/ja/ar/la/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if*/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 2 fs Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 2 Deutsch oder Mathematik 3 aus den Fächergruppen 1 bis 5 4 mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 Legende ar Arabisch as Astronomie bi Biologie ch Chemie cn Chinesisch de Deutsch dg Darstellen und Gestalten en Englisch en-lit Englischsprachige Literatur et Ethik ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fs Fremdsprache fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) gr Griechisch if Informatik it Italienisch ja Japanisch ku Kunsterziehung la Latein ma Mathematik mu Musik nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport wr Wirtschaft und Recht Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.
Anlage 16 (zu § 82a Abs. 3 und 4)A. Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) zu § 82a Abs. 3Durchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - E 3 57 Punkte Durchschnittsnote 285-261 1,0 260-255 1,1 254-249 1,2 248-244 1,3 243-238 1,4 237-232 1,5 231-227 1,6 226-221 1,7 220-215 1,8 214-210 1,9 209-204 2,0 203-198 2,1 197-192 2,2 191-187 2,3 186-181 2,4 180-175 2,5 174-170 2,6 169-164 2,7 163-158 2,8 157-153 2,9 152-147 3,0 146-141 3,1 140-135 3,2 134-130 3,3 129-124 3,4 123-118 3,5 117-113 3,6 112-107 3,7 106-101 3,8 100-96 3,9 95 4,0 Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird wie folgt ermittelt: E = P • 19 S E = Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife. P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren. S = Anzahl der Halbjahresergebnisse. Es wird auf eine volle Stelle vor dem Komma gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.B. Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus der Gesamtpunktzahl (P) zu § 82a Abs. 4Durchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - P 3 57 Punkte Durchschnittsnote 285-261 1,0 260-255 1,1 254-249 1,2 248-244 1,3 243-238 1,4 237-232 1,5 231-227 1,6 226-221 1,7 220-215 1,8 214-210 1,9 209-204 2,0 203-198 2,1 197-192 2,2 191-187 2,3 186-181 2,4 180-175 2,5 174-170 2,6 169-164 2,7 163-158 2,8 157-153 2,9 152-147 3,0 146-141 3,1 140-135 3,2 134-130 3,3 129-124 3,4 123-118 3,5 117-113 3,6 112-107 3,7 106-101 3,8 100-96 3,9 95 4,0
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule
Anlage 2 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Kunst 2 2 2 Musik 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa Informatik nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Stundentafel für die Praxisklassen, das zusätzliche 10. Schuljahr und die individuelle ...
Anlage 2a (zu § 44 Abs. 1 und § 54 Abs. 10)Stundentafel für die Praxisklassen, das zusätzliche 10. Schuljahr und die individuelle Abschlussphase der Regelschule Fächer Praxisklassen zusätzliches 10. Schuljahr individuelle Abschlussphase Klasse 9 1. und 2. Schulbesuchsjahr Klasse 7 Klasse 8 Deutsch* 5 5 5 10 Englisch* 3 3 3 6 Mathematik und naturwissenschaftlicher Unterricht (Physik/Chemie/Biologie)* 7 7 7 14 gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht (Geschichte/Geographie/Sozialkunde) einschließlich musisch-ästhetische Erziehung (Kunst/Musik)* 4 4 4 8 Wirtschaft-Recht-Technik* 10 10 10 20 Religionslehre/Ethik 2 2 2 4 Sport 2 2 2 4 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung auszuweisen. Gesamtstunden 33 33 33 66
Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 am Sportgymnasium
Anlage 3 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 am Sportgymnasium Fächer/Klassenstufe 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 Deutsch 8 6 1. Fremdsprache 7 5 Mathematik 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 7 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 3 3 Geografie 2 2 Geschichte 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 1 Kunst 2 2 Musik 2 2 Sport 6 6 Spezialsport 6 6 Profilbereich** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa Informatik nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 71 72 Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S
Anlage 5 (zu § 44 Abs. 1 und § 80 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S Fächer/Klassenstufe 11 S Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* Deutsch 3 1. Fremdsprache 3*** 2. Fremdsprache** 4 (+3)** Mathematik 3 Seminarfach 1 naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 3 Biologie Chemie Physik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 4 Geografie Geschichte 2 Sozialkunde Wirtschaft/Recht Religionslehre/Ethik 2 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 Kunst Musik Sport 2 Wahlpflichtbereich flexible Stunden* 5 Gesamtstunden 34 (+3) Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der ...
Anlage 8 (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen am Gymnasium Fächer/Klassenstufe 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich Deutsch 6 1. Fremdsprache 7* 2. Fremdsprache 4 Mathematik 10 Seminarfach 2 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 9 und 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden** 3 Biologie*** 4 Chemie*** 4 Physik*** 4 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden** 1 Geografie 2 Geschichte 3 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 2 Religionslehre/Ethik 4 musisch-künstlicherischer Bereich flexible Stunden** 2 Kunst Musik Sport 4 Wahlpflichtbereich Informatik**** 4 wahlobligatorischer Bereich Mathematik 4***** Biologie Chemie Physik Informatik Begabungsförderung + 3 Gesamtstunden 73 (+3) Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Schulordnung gilt für die staatliche Grundschule, die staatliche Regelschule, die staatliche Gemeinschaftsschule, das staatliche Gymnasium und die staatliche Gesamtschule sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.
Zweck der Prüfung
§ 108 Zweck der PrüfungMit der externen Abiturprüfung kann die allgemeine Hochschulreife ohne den Besuch eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs erworben werden.
Schülersprecher
§ 11 Schülersprecher(1) Alle Schüler der Schule wählen den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Für die geheime Wahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens einem Lehrer, vorzugsweise dem Vertrauenslehrer, sowie aus mindestens zwei durch die Klassensprecherversammlung vorgeschlagenen Schülern und wird vom Schulleiter bestimmt. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Schülersprechers und seines Stellvertreters, spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt.(2) Wählbar sind alle Schüler einer Schule, die für das Amt des Schülersprechers kandidieren. Die Wahlbewerber geben die Meldung ihrer Kandidatur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn bei dem Wahlvorstand ab. Durch Aushang an der Schule sowie durch zusätzliche Informationen der Klassenlehrer und Stammkursleiter werden die Schüler über die Wahl und die Kandidaten unterrichtet. Die Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich vor dem Wahltermin in der Schule vorzustellen und eine gemeinsame Informationsveranstaltung durchzuführen; der Schulleiter hat für die Informationsveranstaltung Unterrichtszeit in angemessenem Umfang vorzusehen. Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Stimmabgabe.(3) Zum Schülersprecher ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stellvertreter wird der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Die übrigen Kandidaten, auf die Stimmen entfallen sind, werden Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.(4) Über die Wahl ist durch den Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Verlauf der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.(5) Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Der Schülersprecher kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsuchen. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die gewählten Schülervertreter ihre Funktion bis zur Neuwahl wahr.(6) Scheidet ein Schülersprecher oder sein Stellvertreter aus dem Amt, so rücken die jeweiligen Ersatzpersonen in der Reihenfolge nach Absatz 3 Satz 2 und 3 als Schülersprecher oder Stellvertreter nach. Ist keine Ersatzperson für das Amt des Schülersprechers vorhanden, findet eine Neuwahl statt.
Organisation der Prüfung
§ 110 Organisation der PrüfungFür die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommissionen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen, die Einsichtnahme, Rücktritt oder Versäumnis sowie Täuschungen gelten die Regelungen für Schüler. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend; die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
Zulassung
§ 112 Zulassung(1) Zur externen Abiturprüfung wird zugelassen, wer1. das 19. Lebensjahr vollendet hat,2. seinen ersten Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten in Thüringen hat und im laufenden Schuljahr nicht Schüler eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule, einer Gesamtschule, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs gewesen ist, und3. nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Thüringen oder in einem anderen Bundesland erfolglos abgelegt hat.(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres beim zuständigen Schulamt schriftlich zu stellen.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsgangs,2. eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde,3. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild,4. eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen sowie eine Erklärung, daß im laufenden Schuljahr ein Gymnasium, eine Gemeinschaftsschule, eine Gesamtschule, ein berufliches Gymnasium oder ein Kolleg nicht besucht worden ist,5. die Entscheidung für ein Prüfungsverfahren nach § 111 Abs. 5,6. die Angabe der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie7. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf der Grundlage der Lehrpläne für die Thüringer Oberstufe des Gymnasiums auf die Prüfung vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, in Deutsch und in den Fremdsprachen die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden.(4) Das zuständige Schulamt entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
Anmeldung zum Besuch der Grundschule
§ 119 Anmeldung zum Besuch der Grundschule(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.(2) In der Zeit vom 1. bis 8. Dezember eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Förderschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.(3) Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 10. bis 20. Dezember an. Bei der Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes.(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Schule bis zum 31. Dezember in Kenntnis.(5) Eltern können ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch unmittelbar bei der zuständigen Förderschule anmelden. Melden Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum 31. Dezember in Kenntnis.(6) Der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der körperlichen und geistigen Entwicklung nach § 120.
Feststellung zur Entwicklung
§ 120 Feststellung zur Entwicklung(1) Der Schulleiter meldet dem Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 15. Januar die Namen der angemeldeten Kinder und die Anschriften der Eltern. Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sind namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art des Förderbedarfs aufzuführen.(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai dem Schulamt und der zuständigen Grundschule unter Angabe von Gründen die Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten läßt. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Einschulung in die Förderschule
§ 121 Einschulung in die FörderschuleFür Kinder, die auch bei besonderen Hilfen in der Grundschule oder Gemeinschaftsschule voraussichtlich nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 8 des Thüringer Förderschulgesetzes (ThürFSG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung eingeleitet.
Aufnahme in das Gymnasium
§ 124 Aufnahme in das Gymnasium(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 übertreten.(2) Die Aufnahme eines Schülers des gymnasialen Teils der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres.(3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5,6 und 10 der integrierten Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135.(4) Aus den Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule kann ein Schüler aus wichtigem Grund in der Regel zu Beginn eines Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er in den Fächern mit dem Anforderungsprofil des Kurses III jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Nimmt ein Schüler nicht in allen Fächern mit Kursdifferenzierung am Unterricht mit dem Anforderungsprofil des Kurses III teil, so ist ein Übertritt an ein Gymnasium nur bei Vorliegen einer Empfehlung für den Bildungsgang des Gymnasiums oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich. § 51 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 4 und 6 sowie § 131 gelten entsprechend.
Voraussetzung für den Übertritt
§ 125 Voraussetzung für den Übertritt(1) Voraussetzung für den Übertritt von der Grundschule und der Regelschule in die Klassenstufen 5 bis 7 sowie von der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler1. die in Absatz 2 geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder2. eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.(2) Leistungsvoraussetzung für den Übertritt ist, dass der Schüler im Zeugnis zum Schulhalbjahr1. der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde oder2. der Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprachejeweils mindestens die Note 'gut' erreicht hat. Ein Schüler der Klassenstufe 7 der Gemeinschaftsschule muss im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'gut' erreicht haben; ein Schüler der Klassenstufe 8 muss auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III mindestens die Note 'ausreichend' oder auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'gut' erhalten haben. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für Schüler der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Für den Nachweis wird auf Antrag der Eltern in den für den Übertritt relevanten Fächern eine auf Anspruchsebenen bezogene Note erteilt.(3) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule können in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums übertreten, wenn sie an der Aufnahmeprüfung nach § 131 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note 'gut' sowie am Schuljahresende den Realschulabschluss erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.(4) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel erteilt, wenn in höchstens einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder in höchstens zwei der in Absatz 3 Satz 2 jeweils genannten Fächer die Note 'befriedigend' und in den übrigen mindestens die Note 'gut' erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note 'gut' und in den übrigen dieser Fächer die Note 'befriedigend' erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, soweit aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in den Absätzen 2 oder 3 jeweils genannten Fächern lediglich die Note 'befriedigend' oder eine schlechtere Note erreicht worden ist.(5) Absatz 4 gilt für Schüler der Klassenstufen 7 und 8 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe entsprechend, dass die Noten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern auf der Anspruchsebene II erreicht werden müssen. Satz 1 gilt für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Auf der Anspruchsebene III erreichte Noten werden mit einer Note besser angesetzt.(6) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist der Förderbedarf auf Antrag der Eltern unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule bei der Empfehlung oder bei einer Aufnahmeprüfung angemessen zu berücksichtigen.
Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn
§ 128 Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn(1) Auf Antrag der Eltern erhalten Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule, der Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie der Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule eine Empfehlung für die weitere Schullaufbahn im Rahmen des Terminplans nach § 134.(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung wird durch den Klassenlehrer angefertigt.(3) Grundlage für die Empfehlung sind1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.
Aufnahmeprüfung
§ 131 Aufnahmeprüfung(1) Eine Aufnahmeprüfung findet statt für Schüler, die von den Eltern für das Gymnasium angemeldet worden und nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind.(2) Das zuständige Schulamt bestimmt die Gymnasien, die die Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.(3) Die Inhalte für den Probeunterricht werden von einem Gymnasium des Schulamtsbereichs für die Aufnahmeprüfungen in diesem Schulamtsbereich vorbereitet.(4) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart Grundschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufe 5 oder einem Lehrer der Schularten Regelschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 6, 7, 10 und 11S oder einem Lehrer der Schulart Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 8 und 9. Das Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.(5) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, daß der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.(6) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.
(aufgehoben)
§ 133 (aufgehoben)
Daten
§ 136 Daten(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Telefonverbindung,8. Religionszugehörigkeit,9. Staatsangehörigkeit,10. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,11. Anzahl der Geschwister sowie12. Datum der Ersteinschulung. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind.(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der Schule mitzuteilen.(3) Die Schule erfaßt die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; das sonderpädagogische Gutachten ist Bestandteil des Schülerbogens. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Abschrift der Zeugnisse sowie der schriftlichen Einschätzung der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers (Einschätzungsbogen) ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule 20 Jahre aufzubewahren; Abschriften von Schulabschlusszeugnissen sind 50 Jahre aufzubewahren.(4) Neben den Schülerbogen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:1. Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,3. Namen der Eltern,4. Noten,5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,6. Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.(5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.(6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.(7) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerläßlich ist oder4. der Betroffene eingewilligt hat.(8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.(9) Verwenden Lehrer bei der Speicherung und der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch besondere Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass ausschließlich sie selbst Zugang zu diesen Daten haben. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Absatz 6 sowie die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes finden Anwendung.(10) In Krisen- oder Notfällen kann das zuständige Schulamt die für die Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren abrufen.(11) Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 3a ThürSchulG erhobene Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen.
Schulwechsel
§ 137 Schulwechsel(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter das Schulamt.(2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt die abgebende Schule den Schülerbogen, die Zeugnisabschriften und den Einschätzungsbogen. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen (§ 136 Abs. 3) weitergeleitet. Soweit nach § 55a Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 3a ThürSchulG eine Dokumentation erstellt wurde, ist auch diese an die aufnehmende Schule weiterzuleiten.
Gemeinschaftsschule
§ 147a Gemeinschaftsschule(1) An der Gemeinschaftsschule können Schüler entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben.(2) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule hat der Schulträger ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Basierend auf einer Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen in dem Konzept unter Berücksichtigung der heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft und mit dem Ziel einer bestmöglichen individuellen Förderung aller Schüler sowie deren ganzheitlicher Kompetenzentwicklung1. die Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines über die Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,2. die auf unterschiedliche Anspruchsebenen bezogene Differenzierung,3. die Rhythmisierung des Schulalltags,4. die Formen und Methoden der Lernstandserhebung und Dokumentation,5. die Gestaltung der Information und Beratung der Eltern und der Schüler,6. die außerunterrichtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote,7. die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie8. die bei einer Schulartänderung zur Gemeinschaftsschule erforderlichen weiteren Maßnahmen der jeweiligen Schulebeschrieben werden. Im Ergebnis der Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen die zur Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzepts geeigneten personellen und sächlichen Bedingungen einschließlich der Lerngruppengröße dargestellt werden. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium zu bestimmen, welches im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule liegen soll und mit dieser zusammenarbeitet. Neben dem pädagogischen Konzept soll das Leitbild der Schule formuliert werden; die schulinterne Lehr- und Lernplanung sowie der Fortbildungsplan für die Lehrkräfte sollen ausgewiesen werden.(3) Ein Schüler der Gemeinschaftsschule rückt bis in die Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Die erste Versetzungsentscheidung erfolgt in die Klassenstufe 9. Für die Versetzung in der Gemeinschaftsschule gilt § 51 entsprechend.(4) Am Ende der Klassenstufe 7 werden die Eltern und Schüler im Rahmen eines Zeugnisgesprächs zur weiteren Schullaufbahn informiert und beraten.(5) In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 werden die Leistungen nach § 59 Abs. 1 und 2 bewertet und können zusätzlich verbal eingeschätzt werden. Für die Anforderungen in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 sowie für deren Bewertung ist das individuelle Leistungsprofil zugrunde zu legen. Ab der Klassenstufe 8 erhalten die Schüler Noten, die den Anspruchsebenen I bis III zugeordnet sind, wobei Anspruchsebene I auf den Hauptschulabschluss, Anspruchsebene II auf den Realschulabschluss und Anspruchsebene III auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezogen ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz in den Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden; erbrachte Leistungen werden dann verbal eingeschätzt.(6) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gelten § 62 Satz 1 und die §§ 63 bis 66 entsprechend. Für die individuelle Abschlussphase gilt § 54 Abs. 10 entsprechend.(7) Schüler, die den Realschulabschluss anstreben, müssen am Ende der Klassenstufe 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'ausreichend' und auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene I mindestens die Note 'gut' erreicht haben. Noten auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; die Anspruchsebene III wird dabei behandelt wie die Anspruchsebene II. Die §§ 67 und 68 gelten entsprechend; § 68 gilt mit der Maßgabe, dass der Realschulabschluss erworben wird.(8) Ab Klassenstufe 9 werden Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III unterrichtet; § 125 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 5, § 126 Nr. 1, 2 und 5 sowie die §§ 128, 129, 131 und 132 gelten entsprechend. Für die Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil Erster und Zweiter Abschnitt. Für die Aufnahme von Schülern mit Realschulabschluss in die Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Anspruchsebene III entsprechend.(9) Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 10a.(10) Für die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule gilt § 122 entsprechend. Für Abschlusszeugnisse bis einschließlich Klassenstufe 10 und Abgangszeugnisse findet § 61 entsprechende Anwendung.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation
§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation(1) Integrierte Gesamtschulen weisen in den Klassenstufen 7 und 8 Leistungsdifferenzierungen nach den Anforderungsprofilen der Kurse I und II oder I, II und III auf; ab der Klassenstufe 9 sind Leistungsdifferenzierungen nach drei Anforderungsprofilen vorzunehmen. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule und Kurs III dem des Gymnasiums. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Abschluß bezogene Klassen geführt werden. § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend. Der Kurs I kann als Grundkurs (G), der Kurs II als Erweiterungskurs (E) bezeichnet werden.(2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach mindestens die Note "gut" erhalten hat. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse gelten § 54 Abs. 1 und 3 sowie § 125 Abs. 4.(3) Zum Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 9. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 9 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend.(4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend.(5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; Kurse oder Klassen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden dabei behandelt wie Kurse und Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten.(6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden.(7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 5.(8) Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 und der §§ 46 bis 47a, 51, 52, 54 Abs. 10 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 153a Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 55 Abs. 1 Satz 3 sowie der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Teils der Thüringer Schulordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung fort. (2) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren und für die Abiturprüfung von Schülern an Waldorfschulen gilt bis einschließlich des Schuljahrs 2009/2010 die Thüringer Schulordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung fort. Erfolgt im Schuljahr 2009/2010 die erste Teilprüfung eines zweigeteilten Prüfungsverfahrens für Externe, gilt die Thüringer Schulordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung auch für die zweite Teilprüfung fort. (3) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 in einer der Klassenstufen 6 bis 10 befinden, gelten § 44 Abs. 1, § 146 Satz 1, § 148 Abs. 3 Satz 1 und § 149 Abs. 7 Satz 1 sowie die Anlagen 2 bis 11 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung fort. Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 in der Klassenstufe 6 befinden, werden im Fall der Wiederholung der Klassenstufe nach § 55 nach der Thüringer Schulordnung in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung unterrichtet. (4) Auf Beschluss der Klassensprecherversammlung kann § 11 für die jeweilige Schule in der vor dem Inkrafttreten der Zwölften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 weiter angewendet werden. (5) Bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 finden § 60 Abs. 1 Satz 4 und § 60a in der vor dem Inkrafttreten der Zwölften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule können § 60 Abs. 1 Satz 4 und § 60a in der ab dem Inkrafttreten der Zwölften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung bereits ab dem Schuljahr 2011/2012 oder ab dem Schuljahr 2012/2013 angewendet werden.
Inkrafttreten
§ 154 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Vorläufige Grundschulordnung vom 10. September 1991 (GVBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1992 (GVBl. S. 559), die Vorläufige Regelschulordnung vom 2. Juli 1991 (GVBl. S. 167), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 36, 224), die Vorläufige Gymnasialschulordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 33) sowie die Vorläufige Schulpflichtverordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 384) außer Kraft.
Klassen- oder Stammkurselternsprecher
§ 22 Klassen- oder Stammkurselternsprecher(1) An den Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen- oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassen- oder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 25 entsprechend.(2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat möglichst innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattzufinden.(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann nur eine Stimme abgegeben werden.(4) Die Wahl findet schriftlich, geheim und in getrennten Wahlgängen statt.(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstige Mitarbeiter.(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahlstatt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Wahlberechtigten, auf die Stimmen entfallen sind, sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.(7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen- oder Stammkurselternsprecher sein.(8) Für die Niederschrift gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.(9) Die Amtszeit des Klassen- oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des nächsten Schuljahres. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses oder der Niederlegung des Amtes. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 1 oder § 27 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend.(10) Scheidet ein Klassen- oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 4 Klassen- oder Stammkurselternsprecher.
Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung
§ 27 Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen jeder Grundschule, jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums und jeder Gesamtschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden und Stellvertreter der Schulelternvertretungen der jeweiligen Schulart ein.(2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreiselternvertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landeselternsprecher.(3) Die Kreiselternsprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreiselternvertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. § 22 Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend.(5) Die Kreiselternsprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr. Die Tätigkeit als Elternsprecher und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
Verwaltung von Kostenbeiträgen
§ 28 Verwaltung von KostenbeiträgenFallen für die Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, der aus einem Eltern- und einem Lehrervertreter besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung
§ 45 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung(1) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden (§ 45 Abs. 1 ThürSchulG). Für die Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule gilt Absatz 2 und für die Thüringer Oberstufe gelten die §§ 72 bis 80.(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 7 können auf den Hauptschulabschluß oder den Realschulabschluß bezogene Klassen geführt werden (§ 6 Abs. 2 ThürSchulG).(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden und besonderen Fördermaßnahmen der Grundschule, das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in der Regelschule und im Gymnasium, sowie über die Differenzierung im Fach Deutsch nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz. Satz 4 gilt für die Gemeinschaftsschule entsprechend.
Unterrichtszeit
§ 46 Unterrichtszeit(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen, in der Grundschule sowie in der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und im Gymnasium in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern in der Regel am Vormittag erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt.(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von Unterrichtsstunden vorgesehen werden, die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens fünf Minuten betragen. Insgesamt sind ausreichende Pausen vorzusehen. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 30 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. Über die Pausen entscheidet die Schulkonferenz.(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung, insbesondere bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen oder an Tagen mit Zeugnisausgabe, entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen. Erfordern die Wetterverhältnisse Unterrichtsausfall für einen ganzen Schultag, entscheidet hierüber der Schulleiter in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger; über Unterrichtsausfall für einen längeren Zeitraum entscheidet das Schulamt in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger.(4) Die Schulkonferenz kann an einem Tag, an dem mündliche Prüfungen an der Schule stattfinden, Unterrichtsbefreiung vorsehen.
Fächer, individuelle Förderung und besondere Fördermaßnahmen
§ 47 Fächer, individuelle Förderung und besondere Fördermaßnahmen(1) Der Unterricht in der Grundschule, der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und im Gymnasium gliedert sich in verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer und Arbeitsgemeinschaften. Die individuelle Förderung der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote. Darüber hinaus sind bei Bedarf besondere Fördermaßnahmen vorzusehen. (2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter. (3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. (4) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden. (5) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter. (6) Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache erhalten entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf, insbesondere zum Erwerb der deutschen Sprache, besondere Fördermaßnahmen, um sie zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht zu befähigen. (7) In den Schulen sollen besondere Fördermaßnahmen für Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie für Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, eingerichtet werden. (8) Bei Bedarf werden Schülern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule nach § 53 Abs. 2 erfüllen, besondere Fördermaßnahmen, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, angeboten. (9) Schüler, die nicht versetzt werden oder bei denen die Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint, erhalten besondere Fördermaßnahmen. Satz 1 gilt auch für Schüler, die in Klassenstufen, in denen keine Versetzungsentscheidung getroffen wird, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen würden.
§ 47 a Projektarbeit(1) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie Schüler der Gemeinschaftsschule, die den Realschulabschluss anstreben, haben eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.(2) Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen.(3) Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6,7, 9 und 10 entsprechend.(4) Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen. Auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden die beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden Fachlehrer, die letztgenannte Teilnote sowie die Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7.(5) Bei einer Anfertigung der Projektarbeit durch Schüler, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten oder die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 in die Klassenstufe 10 der Regelschule aufgenommen werden, ist die fehlende Vorbereitungszeit im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen zu berücksichtigen.
Qualitätssiegel 'Oberschule'
§ 47b Qualitätssiegel 'Oberschule'Einer Regelschule wird auf Antrag beim zuständigen Schulamt und auf dessen Vorschlag das Qualitätssiegel 'Oberschule' durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium zuerkannt, wenn sie bei der Ausgestaltung ihrer Schulausgangsphase1. Organisationsstrukturen und Methoden für individuelles praxisorientiertes Lernen entwickelt hat,2. zur Realisierung des Praxisbezugs eine Vernetzung im lokalen und regionalen Raum mit der Wirtschaft, freien Trägern der Berufsvorbereitung, der Jugendhilfe oder anderen Partnern geschaffen hat,3. mit berufsbildenden Schulen zur langfristigen Schullaufbahnberatung, insbesondere zur Erlangung weiterführender Bildungsabschlüsse, kooperiert,4. eine Begleitung des Übergangs in die berufliche Ausbildung in Kooperation mit der Agentur für Arbeit oder anderen Partnern realisiert und5. eine kontinuierliche Qualitätssicherung organisiertsowie in Fragen der Schullaufbahnberatung mit den Eltern und Grundschulen des jeweiligen Schulbezirks zusammenarbeitet.
Horte
§ 49 Horte(1) Zur außerunterrichtlichen Betreuung der Schüler an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen geführte Horte sind organisatorisch Teil der Schulen (§ 10 Abs. 1 ThürSchulG).(2) Die Öffnungszeiten der Horte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamts festgelegt. Die Vorschriften des Personalvertretungsrechts bleiben unberührt. Der Schulträger ist zu informieren. Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6.00 und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Zu Beginn des Schuljahres werden Schließungszeiten während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres festgelegt. Die Schließungszeiten betragen drei Wochen; ansonsten bleibt der Hort bei Bedarf geöffnet. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.
Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule
§ 50 Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule(1) Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden; er kann innerhalb der in § 45 Abs. 3 genannten Formen organisiert sein. Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und bis zum Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten.(2) Ein Schüler der Klassenstufe 3 rückt in die Klassenstufe 4 auf. Aus der Klassenstufe 4 wird ein Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens die Note 'ausreichend' oder höchstens in einem dieser Fächer die Note 'mangelhaft' erhalten hat. Wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Note 'ungenügend' erteilt, kann eine Versetzung nicht erfolgen.
Aufrücken und Versetzung in der Regelschule und im Gymnasium
§ 51 Aufrücken und Versetzung in der Regelschule und im Gymnasium(1) Ein Schüler der Klassenstufen 5 und 7 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen,1. in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note 'mangelhaft' und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note 'ungenügend' erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder4. in höchstens zwei Fächern die Note 'mangelhaft' erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat.(2) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut".Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 8 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.(3) Wurden Noten in einem Kurs erteilt, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für Versetzungsentscheidungen in Klassen, die auf den Realschulabschluß vorbereiten.(4) Wurde ein Schüler in einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, nicht versetzt, kann er auf Beschluß der Klassenkonferenz bei Zustimmung des Schulleiters in die nächsthöhere Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, vorrücken, wenn von ihm dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.(5) In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.
Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule, zusätzliches 10. Schuljahr
§ 53 Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule, zusätzliches 10. Schuljahr(1) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klasse 10 der Regelschule ist über die Anforderungen des § 51 hinaus Voraussetzung, daß der Schüler1. eine 9. Klasse besucht hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, oder2. an mindestens drei von vier Kursen teilgenommen hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, oder3. an mindestens zwei von vier Kursen teilgenommen hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, und mit Erfolg an der Leistungsfeststellung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 63 teilgenommen hat.(2) Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 erfüllt ebenfalls, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule den Qualifizierenden Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat. Noten in Kursen mit dem Anforderungsprofil für den Realschulabschluss werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Wird der in Satz 1 geforderte Notendurchschnitt nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz eine Empfehlung erteilen; § 52 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Ein Schüler wird in das zusätzliche 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass er mit dem Besuch dieser Klasse seine Ausbildungsfähigkeit stärkt; die Entscheidung trifft der Schulleiter nach einer Beratung der Eltern, in der auch über die Möglichkeit des Besuchs einer Berufsfachschule informiert wird.
Einstufung und Umstufung in der Regelschule
§ 54 Einstufung und Umstufung in der Regelschule(1) Für die Einstufung in die nach § 45 Abs. 2 unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus, die den Eltern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt wird.(2) Die Empfehlung für einen Kurs, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wird erteilt, wenn der Schüler in dem betreffenden Fach mindestens die Note “befriedigend” erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Empfehlung auch dann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(3) Die Empfehlung für eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wird erteilt, wenn der Schüler in allen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Hierbei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Ein Schüler kann im Einvernehmen mit den Eltern jeweils zum Ende des Schul- oder des Schulhalbjahres der Klassenstufen 7 und 8 auf Beschluss der Klassenkonferenz umgestuft werden, und zwar1. in einen Kurs, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wenn er in dem jeweiligen Fach mindestens die Note “gut” erreicht hat,2. in eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wenn er in allen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 2,5 erreicht hat.Abweichend von Satz 1 kann eine Umstufung auch dann erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(5) Ein Schüler wird bis zum Ende der Klassenstufe 8 umgestuft, und zwar1. zum Ende des Schulhalbjahrs oder Schuljahrs in einen Kurs, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, wenn er in dem jeweiligen Fach die Note “ungenügend” erreicht hat, unter Berücksichtigung des Lernverhaltens des Schülers in der Regel, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach die Note “mangelhaft” erreicht hat oder wenn die Eltern dies wünschen,2. zum Ende des ersten Schulhalbjahrs in eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, in der Regel, wenn er in dem Schulhalbjahr die Voraussetzungen für eine Versetzung zum Schuljahresende nicht erfüllt oder die Eltern dieswünschen; § 51 Abs. 4 bleibt unberührt.(6) Vor der Ein- oder Umstufung berät die Schule die betroffenen Schüler und Eltern. Sind die Eltern mit der Ein- oder Umstufung nicht einverstanden, entscheidet die Klassenkonferenz nach erneuter Überprüfung.(7) Wird auf Beschluß der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufe 8 die Differenzierung in Kurse durch die Unterrichtung in Klassen ersetzt, werden Schüler in die Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie in mindestens zwei Fächern in Kurse mit dem Anforderungsprofil für den Realschulabschluß eingestuft sind. Wird die Differenzierung in Kurse durch eine Unterrichtung in Klassen mit Beginn der Klassenstufe 9 ersetzt, werden Schüler in eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie nach Absatz 1 in mindestens drei Fächern in Kurse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, eingestuft worden sind.(8) Bei der erstmaligen Differenzierung in Kurse auf Beschluß der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufen 8 oder 9 werden Schüler in allen Fächern nach § 45 Abs. 2 in Kurse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, eingestuft, wenn sie in eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, versetzt wurden.(9) Die Aufnahme in die Klassenstufe 7 der Praxisklasse erfolgt, wenn aufgrund der bisher gezeigten Leistungen des Schülers anzunehmen ist, dass er nach dieser praxisbezogenen Förderung erfolgreich zu einem Abschluss der Regelschule hingeführt werden kann; die Entscheidung erfolgt nach § 6 Abs. 5 ThürSchulG.(10) Auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 zu stellen ist, absolvieren Schüler die individuelle Abschlussphase in zwei Jahren nach Anlage 2a. Nach erfolgreichem Besuch des zweiten Schulbesuchsjahrs der individuellen Abschlussphase erwerben die Schüler bei Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 den Hauptschulabschluss. In das zweite Schulbesuchsjahr der individuellen Abschlussphase erfolgt keine Versetzungsentscheidung.
Wiederholen
§ 55 Wiederholen(1) Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. Dies gilt auch für Schüler, die erfolglos an der Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenommen haben. In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gelten § 94 Abs. 4, 5 und 6, § 95 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 6.(2) Werden Schüler in einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, zweimal nicht versetzt, müssen sie eine Klasse besuchen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet.(3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, daß ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe abweichend von Absatz 2 ein zweites Mal die von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt; § 52 gilt entsprechend.(4) Schüler können auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr zu stellen ist, einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. Der Rücktritt ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der Thüringer Oberstufe. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Überspringen einer Klassenstufe
§ 56 Überspringen einer Klassenstufe(1) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler ab der Klassenstufe 3 kann der Schulleiter auf Antrag der Eltern das Überspringen einer Klassenstufe gestatten. Voraussetzung ist, daß der Schüler in seinen Leistungen deutlich über seine Klasse hinausragt und seine Arbeitsweise erwarten läßt, daß er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Die Klassenkonferenz ist vor der Entscheidung zu hören.(2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Der Schüler soll so beraten und in der aufnehmenden Klasse gefördert werden, daß sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist bis zu einem halben Jahr einzuräumen.(3) Das Überspringen ist nur innerhalb derselben Schulart möglich. Die Klassenstufen 9 und 10 der Regelschule und der Gemeinschaftsschule sowie die Klassenstufen der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe können nicht übersprungen werden.(4) Ein Überspringen kann nur zum Schulhalbjahres- oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Hausaufgaben
§ 57 HausaufgabenUm Unterrichtsinhalte zu vertiefen und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln, werden Hausaufgaben gestellt, die dem Prinzip der individuellen Förderung entsprechen. Diese sollen von einem Schüler der Grundschule mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in etwa 30 Minuten bearbeitet werden können. In der Regelschule und im Gymnasium sollen die Hausaufgaben in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Gemeinschaftsschule entsprechend. Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
Leistungsnachweise
§ 58 Leistungsnachweise(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der einzelnen Fächer. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die Lehrpläne. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.(2) Klassenarbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. In der Grundschule können sie angekündigt werden, in der Regelschule, im Gymnasium und in der Gesamtschule werden sie angekündigt. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen darf insgesamt nur eine Klassenarbeit abgehalten werden.(3) Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Klassenarbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
Leistungsbewertung
§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Wechselt ein Schüler der Regelschule zum Schulhalbjahr den Bildungsgang, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:1. 1 = sehr gut;die Note „sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.2. 2 = gut;die Note „gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.3. 3 = befriedigend;die Note „befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.4. 4 = ausreichend;die Note „ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.5. 5 = mangelhaft;die Note „mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.6. 6 = ungenügend;die Note „ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Der Begriff „Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden.(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt.(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. Verwendung technischer Hilfsmittel,3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituationgewährt werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden; die Entscheidung erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.
Gespräch zur Lernentwicklung
§ 59a Gespräch zur LernentwicklungIn den Klassenstufen 1 bis einschließlich 9 findet zur Beratung der Eltern und des Schülers mindestens einmal im Schuljahr mit diesen ein Gespräch zur Lernentwicklung des Schülers statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann das Gespräch zur Lernentwicklung in weiteren Klassenstufen vorgesehen werden.
Zeugnisse
§ 60 Zeugnisse(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In den Klassenstufen 7 bis 10 der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse, aufzunehmen. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten in den Klassenstufen 7 bis 9 entfallen. Sie entfällt in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.(2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung erfolgt mit:1. “sehr gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient;2. "gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht;3. "befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;4. "nicht befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.Die Bewertung mit "nicht befriedigend" ist im Zeugnis zu begründen. Die Bewertung mit "sehr gut", "gut" und "befriedigend" kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis ergänzt werden.(3) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgegeben; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.(4) In den Zeugnissen der Schuleingangsphase wird das Ergebnis der verbalen Leistungseinschätzung in einem Wortgutachten beschrieben; Entsprechendes gilt für die Zeugnisse der Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten.(5) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern wird im Zeugnis eine Note erteilt. Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder welche abschlußbezogenen Klassen der Schüler besucht hat.(7) In den Zeugnissen für das Schuljahr der Klassenstufe 4 der Grundschule, der Klassenstufen 6 und 8 bis 10 der Regelschule und des Gymnasiums sowie der Klassenstufen 8 bis 10 der Gemeinschaftsschule wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird. Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr dieser Klassenstufen fraglich erscheinen, ob er am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr angegeben.(8) Zeugnisse müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(9) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweis ein pädagogischer Verantwortung festgesetzt. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.(10) In den Zeugnissen zum Schuljahresende soll die Tätigkeit in der Schülermitwirkung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden.
Bemerkungen zur Lernentwicklung
§ 60a Bemerkungen zur LernentwicklungIn den Klassenstufen 3 bis einschließlich 9 erhalten die Schüler neben dem Zeugnis, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, Bemerkungen zur Lernentwicklung, mit denen die personale, soziale und sachliche Kompetenzentwicklung des Schülers eingeschätzt wird. Dabei werden die Bemerkungen zur Lernentwicklung des Schülers, die sich zum Schulhalbjahr auf in pädagogischer Verantwortung ausgewählte Schwerpunkte beziehen können, zum Schuljahresende erweitert fortgeschrieben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie für die Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4.
Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse
§ 61 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlußzeugnisse in doppelter Ausfertigung ausgestellt. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 wird ein Zeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluß in doppelter Ausfertigung ausgestellt.(2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule werden in doppelter Ausfertigung Abschlußzeugnisse für Schüler ausgestellt, die die zehnte Klassenstufe erfolgreich besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben. Das Abschlußzeugnis bestätigt den Realschulabschluß. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Schüler, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der Grundlage der Jahresfortgangsnoten ein Zeugnis für das Schuljahr.(3) Schüler, die die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis in doppelter Ausfertigung. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Besuchs der Schule anzugeben. § 60 Abs. 9 gilt entsprechend.
Qualifizierender Hauptschulabschluß
§ 63 Qualifizierender Hauptschulabschluß(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluß erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besucht und die Versetzungsbestimmungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik,2. einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und3. einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend" erzielt hat.(5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 entsprechend.(6) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden.(7) Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die §§ 63 bis 65.
Inhalt und Dauer der Prüfung
§ 64 Inhalt und Dauer der Prüfung(1) Die Aufgaben der Prüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8 gestellt.(2) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,2. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 und höchstens 180 Minuten, bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens 10 Minuten, sowie3. im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten.Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach § 63 Abs. 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 9 Satz 3 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 6 hingewiesen.(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.(5) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(6) Zu den schriftlichen Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittelbenutzt werden.(7) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung sind dem Teilnehmer die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern mitzuteilen.(8) Die mündliche und die praktische Prüfung werden von einer Fachprüfungskommission abgenommen. Im mündlichen Prüfungsgespräch sind vor allem fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(9) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Die Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass bis zu drei Schüler zusammengeprüft werden können; bei praktischen Prüfungen kann sie diese zahlenmäßige Beschränkung aufheben.(10) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche und praktische Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer zehn Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.(11) Über jede mündliche und praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der jeweiligen Fachprüfungskommission und den des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.(12) Das Ergebnis der mündlichen oder praktischen Prüfung wird dem Schüler am Ende der jeweiligen Prüfung mitgeteilt. Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Realschulabschluss
§ 67 Realschulabschluss(1) Ein Schüler der Regelschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und2. einen mündlichen Teila)als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers,b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers.Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungskriterien nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 2 beträgt in der Regel 15 Minuten.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.
Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium
§ 68 Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium(1) Dem Schüler am Gymnasium wird eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach den Absätzen 2 bis 8 teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt. Für die Bescheinigung gilt § 60 Abs. 8 entsprechend.(2) Die Leistungsfeststellung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers erfolgt sie schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, in der ersten Fremdsprache Latein schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung nach Satz 3 in der zweiten Fremdsprache statt, in der er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation und einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülern durchgeführt. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache dauert bei zwei Schülern in der Regel 20 bis 30 Minuten, bei drei Schülern 30 bis 40 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die mündlichen Leistungsfeststellungen und die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 entsprechend.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
§ 69 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses(1) Der Hauptschulabschluß und der Realschulabschluß können extern erworben werden.(2) An der Prüfung können Bewerber teilnehmen, die nicht Schüler einer Regelschule, einer Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Förderschule, einer Berufsschule oder einer Berufsfachschule sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen entscheidet das Schulamt.(3) Die Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März beim zuständigen Schulamt stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.(4) Das Schulamt bestimmt die Regelschule, die die Prüfung durchführt und die Prüfungskommission. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Sofern Prüfungsteilnehmer Volkshochschulkurse absolviert haben, sind in die Prüfungskommission auch Lehrer zu berufen, die an Volkshochschulen unterrichten.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 70 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses orientieren sich an dem Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Fremdsprache werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erstellt.(2) Prüfungsfächer sind1. im schriftlichen Teil Deutsch, Mathematik sowie eine Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Russisch) und2. im mündlichen Teil ein Fach zur Wahl zwischen Biologie, Physik oder Chemie und ein weiteres Fach zur Wahl zwischen Sozialkunde, Geschichte, Geografie, Musik oder Kunsterziehung.In dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik findet eine praktische Prüfung statt. Die Prüfungskommission kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern und im Fach Wirtschaft-Recht-Technik ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 120 Minuten und im Fach Mathematik und der Fremdsprache jeweils 90 Minuten,2. im praktischen Teil im Fach Wirtschaft-Recht-Technik 120 Minuten sowie3. in der mündlichen Prüfung in der Regel in jedem Fach zehn Minuten, höchstens jedoch 15 Minuten je Schüler; § 64 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) § 59 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission..(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erteilt wurde oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erteilt wurde, diese aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden kann und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft" erteilt wurde, diese beiden Noten aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden können und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde.(6) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut" oder „sehr gut",2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder eine Note „sehr gut".Die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und der gewählten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern ausgeglichen werden.(7) § 63 Abs. 6 gilt entsprechend.(8) Nichtschülern, die erfolgreich an der Prüfung für den externen Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen haben, wird die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss bescheinigt, wenn im Notendurchschnitt der gesamten Prüfung mindestens 2,5 und in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft-Recht-Technik keine schlechtere Note als "befriedigend" erreicht wurde.(9) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Externer Erwerb des Realschulabschlusses
§ 71 Externer Erwerb des Realschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den externen Erwerb des Realschulabschlusses orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 10, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 9, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. § 70 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Fächer der1. schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Russisch) sowie nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Geographie, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Physik und Chemie,2. mündlichen Prüfung sinda) nach Wahl des Prüflings zwei der schriftlichen Prüfungsfächer nach Nummer 1,b) nach Wahl des Prüflings eines der Fächeraa) Physik, Chemie und Biologie, wenn Geographie, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, oderbb)Geographie, Geschichte und Sozialkunde, wenn Physik, Chemie oder Biologie schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, sowiec) nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Kunsterziehung oder Musik oder ein weiteres Fach, das kein Prüfungsfach nach den Nummern 1 und 2 Buchst. a und b ist.Die Prüfungskommission kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile richtet sich nach § 68 Abs. 6.(4) § 59 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.(5) Für das Bestehen der Prüfung gilt § 70 Abs. 5 und 6.(6) Für Nichtschüler gilt § 63 Abs. 6 entsprechend.(7) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Seminarfachleistung
§ 78 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist schriftlich zu dokumentieren (Seminarfacharbeit). Die Seminarfachleistung soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen. (2) Bis zum Ende des Halbjahres 11/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. (3) Die Seminarfacharbeit ist zu einem von der Schule bestimmtem Termin im Halbjahr 12/I vorzulegen. (4) In den Halbjahren 12/I oder 12/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten. (5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen 1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2. die Seminarfacharbeit sowie3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie § 74. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs.8 und 9 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Klassensprecher
§ 8 KlassensprecherSpätestens ab der Klassenstufe 3 der Grundschule und der Gemeinschaftsschule wählen die Schüler einer Klasse zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen einen Klassensprecher, der dazu ermutigt werden soll, die schulischen und sozialen Interessen seiner Mitschüler innerhalb der Schule wahrzunehmen und bei der Lösung von Konflikten im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 82a Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht haben und die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende, mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen.(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) und einer Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.(3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen und ermittelt nach Anlage 16 Abschnitt A die Durchschnittsnote.(4) Schülern, die nach den vor dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 323) geltenden Bestimmungen mindestens zwei Halbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Schule verlassen haben, kann auf Antrag vom Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.3. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 16 Abschnitt B die Durchschnittsnote ermittelt.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 98 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 106 hingewiesen. (2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt. (3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie die besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, jedoch im Fach Deutsch 330 Minuten und in der ersten Fremdsprache 300 Minuten. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden. (5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (6) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Anlage 13 (zu § 76 Abs. 1 und § 92 Abs. 3)A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 4 EN/FR 3 NW 4 BI/CH/PH 4 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if* 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if*/ dg/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach 2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten.B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 MA 2 FFS/Kernfach 4 EN/FR/DE 3 NW 4 BI/CH/PH 4 NW/IF 4 BI/CH/PH/IF Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach/ffs 3 de/en/fr 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 nw/if 3 bi/ch/ph/if 10 gw/fs 2/3 gg/sk/wr/en/fr/ru/sn/la 11 2 ge 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 2/3 ma/bi/ch/ph/if/as/fü Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik 2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 aus den Fächergruppen 3 oder 4 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 3 EN/FR 3 NW 2 BI 4 4 SP* Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 ge 9 fs 2 fr/la/ru 10 nw/if 2/3 ch/ph/if** 11 gw 2 gg/sk/wr 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 ssp*** Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik oder Deutsch 2 Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 Sport mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11****D. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik und am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 4 MA 2 FFS/Kernfach 3 EN/IT/DE 3 NW 2 BI/CH/PH 4 4 MU* Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach/ffs 3 de/en/it 6 2 ge 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 2 fr/ru/it/la/en 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if** 11 gw/ku 2 gg/sk/wr/ku 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 mup*** Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik 2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 Musik mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11E. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 6 FR/RU/SN/IT 3 NW 4 BI/CH/PH 4 GW 4 GE (Unterrichtssprache Englisch)/GG/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 3 en*/fr/ru/it/sn/cn/ja/ar 10 nw/if 2/3 bi/ch/ph/if** 11 2/3 en-lit/fr/ru/it/sn/ge in Unterrichtssprache Englisch/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if**/ku/mu 12 Seminarfach 1,5 Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 2 Deutsch oder Mathematik 3 aus den Fächergruppen 2 bis 4 4 mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11Legende ar Arabisch as Astronomie bi Biologie ch Chemie cn Chinesisch de Deutsch dg Darstellen und Gestalten en Englisch en-lit Englischsprachige Literatur et Ethik ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fs Fremdsprache fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) gr Griechisch if Informatik it Italienisch ja Japanisch ku Kunst la Latein ma Mathematik mu Musik nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport wr Wirtschaft und RechtFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.
Umfang und Gliederung der Prüfung
§ 111 Umfang und Gliederung der Prüfung(1) Die Externenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.(2) Die schriftliche Prüfung findet in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind Deutsch und nach Wahl des Prüflings Englisch, Biologie, Chemie oder Physik; § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Mathematik und Geschichte. Die Bearbeitungszeit beträgt für Mathematik 240 Minuten und für Geschichte 210 Minuten; § 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die mündliche Prüfung findet in vier Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Zur Wahl stehen Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Kunsterziehung, Musik, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik und, sofern noch nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung, Englisch, Biologie, Chemie und Physik. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann weitere Fächer als mündliche Prüfungsfächer zulassen. § 101 Abs. 2 gilt entsprechend.(4) Aus den zur Wahl stehenden Prüfungsfächern wählt der Prüfling so, dass Prüfungsergebnisse in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach und in mindestens zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden.(5) Die Prüfung wird entweder in einem ungeteilten Prüfungsverfahren oder in einem zweigeteilten Prüfungsverfahren zum allgemeinen Abiturtermin abgelegt. Das zweigeteilte Prüfungsverfahren besteht aus zwei Teilprüfungen mit jeweils vier Fächern (zwei Fächer schriftlich und zwei Fächer mündlich). Die Teilprüfungen erfolgen im Abstand von einem Schuljahr.(6) Als Prüfungsteile im ungeteilten Prüfungsverfahren gelten jeweils die vier schriftlichen und die vier mündlichen Prüfungen, bei Teilprüfungen jeweils die zwei schriftlichen und die zwei mündlichen Prüfungen; jeweils weiterer Prüfungsteil sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen.(7) Der Prüfling kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, so wird die Gesamtnote nach Anlage 14 B und C ermittelt.
Sprachfeststellungsprüfung
§ 135a Sprachfeststellungsprüfung(1) Für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteiger in eine der Klassenstufen 7 bis 10 aufgenommen werden und für die keine wohnortnahe Beschulung in der Herkunfts- oder Amtssprache als Unterrichtsfach möglich ist, kann auf Antrag der Eltern im Sinne des § 17 die Amtssprache des Herkunftslandes oder die Herkunftssprache die zweite Fremdsprache bis einschließlich der Klassenstufe 10 ersetzen, soweit es organisatorisch und personell möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende jedes Schuljahres durch eine Sprachprüfung festzustellen (Sprachfeststellungsprüfung). Diese Prüfung ersetzt die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Das Prüfungsergebnis ist als Note für die nach Satz 1 ersetzte zweite Fremdsprache in das Zeugnis aufzunehmen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis.(2) In das Zeugnis der Klassenstufe 10 kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Note für die ersetzte zweite Fremdsprache aus dem Zeugnis der Klassenstufe 9 übertragen werden, wenn im laufenden Schuljahr eine Sprachfeststellungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich ist.(3) Die Festlegung des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Diese Aufgabe kann dem Staatlichen Schulamt übertragen werden. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil wirkt ein Lehrer, der über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache für das Lehramt Gymnasium verfügt, mit.(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen können an einem Tag stattfinden. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Leseverstehen und Schreiben. Für die Klassenstufen 7 und 8 beträgt die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung 60 Minuten und für die Klassenstufen 9 und 10 beträgt diese 90 Minuten. Die mündliche Prüfung kann auch als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Entsprechend beträgt die Dauer, einschließlich der Vorbereitungszeit, 25 bis 50 Minuten. Die Schüler sind in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu unterrichten. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen.(5) Die Note der Sprachfeststellungsprüfung wird unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Prüfungsteile der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung von dem Prüfer nach Beratung mit dem an der Prüfung mitwirkenden Lehrer festgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen Schule mitgeteilt. Zuständig ist diejenige Schule, die das Zeugnis für das jeweilige Schuljahr, in dem der Schüler die Sprachfeststellungsprüfung ablegt, ausstellt.
Stundentafel
§ 146 StundentafelFür die Spezialgymnasien sowie für die Spezialklassen gelten gesonderte Stundentafeln nach den Anlagen 3 und 6 bis 10 sowie 13 B bis E. Der § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen
§ 151 Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen(1) Schüler an Waldorfschulen erwerben den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und das Abitur durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission.(2) Die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet am Ende der Klassenstufe 10, die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses am Ende der Klassenstufe 12 der Waldorfschule statt. Schüler der Waldorfschulen können nach dem Besuch der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Klassenstufe 13 zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen.(3) Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers (außer Astronomie und Sport) jeweils eine schriftliche Prüfung statt. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 120 Minuten, im Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache jeweils 90 Minuten sowie in dem vom Schüler gewählten Fach 120 Minuten. Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung beträgt in der Regel zehn, höchstens 15 Minuten. § 70 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend.(4) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache findet jeweils eine schriftliche Prüfung statt; im Fach erste Fremdsprache enthält sie einen Anteil Hörverstehen. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächernder schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. In zwei weiteren Fächern nach Wahl des Schülers (außer Astronomie und Sport) findet eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. § 70 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.(5) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 entsprechend. Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1 können nach Wahl des Schülers an die Stelle von höchstens zwei mündlichen Prüfungen die Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahrs der Klassenstufe 13 in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Musik oder Kunsterziehung treten. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.(6) Abweichend von § 69 Abs. 4 und § 110 in Verbindung mit § 85 können Lehrer der Waldorfschulen als Mitglied der Prüfungskommission oder Fachprüfungskommission berufen werden, wenn sie im Fall des § 69 Abs. 4 über die für Lehrer an Regelschulen oder im Fall des § 110 in Verbindung mit § 85 über die für Lehrer in der Oberstufe des Thüringer Gymnasiums erforderliche Lehrerausbildung verfügen. Als Mitglied der Prüfungskommission oder der Fachprüfungskommissionen kann jeweils höchstens ein Lehrer der Waldorfschule berufen werden; sie können nicht als Vorsitzende bestellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Durchführung der Externenprüfungen entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 153a Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 76 Abs. 2 und 5, § 89 Satz 2 sowie die Anlage 13 der Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.(2) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren und für die Abiturprüfung von Schülern an Waldorfschulen gilt bis einschließlich des Schuljahrs 2019/2020 die Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort. Erfolgt im Schuljahr 2019/2020 die erste Teilprüfung eines zweigeteilten Prüfungsverfahrens für Externe, gilt die Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung auch für die zweite Teilprüfung fort.
Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan
§ 44 Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen für die jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für die schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, die sich auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf die Stundenzahlen der entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne gewährleistet wird.(2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.(3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.
Fächer, individuelle Förderung und besondere Fördermaßnahmen
§ 47 Fächer, individuelle Förderung und besondere Fördermaßnahmen(1) Der Unterricht in der Grundschule, der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und im Gymnasium gliedert sich in verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer und Arbeitsgemeinschaften. Die individuelle Förderung der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote. Darüber hinaus sind bei Bedarf besondere Fördermaßnahmen vorzusehen.(2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter.(3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden.(4) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.(5) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.(6) Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache erhalten entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf, insbesondere zum Erwerb der deutschen Sprache, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, um sie zur erfolgreichen Teilnahme am regulären Unterricht zu befähigen.(7) In den Schulen sollen besondere Fördermaßnahmen für Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie für Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, eingerichtet werden.(8) Bei Bedarf werden Schülern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule nach § 53 Abs. 2 erfüllen, besondere Fördermaßnahmen, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, angeboten.(9) Schüler, die nicht versetzt werden oder bei denen die Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint, erhalten besondere Fördermaßnahmen. Satz 1 gilt auch für Schüler, die in Klassenstufen, in denen keine Versetzungsentscheidung getroffen wird, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen würden.
Fächer und Belegungspflicht
§ 76 Fächer und Belegungspflicht(1) Der Schüler muss mindestens zwölf Fächer nach Anlage 13 A bis E belegen. Dieses sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie zwei weitere Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Kunsterziehung oder Musik, Sport, Religionslehre oder Ethik, mindestens ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau aus dem Angebot der Schule und das Seminarfach. Der Schüler in mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen hat vier Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld und eine Fremdsprache zu belegen.(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind1. eines der beiden Kernfächer Deutsch oder Mathematik,2. eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache,3. eine Naturwissenschaft sowie4. eine Gesellschaftswissenschaft.An Spezialschulen und in Spezialklassen tritt an die Stelle der Gesellschaftswissenschaft ein der Spezialisierung entsprechendes Fach.(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Schule weitere Fächer ergänzend oder anstelle eines Fachs mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigen sowie Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau zulassen.(4) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.(5) Das Kernfach mit erhöhtem Anforderungsniveau wird mit fünf Unterrichtswochenstunden und die sonstigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Das Kernfach mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie die Fremdsprachen mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils drei Unterrichtswochenstunden und die übrigen Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit jeweils mindestens zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase findet der Unterricht im Seminarfach mit eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt. Abweichend von Satz 1 gelten für die Spezialschulen und die Spezialklassen die in der Anlage 13 B bis E festgelegten Unterrichtswochenstunden.(6) Ein Fach kann nur als Fach mit erhöhtem oder als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.(7) Ist der Schüler vom Sportunterricht befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.(8) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen oder keine Sprachfeststellungsprüfung nach § 135a abgelegt haben, müssen1. ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Klassenstufe 10 oder der Klasse 11 S eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.
Seminarfachleistung
§ 78 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren. Die Seminarfachleistung soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.(2) Bis zum Ende des Halbjahres 11/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden.(3) Die Seminarfacharbeit ist zu einem von der Schule bestimmtem Termin im Halbjahr 12/I vorzulegen. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen.(4) In den Halbjahren 12/I oder 12/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2. die Seminarfacharbeit sowie3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie § 74. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs.8 und 9 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können Schulen, die nach § 7 Abs. 7 ThürSchulG den Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert haben, den Zeitplan für die Erbringung der Seminarfachleistung auf Antrag bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium ändern.
Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß
§ 80 Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß(1) Für Schüler mit Realschulabschluß können an bestimmten Gymnasien gesonderte Klassen eingerichtet werden, um einen unterschiedlichen Leistungsstand auszugleichen. Diese Klassen (Klasse 11 S) stellen die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar und werden nach einer eigenen Stundentafel (Anlage 5) unterrichtet.(2) Falls die Einrichtung der Klassen nach Absatz 1 wegen zu geringer Schülerzahl nicht möglich ist, können die Schüler in die reguläre 10. Klasse eines Gymnasiums eintreten.(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Schulamt.
Einbringungspflicht
§ 89 EinbringungspflichtDer Schüler hat von den Halbjahresergebnissen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. Verpflichtend einzubringen sind die vier Halbjahresergebnisse1. in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau,2. in dem Kernfach mit grundlegendem Anforderungsniveau und3. in den Fächern der mündlichen Abiturprüfungsowie mindestens zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers je weiteres Pflicht- und Wahlpflichtfach. Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 92 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(2) Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium für Sport Prüfungsfach sein.(3) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach) sind Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau nach Wahl des Schülers, davon muss eines Deutsch oder Mathematik sein. Die Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialschulen und in Spezialklassen werden aufgrund der Spezialisierung nach Anlage 13 B bis E eingeschränkt.(4) Die zwei Fächer der mündlichen Prüfung sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden.(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis 12/II um mehr als sechs Punkte abweicht.
Art der schriftlichen Prüfung
§ 96 Art der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach.(2) Ist Sport oder Musik Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.(3) Ist Kunst, Biologie, Chemie oder Physik Prüfungsfach kann die schriftliche Arbeit praktische Anteile enthalten.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 98 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 106 hingewiesen.(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie die besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind.(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, jedoch im Fach Deutsch 315 Minuten und in der ersten Fremdsprache 300 Minuten. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Rahmenstundentafel für die Grundschule
Anlage 1 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Grundschule Fächer Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4 Klasse 1 Klasse 2 Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12 Mathematik Heimat- und Sachkunde 8-7 8-7 8-7 3 Werken* 5-4 Schulgarten* Musik Kunst Fremdsprache - - 2 2 Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 Sport 2 2 3 3 Ergänzungsstunden** 1 1 1 1 Gesamtstunden*** 23 23 27 27jedes der genannten Fächer muss mit mindestens einer Wochenunterrichtsstunde unterrichtet werden.
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule
Anlage 10a (zu § 147a Abs. 9)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule Fächer Klassenstufen Schuleingangsphase 3 4 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Klasse 1 Klasse 2 Kernbereich flexible Stunden* 1** 1** 1** 1** 5 oder 2 3 4 Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12 9 7 6 Mathematik 8 7 7 1. Fremdsprache 2 2 8 7 6 2. Fremdsprache*** 2 oder 5 0 oder 5 0 oder 4 Medienkunde Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Mensch-Natur-Technik 4 Technisches Werken/ Technik 4 2 2 Biologie 6 6 Chemie Physik Astronomie 1 Heimat- und Sachkunde 3 Werken**** 5-4 Schulgarten**** musisch-künstlerischer Bereich Kunst 8-7 8-7 8-7 4 4 4 Musik flexible Stunden* 2 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geografie 4 4 4 Geschichte Sozialkunde 1 2 Wirtschaft und Recht 2 Religionslehre/ Ethik 2 2 2 2 4 4 4 flexible Stunden* 2 3 3 Sport 2 2 3 3 6 6 6 neu einsetzende Fremdsprache***** 4 Wahlpflichtbereich****** Darstellen und Gestalten Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaft und Technik 2. Fremdsprache*** 7 oder 2 6 oder 2 Fach nach schulinternem Lehrplan Summe 23 23 27 27 62 67 68 (+1)
Anlage 13 (zu § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und § 146)A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 4 EN/FR 3 NW 4 BI/CH/PH 4 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 ffs/nfs 3/4* en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2/3** bi/ch/ph/if 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ dg/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach 2/3** Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten.B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 MA 2 FFS/Kernfach 4 EN/FR/DE 3 NW 4 BI/CH/PH 4 NW/IF 4 BI/CH/PH/IF Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach/ffs 3 de/en/fr 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 nw/if 3 bi/ch/ph/if 10 gw/fs 2/3 gg/sk/wr/en/fr/ru/sn/la 11 2 ge 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 2/3 ma/bi/ch/ph/if/as/fü Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik 2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 aus den Fächergruppen 3 oder 4 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 3 EN/FR 3 NW 2 BI 4 4 SP* Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 ge 9 fs 2 fr/la/ru 10 nw/if 2/3 ch/ph/if** 11 gw 2 gg/sk/wr 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 ssp*** Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik oder Deutsch 2 Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 Sport mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11****D. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik und am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 4 MA 2 FFS/Kernfach 3 EN/IT/DE 3 NW 2 BI/CH/PH 4 4 MU* Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach/ffs 3 de/en/it 6 2 ge 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 2 fr/ru/it/la/en 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if** 11 gw/ku 2 gg/sk/wr/ku 12 Seminarfach 1,5 13 Begabungsförderung 4 mup*** Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Mathematik 2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 Musik mit erhöhtem Anforderungsniveau 4 mündlich Gesellschaftswissenschaft 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11E. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 6 FR/RU/SN/IT 3 NW 4 BI/CH/PH 4 GW 4 GE (Unterrichtssprache Englisch)/GG/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 fs 3 en*/fr/ru/it/sn/cn/ja/ar 10 nw/if 2/3 bi/ch/ph/if** 11 2/3 en-lit/fr/ru/it/sn/ge in Unterrichtssprache Englisch/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if**/ku/mu 12 Seminarfach 1,5 Prüfungen Nr. Fach 1 schriftlich Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau 2 Deutsch oder Mathematik 3 aus den Fächergruppen 2 bis 4 4 mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11 5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11F. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im bilingualen Zug an Gymnasien Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 4 EN/FR 3 NW 4 BI/CH/PH 4 GW 4 GE/GG/SK (Unterrichtssprache ist Englisch oder Französisch.) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 mu/ku 7 2 re/et 8 2 sp 9 ffs/nfs 3/4* en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2/3** bi/ch/ph/if 11 2/3** en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge***/gg***/sk/wr/bi/ch/ph/ if/dg/ku/mu/as/fü 12 Seminarfach 1,5 13 2/3** Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. fr-lit****Legende ar Arabisch as Astronomie bi Biologie ch Chemie cn Chinesisch de Deutsch dg Darstellen und Gestalten en Englisch en-lit Englischsprachige Literatur et Ethik ffs fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fr-lit französischsprachige Literatur fs Fremdsprache fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) gr Griechisch if Informatik it Italienisch ja Japanisch ku Kunst la Latein ma Mathematik mu Musik nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport wr Wirtschaft und RechtFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule
Anlage 2 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Musik 2 2 2 Kunst 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa Informatik nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 65 66Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium
Anlage 4 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 2 3 1 Deutsch 9 7 6 1. Fremdsprache 8 7 6** 2. Fremdsprache 5 5 4 Mathematik 8 7 7 Seminarfach 1 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 4 1 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 3 3 Chemie 3 3 Physik 3 3 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 1 1 1 Geografie 2 3 2 Geschichte 2 3 3 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 3 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 1 2 1 Kunst 4 3 2 Musik 4 3 2 Sport 6 6 6 neu einsetzende Fremdsprache*** 4 Wahlpflichtbereich**** Darstellen und Gestalten 6 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Wahlpflichtfach nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 62 67 68 (+1)Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S
Anlage 5 (zu § 44 Abs. 1 und § 80 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S Fächer/Klassenstufe 11 S Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* Deutsch 3 1. Fremdsprache 3** 2. Fremdsprache*** 4 Mathematik 3 Seminarfach 1 naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 3 Biologie Chemie Physik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 4 Geografie Geschichte 2 Sozialkunde Wirtschaft/Recht Religionslehre/Ethik 2 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 Kunst Musik Sport 2 Wahlpflichtbereich flexible Stunden* 5 Gesamtstunden 34Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Schulordnung gilt für die staatliche Grundschule, die staatliche Regelschule, die staatliche Gemeinschaftsschule, das staatliche Gymnasium, die staatliche Gesamtschule und die staatliche Förderschule sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 103 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.(2) Das am Ende der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen auf der Grundlage des ,Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)‘ erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den ,Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)‘ auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.(3) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und, soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder nach § 85 Abs. 2 Satz 2 der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz führte, vom Schulleiter unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamtes zu versehen.(4) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.(5) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.
Schülersprecher
§ 11 Schülersprecher(1) Alle Schüler der Schule wählen den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Für die geheime Wahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens einem Lehrer, vorzugsweise einem Vertrauenslehrer, sowie aus mindestens zwei durch die Klassensprecherversammlung vorgeschlagenen Schülern und wird vom Schulleiter bestimmt. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Schülersprechers und seines Stellvertreters, spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt.(2) Wählbar sind alle Schüler einer Schule, die für das Amt des Schülersprechers kandidieren. Die Wahlbewerber geben die Meldung ihrer Kandidatur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn bei dem Wahlvorstand ab. Durch Aushang an der Schule sowie durch zusätzliche Informationen der Klassenlehrer und Stammkursleiter werden die Schüler über die Wahl und die Kandidaten unterrichtet. Die Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich vor dem Wahltermin in der Schule vorzustellen und eine gemeinsame Informationsveranstaltung durchzuführen; der Schulleiter hat für die Informationsveranstaltung Unterrichtszeit in angemessenem Umfang vorzusehen. Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Stimmabgabe.(3) Zum Schülersprecher ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stellvertreter wird der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Die übrigen Kandidaten, auf die Stimmen entfallen sind, werden Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.(4) Über die Wahl ist durch den Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Verlauf der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.(5) Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Der Schülersprecher kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsuchen. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die gewählten Schülervertreter ihre Funktion bis zur Neuwahl wahr.(6) Scheidet ein Schülersprecher oder sein Stellvertreter aus dem Amt, so rücken die jeweiligen Ersatzpersonen in der Reihenfolge nach Absatz 3 Satz 2 und 3 als Schülersprecher oder Stellvertreter nach. Ist keine Ersatzperson für das Amt des Schülersprechers vorhanden, findet eine Neuwahl statt.
Anmeldung zur Einschulung
§ 119 Anmeldung zur Einschulung(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.(2) In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.(3) Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes.(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, setzt diese im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung das zuständige Schulamt davon bis zum 20. Mai des Kalenderjahres vor der beabsichtigten Einschulung in Kenntnis.(5) Für Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf leitet der Schulleiter bis zum 31. Mai des Kalenderjahres vor der Einschulung das Feststellungsverfahren nach § 137a beim zuständigen Schulamt ein. Das sonderpädagogische Gutachten ist bis zum 15. August des Kalenderjahres vor der Einschulung fertigzustellen.(6) Der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung nach § 120.
Feststellung zur Entwicklung
§ 120 Feststellung zur Entwicklung(1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern.(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind.(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(aufgehoben)
§ 121 (aufgehoben)
Aufnahme in das Gymnasium
§ 124 Aufnahme in das Gymnasium(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 übertreten. § 7 Abs. 2 Satz 6 ThürSchulG ist zu beachten.(2) Die Aufnahme eines Schülers des gymnasialen Teils der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres.(3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5,6 und 10 der integrierten Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135.(4) Aus den Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule kann ein Schüler aus wichtigem Grund in der Regel zu Beginn eines Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er in den Fächern mit der Anspruchsebene des Kurses III jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Nimmt ein Schüler nicht in allen Fächern mit Kursdifferenzierung am Unterricht mit der Anspruchsebene des Kurses III teil, so ist ein Übertritt an ein Gymnasium nur bei Vorliegen einer Empfehlung für den Bildungsgang des Gymnasiums oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich. § 51 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 4 und 6 sowie § 131 gelten entsprechend.
Daten
§ 136 Daten(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:1. der Familienname,2. Vornamen,3. das Geburtsdatum,4. der Geburtsort und das Geburtsland,5. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland,6. das Geschlecht,7. Anschriften,8. eine Telefonverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse,9. eine Religionszugehörigkeit,10. die Staatsangehörigkeit,11. Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,12. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,13. Vorliegen des Impfschutzes gegen Masern,14. die Anzahl der Geschwister sowie15. das Datum der Ersteinschulung.Im Fall der Einschulung wird zudem die von dem Schüler zuletzt besuchte Kindertageseinrichtung erhoben. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift, Telefonverbindung und E-Mail-Adresse der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind.(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 3 der Schule mitzuteilen.(3) Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; eine Abschrift des sonderpädagogischen Gutachtens ist Bestandteil des Schülerbogens. Eine Abschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen.(4) Neben den Schülerbögen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:1. Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,3. Namen der Eltern,4. Noten,5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,6. Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.Die Klassen- oder Kursbücher können digital geführt werden.(5) Bei der automatisierten und nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen.(6) Verwenden Lehrer bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, dass dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten Rechnung getragen wird. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz finden Anwendung.(7) In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt oder das für das Schulwesen zuständige Ministerium die für die Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8 erhobenen Daten sowie das Organigramm des Krisenteams der Schule im automatisierten Verfahren abrufen.(8) Automatisiert und nicht automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, einzuschränken. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nur verarbeitet werden:1. mit Einwilligung der betroffenen Person,2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,3. zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder4. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses.(9) Aufzubewahren sind:1. Abschriften von Schulabschlusszeugnissen für die Dauer von 50 Jahren,2. der Schülerbogen oder eine Abschrift davon in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule für die Dauer von 20 Jahren,3. Klassen- oder Kursbücher für die Dauer von zwei Jahren,4. Klassenarbeiten für die Dauer von zwei Jahren, Abiturarbeiten für die Dauer von zehn Jahren und sonstige Abschlussarbeiten für die Dauer von fünf Jahren.Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 8 Satz 1.(10) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 9 sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu archivieren. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen in den Schülerbogen sind nach zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 ThürSchulG erhobene Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen. Automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
Datenübermittlung bei Schulwechsel
§ 137 Datenübermittlung bei Schulwechsel(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter das Schulamt.(2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt die abgebende Schule den Schülerbogen und die Zeugnisabschriften. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen weitergeleitet. Soweit nach § 55a Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 4 ThürSchulG eine Dokumentation erstellt wurde, ist auch diese an die aufnehmende Schule weiterzuleiten.
Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule
§ 138 Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule(1) Die Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den entsprechenden Bildungsgang einer Förderschule erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens.(2) Der Antrag auf Wechsel von einer allgemeinen Schule an eine Förderschule kann von den Eltern gestellt werden. Der Antrag auf Wechsel von einer Förderschule an eine allgemeine Schule kann von den Eltern oder vom Schulleiter der Förderschule gestellt werden. Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass zum Schuljahresbeginn ein geordneter Übertritt möglich ist.(3) Über Ausnahmefälle entscheidet das zuständige Schulamt.
(aufgehoben)
§ 14(aufgehoben)
Aufgabe von Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug
§ 140 Aufgabe von Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug(1) Die Spezialgymnasien, Spezialklassen und bilinguale Züge an Gymnasien dienen der Begabungsförderung.(2) Die Eltern melden ihre Kinder zum Besuch des Spezialgymnasiums, der Spezialklasse oder des Gymnasiums mit bilingualem Zug an.
Aufnahme
§ 141 Aufnahme(1) Ein Schüler kann in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse aufgenommen werden, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach § 142 teilgenommen hat, seine Leistungsfähigkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse erwarten läßt und die für seine Aufnahme erforderliche Kapazität in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse vorhanden ist.(2) Die Aufnahme in das Sportgymnasium kann sportartspezifisch ab der Klassenstufe 5 und in das Musikgymnasium ab der Klassenstufe 5 jeweils bis zum Beginn der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe erfolgen. Die Aufnahme in das Spezialgymnasium für Sprachen erfolgt in der Klassenstufe 5; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die §§ 125, 128 bis 133 gelten entsprechend. In eine Spezialklasse an einem Gymnasium kann ein Schüler ab der Klassenstufe 9 aufgenommen werden.(3) Für die Aufnahme in ein Gymnasium mit bilingualem Zug gelten die §§ 124 bis 134 entsprechend.
Internate
§ 144 Internate(1) Die Schüler der Spezialgymnasien sowie der Spezialklassen haben die Möglichkeit, in den Internaten dieser Gymnasien zu wohnen.(2) Die Eltern stellen bei der Schule einen Antrag auf Aufnahme in das Internat. Mit der Aufnahme in das Internat wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Die Eltern werden nach § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung durch die jeweiligen Schulträger angemessen an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat beteiligt.(3) Der Schulleiter legt die Nutzungszeiten des Internats in Abstimmung mit dem Schulträger fest. Er erlässt im Benehmen mit der Schulkonferenz eine Internatsordnung; soweit die Zuständigkeit des Schulträgers berührt ist, ist mit diesem das Einvernehmen herzustellen. Die Internatsordnung sowie deren Änderungen sind dem zuständigen Schulamt vorzulegen.(4) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach Absatz 2 ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats durch Abmeldung möglich und hat schriftlich gegenüber dem Schulleiter zum 15. des Vormonats zu erfolgen. Ein zeitweiser Ausschluss des Schülers vom Internatsbesuch oder die dauerhafte Beendigung des Nutzungsverhältnisses kann jeweils nach Anhörung der Eltern und des Schülers erfolgen, wenn1. der Schüler in einem schweren Fall oder wiederholt gegen die Internatsordnung verstoßen hat,2. der Schüler durch sein Verhalten die Sicherheit und die Ordnung des Internatsbetriebs erheblich gefährdet oder3. die Eltern mit der Zahlung der Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat im Verzug sind.Das Nutzungsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Tages der Beendigung des Schulverhältnisses.
Stundentafel
§ 146 StundentafelFür Spezialgymnasien, Spezialklassen sowie Gymnasien mit bilingualem Zug gelten gesonderte Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 3, 4a und 6 bis 10 sowie die in den Tabellen B bis F der Anlage 13 festgelegten Unterrichtswochenstunden. § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse
§ 147 Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer SpezialklasseEin Schüler muß nach Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung der Eltern das Spezialgymnasium oder die Spezialklasse verlassen, wenn mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille beim Schüler festzustellen ist. Der Schüler kann an ein Gymnasium seines Wohnbezirks überwiesen werden.
Gemeinschaftsschule
§ 147a Gemeinschaftsschule(1) An der Gemeinschaftsschule können Schüler entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben.(2) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule hat der Schulträger ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Basierend auf einer Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen in dem Konzept unter Berücksichtigung der heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft und mit dem Ziel einer bestmöglichen individuellen Förderung aller Schüler sowie deren ganzheitlicher Kompetenzentwicklung1. die Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines über die Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,2. die auf unterschiedliche Anspruchsebenen bezogene Differenzierung,3. die Rhythmisierung des Schulalltags,4. die Formen und Methoden der Lernstandserhebung und Dokumentation,5. die Gestaltung der Information und Beratung der Eltern und der Schüler,6. die außerunterrichtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote,7. die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie8. die bei einer Schulartänderung zur Gemeinschaftsschule erforderlichen weiteren Maßnahmen der jeweiligen Schulebeschrieben werden. Im Ergebnis der Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen die zur Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzepts geeigneten personellen und sächlichen Bedingungen einschließlich der Lerngruppengröße dargestellt werden. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium zu bestimmen, welches im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule liegen soll und mit dieser zusammenarbeitet. Neben dem pädagogischen Konzept soll das Leitbild der Schule formuliert werden; die schulinterne Lehr- und Lernplanung sowie der Fortbildungsplan für die Lehrkräfte sollen ausgewiesen werden.(3) Ein Schüler der Gemeinschaftsschule rückt bis in die Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Die erste Versetzungsentscheidung erfolgt in die Klassenstufe 9. Für die Versetzung in der Gemeinschaftsschule gilt § 51 entsprechend.(4) Am Ende der Klassenstufe 7 werden die Eltern und Schüler im Rahmen eines Zeugnisgesprächs zur weiteren Schullaufbahn informiert und beraten.(5) In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 werden die Leistungen nach § 59 Abs. 1 und 2 bewertet und können zusätzlich verbal eingeschätzt werden. Für die Anforderungen in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 sowie für deren Bewertung ist das individuelle Leistungsprofil zugrunde zu legen. Ab der Klassenstufe 8 erhalten die Schüler Noten, die den Anspruchsebenen I bis III zugeordnet sind, wobei Anspruchsebene I auf den Hauptschulabschluss, Anspruchsebene II auf den Realschulabschluss und Anspruchsebene III auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezogen ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz in den Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden; erbrachte Leistungen werden dann verbal eingeschätzt.(6) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gelten § 62 Satz 1 und die §§ 63 bis 66 entsprechend. Für die individuelle Abschlussphase gilt § 54 Abs. 8 entsprechend.(7) Schüler, die den Realschulabschluss anstreben, müssen am Ende der Klassenstufe 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'ausreichend' und auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene I mindestens die Note 'gut' erreicht haben. Noten auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; die Anspruchsebene III wird dabei behandelt wie die Anspruchsebene II. Die §§ 67 und 68 gelten entsprechend; § 68 gilt mit der Maßgabe, dass der Realschulabschluss erworben wird.(8) Ab Klassenstufe 9 werden Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III unterrichtet; § 125 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 5, § 126 Nr. 1, 2 und 5 sowie die §§ 128, 129, 131 und 132 gelten entsprechend. Für die Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil Erster und Zweiter Abschnitt. Für die Aufnahme von Schülern mit Realschulabschluss in die Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Anspruchsebene III entsprechend.(9) Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 10a.(10) Für die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule gilt § 122 entsprechend. Für Abschlusszeugnisse bis einschließlich Klassenstufe 10 und Abgangszeugnisse findet § 61 entsprechende Anwendung.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation
§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation(1) Integrierte Gesamtschulen weisen in den Klassenstufen 7 und 8 Leistungsdifferenzierungen nach den Anspruchsebenen der Kurse I und II oder I, II und III auf; ab der Klassenstufe 9 sind Leistungsdifferenzierungen nach drei Anspruchsebenen vorzunehmen. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht der Anspruchsebene der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule und Kurs III dem des Gymnasiums. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Abschluß bezogene Klassen geführt werden. § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend. Der Kurs I kann als Grundkurs (G), der Kurs II als Erweiterungskurs (E) bezeichnet werden.(2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach mindestens die Note "gut" erhalten hat. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse gelten § 54 Abs. 1 und 6 sowie § 125 Abs. 4.(3) Zum Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 3 bis 7. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereitet, gilt § 54 Abs. 3 bis 7 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend.(4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend.(5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; Kurse oder Klassen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden dabei behandelt wie Kurse und Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten.(6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden.(7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 5.(8) Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, der §§ 46 bis 47a, 51, 52 und 54 Abs. 8 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.
Vertrauenslehrer
§ 15 VertrauenslehrerDie Klassensprecherversammlung wählt für jeweils ein Schuljahr mindestens zwei Lehrer als Vertrauenslehrer. Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Vertrauenslehrer aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 153 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung
§ 16 Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreisschülersprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der sechsten Woche nach Unterrichtsbeginn die Schülersprecher jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums, jeder Gesamtschule und jeder Förderschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreisschülersprecher für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher und Stellvertreter der jeweiligen Schulart ein.(2) Die Kreisschülersprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreisschülersprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landesschülersprecher.(3) Die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreisschülervertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.(5) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.
Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung
§ 27 Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen jeder Grundschule, jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums, jeder Gesamtschule und jeder Förderschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden und Stellvertreter der Schulelternvertretungen der jeweiligen Schulart ein.(2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreiselternvertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landeselternsprecher.(3) Die Kreiselternsprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreiselternvertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. § 22 Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend.(5) Die Kreiselternsprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr. Die Tätigkeit als Elternsprecher und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
Lehrer
§ 29 Lehrer(1) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.(2) Der Lehrer nimmt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich der Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.(3) Der Lehrer informiert Schüler und Eltern über seine Unterrichtsvorhaben und über Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen.(4) Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammkurses in der Regel für mehr als ein Schuljahr betraut wird.(5) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter1. ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten,2. führt die seine Klasse oder seinen Stammkurs betreffenden Schuldokumente,3. arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse oder des Stammkurses zusammen,4. informiert den Schulleiter über die Entwicklung seiner Klasse oder seines Stammkurses,5. beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch;6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder für ihre Leistung erhalten sollen,7. kann pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses nach § 51 ThürSchulG vornehmen oder vorschlagen,8. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse oder seines Stammkurses beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- und Klassenangelegenheiten.(6) Die Aufgaben der Lehrer für Förderpädagogik umfassen insbesondere1. die Durchführung eigenständigen Unterrichts einschließlich des Förderunterrichts an der Einsatzschule,2. die Beratung, Unterstützung und Information der Eltern, Lehrer und Erzieher zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung,3. die Fortschreibung sonderpädagogischer Gutachten und die Erstellung von Abschlussgutachten,4. die Erstellung und Fortschreibung von Förderplänen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie5. die Leitung von Intensiv- und Intervallkursen an der Einsatzschule.
Einberufung
§ 32 Einberufung(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angaben der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.(3) Der Vorsitzende nach § 37 Abs. 1 Satz 6 ThürSchulG hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG für diese Beratung erforderlichen beratenden Teilnehmern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.
Teilnahmepflicht
§ 33 Teilnahmepflicht(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieher, die an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie teilzeitbeschäftigte und nebenberuflich tätige Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieher sind hierzu nur in dem Maße verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht.(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
Stimmberechtigung
§ 36 Stimmberechtigung(1) Stimmberechtigt sind1. an den allgemeinen Schulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und2. an den Förderschulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte.(2) Der Ausschluß eines Mitglieds von der Beratung und Abstimmung richtet sich nach § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschlußfassung
§ 37 Beschlußfassung(1) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Klassenkonferenz
§ 39 Klassenkonferenz(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören neben den in der Schulordnung im einzelnen festgelegten Aufgaben insbesondere1. die inhaltliche Abstimmung des Unterrichts,2. die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprache über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben,3. die Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Verhalten der Schüler,4. die Mitwirkung beim Übergang der Schüler in andere Schularten,5. die Teilnahme der Schüler an Fördermaßnahmen,6. die Zusammenarbeit mit der Elternvertretung der Klasse,7. die Entscheidungen nach den §§ 52 sowie 54 Abs. 5 und Empfehlungen oder Beschlüsse nach § 54 Abs. 1 bis 4,8. die Antragstellung zum Überspringen einer Klassenstufe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 sowie9. die Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse.(2) § 30 Abs. 1 Satz I und Abs. 2 gilt entsprechend.
Teilnahme und Mitarbeitspflicht
§ 4 Teilnahme und Mitarbeitspflicht(1) Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 ThürSchulG). Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter, die Lehrer und die Eltern überwachen den Schulbesuch.(2) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter. Der § 30 Abs. 1 Satz 2 und der § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 bleiben unberührt.(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
Aufgaben
§ 42 Aufgaben(1) Die Schulkonferenz ist gemeinsames Organ der Beratung und Beschlussfassung. Sie berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen. Die Befugnisse der Schulkonferenz richten sich nach § 38 Abs. 3 bis 6 ThürSchulG.(2) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz nach Absatz 1 Satz 2 von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für die Beschlüsse nach § 38 Abs. 5 ThürSchulG gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.
Geschäftsgang, Beschlußfassung
§ 43 Geschäftsgang, Beschlußfassung(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.(2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter des Schulträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt oder den Schulpsychologen hinzuziehen.(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan
§ 44 Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12a. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen für die jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für die schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, die sich auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf die Stundenzahlen der entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne gewährleistet wird.(2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.(3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung
§ 45 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung(1) Der Unterricht wird nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Für die Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule und für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule gilt Absatz 2 und für die Thüringer Oberstufe gelten die §§ 72 bis 80.(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht der Anspruchsebene der Hauptschule, Kurs II der Anspruchsebene der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 9 können nach § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürSchulG auf den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden.(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden und besonderen Fördermaßnahmen der Grundschule, das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in der Regelschule und im Gymnasium, sowie über die Differenzierung im Fach Deutsch nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz. Satz 4 gilt für die Gemeinschaftsschule entsprechend.
Unterrichtszeit
§ 46 Unterrichtszeit(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen, in der Grundschule sowie in der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, im Gymnasium und in der Förderschule in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern in der Regel am Vormittag erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt; § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG bleibt unberührt.(1a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung wird die Unterrichtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 entsprechend den Erfordernissen des Unterrichts und unter Beachtung des Grades der Beeinträchtigung des Schülers festgesetzt. Die Festsetzung trifft für den einzelnen Schüler der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz im Benehmen mit den Eltern.(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von Unterrichtsstunden vorgesehen werden, die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens fünf Minuten betragen. Insgesamt sind ausreichende Pausen vorzusehen. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 30 Minuten. Die Gesamtpausenzeit an den Förderschulen beträgt täglich mindestens 90 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. Über die Pausen entscheidet die Schulkonferenz.(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung, insbesondere bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen oder an Tagen mit Zeugnisausgabe, entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen. Erfordern die Wetterverhältnisse Unterrichtsausfall für einen ganzen Schultag, entscheidet hierüber der Schulleiter in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger; über Unterrichtsausfall für einen längeren Zeitraum entscheidet das Schulamt in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger.(4) Die Schulkonferenz kann an einem Tag, an dem mündliche Prüfungen an der Schule stattfinden, Unterrichtsbefreiung vorsehen.
Fächer und individuelle Förderung
§ 47 Fächer und individuelle Förderung(1) Der Unterricht gliedert sich in verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer sowie Ergänzungsstunden und ermöglicht pädagogische und sonderpädagogische Förderung als Formen der individuellen Förderung. Die individuelle Förderung der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote mit dem Ziel, dem einzelnen Schüler eine bestmögliche Entwicklung seiner Kompetenzen zu ermöglichen. Die pädagogische Planung, Gestaltung und Reflexion individueller Förderung basiert auf den Lehrplänen und wird durch den Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ergänzt. Sie erfolgt in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit allen am Schulleben Beteiligten. Die pädagogische Förderung umfasst insbesondere1. die Prävention von Förderbedarfen,2. den Abbau von Lernschwierigkeiten,3. den Abbau von Barrieren beim Erlernen von Deutsch als Zweitsprache,4. die Vermeidung von Schuldistanz und5. die Stärkung besonderer Begabungen.(2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter.(3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Wählt der Schüler nach § 75 Abs. 6 die neu einsetzende Fremdsprache vor Beginn der Einführungsphase verbindlich, entfällt die Verpflichtung zum weiteren Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtfach.(4) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.(5) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.(5a) Pädagogische und sonderpädagogische Förderung erfolgen vorrangig im Unterricht im Klassenverband. In pädagogisch begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung in Kleingruppen oder eine Einzelförderung möglich. Pädagogische Förderung erfolgt als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme auf der Grundlage einer Förderplanung. Sonderpädagogische Förderung erfolgt als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderplans. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen werden von Sonderpädagogischen Fachkräften erteilt.(6) Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, erhalten entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf und unter Beachtung ihrer individuellen Lernausgangslagen eine pädagogische Förderung, um sie zur erfolgreichen Teilnahme am regulären Unterricht zu befähigen. Dies bezieht sich auch das Heranführen an den Fachunterricht der Klassenstufe.(7) Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, sollen eine zusätzliche pädagogische Förderung erhalten.(8) Schülern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 nach § 53 Abs. 2 erfüllen, wird bei Bedarf eine pädagogische Förderung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, angeboten.(9) Schüler, die nicht versetzt werden oder bei denen die Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint, erhalten eine pädagogische Förderung. Satz 1 gilt auch für Schüler, die in Klassenstufen, in denen keine Versetzungsentscheidung getroffen wird, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen würden.(10) Für Schüler, die ihren Pflichten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, soll eine pädagogische Förderung insbesondere in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendhilfe angeboten werden, um die Leistungsbereitschaft der Schüler insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung der schulischen Anforderungen wiederherzustellen.
Projektarbeit
§ 47a Projektarbeit(1) Schüler, die an einer Regelschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Förderschule die Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses besuchen, haben eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.(2) Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen.(3) Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6,7, 9 und 10 entsprechend.(4) Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen. Auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden die beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden Fachlehrer, die letztgenannte Teilnote sowie die Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7.(5) Bei einer Anfertigung der Projektarbeit durch Schüler, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten oder die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 in die Klassenstufe 10 der Regelschule aufgenommen werden, ist die fehlende Vorbereitungszeit im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen zu berücksichtigen.
Sonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht
§ 47b Sonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht(1) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten1. Hören,2. Sehen,3. körperliche und motorische Entwicklung,4. Lernen,5. Sprache,6. emotionale und soziale Entwicklung sowie7. geistige Entwicklung.Die sonderpädagogische Förderung kann sich auf mehrere Förderschwerpunkte gleichzeitig beziehen.(2) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen können zur kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklung des Schülers zeitlich befristet oder langfristig erforderlich sein. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderplans in Verantwortung der Lehrer für Förderpädagogik und der Sonderpädagogischen Fachkräfte sowie in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem sonstigen unterstützenden Personal.(3) Die Durchführung des gemeinsamen Unterrichts an der allgemeinen Schule erfolgt in der Regel in Kooperation mit einer Förderschule. Gemeinsamer Unterricht hat die soziale Integration aller Schüler, insbesondere der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zum Ziel. In der Schuleingangsphase ist die Prävention von Lernschwierigkeiten ein wesentlicher Schwerpunkt der Förderung. Individualisierende Formen der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts müssen personell, zeitlich, sächlich und räumlich abgesichert sein. Eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher ist zu gewährleisten.
Aufsicht
§ 48 Aufsicht(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die übliche Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. Auch in Freistunden sind die Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 zu beaufsichtigen. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in berechtigter Weise in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife sowie gegebenenfalls nach der Art und dem Grad der Beeinträchtigung der zu beaufsichtigenden Schüler.
Schulhorte
§ 49 Schulhorte(1) Die Öffnungszeiten der Schulhorte nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung im Einvernehmen mit dem Schulträger und mit Genehmigung des zuständigen Schulamts festgelegt. Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6.00 Uhr und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.(2) Für jeden Schulhort werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert an einem Schulhort angeboten werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.(3) Die Aufnahme in den Schulhort wird von den Eltern bei der Grund- oder Gemeinschaftsschule schriftlich beantragt, in die das Kind aufgenommen wird oder die es besucht. In dem Antrag nach Satz 1 sind die gewünschten Betreuungszeiten anzugeben. Die Beendigung der Betreuung in einem Schulhort ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats durch Abmeldung möglich und hat schriftlich gegenüber der Grund- oder Gemeinschaftsschule zum 15. des Vormonats zu erfolgen.(4) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Klassenstufe 5 oder 6, die am gemeinsamen Unterricht teilnehmen, können im Einzelfall auf Antrag der Eltern, soweit die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule im Einvernehmen mit dem Schulträger in den Schulhort aufgenommen werden.(5) Der Schüler kann nach Anhörung der Eltern zeitweise vom weiteren Besuch des Schulhorts ausgeschlossen werden, wenn er1. in einem schweren Fall oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat oder2. eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer darstellt.Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulleiter. Der Schulträger ist entsprechend zu informieren. Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 51 Abs. 3 Nr. 5 oder 6 ThürSchulG führt in der Regel nicht zum Ausschluss vom Besuch des Schulhorts.
Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der ...
§ 50 Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule(1) Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden; er kann innerhalb der in § 45 Abs. 3 genannten Formen organisiert sein. Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten.(2) Ein Schüler der Klassenstufe 3 rückt in die Klassenstufe 4 auf. Aus der Klassenstufe 4 wird ein Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens die Note 'ausreichend' oder höchstens in einem dieser Fächer die Note 'mangelhaft' erhalten hat. Wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Note 'ungenügend' erteilt, kann eine Versetzung nicht erfolgen.
Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der ...
§ 51 Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium(1) Ein Schüler der Klassenstufen 5 und 7 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen,1. in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note 'mangelhaft' und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note 'ungenügend' erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder4. in höchstens zwei Fächern die Note 'mangelhaft' erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat.(2) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut".Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 8 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.(3) Wurden Noten in einem Kurs II erteilt, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für Versetzungsentscheidungen in Klassen, die auf den Realschulabschluß vorbereiten.(4) In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.
Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule und des Bildungsgangs zum ...
§ 53 Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule und des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule, zusätzliches 10. Schuljahr(1) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 ist über die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 hinaus Voraussetzung, dass der Schüler1. eine 9. Klasse besucht hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, oder2. in der Klassenstufe 9 an mindestens drei von vier Kursen II teilgenommen hat.(2) Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 erfüllt ebenfalls, wer in der Klassenstufe 91. an zwei von vier Kursen II und mit Erfolg an der Prüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 63 teilgenommen hat oder2. an mindestens drei oder vier Kursen I teilgenommen oder eine auf den Hauptschulabschluss bezogene Klasse besucht hat und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat.Soweit der Schüler bei der Berechnung nach Satz 1 Nr. 2 Noten in Kursen II erhalten hat, werden diese für die Berechnung des Notendurchschnitts um eine Note angehoben. Wird der geforderte Notendurchschnitt nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz eine Empfehlung erteilen; § 52 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Ein Schüler wird in das zusätzliche 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass er mit dem Besuch dieser Klasse seine Ausbildungsfähigkeit stärkt; die Entscheidung trifft der Schulleiter nach einer Beratung der Eltern, in der auch über die Möglichkeit des Besuchs einer Berufsfachschule informiert wird.
Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der ...
§ 54 Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule(1) Für die Einstufung in die nach § 45 Abs. 2 unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen in den genannten Fächern spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus, die den Eltern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt wird.(2) Die Empfehlung für Kurs II wird erteilt, wenn der Schüler in dem betreffenden Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Empfehlung auch dann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(3) Ein Schüler kann im Einvernehmen mit den Eltern jeweils zum Ende des Schul- oder des Schulhalbjahres der Klassenstufen 7 und 8 auf Beschluss der Klassenkonferenz in einen Kurs II umgestuft werden, wenn er in dem jeweiligen Fach mindestens die Note „gut“ erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann eine Umstufung auch dann erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(4) Ein Schüler wird bis zum Ende der Klassenstufe 8 jeweils zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres in einen Kurs I umgestuft, wenn er in dem jeweiligen Fach die Note „ungenügend“ erreicht hat, unter Berücksichtigung des Lernverhaltens des Schülers in der Regel, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat oder wenn die Eltern dies wünschen.(5) Vor der Ein- oder Umstufung berät die Schule die betroffenen Schüler und Eltern. Sind die Eltern mit der Ein- oder Umstufung nicht einverstanden, entscheidet die Klassenkonferenz nach erneuter Überprüfung.(6) Wird auf Beschluss der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufe 9 die Differenzierung in Kurse durch die Unterrichtung in Klassen ersetzt, werden Schüler in die Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie nach Absatz 1 in drei Fächern in Kurs II eingestuft worden sind.(7) Die Aufnahme in die Klassenstufe 7 der Praxisklasse oder in den integrativen Praxisunterricht erfolgt, wenn aufgrund der bisher gezeigten Leistungen des Schülers anzunehmen ist, dass er nach dieser praxisbezogenen Förderung erfolgreich zu einem Abschluss der Regelschule hingeführt werden kann; die Entscheidung erfolgt nach § 6 Abs. 5 Satz 2 oder 3 ThürSchulG.(8) Auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 zu stellen ist, absolvieren Schüler die individuelle Abschlussphase in zwei Jahren nach der Rahmenstundentafel der Anlage 2a. Nach erfolgreichem Besuch des zweiten Schulbesuchsjahrs der individuellen Abschlussphase erwerben die Schüler bei Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 den Hauptschulabschluss. In das zweite Schulbesuchsjahr der individuellen Abschlussphase erfolgt keine Versetzungsentscheidung.
Leistungsbewertung
§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Wechselt ein Schüler der Regelschule zum Schulhalbjahr den Bildungsgang, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:1. 1 = sehr gut;die Note „sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.2. 2 = gut;die Note „gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.3. 3 = befriedigend;die Note „befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.4. 4 = ausreichend;die Note „ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.5. 5 = mangelhaft;die Note „mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.6. 6 = ungenügend;die Note „ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Der Begriff „Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden.(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern verbal eingeschätzt und dokumentiert.(4a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt; dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu bewerten und besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. Verwendung technischer Hilfsmittel,3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituationgewährt werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden; die Entscheidung erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.
Gespräch zur Lernentwicklung
§ 59a Gespräch zur LernentwicklungZur Beratung der Eltern und des Schülers findet mindestens einmal in der Schuleingangsphase sowie mindestens einmal im Schuljahr der Klassenstufen 3 oder 4, 5 oder 6 sowie 7 oder 8 mit diesen ein Gespräch zur persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenz- und Lernentwicklung des Schülers statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann das Gespräch zur Lernentwicklung in weiteren Klassenstufen vorgesehen werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 47c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 zu beachten.
Zeugnisse
§ 60 Zeugnisse(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In den Klassenstufen 7 bis 10 der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, des Gymnasiums und der Förderschule sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie in Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung, aufzunehmen. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten in den Klassenstufen 7 bis 9 entfallen. Sie entfällt in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.(2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung erfolgt mit:1. “sehr gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient;2. "gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht;3. "befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;4. "nicht befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.Die Bewertung mit "nicht befriedigend" ist im Zeugnis zu begründen. Die Bewertung mit "sehr gut", "gut" und "befriedigend" kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis ergänzt werden.(3) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgegeben; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.(4) In den Zeugnissen der Schuleingangsphase wird das Ergebnis der verbalen Leistungseinschätzung in einem Wortgutachten beschrieben; Entsprechendes gilt für die Zeugnisse der Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten. In den Zeugnissen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung werden die Leistungen durch ein Wortgutachten beschrieben.(5) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern wird im Zeugnis eine Note erteilt. Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder welche abschlußbezogenen Klassen der Schüler besucht hat.(7) In den Zeugnissen für das Schuljahr der Klassenstufe 4 der Grundschule, der Klassenstufen 6 und 8 bis 10 der Regelschule und des Gymnasiums sowie der Klassenstufen 8 bis 10 der Gemeinschaftsschule wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird. Satz 1 gilt für die entsprechenden Bildungsgänge an der Förderschule entsprechend. Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr dieser Klassenstufen fraglich erscheinen, ob er am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr angegeben.(8) Zeugnisse müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(9) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweis ein pädagogischer Verantwortung festgesetzt. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.(10) In den Zeugnissen zum Schuljahresende soll die Tätigkeit in der Schülermitwirkung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden.
Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse
§ 61 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlußzeugnisse in doppelter Ausfertigung ausgestellt. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 wird ein Zeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluß in doppelter Ausfertigung ausgestellt.(2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden in doppelter Ausfertigung Abschlußzeugnisse für Schüler ausgestellt, die die zehnte Klassenstufe erfolgreich besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben. Das Abschlußzeugnis bestätigt den Realschulabschluß. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Schüler, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der Grundlage der Jahresfortgangsnoten ein Zeugnis für das Schuljahr.(3) Schüler, die die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis in doppelter Ausfertigung. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Besuchs der Schule anzugeben. § 60 Abs. 9 gilt entsprechend.
Hauptschulabschluss und gleichwertiger Hauptschulabschluss
§ 62 Hauptschulabschluss und gleichwertiger HauptschulabschlussDen Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule oder der Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. Schülern des Gymnasiums wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss bescheinigt, wenn sie am Ende der Klassenstufe 9 die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllen.
Qualifizierender Hauptschulabschluß
§ 63 Qualifizierender Hauptschulabschluß(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluß erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule besucht und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik,2. einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und3. einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend" erzielt hat.(5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 entsprechend.(6) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden.(7) Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 64 und 65.
Realschulabschluss
§ 67 Realschulabschluss(1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und2. einen mündlichen Teila)als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers,b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers.Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Satz 1 Nr. 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Regel 15 Minuten.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.
Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium
§ 68 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium(1) Dem Schüler am Gymnasium wird ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss bescheinigt, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach den Absätzen 2 bis 8 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. Für die Bescheinigung gilt § 60 Abs. 8 entsprechend.(2) Die Leistungsfeststellung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers erfolgt sie schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, in der ersten Fremdsprache Latein schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung nach Satz 3 in der zweiten Fremdsprache statt, in der er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation und einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülern durchgeführt. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache dauert bei zwei Schülern in der Regel 20 bis 30 Minuten, bei drei Schülern 30 bis 40 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die mündlichen Leistungsfeststellungen und die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 entsprechend.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 70 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses orientieren sich an dem Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erstellt.(2) Prüfungsfächer sind1. im schriftlichen Teil Deutsch, Mathematik und Englisch sowie2. im mündlichen Teil ein Fach zur Wahl zwischen Biologie, Physik oder Chemie und ein weiteres Fach zur Wahl zwischen Sozialkunde, Geschichte, Geografie, Musik oder Kunsterziehung.In dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik findet eine praktische Prüfung statt. Die Prüfungskommission kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern und im Fach Wirtschaft-Recht-Technik ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 120 Minuten und im Fach Mathematik und im Fach Englisch jeweils 90 Minuten,2. im praktischen Teil im Fach Wirtschaft-Recht-Technik 120 Minuten sowie3. in der mündlichen Prüfung in der Regel in jedem Fach zehn Minuten, höchstens jedoch 15 Minuten je Schüler; § 64 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) § 59 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission..(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erteilt wurde oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erteilt wurde, diese aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden kann und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft" erteilt wurde, diese beiden Noten aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden können und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde.(6) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut" oder „sehr gut",2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder eine Note „sehr gut".Die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch können nur durch Noten in diesen Fächern ausgeglichen werden.(7) § 63 Abs. 6 gilt entsprechend.(8) Nichtschülern, die erfolgreich an der Prüfung für den externen Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen haben, wird die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss bescheinigt, wenn im Notendurchschnitt der gesamten Prüfung mindestens 2,5 und in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft-Recht-Technik keine schlechtere Note als "befriedigend" erreicht wurde.(9) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Externer Erwerb des Realschulabschlusses
§ 71 Externer Erwerb des Realschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den externen Erwerb des Realschulabschlusses orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 10, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 9, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. § 70 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Fächer der1. schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik, Englisch sowie nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Geographie, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Physik und Chemie,2. mündlichen Prüfung sinda) nach Wahl des Prüflings zwei der schriftlichen Prüfungsfächer nach Nummer 1,b) nach Wahl des Prüflings eines der Fächeraa) Physik, Chemie und Biologie, wenn Geographie, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, oderbb)Geographie, Geschichte und Sozialkunde, wenn Physik, Chemie oder Biologie schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, sowiec) nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Kunsterziehung oder Musik oder ein weiteres Fach, das kein Prüfungsfach nach den Nummern 1 und 2 Buchst. a und b ist.Die Prüfungskommission kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile richtet sich nach § 67 Abs. 6.(4) § 59 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.(5) Für das Bestehen der Prüfung gilt § 70 Abs. 5 und 6.(6) Für Nichtschüler gilt § 63 Abs. 6 entsprechend.(7) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im ...
§ 75 Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt.(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.(3) Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden, problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf die Schulung von Kompetenzen.(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Der Unterricht in den jeweiligen Kursen auf grundlegendem oder auf erhöhtem Anforderungsniveau kann auch klassenstufenübergreifend eingerichtet werden; die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. Dem zuständigen Schulamt ist die Einrichtung des klassenstufenübergreifenden Unterrichts unter Vorlage der schulinternen Lehr- und Lernplanung für das jeweilige Fach anzuzeigen.(6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer. Abweichend von Satz 1 wählt der Schüler die neu einsetzende Fremdsprache nach § 76 Abs. 9 vor Beginn der Einführungsphase verbindlich.
Fächer und Belegungspflicht
§ 76 Fächer und Belegungspflicht(1) Der Schüler muss mindestens zwölf Fächer nach den Tabellen A bis F der Anlage 13 belegen. Dieses sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie zwei weitere Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Kunsterziehung oder Musik, Sport, Religionslehre oder Ethik, mindestens ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau aus dem Angebot der Schule und das Seminarfach. Der Schüler in mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen hat vier Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld und eine Fremdsprache zu belegen.(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind1. eines der beiden Kernfächer Deutsch oder Mathematik,2. eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache,3. eine Naturwissenschaft sowie4. eine Gesellschaftswissenschaft.An Spezialgymnasien und in Spezialklassen tritt an die Stelle der Gesellschaftswissenschaft ein der Spezialisierung entsprechendes Fach. An Gymnasien mit bilingualem Zug belegt der Schüler, der den bilingualen Zug gewählt hat, das in der Fremdsprache unterrichtete gesellschaftswissenschaftliche Fach.(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Schule weitere Fächer ergänzend oder anstelle eines Fachs mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigen sowie Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau zulassen.(4) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.(5) Das Kernfach mit erhöhtem Anforderungsniveau wird mit fünf Unterrichtswochenstunden und die sonstigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Das Kernfach mit grundlegendem Anforderungsniveau, die Fremdsprachen mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils mindestens drei Unterrichtswochenstunden und die übrigen Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit jeweils mindestens zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase findet der Unterricht im Seminarfach mit eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt. Abweichend von Satz 1 gelten für die Spezialgymnasien, die Spezialklassen und für den bilingualen Zug an Gymnasien mit bilingualem Zug die in den Tabellen B bis F der Anlage 13 festgelegten Unterrichtswochenstunden.(6) Ein Fach kann nur als Fach mit erhöhtem oder als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.(7) Ist der Schüler vom Sportunterricht befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.(8) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen1. ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.(9) Schüler, die in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.
Klassensprecher
§ 8 KlassensprecherSpätestens ab der Klassenstufe 3 wählen die Schüler einer Klasse zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen einen Klassensprecher, der dazu ermutigt werden soll, die schulischen, gesellschaftspolitischen und sozialen Interessen seiner Mitschüler innerhalb der Schule wahrzunehmen und bei der Lösung von Konflikten im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 92 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(2) Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium für Sport Prüfungsfach sein.(3) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach) sind Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau nach Wahl des Schülers, davon muss eines Deutsch oder Mathematik sein. Die Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialgymnasien, in Spezialklassen und an Gymnasien mit bilingualem Zug, den der Schüler gewählt hat, werden aufgrund der Spezialisierung nach den Tabellen B bis F der Anlage 13 eingeschränkt.(4) Die zwei Fächer der mündlichen Prüfung sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden.(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis 12/II um mehr als sechs Punkte abweicht.
Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 29a Sonderpädagogische FachkräfteDie Aufgaben der Sonderpädagogischen Fachkräfte umfassen insbesondere1. die Erteilung von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen,2. Teile der Grundpflege in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags,3. die Fortschreibung sonderpädagogischer Gutachten und die Erstellung von Abschlussgutachten,4. die Erstellung und Fortschreibung von Förderplänen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,5. die Beratung, Unterstützung und Information der Eltern, Lehrer und Erzieher zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung,6. die Durchführung der sonderpädagogischen Ferienbetreuung nach § 49a sowie7. bei Bedarf die sonderpädagogische Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Ganztagsbetreuung.Eigenständiger Unterricht wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte an den Förderschulen nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Dieser kann auf Antrag des Schulleiters vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres befristet genehmigt werden.
Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG
§ 45a Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG(1) Intensiv- und Intervallkurse sowie Intensivsprachkurse sind Formen der temporären Beschulung. Intensivkurse und Intensivsprachkurse dienen dem Erwerb, Intervallkurse dem Erhalt und der Festigung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die über die im Rahmen des Unterrichts zu erwerbenden Kompetenzen hinausgehen.(2) Intensiv- und Intervallkurse für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht können im Bedarfsfall als besondere Unterrichtsformen oder Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen, in Einzelfällen auch an Förderschulen, eingerichtet werden. Intensivkurse können von zwei Wochen bis zu sechs Monaten dauern. Intervallkurse können über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren verteilt sein. Über die Einrichtung von Intensiv- oder Intervallkursen nach Satz 1 entscheidet der Schulleiter, in dessen Schule die Kurse durchzuführen sind, nach Abstimmung mit den betroffenen Schulen und dem zuständigen Schulamt sowie nach Anhörung des Schulträgers.(3) Die Entscheidung über die Teilnahme des Schülers an einem Intensiv- oder Intervallkurs nach Absatz 2 Satz 1 trifft die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung in begründeten Einzelfällen für die Dauer von längstens zwei Schuljahren in einer temporären Lerngruppe unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft abweichend von Absatz 3 das zuständige Schulamt im Einvernehmen mit den Eltern. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn oder zum Beginn des Schulhalbjahres. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung kann konzeptionell eine Einbindung der Eltern in den schulischen Alltag vorgesehen werden; Satz 2 gilt entsprechend.(5) Für Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, sollen Intensivsprachkurse mit dem Ziel, die Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erreichen, eingerichtet werden. Die Intensivsprachkurse können innerhalb einer Schule klassenstufenübergreifend, in der Sekundarstufe I auch schul- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Über die Einrichtung von Intensivsprachkursen entscheidet das zuständige Schulamt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen und nach Anhörung der Schulträger.(6) Über die Teilnahme der Schüler an einem Intensivsprachkurs nach Absatz 5 entscheidet die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Die Aufnahme kann auch im laufenden Schuljahr erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Schüler sollen ihrem Lernfortschritt entsprechend stunden- oder tageweise am Unterricht in ihrer Klasse teilnehmen. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.
Sonderpädagogischer Förderplan
§ 47c Sonderpädagogischer Förderplan(1) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf ausweist, erstellt der Lehrer für Förderpädagogik oder die Sonderpädagogische Fachkraft unter Einbeziehung der Klassenkonferenz und des Schülers einen sonderpädagogischen Förderplan, in dem die konkreten Ziele, Maßnahmen und Formen der Unterstützung der sonderpädagogischen Förderung für einen Zeitraum von höchstens einem Schulhalbjahr festgelegt werden. Der sonderpädagogische Förderplan ist mindestens halbjährlich auf seine Umsetzung zu überprüfen und fortzuschreiben; die Wirksamkeit der Förderung ist zu evaluieren und zu dokumentieren. Der sonderpädagogische Förderplan sowie dessen Fortschreibungen sind mit den Eltern zu besprechen; diese Gespräche können das Gespräch zur Lernentwicklung nach § 59a ersetzen.(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des sonderpädagogischen Förderplans können weitere am Bildungs- und Erziehungsprozess mitwirkende Personen einbezogen werden.(3) Bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen ist im Förderplan zu verankern, in welchen Fächern eine Leistungsbewertung und in welchen Fächern eine verbale Leistungseinschätzung erfolgt; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
Wiederholen der Prüfung
§ 118 Wiederholen der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung im zweigeteilten Prüfungsverfahren gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden; die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Der § 107 Abs. 4 gilt entsprechend.(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Abschlüsse und Prüfungen
§ 150 Abschlüsse und Prüfungen(1) An der integrierten Gesamtschule können die Abschlüsse der Regelschule erworben werden. Ist mit der integrierten Gesamtschule die dreijährige gymnasiale Oberstufe verbunden, kann auch die allgemeine Hochschulreife erworben werden.(2) Für den Hauptschulabschluß, den Qualifizierenden Hauptschulabschluß und den Realschulabschluß gelten die §§ 62 bis 71. Für das Abitur gilt der Achte Teil Zweiter und Dritter Abschnitt.
Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe
§ 3 Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe(1) Jeder Schüler hat ein Recht auf eine seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende schulische Bildung und Förderung. Er hat das Recht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.(2) Der Schüler hat das Recht, entsprechend seinem Alter und seiner Funktion innerhalb seiner Schule1. sich am Schulleben und in den Gremien der Schülermitwirkung zu beteiligen,2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs unterrichtet zu werden,4. Auskunft über seinen Leistungsstand und Beratung zu erhalten sowie5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrer, an den Schulleiter und an die Schulkonferenz zu wenden; er kann sich einen Lehrer seines Vertrauens als Beistand wählen.
Horte
§ 49 Horte(1) Soweit an Grundschulen zur außerunterrichtlichen Betreuung der Schüler Horte geführt werden, sind diese organisatorisch Teil der Grundschulen (§ 10 Abs. 1 ThürSchulG).(2) Die Öffnungszeiten der Horte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamts festgelegt. Die Vorschriften des Personalvertretungsrechts bleiben unberührt. Der Schulträger ist zu informieren. Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6.00 und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Zu Beginn des Schuljahres werden Schließungszeiten während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres festgelegt. Die Schließungszeiten betragen drei Wochen; ansonsten bleibt der Hort bei Bedarf geöffnet. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.
Sonderpädagogische Ferienbetreuung
§ 49a Sonderpädagogische Ferienbetreuung(1) Die Förderschulen bieten im Rahmen des Ganztagsförderangebots für die Klassenstufen 1 bis 4 eine sonderpädagogische Ferienbetreuung an. In begründeten Fällen kann diese an einem Schulhort organisiert werden; die sonderpädagogische Ferienbetreuung ist dabei personell durch die Förderschule abzusichern. Das zuständige Schulamt koordiniert das Angebot einer sonderpädagogischen Ferienbetreuung im Einvernehmen mit den Schulträgern.(2) Für jede Förderschule werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert angeboten werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.(3) Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 1 eingerichtet, können in Einzelfällen Schüler anderer Klassenstufen der Förderschule daran teilnehmen. Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 eingerichtet, können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die an der Förderschule die Klassenstufe 5 oder 6 besuchen, auf Antrag der Eltern nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule daran teilnehmen.
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten
§ 137a Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten(1) Der Klassenlehrer informiert den Schulleiter schriftlich über alle Schüler, bei denen sich im Laufe des Schuljahres ergibt, dass eine pädagogische Förderung an der allgemeinen Schule nicht ausreichend ist. Für diese Schüler kann unter Einbeziehung der Eltern das Feststellungsverfahren nach § 8a Abs. 2 ThürSchulG eingeleitet werden. Der Schulleiter fordert beim zuständigen Schulamt die sonderpädagogische Begutachtung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst an. Im Rahmen dieser Begutachtung werden die Schulleistungen, das Lern- und Sozialverhalten, die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sowie der bestehende Unterstützungsbedarf des Schülers dargestellt.(2) Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens vorzunehmende Basisdiagnostik umfasst1. die Ermittlung der für die Unterrichtung des Schülers erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen,2. die Ermittlung des Bedarfs fachspezifischer Förderung für den Schüler,3. die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes nach § 47b Abs. 1 sowie4. die Empfehlung über den Bildungsgang.Werden bei einem Schüler mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte diagnostiziert, wird der dominierende Förderschwerpunkt festgelegt. Abweichend von Satz 1 Nr. 4 ist mit der Festlegung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes geistige Entwicklung der Besuch des Bildungsganges zur individuellen Lebensbewältigung verbunden.(3) Bei der Ermittlung des individuellen Bedarfsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insbesondere Ergebnisse aus1. standardisierten Testverfahren, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Testverfahren zur Feststellung der kognitiven Fähigkeiten,2. systematischen Beobachtungen im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich,3. Elterngesprächen,4. Schülerinterviews,5. Leistungsnachweisen sowie6. Beratungen der Klassenkonferenzberücksichtigt. Fachärztliche und psychologische Gutachten können ebenfalls herangezogen werden.(4) Am Ende des Feststellungsverfahrens wird entschieden, ob und welcher sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens werden in einem sonderpädagogischen Gutachten festgehalten. Wird in dem sonderpädagogischen Gutachten ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird dieses jährlich zum Schuljahresende vom jeweiligen Lehrer für Förderpädagogik oder der Sonderpädagogischen Fachkraft überprüft und fortgeschrieben.(5) Das sonderpädagogische Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Dabei sind die Eltern über die weitere Förderung des Schülers zu beraten.(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf, für die der Schulleiter im Rahmen des Einschulungsverfahrens nach § 119 das Feststellungsverfahren eingeleitet hat. Ist der Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet, bezieht der Mobile Sonderpädagogische Dienst einen Lehrer oder eine Sonderpädagogische Fachkraft dieser Schule in den Prozess der Basisdiagnostik ein.
Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
§ 137b Mobiler Sonderpädagogischer Dienst(1) Die Aufgaben des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes umfassen1. die Durchführung der Basisdiagnostik im Rahmen des Feststellungsverfahrens,2. die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens und3. die Beratung insbesondere der Eltern und der Lehrkräfte der Schule in Fragen der sonderpädagogischen Diagnostik.(2) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften der Schule, den schulpsychologischen, medizinischen und sozialen Diensten sowie anderen Personen, die an der Erziehung, Pflege und Förderung der Kinder und Jugendlichen beteiligt sind.(3) Die im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst tätigen Lehrer für Förderpädagogik müssen über eine Zusatzqualifikation auf der Grundlage des Thüringer Diagnostikkonzepts verfügen.
Lernortempfehlung
§ 137c Lernortempfehlung(1) In allen Landkreisen und kreisfreien Städten werden in der Verantwortung der Schulämter Steuergruppen zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts und der Förderzentren (Steuergruppe WFG) eingerichtet. Diese Steuergruppen beraten einzelfallbezogen auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens über das Vorliegen der notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen an den allgemeinen Schulen in der Region. Die Steuergruppe WFG ermittelt den nächstgelegenen aufnahmefähigen Lernort und gegebenenfalls weitere allgemeine Schulen, an denen die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Das zuständige Schulamt koordiniert bei Bedarf eine schulträgerübergreifende Abstimmung.(2) Mitglieder der Steuergruppe WFG sind insbesondere Vertreter der betroffenen Schulträger, des zuständigen Jugendamtes, des zuständigen Sozialamtes, des Gesundheitsamtes, der Förderschulen sowie des Schulamtes. Die Leitung obliegt einem Vertreter des Schulamtes. Er kann weitere Sachverständige, wie die Schulleiter der regionalen allgemeinen Schulen, Vertreter der überregionalen Förderzentren, Fachberater oder Mitarbeiter des schulpsychologischen Dienstes zu einzelnen Beratungen hinzuziehen.(3) Das zuständige Schulamt teilt den Eltern, gegebenenfalls auf der Grundlage des Beratungsergebnisses der Steuergruppe WFG, den nächstgelegenen aufnahmefähigen Lernort im gemeinsamen Unterricht, gegebenenfalls weitere geeignete allgemeine Schulen und die örtlich zuständige Förderschule mit. Außerdem weist das Schulamt die Eltern darauf hin, dass sie unabhängig von der Lernortempfehlung zum gemeinsamen Unterricht das Recht haben, als Lernort für ihr Kind eine Förderschule zu wählen. Der Träger der Schülerbeförderung ist entsprechend zu informieren.
Übergangsbestimmungen
§ 152 Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 76 Abs. 2 und 5, § 89 Satz 2 sowie die Anlage 13 der Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.(2) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren und für die Abiturprüfung von Schülern an Waldorfschulen gilt bis einschließlich des Schuljahrs 2019/2020 die Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort. Erfolgt im Schuljahr 2019/2020 die erste Teilprüfung eines zweigeteilten Prüfungsverfahrens für Externe, gilt die Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung auch für die zweite Teilprüfung fort.(3) Abweichend von § 76 Abs. 9 Satz 1 müssen Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, diese nicht bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegen.(4) Für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 9 des Gymnasiums besuchen und die Fremdsprache im Wahlpflichtbereich gewählt haben, gilt für das Schuljahr 2020/2021 Anlage 4 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung fort.(5) Für die Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden, gelten § 119 Abs. 2 bis 6 und § 120 jeweils in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung fort.
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule
Anlage 1a (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule Fächer Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4 Klasse 1 Klasse 2 Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12 Mathematik Heimat- und Sachkunde 8-7 8-7 8-7 3 Werken* 5-4 Schulgarten* Musik Kunst Fremdsprache - - 2 2 Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 Sport 2 2 3 3 Ergänzungsstunden** 1 1 1 1 Stunden zur sonderpädagogischen Förderung 12 12 8 8 Gesamtstunden 35 35 35 35Jedes der genannten Fächer muss mit mindestens einer Wochenunterrichtsstunde unterrichtet werden.
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 für die Bildungsgänge der Regelschule ...
Anlage 2b (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 5 4 Deutsch 9 8 6 1. Fremdsprache 8 7 6 2. Fremdsprache** 2 Mathematik 8 8 6 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5 Technisches Werken 4 Mensch-Natur-Technik 4 Biologie 2 2 Chemie 2 2 Physik 2 2 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 2 3 3 Geografie 2 2 2 Geschichte 2 2 2 Sozialkunde 1 2 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 2 1 Musik 2 2 2 Kunst 2 2 2 Sport 6 6 6 Profilbereich*** Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9 Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten 2. Fremdsprache Natur und Technik Sozialwesen Wirtschaft-Umwelt-Europa Informatik nach schulinternem Lehrplan Stunden zur sonderpädagogischen Förderung 8 5 4 Gesamtstunden 70 70 70Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vergleiche § 44 Abs. 2 Satz 3).
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 der Klassen im bilingualen Zug am ...
Anlage 4a (zu § 44 Abs. 1 und § 146)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 der Klassen im bilingualen Zug am Gymnasium Fächer/Klassenstufe 5+6 7+8 9+10 Pflichtbereich Kernbereich flexible Stunden* 2 3 1 Deutsch 9 7 6 1. Fremdsprache 12 9 8 2. Fremdsprache** 5 5 4 Mathematik 8 7 7 Seminarfach 1 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen. naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 4 1 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 3 3 Chemie 3 3 Physik 3 3 Astronomie 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich flexible Stunden* 1 2*** 2*** Geografie 2 3 2 Geschichte 2 3 3 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 3 Religionslehre/Ethik 4 4 4 musisch-künstlerischer Bereich flexible Stunden* 1 2 1 Kunst 4 3 2 Musik 4 3 2 Sport 6 6 6 neu einsetzende Fremdsprache**** 4 Wahlpflichtbereich***** Darstellen und Gestalten 6 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Fach nach schulinternem Lehrplan Gesamtstunden 66 70 71 (+1)
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung
Anlage 12a (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung Fächer Klassen 1 bis 3 (Unterstufe) Klassen 4 bis 6 (Mittelstufe) Klassen 7 bis 9 (Oberstufe) Klassen 10 bis 12* (Werkstufe) Gesamtunterricht 26 26 26 26 Religionslehre/ Ethik 2 2 2 2 Sport 4 4 4 4 Sonderpädagogische Ergänzungsstunden 8 8 8 8 Gesamtstunden 40 40 40 40Im Rahmen des Gesamtunterrichts ist darauf zu achten, dass die Lernbereiche Zahlen, Mengen, Größen, Lesen, Schreiben, Musik, Kunsterziehung sowie Umwelt und Natur angemessen berücksichtigt werden.
Überweisung an eine Förderschule
§ 138 Überweisung an eine Förderschule(1) Der Klassenlehrer informiert den Schulleiter schriftlich über alle Schüler, bei denen sich im Laufe des Schuljahres ergibt, daß sie in der Grund- oder Regelschule, dem Gymnasium oder der Gesamtschule nicht ausreichend gefördert werden können und voraussichtlich einer Förderung in einer Förderschule bedürfen. Ein Bericht über die Schulleistungen, das Lern- und Sozialverhalten sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sind beizufügen.(2) Der Schulleiter leitet das Verfahren zur Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 Abs. 4 FSG) ein und unterrichtet gleichzeitig die Eltern. Er teilt Name und Anschrift der Schüler der zuständigen Förderschule sowie dem zuständigen Schularzt mit.
Leistungsnachweise
§ 58 Leistungsnachweise(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der einzelnen Fächer. Behinderten Schülern werden ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Erforderlichenfalls kann ein aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die Lehrpläne. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. (2) Klassenarbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. In der Grundschule können sie angekündigt werden, in der Regelschule, im Gymnasium und in der Gesamtschule werden sie angekündigt. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen darf insgesamt nur eine Klassenarbeit abgehalten werden. (3) Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Klassenarbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
Hausaufgaben
§ 57 HausaufgabenUm Unterrichtsinhalte zu vertiefen und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln, werden Hausaufgaben gestellt, die dem Prinzip der individuellen Förderung entsprechen; ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist angemessen zu berücksichtigen. Diese sollen von einem Schüler der Primarstufe mit durchschnittlichem Leistungsvermögen insgesamt in etwa 30 Minuten täglich bearbeitet werden können. In der Regelschule und im Gymnasium sollen die Hausaufgaben insgesamt in ein bis zwei Stunden täglich bearbeitet werden können. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Gemeinschaftsschule und die Förderschule entsprechend. Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden Hausaufgaben nicht gefordert.
Anmeldung
§ 139a Anmeldung(1) Zur Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5 an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk wählen die Eltern mit jeweils einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll. Die Anmeldung wird an der Erstwunschschule abgegeben.(2) Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden berücksichtigt, soweit sie in das Auswahlverfahren noch einbezogen werden können.(3) Es obliegt den Eltern, bei der Anmeldung alle für das Auswahlverfahren nach den §§ 139b und 139c erheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie haben insbesondere die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.(4) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule; § 124 Abs. 1 bis 4 sowie § 148 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bleiben unberührt.
Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang an der Erst- und Zweitwunschschule
§ 139b Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang an der Erst- und Zweitwunschschule(1) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach § 139a Abs. 1 die Aufnahmekapazität der Schule, wird ein Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG durchgeführt.(2) Im Auswahlverfahren sind jeweils in getrennten Verfahren zunächst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweitwunsch zu berücksichtigen.(3) Die Erstwunschschule sichtet die Anmeldungen und trifft im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine Auswahlentscheidung. Die Aufnahme erfolgt nach den in § 15a Abs. 1 bis 4 ThürSchulG genannten Kriterien. Dabei sind Schüler nach § 15a Abs. 6 ThürSchulG vorrangig aufzunehmen. Die Schule leitet die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden können, im Original an die Zweitwunschschule weiter.(4) Für das Auswahlverfahren an der Zweitwunschschule gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Schule leitet die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Zweitwunschschule aufgenommen werden können, im Original an das zuständige Schulamt weiter.(5) Schüler, deren Aufnahme an einer Wunschschule abgelehnt worden ist, werden von der ablehnenden Schule in eine Nachrückliste aufgenommen, deren Rangfolge sich aus den für die Aufnahme geltenden Regelungen ergibt. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens freiwerdende Schulplätze werden entsprechend dieser Rangfolge nachbesetzt. Eine Nachbesetzung über die Nachrückliste ist für die Klassenstufe 1 bis zum ersten Schultag und für die Klassenstufe 5 bis sechs Wochen nach dem ersten Schultag zulässig.(6) Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren.
Zuweisung
§ 139c Zuweisung(1) Nach Durchführung des Auswahlverfahrens an der Erst- und Zweitwunschschule nach § 139b teilen alle Schulen dem zuständigen Schulamt mit, ob sie über freie Schulplätze verfügen oder ob die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die jeweils zuständigen Schulämter tragen dafür Sorge, dass jeder Schüler, der nicht an der Erst- oder Zweitwunschschule aufgenommen werden konnte, einer geeigneten Schule zugewiesen wird.(2) Das zuständige Schulamt weist die Schüler nach Anhörung der Eltern und der betroffenen Schulträger in Abstimmung mit den aufnahmefähigen Schulen einer Schule zu. Bei der Entscheidung können neben altersangemessenen Schulwegen weitere organisatorische und pädagogische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Das zuständige Schulamt teilt den Eltern mit, an welcher Schule ihr Kind aufgenommen wird.(3) Die Kreiselternsprecher haben das Recht, auf Nachfrage darüber informiert zu werden, wie viele Schüler der jeweiligen Schule zugewiesen wurden.
Anmeldung zur Einschulung
§ 119 Anmeldung zur Einschulung(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. Für die Anmeldung an einer Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk oder an einer Gemeinschaftsschule sind die §§ 139a bis 139c zu beachten. Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. (2) In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.(3) Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes.(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, setzt diese im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung das zuständige Schulamt davon bis zum 20. Mai des Kalenderjahres vor der beabsichtigten Einschulung in Kenntnis.(5) Für Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf leitet der Schulleiter bis zum 31. Mai des Kalenderjahres vor der Einschulung das Feststellungsverfahren nach § 137a beim zuständigen Schulamt ein. Das sonderpädagogische Gutachten ist bis zum 15. August des Kalenderjahres vor der Einschulung fertigzustellen.(6) Der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung nach § 120.
Aufnahme in die Regelschule
§ 122 Aufnahme in die Regelschule(1) Den Eltern obliegt die Anmeldung für die Regelschule. Der Zeitraum für die Anmeldung, der eine Woche von Montag bis Samstag beträgt, wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig bekanntgegeben. Für die Anmeldung an einer Regelschule im gemeinsamen Schulbezirk sind die §§ 139a bis 139c zu beachten.Die Aufnahme eines Schülers in die Regelschule erfolgt zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter, er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.
Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn
§ 128 Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn(1) Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Gemeinschaftsschule sowie Schüler der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule erhalten mit dem Halbjahreszeugnis bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 eine Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Schüler der Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie der Klassenstufen 5 bis 7 der Gemeinschaftsschule erhalten auf Antrag der Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 eine Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen des Terminplans nach § 134.(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch den Klassenlehrer angefertigt.(3) Grundlage für die Empfehlung sind1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.
Information der Eltern über die Empfehlung
§ 129 Information der Eltern über die EmpfehlungDie Schule übermittelt den Eltern die Empfehlung nach § 128 Abs. 1 Satz 2 gegen Empfangsbestätigung.
Anmeldung zum Gymnasium
§ 130 Anmeldung zum Gymnasium(1) Den Eltern obliegt die Anmeldung für das Gymnasium. Der Zeitraum für die Anmeldung, der eine Woche von Montag bis Samstag beträgt, wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig bekanntgegeben. Für die Anmeldung an einem Gymnasium sind die §§ 139a bis 139c zu beachten.(2) Als Unterlage ist das Zeugnis zum Schulhalbjahr des laufenden Schuljahres oder die Empfehlung nach § 128 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluß ist im Fall von § 125 Abs. 3 unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht
§ 131 Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht(1) Eine Aufnahmeprüfung findet auf Antrag der Eltern für Schüler statt, die nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind. Die Aufnahmeprüfung kann in der Regel nicht nachgeholt werden.(2) Das zuständige Schulamt bestimmt die Gymnasien, die die Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.(3) Die Inhalte für den Probeunterricht werden von einem Gymnasium des Schulamtsbereichs für die Aufnahmeprüfungen in diesem Schulamtsbereich vorbereitet.(4) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart Grundschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufe 5 oder einem Lehrer der Schularten Regelschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 6, 7, 10 und 11S oder einem Lehrer der Schulart Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 8 und 9. Das Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.(5) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, daß der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.(6) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.
Terminplan
§ 134 Terminplan(1) Ein Terminplan für den Ablauf des Übertrittsverfahrens in das Gymnasium wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekanntgegeben.(2) Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 125 Abs. 1 erfolgen.
Aufnahmeprüfung
§ 131 Aufnahmeprüfung(1) Eine Aufnahmeprüfung findet statt für Schüler, die von den Eltern für das Gymnasium angemeldet worden und nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind. (2) Das zuständige Schulamt bestimmt die Gymnasien, die die Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend. (3) Die Inhalte für den Probeunterricht werden von einem Gymnasium des Schulamtsbereichs für die Aufnahmeprüfungen in diesem Schulamtsbereich vorbereitet. (4) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart, aus der der Schüler in das Gymnasium wechseln will. Das Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig. (5) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, daß der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. (6) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.
Stundentafel für die Praxisklassen, das zusätzliche 10. Schuljahr und die individuelle ...
Anlage 2a (zu § 44 Abs. 1 und § 54 Abs. 8)Stundentafel für die Praxisklassen, das zusätzliche 10. Schuljahr und die individuelle Abschlussphase der Regelschule Fächer Praxisklassen zusätzliches 10. Schuljahr individuelle Abschlussphase Klasse 9 1. und 2. Schulbesuchsjahr Klasse 7 Klasse 8 Deutsch* 5 5 5 10 Englisch* 3 3 3 6 Mathematik und naturwissenschaftlicher Unterricht (Physik/Chemie/Biologie)* 7 7 7 14 gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht (Geschichte/Geographie/Sozialkunde) einschließlich musisch-ästhetische Erziehung (Kunst/Musik)* 4 4 4 8 Wirtschaft-Recht-Technik* 10 10 10 20 Religionslehre/Ethik 2 2 2 4 Sport 2 2 2 4 Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung auszuweisen. Gesamtstunden 33 33 33 66
Stimmberechtigung
§ 36 Stimmberechtigung(1) Stimmberechtigt sind1. an den allgemeinen Schulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und2. an den Förderschulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte.(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von der Beratung und Abstimmung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Schulordnung gilt für die staatliche Grundschule, die staatliche Regelschule, die staatliche Gemeinschaftsschule, das staatliche Gymnasium, die staatliche Gesamtschule und die staatliche Förderschule sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen. Regelungen, die auf Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes beruhen, welche im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung für Schulen in freier Trägerschaft für anwendbar oder entsprechend anwendbar erklärt werden, gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Einleitung der mündlichen Prüfungen
§ 100 Einleitung der mündlichen Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte schriftliche Prüfung.(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden den Schülern die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung können die Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 92 Abs. 5 benennen.
Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 101 Durchführung der mündlichen Prüfungen(1) Eine mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Der Fachprüfer des Schülers führt in der Regel das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten.(3) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Schüler dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.(4) Die mündliche Prüfung besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem zusammenhängenden Vortrag des Schülers und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten.(5) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Schüler 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. Die Vorbereitung des Schülers findet unter Aufsicht statt. Über deren Verlauf ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift kann auch digital angefertigt und aufbewahrt werden.(6) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten geht der mündlichen Prüfung eine zusätzliche praktische Prüfung voraus, die aus einer szenischen Präsentation besteht. Die Prüfung wird in Prüfungsgruppen von zwei bis vier Schülern durchgeführt. Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule gestellt und von der Fachprüfungskommission der Prüfungsgruppe zugeteilt. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt in der Regel 10 Minuten; für die unmittelbare Vorbereitung sind der Prüfungsgruppe abhängig von der Aufgabenstellung bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren. In der mündlichen Prüfung wird die Prüfungsgruppe der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft. Eine Vorbereitungszeit wird nicht gewährt. Die Ergebnisse aus der praktischen und mündlichen Prüfung werden bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet. Ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der mündlichen Prüfung den Ausschlag.(7) Die Sachgebiete der vom Schüler selbständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein. Sie sind so anzulegen, dass durch den Schüler bei der Lösung Leistungen in allen Anforderungsbereichen zu erbringen sind und grundsätzlich jede Punktzahl erreicht werden kann. Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Bearbeitungsbeginn geheim zu halten.(8) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(9) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.(10) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Ergebnis der Prüfung
§ 102 Ergebnis der Prüfung(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Schüler im Anschluss an die jeweilige Prüfung mitgeteilt.(2) Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis zwei zu eins gewertet und nach Anlage 14 A berechnet.(3) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 91) erreicht hat.(4) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Schüler mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(5) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Schüler erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 88 fest und ermittelt nach der Anlage 15 die Durchschnittsnote.(6) Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des zweiten Kurshalbjahres, ohne daß ein Zeugnis für dieses Kurshalbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen.(7) Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des vierten Kurshalbjahres.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 103 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Wer die Gesamtqualifikation nach § 88 erreicht hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Original und zwei beglaubigte Kopien. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Ergänzend ist die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Verfahren möglich.(2) Das am Ende der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen auf der Grundlage des ,Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)‘ erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den ,Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)‘ auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und, soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder nach § 85 Abs. 3 Satz 1 der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz führte, vom Schulleiter unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamtes zu versehen.(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife ist das Schulverhältnis beendet.
Einsichtnahme
§ 104 EinsichtnahmeDer Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der gesamten Prüfung Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsunterlagen nehmen; gleiches gilt für die Bewertungsunterlagen des Seminarfaches, wenn die Seminarfachleistung nach § 92 Abs. 4 Satz 2 an die Stelle einer mündlichen Prüfung tritt. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Rücktritt, Versäumnis
§ 105 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich anzuzeigen. Bei Krankheit ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.(2) Muß für einen Prüfungsteilnehmer eine Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Ein ärztliches Zeugnis ist unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Die drei Prüfungsteile der Abiturprüfung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 4 und 5 sind die drei schriftlichen Prüfungen, die mündlichen Prüfungen und die zusätzlichen mündlichen Prüfungen.(4) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.(5) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit der Note „ungenügend" und null Punkten bewertet.
Täuschung
§ 106 Täuschung(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 festgestellt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ und null Punkten bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 erst nach Abschluss der gesamten Prüfung bekannt, kann die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ und null Punkten bewertet werden; die Gesamtnote ist dann entsprechend zu berichtigen. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist einzuziehen und neu auszufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen; die Belehrung ist in der Niederschrift der jeweiligen Prüfung zu dokumentieren.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 107 Wiederholung der Abiturprüfung(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht, einmal wiederholen.(2) Der Schüler wiederholt das letzte Schuljahr der Qualifikationsphase und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag, der der Textform bedarf, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung
§ 109 Ort und Zeitpunkt der Prüfung(1) Das zuständige Schulamt bestimmt das Gymnasium, an dem die Schule mit gymnasialer Oberstufe, an der die Prüfung durchgeführt wird.(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt.
Organisation der Prüfung
§ 110 Organisation der PrüfungFür die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommissionen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen, die Einsichtnahme, Rücktritt oder Versäumnis sowie Täuschungen gelten die Regelungen für Schüler. § 59 Abs. 5 und 8 gilt entsprechend; die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
Umfang und Gliederung der Prüfung
§ 111 Umfang und Gliederung der Prüfung(1) Die Externenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.(2) Die schriftliche Prüfung findet in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind Deutsch und nach Wahl des Prüflings Englisch, Biologie, Chemie oder Physik; § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Mathematik und Geschichte. Die Bearbeitungszeit beträgt für Mathematik 240 Minuten und für Geschichte 210 Minuten; § 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die mündliche Prüfung findet in vier Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Zur Wahl stehen Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Kunst, Musik, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik und, sofern noch nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung, Englisch, Biologie, Chemie und Physik. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann weitere Fächer als mündliche Prüfungsfächer zulassen. § 101 Abs. 2 gilt entsprechend.(4) Aus den zur Wahl stehenden Prüfungsfächern wählt der Prüfling so, dass Prüfungsergebnisse in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach und in mindestens zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden.(5) Als Prüfungsteile gelten jeweils die vier schriftlichen und die vier mündlichen Prüfungen; jeweils weiterer Prüfungsteil sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen.(6) Der Prüfling kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, so wird die Gesamtnote nach Anlage 14 B und C ermittelt.
Zulassung
§ 112 Zulassung(1) Zur externen Abiturprüfung wird zugelassen, wer1. im Kalendermonat des Prüfungsbeginns das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung seinen Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Thüringen hat und3. im laufenden Schuljahr nicht Schüler einer staatlichen Schule der Schularten Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Kolleg oder der Schulform berufliches Gymnasium oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule gewesen ist.Wer eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres beim zuständigen Schulamt schriftlich zu stellen.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsgangs,2. eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde,3. eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen sowie eine Erklärung, daß im laufenden Schuljahr ein Gymnasium, eine Gemeinschaftsschule, eine Gesamtschule, ein berufliches Gymnasium oder ein Kolleg nicht besucht worden ist,4. die Angabe der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie5. ein eigenständig verfasster Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums auf die Prüfung vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, in Deutsch und in den Fremdsprachen die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden.(4) Das zuständige Schulamt entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
Aufgabenstellung
§ 113 Aufgabenstellung(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Schulen mit gymnasialer Oberstufe vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium übermittelt. Über das im jeweiligen Schuljahr gültige Verfahren der Übermittlung werden die Schulen und Schulämter durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium informiert.(2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden stellen die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung sicher.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 117 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Original und zwei beglaubigte Kopien. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Ergänzend ist die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Verfahren möglich.(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Wiederholen der Prüfung
§ 118 Wiederholen der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. § 107 Abs. 4 gilt entsprechend.(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Feststellung zur Entwicklung
§ 120 Feststellung zur Entwicklung(1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern. Gleichzeitig teilt der Schulleiter mit, für welche Kinder ein Antrag nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorliegt und für welche Kinder beabsichtigt ist, einen Antrag nach § 18 Abs. 3 ThürSchulG zu stellen.(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Februar des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind, soweit die Eltern für dieses Kind bereits bei der Schulanmeldung einen Antrag nach § 18 Abs. 3 ThürSchulG angekündigt haben; im Übrigen bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll.(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Februar für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Wechsel vom Gymnasium an eine Regelschule
§ 123 Wechsel vom Gymnasium an eine RegelschuleSchulpflichtige Schüler, die das Gymnasium verlassen, treten unabhängig von der Versetzungsentscheidung nach Abschluß eines Schuljahres in der Regel in die nächsthöhere Klassenstufe der Regelschule über. Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Klassenstufe über, die sie im Gymnasium besucht haben. Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes des Schülers.
Aufnahme in das Gymnasium
§ 124 Aufnahme in das Gymnasium(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 und 10 der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 übertreten. § 7 Abs. 2 Satz 6 ThürSchulG ist zu beachten.(2) Die Aufnahme eines Schülers aus dem Gymnasialteil der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres.(3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5,6 und 10 der integrierten Gesamtschule sowie des Regelschulteils der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135.(4) Aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Waldorfschule sowie den Klassenstufen 4 bis 9 einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule kann ein Schüler zu Beginn des Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er die Aufnahmeprüfung nach § 131 bestanden hat. Satz 1 gilt für den Übertritt eines Schülers mit Realschulabschluss aus der Waldorfschule oder einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in die gymnasiale Oberstufe entsprechend; einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht hat.
Voraussetzung für den Übertritt
§ 125 Voraussetzung für den Übertritt(1) Voraussetzung für den Übertritt nach § 124 Abs. 1 und 3 ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler1. die in Absatz 2 geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder2. eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.(2) Leistungsvoraussetzung für den Übertritt ist, dass der Schüler im Zeugnis zum Schulhalbjahr1. der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde oder2. der Klassenstufe 5 oder 6 der Regelschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englischjeweils mindestens die Note „gut“ erreicht hat. Ein Schüler der Klassenstufe 7 oder 8 der Gemeinschaftsschule muss im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf der Anspruchsebene III jeweils mindestens die Note „ausreichend“, auf der Anspruchsebene II jeweils mindestens die Note „gut“ oder auf der Anspruchsebene I jeweils die Note „sehr gut“ erhalten haben. Für den Nachweis wird auf Antrag der Eltern in den für den Übertritt relevanten Fächern eine auf Anspruchsebenen bezogene Note erteilt. Der Antrag nach Satz 3 bedarf der Textform.(3) Schüler der Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder Förderschule können in die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums übertreten, wenn sie1. die Aufnahmeprüfung nach § 131 bestanden und2. am Schuljahresende den Realschulabschluss im Durchschnitt mit mindestens der Note „befriedigend“ erreicht haben.Einer Aufnahmeprüfung nach Satz 1 Nr. 1 bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note 'gut' erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.(4) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel erteilt, wenn in höchstens einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder in höchstens zwei der in Absatz 3 Satz 2 jeweils genannten Fächer die Note 'befriedigend' und in den übrigen mindestens die Note 'gut' erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note 'gut' und in den übrigen dieser Fächer die Note 'befriedigend' erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, soweit aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in den Absätzen 2 oder 3 jeweils genannten Fächern lediglich die Note 'befriedigend' oder eine schlechtere Note erreicht worden ist. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG sowie des § 147a Abs. 5 Satz 3 erfolgt die Empfehlung auf der Grundlage der verbalen Leistungseinschätzung. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag der Eltern eine Note erteilt werden; der Antrag bedarf der Textform. Soweit der Schüler auf einer abschlussbezogenen Anspruchsebene unterrichtet wurde, wird diese der in dem jeweiligen Fach zu erteilenden Note zugrunde gelegt.(5) Absatz 4 gilt für Schüler der Klassenstufen 7 und 8 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe entsprechend, dass die Noten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern auf der Anspruchsebene II erreicht werden müssen. Satz 1 gilt für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Auf der Anspruchsebene III erreichte Noten werden mit einer Note besser angesetzt, auf der Anspruchsebene I erreichte Noten werden mit einer Note schlechter angesetzt.
Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn
§ 128 Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn(1) Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule sowie Schüler der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule erhalten mit dem Halbjahreszeugnis bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 eine Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Schüler der Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie der Klassenstufen 4, 5 bis 7 und 10 der Gemeinschaftsschule erhalten auf Antrag der Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 eine Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen des Terminplans nach § 134; der Antrag bedarf der Textform. Der Antrag nach Satz 2 für Schüler der Klassenstufe 4 der Gemeinschaftsschule ist einen Monat vor der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses bei der Schule zu stellen; in diesem Fall ergeht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 die Empfehlung mit dem Halbjahreszeugnis.(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch den Klassenlehrer angefertigt.(3) Grundlage für die Empfehlung sind1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.
(aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht
§ 131 Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht(1) Eine Aufnahmeprüfung findet auf schriftlichen Antrag der Eltern für Schüler statt, die nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind. Die Aufnahmeprüfung kann in der Regel nicht nachgeholt werden.(2) Das zuständige Schulamt bestimmt Schulen mit gymnasialem Bildungsgang, die die Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.(3) Die Inhalte für den Probeunterricht werden von einer Schule mit gymnasialem Bildungsgang des Schulamtsbereichs für die Aufnahmeprüfungen in diesem Schulamtsbereich vorbereitet.(4) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart Grundschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufe 5 oder einem Lehrer der Schularten Regelschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 6, 7, 10 und 11S oder einem Lehrer der Schulart Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 8 und 9. Das Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.(5) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, daß der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.(6) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 132 Mitteilung des PrüfungsergebnissesDas prüfende Gymnasium teilt den Eltern das Prüfungsergebnis gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das zuständige Schulamt.
Schüler mit Migrationshintergrund
§ 135 Schüler mit Migrationshintergrund(1) Schülern mit Migrationshintergrund, die nach Zuzug aus dem Ausland nicht an dem Aufnahmeverfahren am Gymnasium nach den §§ 124 und 125 teilnehmen können, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise die Teilnahme am Unterricht entsprechend der Rahmenstundentafel gestatten. Die Klassenkonferenz prüft in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 3 in der Regel nach zwölf Monaten, möglichst bis zum Ende eines Schulhalbjahres, ob der Schüler eine Empfehlung für den gymnasialen Bildungsgang erhält. Bei einer ablehnenden Entscheidung muss der Schüler die Schule verlassen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag der Eltern eine Bestätigung ausgestellt; der Antrag bedarf der Textform. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein Schüler endgültig in das Gymnasium aufgenommen wurde.(2) Entsprechend Absatz 1 kann auch verfahren werden1. bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben, sowie2. bei deutschen Schülern, die in Deutschland einen internationalen Bildungsgang besucht haben.(3) Ausländischen Gastschülern kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen die Schüler in ihrem Herkunftsland der Schulpflicht, nehmen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern der besuchten Klassen teil. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt; der Antrag bedarf der Textform.
Sprachfeststellungsprüfung
§ 135a Sprachfeststellungsprüfung(1) Für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteiger in eine der Klassenstufen 7 bis 10 aufgenommen werden und für die keine wohnortnahe Beschulung in der Herkunfts- oder Amtssprache als Unterrichtsfach möglich ist, kann auf Antrag der Eltern im Sinne des § 17 die Amtssprache des Herkunftslandes oder die Herkunftssprache die zweite Fremdsprache bis einschließlich der Klassenstufe 10 ersetzen, soweit es organisatorisch und personell möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende jedes Schuljahres durch eine Sprachprüfung festzustellen (Sprachfeststellungsprüfung). Diese Prüfung ersetzt die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Das Prüfungsergebnis ist als Note für die nach Satz 1 ersetzte zweite Fremdsprache in das Zeugnis aufzunehmen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis.(2) In das Zeugnis der Klassenstufe 10 kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Note für die ersetzte zweite Fremdsprache aus dem Zeugnis der Klassenstufe 9 übertragen werden, wenn im laufenden Schuljahr eine Sprachfeststellungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich ist.(3) Die Festlegung des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Diese Aufgabe kann dem Schulamt übertragen werden. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil wirkt ein Lehrer, der über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache für das Lehramt Gymnasium verfügt, mit.(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen können an einem Tag stattfinden. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Leseverstehen und Schreiben. Für die Klassenstufen 7 und 8 beträgt die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung 60 Minuten und für die Klassenstufen 9 und 10 beträgt diese 90 Minuten. Die mündliche Prüfung kann auch als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Entsprechend beträgt die Dauer, einschließlich der Vorbereitungszeit, 25 bis 50 Minuten. Abweichend von den Sätzen 1, 5 und 6 kann die mündliche Prüfung durch den Prüfungsteil Hörverstehen ersetzt werden; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit je nach Aufgabenstellung mindestens 20 und höchstens 25 Minuten. Die Schüler sind in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu unterrichten. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen.(5) Die Note der Sprachfeststellungsprüfung wird unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Prüfungsteile der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung oder des Prüfungsteils Hörverstehen von dem Prüfer nach Beratung mit dem an der Prüfung mitwirkenden Lehrer festgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen Schule mitgeteilt. Zuständig ist diejenige Schule, die das Zeugnis für das jeweilige Schuljahr, in dem der Schüler die Sprachfeststellungsprüfung ablegt, ausstellt.
Daten, Recht auf Information
§ 136 Daten, Recht auf Information(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:1. der Familienname,2. Vornamen,3. das Geburtsdatum,4. der Geburtsort und das Geburtsland,5. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland,6. das Geschlecht,7. Anschriften,8. eine Telefonverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse,9. eine Religionszugehörigkeit, sofern diese Angabe für die Teilnahme am Religionsunterricht erforderlich ist,10. die Staatsangehörigkeit,11. Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,12. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,13. Vorliegen des Impfschutzes gegen Masern,14. die Geschwister, soweit diese Angabe für die Auswahlentscheidung nach § 15a Abs. 1 und 2 ThürSchulG erforderlich ist, sowie15. das Datum der Ersteinschulung.Im Fall der Einschulung wird zudem die von dem Schüler zuletzt besuchte Kindertageseinrichtung erhoben. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift, Telefonverbindung und E-Mail-Adresse der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind.(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 3 der Schule mitzuteilen.(3) Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; eine Abschrift des sonderpädagogischen Gutachtens ist Bestandteil des Schülerbogens. Eine Abschrift der von der Schule ausgestellten Zeugnisse sowie das Abschluss- oder Abgangszeugnis im Original sind zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen.(4) Neben den Schülerbögen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:1. Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,3. Namen der Eltern,4. Noten,5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,6. Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.Noten können in einem separaten Notenbuch erfasst werden. Die Klassen- oder Kursbücher und Notenbücher können digital geführt werden. Für Schüler, die in besonderen Unterrichtsformen nach § 45a beschult werden, kann eine gesonderte Dokumentation erfolgen; diese ist Bestandteil des Klassen- oder Kursbuches.(5) Bei der automatisierten und nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.(6) Verwenden Lehrer bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, dass dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten Rechnung getragen wird. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz finden Anwendung.(7) In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt und das für das Schulwesen zuständige Ministerium die für die Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren abrufen. In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt, das für das Schulwesen zuständige Ministerium und die Landeseinsatzzentrale der Polizei das Organigramm des Krisenteams der Schule abrufen.(7a) Die Schule übermittelt nach § 31a Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Zwecke der Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung von Schülern, die nach Beendigung der Schule keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, folgende Daten an die Agentur für Arbeit:1. Name,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Wohnanschrift,6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,7. erreichter Abschluss.(8) Automatisiert und nicht automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, gegen die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nur verarbeitet werden:1. mit Einwilligung der betroffenen Person,2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,3. zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder4. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses.(9) Aufzubewahren sind:1. Schulabschlusszeugnisse für die Dauer von 50 Jahren,2. der Schülerbogen oder eine Abschrift davon in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule für die Dauer von 20 Jahren,3. Klassen- oder Kursbücher für die Dauer von zwei Jahren,4. Notenbücher für die Dauer von zwei Jahren,5. Klassenarbeiten und Klausuren für die Dauer von zwei Jahren, Abiturarbeiten für die Dauer von zehn Jahren und sonstige Abschlussarbeiten für die Dauer von fünf Jahren.Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 8 Satz 1.(10) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 9 sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder nach Maßgabe des Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung zu archivieren. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen in den Schülerbogen sind nach zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 ThürSchulG erhobene Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen. Automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
Datenübermittlung bei Schulwechsel
§ 137 Datenübermittlung bei Schulwechsel(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter das zuständige Schulamt und den zuständigen Schulträger.(2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt die abgebende Schule den Schülerbogen und die Zeugnisabschriften. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen weitergeleitet. Soweit nach § 55a Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 4 ThürSchulG eine Dokumentation erstellt wurde, ist auch diese an die aufnehmende Schule weiterzuleiten.
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten
§ 137a Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten(1) Der Klassenlehrer oder der Stammkursleiter informiert den Schulleiter schriftlich über alle Schüler, bei denen sich im Laufe des Schuljahres ergibt, dass eine pädagogische Förderung an der allgemeinen Schule nicht ausreichend ist. Für diese Schüler kann unter Einbeziehung der Eltern das Feststellungsverfahren nach § 8a Abs. 2 ThürSchulG eingeleitet werden. Der Schulleiter fordert beim zuständigen Schulamt die sonderpädagogische Begutachtung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst an. Im Rahmen dieser Begutachtung werden die Schulleistungen, das Lern- und Sozialverhalten, die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sowie der bestehende Unterstützungsbedarf des Schülers dargestellt.(2) Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens vorzunehmende Basisdiagnostik umfasst1. die Ermittlung der für die Unterrichtung des Schülers erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen,2. die Ermittlung des Bedarfs fachspezifischer Förderung für den Schüler,3. die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes nach § 47b Abs. 1 sowie4. die Empfehlung über den Bildungsgang.Werden bei einem Schüler mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte diagnostiziert, wird der dominierende Förderschwerpunkt festgelegt. Abweichend von Satz 1 Nr. 4 ist mit der Festlegung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes geistige Entwicklung der Besuch des Bildungsganges zur individuellen Lebensbewältigung verbunden.(3) Bei der Ermittlung des individuellen Bedarfsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insbesondere Ergebnisse aus1. standardisierten Testverfahren, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Testverfahren zur Feststellung der kognitiven Fähigkeiten,2. systematischen Beobachtungen im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich,3. Elterngesprächen,4. Schülerinterviews,5. Leistungsnachweisen sowie6. Beratungen der Klassenkonferenzberücksichtigt. Fachärztliche und psychologische Gutachten können ebenfalls herangezogen werden.(4) Am Ende des Feststellungsverfahrens wird entschieden, ob und welcher sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens werden in einem sonderpädagogischen Gutachten festgehalten. Wird in dem sonderpädagogischen Gutachten ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird dieses jährlich zum Schuljahresende vom jeweiligen Lehrer für Förderpädagogik oder der Sonderpädagogischen Fachkraft überprüft und fortgeschrieben.(5) Das sonderpädagogische Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Dabei sind die Eltern über die weitere Förderung des Schülers zu beraten.(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf, für die der Schulleiter im Rahmen des Einschulungsverfahrens nach § 119 das Feststellungsverfahren eingeleitet hat. Ist der Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet, bezieht der Mobile Sonderpädagogische Dienst einen Lehrer oder eine Sonderpädagogische Fachkraft dieser Schule in den Prozess der Basisdiagnostik ein.
Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
§ 137b Mobiler Sonderpädagogischer Dienst(1) Die Aufgaben des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes umfassen1. die Durchführung der Basisdiagnostik im Rahmen des Feststellungsverfahrens,2. die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens und3. die Beratung insbesondere der Eltern und der Lehrkräfte der Schule in Fragen der sonderpädagogischen Diagnostik.(2) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften der Schule, dem schulpsychologischen Dienst sowie anderen Personen, die an der Erziehung, Pflege und Förderung der Kinder und Jugendlichen beteiligt sind.(3) Die im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst tätigen Lehrer für Förderpädagogik müssen über eine Zusatzqualifikation auf der Grundlage des Thüringer Diagnostikkonzepts verfügen.
Kinder beruflich Reisender
§ 139 Kinder beruflich ReisenderZur schulischen Betreuung sind Kinder von beruflich Reisenden verpflichtet,1. ein Schultagebuch zu führen, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden, sowie2. eine vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebene digitale Lernumgebung zu nutzen.Zur schulischen Unterstützung und Beratung der Schüler, ihrer Eltern sowie der besuchten Schulen werden Lehrer als mobile Bereichslehrkräfte eingesetzt.
Anmeldung
§ 139a Anmeldung(1) Zur Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5 an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk wählen die Eltern mit jeweils einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll. Die Anmeldung wird an der Erstwunschschule abgegeben.(2) Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden berücksichtigt, soweit sie in das Auswahlverfahren noch einbezogen werden können.(3) Es obliegt den Eltern, bei der Anmeldung alle für das Auswahlverfahren nach den §§ 139b und 139c erheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie haben insbesondere die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.(4) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule; die § 124 und § 148 Abs. 1 Halbsatz 1 bleiben unberührt.
Aufnahme
§ 141 Aufnahme(1) Ein Schüler kann in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse aufgenommen werden, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach § 142 teilgenommen hat, seine Leistungsfähigkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse erwarten läßt und die für seine Aufnahme erforderliche Kapazität in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse vorhanden ist.(2) Die Aufnahme in das Sportgymnasium kann sportartspezifisch ab der Klassenstufe 5 und in das Musikgymnasium ab der Klassenstufe 5 jeweils bis zum Beginn der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgen. Die Aufnahme in das Spezialgymnasium für Sprachen erfolgt in der Klassenstufe 5; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die §§ 125, und 128 bis 132 gelten entsprechend. In eine Spezialklasse an einem Gymnasium kann ein Schüler ab der Klassenstufe 9 aufgenommen werden.(3) Für die Aufnahme in ein Gymnasium mit bilingualem Zug gelten die §§ 124 bis 134 entsprechend.
Erweiterung des Ausbildungsgangs
§ 145 Erweiterung des Ausbildungsgangs(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Ausbildungsgang des Gymnasiums mit Spezialklassen für Musik um die Klassenstufe 11 Sp erweitert wird.(2) Wird der Bildungsgang um die Klassenstufe 11 Sp erweitert, stellt die Klassenstufe 11 Sp abweichend von § 73 Abs. 1 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar.
Stundentafel
§ 146 StundentafelFür Spezialgymnasien, Spezialklassen sowie Gymnasien mit bilingualem Zug, soweit Schüler diesen gewählt haben, gelten gesonderte Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 3, 4a und 6 bis 10 sowie die in den Tabellen B bis G der Anlage 13 festgelegten Unterrichtswochenstunden. § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse
§ 147 Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer SpezialklasseEin Schüler muß nach Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung der Eltern das Spezialgymnasium oder die Spezialklasse verlassen, wenn mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille beim Schüler festzustellen ist. Schulpflichtige Schüler können ihre Schullaufbahn in dem bisher besuchten Bildungsgang an einer anderen Schule fortsetzen. § 50 Satz 3 und 4 ThürSchulG bleibt unberührt.
Gemeinschaftsschule
§ 147a Gemeinschaftsschule(1) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule durch Schulartänderung hat der Schulträger ein von der Schule erarbeitetes pädagogisches Konzept vorzulegen, welches folgende Angaben beinhaltet:1. die Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines über die Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,2. die Rhythmisierung des Schulalltags,3. ein Fremdsprachenkonzept sowie4. eine Planung der Schulentwicklung für die ersten drei Schuljahre ab Errichtung.(2) Für die Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5 der Gemeinschaftsschule gelten die §§ 119 und 122 entsprechend.(3) Für Schüler in der Schuleingangsphase gilt § 50 Abs. 1 entsprechend. Ein Schüler der Gemeinschaftsschule rückt bis zur Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe auf. Die erste Versetzungsentscheidung erfolgt aus der Klassenstufe 8 in die Klassenstufe 9. Für die Versetzung ab Klassenstufe 8 gelten die §§ 51 und 52 entsprechend. Ergänzend zu § 51 Abs. 3 werden auf der Anspruchsebene III erreichte Noten bei der Versetzungsentscheidung um zwei Noten höher angesetzt. Satz 5 gilt nicht für die Note „ungenügend“; diese wird um eine Note höher angesetzt.(4) Umstufungen sind jeweils zum Ende des Schulhalbjahrs oder Schuljahrs möglich. Machen die Eltern von ihrem Wahlrecht nach § 6a Abs. 2 Satz 5 ThürSchulG keinen Gebrauch, erfolgen die Einstufung und Umstufungen entsprechend der Empfehlung der Klassenkonferenz. Am Ende der Klassenstufe 7 werden die Eltern und Schüler auf der Grundlage des aktuellen Leistungsstandes des Schülers zur weiteren Schullaufbahn informiert und beraten.(5) In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 werden die Leistungen nach § 59 Abs. 1 und 2 bewertet und können zusätzlich verbal eingeschätzt werden. Ab der Klassenstufe 7 erhalten die Schüler Noten, die den Anspruchsebenen I bis III zugeordnet sind; es gilt § 59 Abs. 3. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden; erbrachte Leistungen werden in diesem Fall verbal eingeschätzt. Für den Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 4 gelten die Lehrpläne für die Grundschule, in den Klassenstufen 5 bis 12 gelten die Lehrpläne zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses sowie zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.(6) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gelten § 62 Satz 1 und die §§ 63 bis 66 entsprechend. Für die individuelle Abschlussphase gilt § 54 Abs. 8 und für das zusätzliche 10. Schuljahr gilt § 54 Abs. 9 entsprechend.(7) Ab der Klassenstufe 9 werden Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses auf den Anspruchsebenen I und II unterrichtet und bewertet. Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend. § 67 gilt für den Erwerb des Realschulabschlusses entsprechend.(8) Ab Klassenstufe 9 werden Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, in allen Fächern auf der Anspruchsebene III unterrichtet. Für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang ab der Klassenstufe 9 gelten § 125 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 5, § 126 Nr. 1, 2 und 5 sowie die §§ 128, 129, 131, 132 und 135 entsprechend. Für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil Erster und Zweiter Abschnitt. Für die Aufnahme von Schülern mit Realschulabschluss in die gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 gilt für die Anspruchsebene III entsprechend. § 62 Satz 2 und § 68 gelten entsprechend.(9) Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel der Anlage 11. Für die individuelle Abschlussphase sowie das zusätzliche 10. Schuljahr gilt die Rahmenstundentafel der Anlage 2a. Für den Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt die Rahmenstundentafel nach Tabelle A der Anlage 13.(10) Für Abschlusszeugnisse bis einschließlich Klassenstufe 10 und Abgangszeugnisse findet § 61 entsprechende Anwendung. Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gilt § 103 entsprechend.
Kooperative Gesamtschule
§ 148 Kooperative Gesamtschule(1) Für die kooperative Gesamtschule gelten die Bestimmungen für die Regelschulen und das Gymnasium entsprechend; für die dreijährige gymnasiale Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil entsprechend.(2) Innerhalb der kooperativen Gesamtschule finden für den Übertritt in die Gymnasialklassen aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschulklassen die Bestimmungen des Neunten Teils Dritter Abschnitt entsprechende Anwendung. In die Klassenstufen 8 bis 10 ist ein Übertritt möglich, wenn in allen Fächern außer Sport, im Durchschnitt der Noten mindestens 2,0 erreicht worden ist und aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, daß der Schüler mit Erfolg eine Gymnasialklasse besuchen wird; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.(3) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des Regelschulteils bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel der Anlage 2. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel der Anlage 4. Für den Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt die Rahmenstundentafel nach Tabelle A der Anlage 13.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation
§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation(1) Integrierte Gesamtschulen weisen ab der Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen nach den Anspruchsebenen der Kurse I und II oder I, II und III auf. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, ab der Klassenstufe 9 in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und Astronomie in Kurse differenziert. Für Kurs I und Kurs II gilt § 59 Abs. 3, wobei Kurs I der Anspruchsebene I und Kurs II der Anspruchsebene II entspricht; der Unterricht in Kurs III orientiert sich an der Anspruchsebene III. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses und den Erwerb des Realschulabschlusses bezogene Klassen geführt werden. In den auf den Erwerb des Realschulabschlusses bezogenen Klassen wird der Unterricht auf der Anspruchsebene II erteilt; orientiert sich der Unterricht in den Fächern nach Satz 2 an der Anspruchsebene III, können gymnasial orientierte Klassen (G-Klassen) gebildet werden. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend.(2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach nach Absatz 1 Satz 2 mindestens die Note "gut" erhalten hat oder wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 1 und 6. Die Empfehlung zur Einstufung in eine G-Klasse wird erteilt, wenn der Schüler in mindestens drei Fächern nach Absatz 1 Satz 2 in Kurs III eingestuft worden ist.(3) Zum Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 3 bis 7. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer G-Klasse, gilt § 54 Abs. 3 bis 7 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend.(4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend.(5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; ein Kurs III oder G-Klassen, werden dabei behandelt wie Kurse und Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten.(6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden. § 135 gilt entsprechend.(7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Einführungsphase der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 5.(8) Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, der §§ 46 bis 47a, 51, 52 und 54 Abs. 8 und 9 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.
Abschlüsse und Prüfungen
§ 150 Abschlüsse und Prüfungen(1) An der integrierten Gesamtschule können die Abschlüsse der Regelschule erworben werden. Ist mit der integrierten Gesamtschule die dreijährige gymnasiale Oberstufe verbunden, kann auch die allgemeine Hochschulreife erworben werden.(2) Für den Hauptschulabschluß, den Qualifizierenden Hauptschulabschluß und den Realschulabschluß gelten die §§ 62 bis 67 und 69 bis 71. Für das Abitur gilt der Achte Teil Zweiter und Dritter Abschnitt.
Durchführung der Prüfungen für Schüler der Waldorfschulen
§ 151 Durchführung der Prüfungen für Schüler der Waldorfschulen(1) Schüler der Waldorfschulen erwerben den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und das Abitur durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission. Der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist nach den Voraussetzungen des Absatzes 6 möglich.(2) Die Schüler der Waldorfschulen können ab dem Ende der Klassenstufe 10 an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und ab dem Ende der Klassenstufe 12 an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilnehmen; über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulamt. Schüler der Waldorfschulen können nach dem Besuch der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Klassenstufe 13 zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie noch keine oder nicht mehr als einmal erfolglos eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben.(3) Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers außer Sport jeweils eine schriftliche Prüfung statt. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 120 Minuten, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils 90 Minuten sowie in dem vom Schüler gewählten Fach 120 Minuten. Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung beträgt in der Regel zehn, höchstens 15 Minuten. § 70 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend.(4) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch findet jeweils eine schriftliche Prüfung statt; im Fach Englisch enthält sie einen Anteil Hörverstehen. Als verpflichtender Teil der Prüfung im Fach Englisch nach Satz 2 wird eine mündliche Kommunikationsprüfung als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Zusätzlich findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Faches Englisch eine mündliche Prüfung statt. In zwei weiteren Fächern findet eine mündliche Prüfung statt; diese umfasst jeweils nach Wahl des Schülers eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geschichte, Geografie und Sozialkunde sowie eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik und Astronomie. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten sowie im Fach Englisch 180 Minuten mit einem Anteil Hörverstehen. Die Dauer der mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch beträgt 30 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. § 70 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.(5) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 entsprechend. Bei der Wahl des Faches Englisch als schriftliches Prüfungsfach muss eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau ein mündliches Prüfungsfach sein. Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1 können nach Wahl des Schülers an die Stelle von höchstens zwei mündlichen Prüfungen die Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahrs der Klassenstufe 13 in zwei der Fächer Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht sowie Musik oder Kunst treten, sofern diese Fächer noch nicht mündlich geprüft wurden. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.(6) Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung wird dem Schüler der Waldorfschule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn er in der Prüfung1. in sieben Fächern, zu denen mindestensa) das Fach Deutsch,b) eine Fremdsprache,c) das Fach Mathematik,d) eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik unde) eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre oder Ethikgehören, insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie einem der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung,3. in mindestens vier Fächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht hat und4. in keinem Fach mit null Punkten bewertet wurde.(7) Abweichend von § 69 Abs. 4 und § 110 in Verbindung mit § 85 können Lehrer der Waldorfschulen als Mitglied der Prüfungskommission oder Fachprüfungskommission berufen werden. Sie sollen im Fall des § 69 Abs. 4 über die für Lehrer in den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses erforderliche Lehrerausbildung verfügen oder im Fall des § 110 in Verbindung mit § 85 beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen; über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulamt. Als Mitglied der Prüfungskommission oder der Fachprüfungskommissionen kann jeweils höchstens ein Lehrer der Waldorfschule berufen werden; sie können nicht als Vorsitzende bestellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Durchführung der Externenprüfungen entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 155 Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in den Klassenstufen 6 bis 10 befinden, gelten der Siebte Teil, der Zwölfte Teil, § 151 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 bis 12 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort. Abweichend von Satz 1 gilt die Regelung zur besonderen Leistungsfeststellung nach § 68 bereits ab dem 1. August 2024.(2) Abweichend von Absatz 1 findet die mündliche Kommunikationsprüfung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a, § 61 Abs. 3, § 71 Abs. 2 und 3 erstmals im Prüfungsverfahren zum Erwerb des Realschulabschlusses im Schuljahr 2026/2027 statt.(3) Für Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 in einer Praxisklasse nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG oder in der individuellen Abschlussphase nach § 6 Abs. 5a ThürSchulG lernen, gilt Anlage 2a in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ende des jeweiligen Besuchs dieser Klassen fort.(4) Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 in den Klassenstufen 6 bis 10 den Unterricht im Fach Latein oder Griechisch als zweite Fremdsprache besuchen, müssen zum Erwerb des Latinums oder Graecums1. abweichend von § 152 Satz 1 Nr. 2 am Ende der Klassenstufe 10 eine besondere Prüfung nach § 153 ablegen oder2. das Fach Latein oder Griechisch in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe belegen und im vierten Kurshalbjahr mindestens fünf Punkte erreichen.(5) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten der Achte Teil sowie Anlage 13 jeweils in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.(6) Für Schüler der Waldorfschule gelten § 151 Abs. 4 zum Erwerb des Realschulabschlusses sowie § 151 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 für die Abiturprüfung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2026 fort.(7) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren gelten bis einschließlich des Schuljahres 2025/2026 die jeweiligen Bestimmungen der Thüringer Schulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort. Die Abiturprüfung von Externen im zweigeteilten Prüfungsverfahren wird letztmalig im Schuljahr 2029/2030 durchgeführt; die jeweiligen Bestimmungen der Thüringer Schulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung gelten auch für die zweite Teilprüfung fort. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt die Regelung zur Zulassung zur externen Abiturprüfung nach § 112 bereits ab dem 1. August 2024.
Gleichstellungsbestimmung
§ 156 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 157 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Vorläufige Grundschulordnung vom 10. September 1991 (GVBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1992 (GVBl. S. 559), die Vorläufige Regelschulordnung vom 2. Juli 1991 (GVBl. S. 167), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 36, 224), die Vorläufige Gymnasialschulordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 33) sowie die Vorläufige Schulpflichtverordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 384) außer Kraft.
Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung
§ 16 Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreisschülersprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der sechsten Woche nach Unterrichtsbeginn die Schülersprecher jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums, jeder Gesamtschule und jeder Förderschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreisschülersprecher für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher und Stellvertreter der jeweiligen Schulart ein.(2) Die Kreisschülersprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreisschülersprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landesschülersprecher.(3) Die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreisschülervertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.(5) § 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 und Abs. 6 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.
Eltern
§ 17 ElternDie Rechte und Pflichten der Eltern nach dieser Verordnung nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.
Recht auf Information
§ 18 Recht auf Information(1) Die Schule ist im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürSchulG verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, daß ein Schüler nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers eine Beratung anzubieten.
Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen
§ 19 Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen(1) Die Klassenlehrer und Stammkursleiter sollen monatlich, die Fachlehrer halbjährlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit abhalten. Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.(2) In jedem Schuljahr wird mindestens ein Elternsprechtag abgehalten, an dem sich die Eltern über den Leistungsstand und weitere schulische Belange ihres Kindes informieren können. Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Über Ort und Zeit des Elternsprechtages werden die Eltern rechtzeitig von der Schule informiert.(3) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen- und Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Der Klassen- oder Stammkurselternsprecher beruft nach Bedarf die Klassen- oder Stammkurselternversammlungen ein. An den Klassen- oder Stammkurselternversammlungen nimmt der Klassenlehrer oder der Stammkursleiterteil. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil.(4) Die Eltern aller Schüler oder der Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, dies geboten erscheinen lassen. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer und Stammkursleiter der betreffenden Klassen und Stammkurse nehmen daran teil.(5) An einem Tag im Schuljahr können die Eltern vom Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).
Textform
§ 2 TextformTextform in Sinne dieser Verordnung ist eine lesbare Erklärung, die den Antragsteller erkennen lässt. Die Erklärung kann insbesondere in schriftlicher Form, durch E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Datenaustauschsystems erfolgen.
Pflichten der Eltern
§ 20 Pflichten der ElternDie Eltern sind verpflichtet, für die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch ihre Kinder zu sorgen sowie und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.
Klassen- oder Stammkurselternsprecher
§ 22 Klassen- oder Stammkurselternsprecher(1) An den Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen- oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassen- oder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 25 entsprechend.(2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat möglichst innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattzufinden.(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann nur eine Stimme abgegeben werden.(4) Die Wahl findet schriftlich, geheim und in getrennten Wahlgängen statt.(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstige Mitarbeiter.(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahlstatt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Wahlberechtigten, auf die Stimmen entfallen sind, sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.(7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen- oder Stammkurselternsprecher sein.(8) Für die Niederschrift gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.(9) Die Amtszeit des Klassen- oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des darauffolgenden Schuljahres. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses oder der Niederlegung des Amtes. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 1 oder § 27 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend.(10) Scheidet ein Klassen- oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 4 Klassen- oder Stammkurselternsprecher.
Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsgang(1) Die Schulelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Für die Wahl gilt § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 6 bis 10 entsprechend.(2) Die Schulelternvertretung tagt schulöffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eine Woche vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(3) Der Vorsitzende beruft die Schulelternvertretung nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Schuljahr. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt.(4) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers müssen von der Schulelternvertretung zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.(5) Die Schulelternvertretung kann die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Vertreters des Schulträgers verlangen. Sie kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.(6) Die Mitglieder der Schulelternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Schulelternvertreter bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Schulkonten
§ 28 Schulkonten(1) Zur Verwaltung aller nicht zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehörenden Zahlungsvorgänge an der Schule wird ein Schulkonto geführt. Dieses kann auch genutzt werden, um Gelder, die im Zusammenhang mit schulischen Zwecken an Dritte gezahlt werden sollen, zu sammeln und weiterzureichen.(2) Der Schulleiter ist für die ordnungsgemäße Kontoführung verantwortlich. Er bestimmt mindestens zwei weitere an der Schule tätige Personen, die zur Verwaltung des Schulkontos berechtigt sind; mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Halbsatz 1 kann er auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal der jeweiligen Schule im Benehmen mit dem Schulträger beauftragen.(3) Mindestens einmal im Schuljahr findet eine Kontoprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, der aus jeweils einem Eltern- und Lehrervertreter, der nicht mit der Verwaltung des Schulkontos nach Absatz 2 beauftragt ist, besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.
Lehrer
§ 29 Lehrer(1) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.(2) Der Lehrer nimmt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich der Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.(3) Der Lehrer informiert Schüler und Eltern in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über seine Unterrichtsvorhaben und über Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen.(4) Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammkurses in der Regel für mehr als ein Schuljahr betraut wird.(5) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter1. ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten,2. führt die seine Klasse oder seinen Stammkurs betreffenden Schuldokumente,3. arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse oder des Stammkurses zusammen,4. informiert den Schulleiter über die Entwicklung seiner Klasse oder seines Stammkurses,5. beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch;6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder für ihre Leistung erhalten sollen,7. kann pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses nach § 51 ThürSchulG vornehmen oder vorschlagen,8. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse oder seines Stammkurses beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- und Klassenangelegenheiten.(6) Die Aufgaben der Lehrer für Förderpädagogik umfassen insbesondere1. die Durchführung eigenständigen Unterrichts einschließlich des Förderunterrichts an der Einsatzschule,2. die Beratung, Unterstützung und Information der Eltern, Lehrer, Erzieher und pädagogische Assistenzen zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung,3. die Fortschreibung sonderpädagogischer Gutachten und die Erstellung von Abschlussgutachten,4. die Erstellung und Fortschreibung von Förderplänen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie5. die Leitung von Intensiv- und Intervallkursen an der Einsatzschule.
Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 29a Sonderpädagogische FachkräfteDie Aufgaben der Sonderpädagogischen Fachkräfte umfassen insbesondere1. die Erteilung von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen,2. Teile der Grundpflege in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags,3. die Fortschreibung sonderpädagogischer Gutachten und die Erstellung von Abschlussgutachten,4. die Erstellung und Fortschreibung von Förderplänen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,5. die Beratung, Unterstützung und Information der Eltern, Lehrer, Erzieher und pädagogische Assistenzen zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung,6. die Durchführung der sonderpädagogischen Ferienbetreuung nach § 49a sowie7. bei Bedarf die sonderpädagogische Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Ganztagsbetreuung.Eigenständiger Unterricht wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte an den Förderschulen nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Dieser kann auf Antrag des Schulleiters vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres befristet genehmigt werden.
Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 30 Aufgaben der Lehrerkonferenz(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über1. die Grundsätze der schulinternen Stundentafel im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 5,2. die Gestaltung der Leistungsbewertung an der Schule,3. Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen,4. die Unterrichtszeit nach § 46 Abs. 1 und5. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule sowie von Dienstaufsichtsbeschwerden.(2) In den übrigen Angelegenheiten gefaßte Beschlüsse sind Empfehlungen.(3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz zur Entscheidung zugewiesen ist, so hat der Schulleiter den Beschluß zu beanstanden, den Vollzug auszusetzen und, in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung, die Entscheidung des Schulamts herbeizuführen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Bis zur Entscheidung des Schulamts darf der Beschluß nicht ausgeführt werden. Das zuständige Schulamt kann im Übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuss in einer wichtigen Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.
Sitzungen
§ 31 Sitzungen(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher und Mitglieder der Schulelternvertretung hinzugezogen werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Teilnahmepflicht
§ 33 Teilnahmepflicht(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher und pädagogische Assistenzen, die an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie teilzeitbeschäftigte und nebenberuflich tätige Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher und pädagogische Assistenzen sind hierzu nur in dem Maße verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht.(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
Beschlussfähigkeit
§ 35 Beschlussfähigkeit(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und eine Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.(2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Stimmberechtigung
§ 36 Stimmberechtigung(1) Stimmberechtigt sind1. an den allgemeinen Schulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und2. an den Förderschulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte.(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von der Beratung und Abstimmung richtet sich nach § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschlussfassung
§ 37 Beschlussfassung(1) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Niederschrift
§ 38 Niederschrift(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.(2) Die Niederschrift muss das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muss die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten.(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Konferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.(5) Die Niederschrift kann auch digital angefertigt und aufbewahrt werden.
Klassenkonferenz
§ 39 Klassenkonferenz(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören neben den in dieser Verordnung im einzelnen festgelegten Aufgaben insbesondere1. die inhaltliche Abstimmung des Unterrichts,2. die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprache über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben,3. die Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Verhalten der Schüler,4. die Mitwirkung beim Übergang der Schüler in andere Schularten,5. die Teilnahme der Schüler an Fördermaßnahmen,6. die Zusammenarbeit mit der Elternvertretung der Klasse oder des Stammkurses,7. die Entscheidungen nach den §§ 52 sowie 54 Abs. 5 und Empfehlungen oder Beschlüsse nach § 54 Abs. 1 bis 4,8. die Anhörung vor der Entscheidung des Schulleiters über das Überspringen einer Klassenstufe nach § 56 Abs. 1 Satz 2,8a. Beschlüsse nach § 59 Abs. 5, 6 und 8 sowie9. die Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse oder des Stammkurses.(2) Die Klassenkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Klassenkonferenz nach § 37 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen. Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Fachkonferenz
§ 40 Fachkonferenz(1) Die Fachkonferenz nach § 37 Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren.(2) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen. Neben den Aufgaben, die in dieser Verordnung sowie in den Bestimmungen über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln festgelegt sind, gehören insbesondere zu den Aufgaben der Fachkonferenz1. die Erörterung der didaktischen und methodischen Fragen eines Fachs oder einer Fächergruppe,2. die Absprache über die Unterrichtsarbeit in sich ergänzenden Fächern,3. die Erarbeitung von Festlegungen zur Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen,4. die Beratung zu Fragen der fachlichen Fortbildung der Lehrkräfte,5. die Anregung zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,6. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verwendung von Haushaltsmitteln für die Ausstattung der Schule sowie7. das Erstellen von Benutzungsplänen für Fachräume und Sammlungen.(3) In denen ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Fachkonferenz verbindlich. Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Geschäftsgang, Beschlussfassung
§ 43 Geschäftsgang, Beschlussfassung(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.(2) Die Schulkonferenz tagt schulöffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. § 38 gilt entsprechend.(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher, pädagogische Assistenzen, Schulverwaltungsassistenzen, Schulsozialarbeiter und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter des Schulträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt oder den Schulpsychologen hinzuziehen.(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan
§ 44 Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12a. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen für die jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für die sonderpädagogische Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht werden den allgemeinen Schulen zusätzliche Stunden zugewiesen. Für die schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, die sich auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf die Stundenzahlen der entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne gewährleistet wird.(2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.(3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt. Bei Vorliegen einer Kooperation nach § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ThürSchulG stimmen die Schulleiter der kooperierenden Schulen die Stundenpläne im Sinne der Kooperation miteinander ab.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung
§ 45 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung(1) Der Unterricht wird nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Für die Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule und für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule gilt Absatz 2 und für die gymnasiale Oberstufe gelten die §§ 72 bis 80.(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie ab der Klassenstufe 9 in einem der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik und Astronomie in Kurse differenziert. Kurs I entspricht der Anspruchsebene der Hauptschule, Kurs II der Anspruchsebene der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 9 können nach § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürSchulG auf den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden.(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Im Fall von Kooperationen nach § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ThürSchulG stimmen sich die jeweiligen Schulleiter ab; bei erfolgloser Abstimmung entscheidet das zuständige Schulamt. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden sowie das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG
§ 45a Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG(1) Intensiv- und Intervallkurse sowie Intensivsprachkurse sind Formen der temporären Beschulung. Intensivkurse und Intensivsprachkurse dienen dem Erwerb, Intervallkurse dem Erhalt und der Festigung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die über die im Rahmen des Unterrichts zu erwerbenden Kompetenzen hinausgehen.(2) Intensiv- und Intervallkurse für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht können im Bedarfsfall als besondere Unterrichtsformen oder Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen, in Einzelfällen auch an Förderschulen, eingerichtet werden. Intensivkurse können von zwei Wochen bis zu sechs Monaten dauern. Intervallkurse können über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren verteilt sein. Über die Einrichtung von Intensiv- oder Intervallkursen nach Satz 1 entscheidet der Schulleiter, in dessen Schule die Kurse durchzuführen sind, nach Abstimmung mit den betroffenen Schulen und dem zuständigen Schulamt sowie nach Anhörung des Schulträgers.(3) Die Entscheidung über die Teilnahme des Schülers an einem Intensiv- oder Intervallkurs nach Absatz 2 Satz 1 trifft die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung in begründeten Einzelfällen für die Dauer von längstens zwei Schuljahren in einer temporären Lerngruppe unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft abweichend von Absatz 3 das zuständige Schulamt im Einvernehmen mit den Eltern. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn oder zum Beginn des Schulhalbjahres. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung kann konzeptionell eine Einbindung der Eltern in den schulischen Alltag vorgesehen werden; Satz 2 gilt entsprechend.(5) Für Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, sollen Intensivsprachkurse mit dem Ziel, die Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erreichen, eingerichtet werden. Die Intensivsprachkurse können innerhalb einer Schule klassenstufenübergreifend, in der Sekundarstufe I auch schul- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Über die Einrichtung von Intensivsprachkursen entscheidet das zuständige Schulamt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen und nach Anhörung der Schulträger.(6) Über die Teilnahme der Schüler an einem Intensivsprachkurs nach Absatz 5 entscheidet die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Die Aufnahme kann auch im laufenden Schuljahr erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Schüler sollen ihrem Lernfortschritt entsprechend stunden- oder tageweise am Unterricht in ihrer Klasse teilnehmen. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.(7) Schüler der Sekundarstufe I, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, können vor Aufnahme in einen Bildungsgang oder vor Einstufung in eine Klassenstufe auch in gesondert eingerichteten Lerngruppen unterrichtet werden; über die Einrichtung entscheidet das zuständige Schulamt in Abstimmung mit dem Schulleiter. Die gesondert eingerichtete Lerngruppe kann auch jahrgangs-, schul- und schulartübergreifend organisiert werden. Deutsch als Zweitsprache wird im Umfang von 18 Wochenstunden unterrichtet. Darüber hinaus wird Unterricht in den Pflichtfächern in Orientierung an der Rahmenstundentafel der Anlage 2 erteilt; über den Umfang dieses Unterrichts entscheidet der Schulleiter. Die gesondert eingerichtete Lerngruppe wird in der Regel ein Jahr lang besucht, bei Alphabetisierungsbedarf maximal zwei Jahre. Über die Teilnahme eines Schülers am Unterricht in der gesondert eingerichteten Lerngruppe entscheidet der Schulleiter. Die Schüler erhalten eine verbale Leistungseinschätzung. Die Klassenkonferenz entscheidet im Anschluss an den Besuch der gesondert eingerichteten Lerngruppe über den geeigneten Bildungsgang und die Einstufung in eine Klassenstufe. Die Aufnahme kann auch im laufenden Schuljahr erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulleiter in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.
Unterrichtszeit
§ 46 Unterrichtszeit(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen, in der Grundschule sowie in der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, im Gymnasium und in der Förderschule in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern in der Regel am Vormittag erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt; § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG bleibt unberührt. Bei Vorliegen einer Kooperation nach § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ThürSchulG stimmen die kooperierenden Schulen die Unterrichtszeiten im Sinne der Kooperation miteinander ab; bei erfolgloser Abstimmung entscheidet das zuständige Schulamt.(1a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung wird die Unterrichtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 entsprechend den Erfordernissen des Unterrichts und unter Beachtung des Grades der Beeinträchtigung des Schülers festgesetzt. Die Festsetzung trifft für den einzelnen Schüler der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz im Benehmen mit den Eltern.(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von Unterrichtsstunden auch in Form von Unterrichtsblöcken vorgesehen werden; die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Zwischen den Unterrichtsstunden und zwischen einzelnen Unterrichtsblöcken sind unter Beachtung der Sätze 4 bis 7 ausreichende Pausen vorzusehen. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens fünf Minuten und zwischen einzelnen Unterrichtsblöcken mindestens zehn Minuten betragen. Die Pausen betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 35 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht, bei dem die Unterrichtsstunde nach 13 Uhr beginnt, soll eine Pause von in der Regel 60 Minuten vorangehen. Die Gesamtpausenzeit an den Förderschulen beträgt täglich mindestens 90 Minuten. Über die Pausen entscheidet die Schulkonferenz.(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung, insbesondere bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen oder an Tagen mit Zeugnisausgabe, entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen. Erfordern die Wetterverhältnisse Unterrichtsausfall für einen ganzen Schultag, entscheidet hierüber der Schulleiter in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger und informiert das zuständige Schulamt; über Unterrichtsausfall für einen längeren Zeitraum entscheidet das Schulamt in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger.(4) Die Schulkonferenz kann aus organisatorischen Gründen an einem Tag, an dem mündliche Prüfungen an der Schule stattfinden, Unterrichtsbefreiung für einzelne Klassen beschließen; Aufgaben zur häuslichen Erledigung sind zu erteilen.
Fächer und individuelle Förderung
§ 47 Fächer und individuelle Förderung(1) Der Unterricht gliedert sich in verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer sowie Ergänzungsstunden und ermöglicht pädagogische und sonderpädagogische Förderung als Formen der individuellen Förderung. Die individuelle Förderung der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote mit dem Ziel, dem einzelnen Schüler eine bestmögliche Entwicklung seiner Kompetenzen zu ermöglichen. Eine systematische Sprachbildung ist Aufgabe aller Unterrichtsfächer; die Entwicklung der sprachlichen Kompetenzen der Schüler ist Gegenstand der Planung und Durchführung jeden Unterrichts. Die pädagogische Planung, Gestaltung und Reflexion individueller Förderung basiert auf den Lehrplänen und wird durch den Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ergänzt. Sie erfolgt in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit allen am Schulleben Beteiligten. Die pädagogische Förderung umfasst insbesondere1. die Prävention von Förderbedarfen,2. den Abbau von Lernschwierigkeiten,3. den Aufbau und Ausbau von Kompetenzen in Deutsch als Zweitsprache,4. die Vermeidung von Schuldistanz und5. die Stärkung besonderer Begabungen.(2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. An allen Schularten, mit Ausnahme des Gymnasiums, wird in der Klassenstufe 6 eine Sprachwerkstatt eingerichtet, in der die Schule verbindlich neben der zweiten Fremdsprache mindestens zwei aufeinanderfolgende, fächerübergreifende Module zur Sprachbildung anbietet; über die Ausgestaltung entscheidet der Schulleiter. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen; über die Einrichtung entscheidet der Schulleiter. Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden. Bei Wahlfächern können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter.(3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Wählt der Schüler nach § 75 Abs. 7 die neu einsetzende Fremdsprache vor Beginn der Einführungsphase verbindlich, entfällt die Verpflichtung zum weiteren Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtfach.(4) Der Besuch von Wahlfächern darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfaches entscheidet der Schulleiter. Für Arbeitsgemeinschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die gymnasiale Oberstufe gilt der Achte Teil.(5) Pädagogische und sonderpädagogische Förderung erfolgen vorrangig im Unterricht im Klassenverband. In pädagogisch begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung in Kleingruppen oder eine Einzelförderung möglich. Pädagogische Förderung erfolgt als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme auf der Grundlage einer Förderplanung. Sonderpädagogische Förderung erfolgt als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderplans. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen werden von Sonderpädagogischen Fachkräften erteilt.(6) Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, erhalten entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf und unter Beachtung ihrer individuellen Lernausgangslagen eine pädagogische Förderung, um sie zur erfolgreichen Teilnahme am regulären Unterricht zu befähigen. Dies bezieht sich auch das Heranführen an den Fachunterricht der Klassenstufe.(7) Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, sollen eine zusätzliche pädagogische Förderung erhalten.(7a) Schüler mit besonderen Begabungen erhalten eine begabungsgerechte pädagogische Förderung, die die Entfaltung ihrer Potenziale unterstützt.(8) Schülern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 nach § 53 Abs. 2 erfüllen, wird bei Bedarf eine pädagogische Förderung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, angeboten.(9) Schüler, die nicht versetzt werden oder bei denen die Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint, erhalten eine pädagogische Förderung. Satz 1 gilt auch für Schüler, die in Klassenstufen, in denen keine Versetzungsentscheidung getroffen wird, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen würden.(10) Für Schüler, die ihren Pflichten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, soll eine pädagogische Förderung insbesondere in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendhilfe angeboten werden, um die Leistungsbereitschaft der Schüler insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung der schulischen Anforderungen wiederherzustellen.
Projektarbeit
§ 47a Projektarbeit(1) Schüler, die an einer Regelschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Förderschule die Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses besuchen, haben eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.(2) Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen.(3) Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6,7, 9 und 10 entsprechend.(4) Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen. Auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden die beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden Fachlehrer, die letztgenannte Teilnote sowie die Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1, 2 und 7.(5) Bei einer Anfertigung der Projektarbeit durch Schüler, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten oder die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 in die Klassenstufe 10 der Regelschule aufgenommen werden, ist die fehlende Vorbereitungszeit im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen zu berücksichtigen.
Sonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht
§ 47b Sonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht(1) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten1. Hören,2. Sehen,3. körperliche und motorische Entwicklung,4. Lernen,5. Sprache,6. emotionale und soziale Entwicklung sowie7. geistige Entwicklung.Die sonderpädagogische Förderung kann sich auf mehrere Förderschwerpunkte gleichzeitig beziehen.(2) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen können zur kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklung des Schülers zeitlich befristet oder langfristig erforderlich sein. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderplans in Verantwortung der Lehrer für Förderpädagogik und der Sonderpädagogischen Fachkräfte sowie in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem sonstigen unterstützenden Personal.(3) Die Durchführung des gemeinsamen Unterrichts an der allgemeinen Schule erfolgt in der Regel in Kooperation mit einer Förderschule. Gemeinsamer Unterricht hat die soziale Integration aller Schüler, insbesondere der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zum Ziel. In der Schuleingangsphase ist die Prävention von Lernschwierigkeiten ein wesentlicher Schwerpunkt der Förderung. Individualisierende Formen der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts müssen personell, zeitlich, sächlich und räumlich abgesichert sein. Eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte, Erzieher und pädagogischen Assistenzen ist zu gewährleisten.
Schulhorte
§ 49 Schulhorte(1) Die Öffnungszeiten der Schulhorte nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung im Einvernehmen mit dem Schulträger und mit Genehmigung des zuständigen Schulamts festgelegt. Die Öffnungszeiten der Schulhorte liegen in der Regel zwischen 6 Uhr und 17 Uhr. Örtliche Gegebenheiten und die Ferienzeiten sind zu berücksichtigen. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.(2) Für jeden Schulhort werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert an einem Schulhort angeboten werden. Für die Festlegung nach Satz 2 Halbsatz 2 durch das zuständige Schulamt gilt Satz 1 entsprechend. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.(2a) Nach § 41e ThürSchulG kooperierende Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Öffnungs- und Schließzeiten ihrer Schulhorte miteinander abstimmen.(3) Die Aufnahme in den Schulhort wird von den Eltern bei der Grund- oder Gemeinschaftsschule schriftlich beantragt, in die das Kind aufgenommen wird oder die es besucht. In dem Antrag nach Satz 1 sind die gewünschten Betreuungszeiten anzugeben. Die Beendigung der Betreuung in einem Schulhort ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats durch Abmeldung möglich und hat schriftlich gegenüber der Grund- oder Gemeinschaftsschule zum 15. des Vormonats zu erfolgen.(3a) Der Anspruch auf Förderung in einem Schulhort nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG besteht für Schüler der Primarstufe bis einschließlich der Sommerferien nach dem Ende der Klassenstufe 4.(4) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Klassenstufe 5 oder 6, die am gemeinsamen Unterricht teilnehmen, können im Einzelfall auf Antrag der Eltern, soweit die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule im Einvernehmen mit dem Schulträger in den Schulhort aufgenommen werden.(5) Ein Schüler kann nach Anhörung der Eltern zeitweise vom weiteren Besuch des Schulhorts ausgeschlossen werden, wenn er1. in einem schweren Fall oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat oder2. eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer darstellt.Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulleiter. Der Schulträger ist entsprechend zu informieren. Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 51 Abs. 3 Nr. 5 oder 6 ThürSchulG führt in der Regel nicht zum Ausschluss vom Besuch des Schulhorts.
Sonderpädagogische Ferienbetreuung
§ 49a Sonderpädagogische Ferienbetreuung(1) Die Förderschulen bieten im Rahmen des Ganztagsförderangebots für Schüler der Primarstufe bis einschließlich der Sommerferien nach dem Ende der Klassenstufe 4 eine sonderpädagogische Ferienbetreuung an. In begründeten Fällen kann diese an einem Schulhort organisiert werden; die sonderpädagogische Ferienbetreuung ist dabei personell durch die Förderschule abzusichern. Das zuständige Schulamt koordiniert das Angebot einer sonderpädagogischen Ferienbetreuung im Einvernehmen mit den Schulträgern.(2) Für jede Förderschule werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert angeboten werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.(3) Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 1 eingerichtet, können in Einzelfällen Schüler anderer Klassenstufen der Förderschule daran teilnehmen. Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 eingerichtet, können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die an der Förderschule die Klassenstufe 5 oder 6 besuchen, auf Antrag der Eltern nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule daran teilnehmen.
Verhinderung
§ 5 Verhinderung(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich bei einem Schüler krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch für zukünftige Schulversäumnisse bereits ab dem ersten Unterrichtstag, der aufgrund einer Erkrankung versäumt wird.
Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der ...
§ 50 Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule(1) Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden; er kann innerhalb der in § 45 Abs. 3 genannten Formen organisiert sein. Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten. Die Entscheidung über die Verlängerung der Schulbesuchszeit ist ausgeschlossen, wenn der Schüler aufgrund einer freiwilligen Wiederholung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG in Verbindung mit § 55 Abs. 4 die Schuleingangsphase bereits drei Jahre besucht hat.(2) Ein Schüler der Klassenstufe 3 rückt in die Klassenstufe 4 auf. Aus der Klassenstufe 4 wird ein Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens die Note 'ausreichend' oder höchstens in einem dieser Fächer die Note 'mangelhaft' erhalten hat. Wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Note 'ungenügend' erteilt, kann eine Versetzung nicht erfolgen; bei einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen gilt § 47c Abs. 3.
Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der ...
§ 51 Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium(1) Ein Schüler der Klassenstufen 5 und 7 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen,1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft" erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat.Abweichend von Satz 2 entscheidet die Klassenkonferenz für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen auf der Grundlage der Leistungseinschätzungen und unter Berücksichtigung ihres individuellen Förderbedarfs über deren Aufrücken in die nächsthöhere Klassenstufe.(2) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut".Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 8 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.(3) Wurden im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses Noten in Kurs II erteilt, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen.(4) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.
Versetzung aus anderen Gründen
§ 52 Versetzung aus anderen GründenEin Schüler kann abweichend von § 51 Abs. 1 bis 3 bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei1. Aufnahme in die Schule während des Schuljahres,2. längerer Krankheit oder3. noch unzureichenden Kenntnissen in der deutschen Spracheversetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn mit der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der ...
§ 54 Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule(1) Für die Einstufung in die nach § 45 Abs. 2 unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen in den genannten Fächern spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus, die den Eltern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt wird.(2) Die Empfehlung für Kurs II wird erteilt, wenn der Schüler in dem betreffenden Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Empfehlung auch dann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(3) Ein Schüler kann auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung mit den Eltern durch den Schulleiter jeweils zum Ende des Schul- oder des Schulhalbjahres der Klassenstufen 7 und 8 in einen Kurs II umgestuft werden, wenn er in dem jeweiligen Fach mindestens die Note „gut“ erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann eine Umstufung auch dann erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(4) Ein Schüler wird bis zum Ende der Klassenstufe 8 jeweils zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres in einen Kurs I umgestuft, wenn er in dem jeweiligen Fach die Note „ungenügend“ erreicht hat, unter Berücksichtigung des Lernverhaltens des Schülers in der Regel, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat oder wenn die Eltern dies wünschen.(5) Vor der Ein- oder Umstufung berät die Schule die betroffenen Schüler und Eltern. Sind die Eltern mit der Ein- oder Umstufung nicht einverstanden, entscheidet die Klassenkonferenz nach erneuter Überprüfung.(6) Wird auf Beschluss der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufe 9 die Differenzierung in Kurse durch die Unterrichtung in Klassen ersetzt, werden Schüler in die Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie nach Absatz 1 in drei Fächern in Kurs II eingestuft worden sind.(7) Die Aufnahme in die Klassenstufe 7 der Praxisklasse oder in den integrativen Praxisunterricht erfolgt, wenn aufgrund der bisher gezeigten Leistungen des Schülers anzunehmen ist, dass er nach dieser praxisbezogenen Förderung erfolgreich zu einem Abschluss der Regelschule hingeführt werden kann; die Entscheidung erfolgt nach § 6 Abs. 5 Satz 2 oder 3 ThürSchulG.(8) Schüler,1. die den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses besuchen und2. bei denen die Gefahr bestand, im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 nicht zu erfüllen,können auf Antrag der Eltern die individuelle Abschlussphase mit dem Ziel absolvieren, den Hauptschulabschluss in zwei Jahren zu erwerben; es gilt die Rahmenstundentafel nach der Anlage 2a. Der Antrag nach Satz 1 ist eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schuljahresende der Klassenstufe 8 in Textform zu stellen. Schüler, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie deren Eltern sind vor Antragstellung über die individuelle Abschlussphase zu informieren und zur weiteren Schullaufbahn zu beraten; die Beratung ist von der Schule zu dokumentieren. Nach erfolgreichem Besuch des zweiten Schulbesuchsjahrs der individuellen Abschlussphase erwerben die Schüler bei Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 den Hauptschulabschluss. In das zweite Schulbesuchsjahr der individuellen Abschlussphase erfolgt keine Versetzungsentscheidung.(9) Schüler können das zusätzliche 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG in1. einer gesondert eingerichteten Klasse,2. der Klassenstufe 9 im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder3. dem zweiten Schuljahr der individuellen Abschlussphasebesuchen. Der Unterricht bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel nach der Anlage 2a.
Wiederholen
§ 55 Wiederholen(1) Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. Dies gilt auch für Schüler, die erfolglos an der Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenommen haben. In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gelten § 94 Abs. 4, 5 und 6, § 95 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 6.(2) Werden Schüler der Klassenstufe 9 in einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, zweimal nicht versetzt, müssen sie eine Klasse besuchen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet. Auf Antrag der Eltern ist ein Wechsel in eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, bereits nach dem Schuljahr möglich, in dem der Schüler erstmalig nicht in die Klassenstufe 10 versetzt wird. Der Antrag nach Satz 2 bedarf der Textform.(2a) Schüler, die in der Klassenstufe 9 an einer Gemeinschaftsschule in Fächern auf der Anspruchsebene II unterrichtet und zweimal nicht versetzt werden, werden bei der Wiederholung der zuletzt besuchten Klassenstufe in diesen Fächern auf der Anspruchsebene I unterrichtet. Schüler, die in der Klassenstufe 9 oder 10 an einer Gemeinschaftsschule auf der Anspruchsebene III unterrichtet und zweimal in derselben Klassenstufe nicht versetzt werden, müssen den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlassen und werden im Wiederholungsjahr auf der Anspruchsebene I oder II unterrichtet.(3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, daß ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe abweichend von Absatz 2 ein zweites Mal die von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt; § 52 gilt entsprechend.(4) Über den Antrag der Eltern auf freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe nach § 49 Abs. 2 ThürSchulG (Rücktritt), der der Textform bedarf, entscheidet der Schulleiter. Die Klassenkonferenz ist vor der Entscheidung zu hören. Der Antrag ist zu bewilligen, wenn zu erwarten ist, dass durch einen Rücktritt der Schüler in seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung nach Satz 1 tritt der Schüler aus der derzeit besuchten Klassenstufe in die nächstniedrigere Klassenstufe zurück.
Überspringen einer Klassenstufe
§ 56 Überspringen einer Klassenstufe(1) Über den Antrag der Eltern auf das Überspringen einer Klassenstufe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ThürSchulG entscheidet der Schulleiter. Die Klassenkonferenz ist vor der Entscheidung zu hören. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform.(2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Der Schüler soll so beraten und in der aufnehmenden Klasse gefördert werden, daß sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist bis zu einem halben Jahr einzuräumen.(3) Das Überspringen ist ab der Klassenstufe 3 und nur innerhalb derselben Schulart oder desselben Bildungsgangs möglich. Nicht übersprungen werden können1. die Klassenstufe 4,2. die Klassenstufe 9 außer im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Gymnasium und an der kooperativen Gesamtschule,3. die Klassenstufe 10 sowie4. die Klassenstufen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.(4) Ein Überspringen kann nur zum Schulhalbjahres- oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Hausaufgaben, Hausarbeiten
§ 57 Hausaufgaben, Hausarbeiten(1) Um Unterrichtsinhalte zu vertiefen und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln, werden Hausaufgaben gestellt, die dem Prinzip der individuellen Förderung entsprechen; ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist angemessen zu berücksichtigen. Die Hausaufgaben sollen von einem Schüler der Primarstufe mit durchschnittlichem Leistungsvermögen insgesamt in etwa 30 Minuten täglich bearbeitet werden können. In den Sekundarstufen I und II sollen die Hausaufgaben insgesamt in einer Stunde täglich bearbeitet werden können. Auf die tägliche Gesamtbelastung des Schülers, insbesondere den Nachmittagsunterricht, ist Rücksicht zu nehmen. Wochenenden, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten; dies gilt nicht für Lektüreaufgaben. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden Hausaufgaben nicht gefordert.(2) Hausaufgaben werden grundsätzlich nicht nach § 59 Abs. 1, 2, 3 und 4 bewertet. Komplexe Hausarbeiten, die von ihrem Umfang und der Bearbeitungszeit her als aufwendigere Arbeiten angelegt sind, können der Leistungsbewertung unterzogen werden, wenn der Schüler bei der Aufgabenstellung darüber informiert wurde. Komplexe Hausarbeiten nach Satz 2 sind auf längere Zeit angelegte und bezogen auf den Umfang aufwändigere Arbeiten.
Leistungsnachweise
§ 58 Leistungsnachweise(1) Leistungsnachweise dienen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Die Art, die Zahl, der Umfang, die Schwierigkeit und die Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Anforderungsebene oder Kursart sowie der einzelnen Fächer. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die Fachkonferenzen der Schule auf Grundlage der Lehrpläne, soweit das für das Schulwesen zuständige Ministerium keine Regelungen getroffen hat. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bleiben die §§ 74 und 75 unberührt.(2) Leistungsnachweise sind in Form von Klassenarbeiten und vergleichbaren komplexen Leistungen sowie in anderen Formen der Leistungsfeststellung zu erbringen. Andere Formen der Leistungsfeststellung sind in der Regel Kurzkontrollen und sonstige Leistungen. Komplexe Leistungen beinhalten differenzierte Aufgabenformate, die der Schüler im Rahmen eines Projekts umfassend und selbstständig zu bearbeiten hat. Von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte Wettbewerbsleistungen können vergleichbare komplexe Leistungen sein.(3) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise im Schulhalbjahr orientiert sich an der Anzahl der Unterrichtswochenstunden im jeweiligen Fach; eine Mindestanzahl von drei Leistungsnachweisen soll dabei nicht unterschritten werden. In der Sekundarstufe I ist in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache jeweils mindestens ein schriftlicher Leistungsnachweis in Form einer Klassenarbeit zu erbringen. Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet der Lehrer über die Notwendigkeit des Nachholens oder die Art der Ersatzleistung.(4) Klassenarbeiten und vergleichbare komplexe Leistungen müssen sich unmittelbar aus den Lehr- und Lernplanungen und den vermittelten Unterrichtsinhalten ergeben. Sie sind anzukündigen. An zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen darf insgesamt nur eine Klassenarbeit geschrieben werden; nachzuschreibende Klassenarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt.(5) Bedient sich der Schüler bei der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe, können der Leistungsnachweis und die Aufgabenstellung abgenommen, die Leistungserhebung abgebrochen und der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Versuch kann entsprechend Satz 1 verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
Leistungsbewertung
§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Die Leistungsbewertung erfolgt punktuell oder epochal durch den unterrichtenden Lehrer auf der Grundlage von Bewertungskriterien, über die der Schüler zuvor informiert worden ist. Wechselt ein Schüler zum Schulhalbjahr die Anspruchsebene in einzelnen Fächern, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:1. 1 = sehr gut;die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. 2 = gut;die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,3. 3 = befriedigend;die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. 4 = ausreichend;die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. 5 = mangelhaft;die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und6. 6 = ungenügend;die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich jeweils lehrplanbezogen auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.(2a) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Schülern schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung erfolgt jeweils mit der Angabe:1. „sehr gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient,2. „gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht,3. „befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht,4. „nicht befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.(3) An der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und der Gesamtschule wird der Unterricht leistungsdifferenziert auf lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen erteilt, wobei sich die Anspruchsebene I auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses, Anspruchsebene II auf den Erwerb des Realschulabschlusses und Anspruchsebene III auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezieht. Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Anspruchsebene, auf der der Schüler in dem jeweiligen Fach eingestuft ist.(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern verbal eingeschätzt und dokumentiert.(4a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt; dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu bewerten und besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. Verwendung technischer Hilfsmittel,3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituationgewährt werden. Durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden, wenn die Bewertung durch Noten nicht Voraussetzung für das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ist; die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz. Die Entscheidung nach Satz 1 ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.(8) Besteht bei einem Schüler mit Migrationshintergrund aufgrund noch unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Beeinträchtigung, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, können ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Ausgleichsmaßnahmen jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Zugang zu den Aufgabenstellungen und somit wesentlich der Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse erschwert ist. Ausgleichsmaßnahmen können gewährt werden durch1. die Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. die Verwendung eines Wörterbuchs Deutsch-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Deutsch sowie3. die Verwendung eines Wörterbuchs Fremdsprache-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Fremdsprache für den Fremdsprachenunterricht.Durch die Gewährung einer Ausgleichsmaßnahme dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen und deren Form zu informieren. Ausgleichsmaßnahmen können auch für die Abschlussprüfungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 6 trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz; bei Externenprüfungen trifft die Entscheidung die Prüfungskommission.(9) Im Rahmen des § 30 Abs. 2 ThürSchulG durchgeführte Kompetenztests unterliegen keiner Leistungsbewertung. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kompetenztest kann auf dem Zeugnis vermerkt werden.
Befreiung
§ 6 Befreiung(1) Schüler können aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag der Eltern vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen befreit werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Die Entscheidung trifft1. der jeweils zuständige Lehrer für Befreiungen von einzelnen Unterrichtsstunden,2. der Klassenlehrer oder Stammkursleiter für Befreiungen von mehreren aufeinander folgenden Unterrichtsstunden sowie von verbindlichen Schulveranstaltungen, die einen Tag nicht überschreiten,3. der Schulleiter für in der Regel zeitlich begrenzte Befreiungen vom Unterricht in einzelnen Fächern sowie für Befreiungen von verbindlichen mehrtägigen Schulveranstaltungen.Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden; bei begründeten Zweifeln auch ein amtsärztliches Zeugnis. Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist bei Antrag auf eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Sportunterricht die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich. Die Befreiung vom Sportunterricht kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Wenn es der Befreiungsgrund zulässt, soll der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Hilfsaufgaben zu übernehmen; darauf bezogene Leistungen können bewertet werden. In den Klassenstufen 9 und 10 sind diese Leistungen zu bewerten; im Zeugnis ist eine Note im Fach Sport zu erteilen. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 76 Abs. 7.
Zeugnisse
§ 60 Zeugnisse(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Zeugnisse für die Kurshalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Diese müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(2) Die Termine für die Aushändigung der Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr sowie die Zeugnisse für die Kurshalbjahre der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.(3) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse oder dem jeweiligen Kurs im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. In der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Notenfestlegung nach § 74 Abs. 11 und 12. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine für die Festsetzung einer Zeugnisnote ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, ist anstelle einer Zeugnisnote ein Vermerk über die Teilnahme am Unterricht in diesem Fach im Zeugnis aufzunehmen; für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 74 Abs. 3 Satz 2. Ein nach § 59 Abs. 5 gewährter Nachteilsausgleich sowie eine nach § 59 Abs. 8 gewährte Ausgleichsmaßnahme dürfen auf dem Zeugnis nicht vermerkt werden. Ein nach § 59 Abs. 6 gewährter Notenverzicht ist auf dem Zeugnis zu vermerken.(4) Eine verbale Leistungseinschätzung in Form eines Wortgutachtens erfolgt in Zeugnissen1. der Schuleingangsphase,2. der Klassenstufen 3 und 4 in der Fremdsprache,3. der Klassenstufe 6 an allen Schulen, mit Ausnahme des Gymnasiums, in der Sprachwerkstatt,4. der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 3,5. der Schulen mit einem bewährten reformpädagogischen Konzept in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG sowie6. für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im Lernen in den Fächern, in denen keine Noten erteilt werden.Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten. In den Zeugnissen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung werden die Leistungen durch ein Wortgutachten beschrieben.(5) Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe wird in den Jahreszeugnissen in folgenden Klassenstufen vermerkt:1. Klassenstufe 4 der Grundschule,2. Klassenstufen 6 und 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Regelschule und der Gesamtschule,3. Klassenstufen 6, 8 und 9 des auf den Erwerb des Realschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Regelschule und der Gesamtschule,4. Klassenstufe 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,5. Klassenstufen 8 und 9 des auf den Erwerb des Realschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,6. Klassenstufen 6, 8 bis 10 des auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden Bildungsganges der Gesamtschule,7. Klassenstufen 8 bis 10 des auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule.8. Klassenstufen 6, 8 bis 10 des Gymnasiums.Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt für die Bildungsgänge an der Förderschule entsprechend. Besteht ausgehend von den Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr der in den Sätzen 1 und 2 genannten Klassenstufen und Bildungsgänge die Gefahr, dass dieser am Ende des Schuljahres nicht versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr vermerkt. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase nach § 50 Abs. 1 Satz 2 wird auf dem Zeugnis vermerkt.(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule, Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule ist auf den Zeugnissen für Fächer mit Leistungsdifferenzierung der Kurs oder die Anspruchsebene, auf der die Leistungen erbracht wurden, auszuweisen.(7) In den Klassenstufen 5 bis 8 sind Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers nach Maßgabe des § 59 Abs. 2a in das Zeugnis aufzunehmen; hiervon ausgenommen sind die Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Bewertung zur Mitarbeit und zum Verhalten in den Klassenstufen 7 und 8 entfallen. Sie entfällt in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 3.(8) Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie der Schulhalbjahreszeugnisse in den Klassenstufen 9 und 10 sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.(9) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird auf dem Zeugnis ausgewiesen; auf Antrag der Eltern, der in Textform gestellt werden kann, wird im Zeugnis eine Note erteilt. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt der Achte Teil.(10) Bei einem Rücktritt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG in Verbindung mit § 55 Abs. 4 sind ausschließlich die im zweiten Schulhalbjahr des erneut absolvierten Schuljahres der wiederholten Klassenstufe erbrachten Leistungen auf dem Jahreszeugnis auszuweisen.(11) Im Jahreszeugnis soll insbesondere Folgendes ergänzend vermerkt werden:1. die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft,2. die Tätigkeit in der Schülermitwirkung,3. die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft,4. die Teilnahme an Schülerwettbewerben und5. die Teilnahme an einem Schüleraustausch.
Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse
§ 61 Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule sowie der Bildungsgänge zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses an der Förderschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses ein Abschlusszeugnis im Original und zwei beglaubigte Kopien ausgestellt. § 60 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 werden ein Abschlusszeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluss im Original und zwei beglaubigte Kopien ausgestellt.(2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden bei Erreichen des Realschulabschlusses ein Abschlusszeugnis im Original und zwei beglaubigte Kopien ausgestellt. § 60 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend. Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der Grundlage der Ergebnisse der gesamten im laufenden Schuljahr im jeweiligen Fach erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnoten) ein Zeugnis für das Schuljahr.(3) Das am Ende der Sekundarstufe I auf der Grundlage des ,Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)‘ im Fach Englisch erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die erste Fremdsprache für den Mittleren Schulabschluss auf dem Abschlusszeugnis am Ende der Klassenstufe 10 ausgewiesen, sofern in der Vornote und in der schriftlichen Prüfung einschließlich der Kommunikationsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses jeweils mindestens die Note ,ausreichend‘ erreicht wurde.(4) Schüler, die die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis im Original und zwei beglaubigte Kopien. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Schulbesuchs anzugeben.(5) Neben den nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ausgestellten Zeugnissen ist ergänzend die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Verfahren möglich.
Hauptschulabschluss und gleichwertiger Hauptschulabschluss
§ 62 Hauptschulabschluss und gleichwertiger HauptschulabschlussDen Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule oder der Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Schüler des Gymnasiums erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie am Ende der Klassenstufe 9 die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllen.
Qualifizierender Hauptschulabschluss
§ 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 oder des zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. Am Ende der Klassenstufe 9 kann an der Prüfung teilnehmen, wer den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule besucht und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 erfüllt.(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik,2. einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik, im Fach Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und3. einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik und Astronomie kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Im Fall des § 6 Abs. 2 ist die Wahl des Faches Sport im mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend" erzielt hat. Eine Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.(5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Notenbildung in den Prüfungsfächern gilt Satz 1 nur im Fall der bestandenen Prüfung nach Absatz 4.(6) § 106 gilt entsprechend
Inhalt und Dauer der Prüfung
§ 64 Inhalt und Dauer der Prüfung(1) Die Aufgaben der Prüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8 gestellt.(2) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,2. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 und höchstens 180 Minuten, bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens 10 Minuten, sowie3. im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten.Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach § 63 Abs. 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 9 Satz 3 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission. Das Ergebnis der mündlichen oder praktischen Prüfung wird dem Schüler im Anschluss an die jeweilige Prüfung mitgeteilt.(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die entsprechend geltenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 106 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.(5) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(6) Zu den schriftlichen Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittelbenutzt werden.(7) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung sind dem Teilnehmer die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern mitzuteilen.(8) Die mündliche und die praktische Prüfung werden von einer Fachprüfungskommission abgenommen. Im mündlichen Prüfungsgespräch sind vor allem fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(9) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Die Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass bis zu drei Schüler zusammengeprüft werden können; bei praktischen Prüfungen kann sie diese zahlenmäßige Beschränkung aufheben.(10) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche und praktische Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer zehn Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.(11) Über jede mündliche und praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der jeweiligen Fachprüfungskommission und den des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.(12) Über die Prüfung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jeden Teilnehmer in den gewählten Fächern die Ergebnisse der Prüfung und die Gesamtnote enthält. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre aufzubewahren. § 87 gilt entsprechend. Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 65 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in der Klassenstufe 9 in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten. Für Klassen nach § 7 Abs. 8 ThürSchulG bestellt die untere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungskommission.(2) Die Prüfungskommission entscheidet über die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrer, die die Prüfung abnehmen, sowie die ihr durch § 66 zugewiesenen Aufgaben. Für die übrigen Entscheidungen ist der Vorsitzende zuständig. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Prüfungskommission zur Entscheidung übertragen.(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden von je zwei Lehrern bewertet. Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note vom Vorsitzenden festgesetzt.(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(5) Für die Fachprüfungskommission gilt § 85 Abs. 5 bis 11 entsprechend. Bei der Durchführung des praktischen Prüfungsteils nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist abweichend von § 85 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 die Aufsicht durch mindestens ein Mitglied der Fachprüfungskommission sicherzustellen.
Nachholen der Prüfung
§ 66 Nachholen der Prüfung(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Prüfungskommission nach Genehmigung des Schulamts.(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten Prüfung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom zuständigen Schulamt allgemein festgesetzten Termin nachholen. Der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich anzuzeigen. Bei Krankheit ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist.
Realschulabschluss
§ 67 Realschulabschluss(1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie Englisch mit einem Anteil Hörverstehen und2. einen mündlichen Teila) als Pflichtprüfung in einem Fach, das kein in Nummer 1 genanntes Fach ist, nach Wahl des Schülers,b) als verpflichtender Teil der Prüfung im Fach Englisch in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung als Partner- oder Gruppenprüfung sowiec) als freiwillige Prüfung in bis zu drei weiteren Fächern nach Wahl des Schülers mit Ausnahme des Faches Englisch.Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern Deutsch oder Mathematik bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen. Im Fall des § 6 Abs. 2 ist die Wahl des Faches Sport im mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung die jeweilige Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.(5) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10, bei Fächern mit einer Unterrichtswochenstunde auch der Klassenstufe 9, der Regelschule von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Englisch 180 Minuten mit einem Anteil Hörverstehen. Die Dauer der mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b beträgt 30 Minuten; wird die mündliche Kommunikationsprüfung mit drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c beträgt in der Regel 15 Minuten.(6a) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils im Fach Englisch ist eine Gesamtnote zu ermitteln, wobei der schriftliche Prüfungsteil mit 75 v. H. und die mündliche Kommunikationsprüfung mit 25 v. H. zu gewichten sind. Ergibt sich bei der Bildung der Gesamtnote ein Bruchwert, wird kaufmännisch gerundet.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik und Astronomie kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65, 66, 86 und 107 entsprechend.
Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium
§ 68 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium(1) Der Schüler in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium erwirbt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach den Absätzen 2 bis 7 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. (2) Die Leistungsfeststellung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem der Fächer Physik und Astronomie, Chemie oder Biologie nach Wahl und auf Antrag des Schülers statt; der Antrag soll innerhalb der ersten zwei Wochen nach den Halbjahresferien in Textform gestellt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik und Astronomie, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers erfolgt sie schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, im Fach Latein schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung nach Satz 3 in der zweiten Fremdsprache statt, in der er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde; der Antrag soll innerhalb der ersten zwei Wochen nach den Halbjahresferien in Textform gestellt werden. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation und einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülern durchgeführt. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt. Abweichend von Satz 6 findet im Fach Latein keine zusätzliche Leistungsfeststellung statt.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung die jeweilige Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache dauert bei zwei Schülern in der Regel 20 bis 30 Minuten, bei drei Schülern 30 bis 40 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" ist eine Zweitkorrektur durchzuführen. Der Zweitkorrektor schließt sich dem Urteil des Fachlehrers an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die mündlichen Leistungsfeststellungen und die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 entsprechend.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
§ 69 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses(1) Der Hauptschulabschluß und der Realschulabschluß können extern erworben werden.(2) An der Prüfung kann teilnehmen, wer1. nicht Schüler einer staatlichen Schule der Schularten Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium, Gesamtschule, Förderschule oder der Schulformen Berufsschule, Berufsfachschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule ist,2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und3. seinen Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Thüringen hat.Über Ausnahmen entscheidet das Schulamt.(3) Die Bewerber müssen den Antrag unter Angabe des angestrebten Schulabschlusses sowie der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März beim zuständigen Schulamt schriftlich stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.(4) Das Schulamt bestimmt die Regelschule, Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule, die die Prüfung durchführt, und die Prüfungskommission. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Sofern Prüfungsteilnehmer Volkshochschulkurse absolviert haben, sind in die Prüfungskommission auch Lehrer zu berufen, die an Volkshochschulen unterrichten.(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses werden ein entsprechendes Abschlusszeugnis im Original und zwei beglaubigte Kopien ausgestellt. Ergänzend ist die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Verfahren möglich.
Beurlaubung
§ 7 Beurlaubung(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern beurlaubt werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Eine aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung, insbesondere wenn die Schüler nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung eine Abwesenheit von der Schule begründet, ist zu gewähren. Die Entscheidung trifft1. der Klassenlehrer oder Stammkursleiter für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,2. der Schulleiter für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie für Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,3. das zuständige Schulamt in den sonstigen Fällen.Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, entscheidet das zuständige Schulamt.(2) Auslandsaufenthalte können bis zur Dauer eines ganzen Schuljahres auf Antrag der Eltern genehmigt werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Der Schüler ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen. Der Schulbesuch ist nach Rückkehr nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen können Auslandsaufenthalte auch ohne Pflicht zum gleichzeitigen Besuch einer Schule für die Dauer von bis zu drei Monaten genehmigt werden. Der Schüler setzt nach der Rückkehr seine Schullaufbahn in der Regel zu dem Zeitpunkt fort, zu dem er den Auslandsaufenthalt angetreten hat. Auslandsaufenthalte während des Besuchs der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind nur möglich, wenn die Fortsetzung der Schullaufbahn des Schülers nach Rückkehr von der Schule voraussichtlich organisatorisch sichergestellt werden kann. Die Entscheidung über die Genehmigung von Auslandsaufenthalten nach Satz 1 trifft das zuständige Schulamt. Einzelheiten zur Antragstellung, zu den Voraussetzungen, zur Genehmigung von Auslandsaufenthalten und der Fortsetzung des Schulbesuchs nach einem Auslandsaufenthalt werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 70 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses orientieren sich an dem Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erstellt.(2) Prüfungsfächer sind1. im schriftlichen Teil Deutsch, Mathematik und Englisch sowie2. im mündlichen Teil ein Fach zur Wahl zwischen Biologie, Physik und Astronomie oder Chemie und ein weiteres Fach zur Wahl zwischen Sozialkunde, Geschichte, Geografie, Musik oder Kunst.In dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik findet eine praktische Prüfung statt. Die Prüfungskommission kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern und im Fach Wirtschaft-Recht-Technik ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 120 Minuten und im Fach Mathematik und im Fach Englisch jeweils 90 Minuten,2. im praktischen Teil im Fach Wirtschaft-Recht-Technik 120 Minuten sowie3. in der mündlichen Prüfung in der Regel in jedem Fach zehn Minuten, höchstens jedoch 15 Minuten je Schüler; § 64 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) § 59 Abs. 5 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission..(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erteilt wurde oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erteilt wurde, diese aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft" erteilt wurde, diese beiden Noten aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden können und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde.(6) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut" oder „sehr gut",2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder eine Note „sehr gut".Die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch können nur durch Noten in diesen Fächern ausgeglichen werden.(7) Für die Externenprüfung gilt § 106 entsprechend.(8) Wer erfolgreich an der Prüfung für den externen Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, dem wird die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss bescheinigt, wenn der Notendurchschnitt seiner gesamten Prüfung mindestens 2,5 ist und in seinen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft-Recht-Technik keine schlechtere Note als „befriedigend“ erteilt wurde.(9) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Externer Erwerb des Realschulabschlusses
§ 71 Externer Erwerb des Realschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den externen Erwerb des Realschulabschlusses orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 10, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 9, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. § 70 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Fächer der1. schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik, Englisch sowie nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Geographie, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Physik und Astronomie oder Chemie,2. mündlichen Prüfung sinda) nach Wahl des Prüflings zwei der schriftlichen Prüfungsfächer nach Nummer 1 mit Ausnahme des Faches Englisch,b) eine mündliche Kommunikationsprüfung als verpflichtender Teil der Prüfung im Fach Englisch als Partner- oder Gruppenprüfung,c) nach Wahl des Prüflings eines der Fächeraa) Physik und Astronomie, Chemie oder Biologie, wenn Geographie, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, oderbb) Geographie, Geschichte oder Sozialkunde, wenn Physik und Astronomie, Chemie oder Biologie schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, sowie d) nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Kunst oder Musik oder ein weiteres Fach, das kein Prüfungsfach nach den Nummern 1 und 2 Buchst. a und b ist.Die Prüfungskommission kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten, im Fach Englisch 180 Minuten mit einem Anteil Hörverstehen sowie in dem vierten Prüfungsfach nach Wahl des Prüflings 120 Minuten. Die Dauer der mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Bst. b beträgt 30 Minuten; wird die mündliche Kommunikationsprüfung als Gruppenprüfung mit drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Bst. a, c und d beträgt in der Regel 15 Minuten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird dem Prüfling im Anschluss an die jeweilige Prüfung mitgeteilt.(4) § 59 Abs. 5 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.(5) Für das Bestehen der Prüfung gilt § 70 Abs. 5 und 6. Für die Ermittlung der Gesamtnote im Fach Englisch gilt § 67 Abs. 6a.(6) Für die Externenprüfung gilt § 106 entsprechend.(7) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Ziele der gymnasialen Oberstufe
§ 72 Ziele der gymnasialen Oberstufe(1) Die gymnasiale Oberstufe ist so strukturiert, daß eine gemeinsame Grundbildung für alle Schüler gewährleistet und der persönlichen Schwerpunktbildung Raum gegeben ist.(2) Der Unterricht in den Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach vermittelt die Grundlagen für den Übergang zur Hochschule oder für eine andere berufliche Ausbildung. Durch die vorgegebenen Kombinationsmöglichkeiten werden eine breite Allgemeinbildung und eine solide Studierfähigkeit gesichert.
Struktur und Abschluss der gymnasialen Oberstufe
§ 73 Struktur und Abschluss der gymnasialen Oberstufe(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst die Klassenstufen 10 bis 12 oder die Klassenstufen 11 bis 13.(2) Der Unterricht in der Einführungsphase wird in der Regel in Klassen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 erteilt.(3) Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer in den jeweiligen Aufgabenfeldern nach § 77 gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs in einem Fach wird aus Schülern gebildet, die in diesem Fach mit gleichen Anforderungsniveau gemeinsam unterrichtet werden. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1; nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen die Schüler dieser Stammkurse unter Berücksichtigung ihrer individuellen Schwerpunktsetzung in möglichst vielen Fächern gemeinsam unterrichtet werden. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.(4) Die Abiturprüfung findet nach dem vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase statt.
Leistungsnachweise, Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase
§ 74 Leistungsnachweise, Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase(1) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz; Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz; Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz; Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz; Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz; Note 6 entspricht 0 Punkten. (2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 78 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.(3) Bei allen Leistungsnachweisen sind die kompetenzorientierten Anforderungen der Thüringer Lehrpläne sowie die Ziele und inhaltlichen Orientierungen für die gymnasiale Oberstufe angemessen zu berücksichtigen. Für die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse ist eine Bewertung der Kurshalbjahresergebnisse in allen vom Schüler gewählten Fächern zwingende Voraussetzung.(4) Klausuren sollen ein umfangreiches, möglichst zusammenhängendes Gebiet zum Inhalt haben. In den ersten drei Kurshalbjahren der Qualifikationsphase werden in den vom Schüler gewählten Fächern je eine Klausur und andere Leistungsnachweise erbracht. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau beträgt mindestens 90 Minuten und in Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau mindestens 60 Minuten. In Klausuren können neben schriftlichen auch fachspezifische praktische Teilaufgaben gestellt werden, deren Durchführung und Bewertbarkeit unter Klausurbedingungen gewährleistet sein müssen.(5) Im letzten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase sind die Schüler im Rahmen der Leistungsnachweise verstärkt an die Anforderungen der Abiturprüfung heranzuführen. In den vom Schüler gewählten Fächern der schriftlichen Abiturprüfung ist je eine Klausur zu erbringen. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren entspricht in der Regel der Bearbeitungszeit der Abiturprüfung im jeweiligen Fach. In den sonstigen Fächern wird im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase auf Klausuren verzichtet.(6) In den Fächern Sport, Musik, Kunst sowie Darstellen und Gestalten können Klausuren einen hohen fachpraktischen Anteil enthalten. In Kursen mit grundlegendem Anforderungsniveau in den in Satz 1 genannten Fächern können gleichwertige praktische Leistungsnachweise die Klausuren ersetzen.(7) Mit Ausnahme der in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Klausuren kann in jedem Fach maximal ein Drittel der Klausuren durch eine vergleichbare komplexe Leistung ersetzt werden. Von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte Wettbewerbsleistungen können auch vergleichbare komplexe Leistungen sein.(8) Die Klausuraufgaben sind so zu stellen, dass sie Leistungen in den drei Anforderungsbereichen entsprechend den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebenen Lehrplänen für das jeweilige Fach erfordern. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Klausur liegt im Anforderungsbereich II. Darüber hinaus sind die Anforderungsbereiche I und III in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen.(9) Klausuren sind gleichmäßig im Kurshalbjahr zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klausur geschrieben werden, in einer Woche sollen höchstens drei Klausuren geschrieben werden; an zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen soll nur eine Klausur geschrieben werden. Der Oberstufenleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Klausuren.(10) Neben den Noten für Klausuren sind in der Regel in jedem Fach in jedem Kurshalbjahr mindestens drei sonstige Noten zu erteilen. Auf Beschluss der Fachkonferenz kann im dritten Kurshalbjahr in Fächern, die mit zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet werden, eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen festgesetzt werden. Im vierten Kurshalbjahr sollen in Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau drei Noten für sonstige Leistungen erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.(11) Das Ergebnis der Klausur geht zu einem Drittel in die Kurshalbjahresnote ein. Die übrigen zwei Drittel der Kurshalbjahresnote ergeben sich aus sonstigen Leistungen. Ergibt sich bei der Bildung der jeweiligen Kurshalbjahresnoten ein Bruchwert, wird kaufmännisch gerundet; Zwischenrundungen sind nicht zulässig.(12) Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbringen konnten, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der Fachlehrer im begründeten Ausnahmefall und auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, den Leistungsstand auch durch eine Fachprüfung am Ende des Kurshalbjahres feststellen.
Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im ...
§ 75 Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen, Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau dürfen nur von Lehrern unterrichtet werden, die die entsprechende Lehrbefähigung haben. Das Seminarfach soll nur von Lehrern unterrichtet werden, die bereits über Erfahrung im Unterricht der Qualifikationsphase verfügen. Über Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 entscheidet das zuständige Schulamt.(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.(3) Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden, problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf die Schulung von Kompetenzen.(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Kurshalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Der Unterricht in den jeweiligen Kursen auf grundlegendem oder auf erhöhtem Anforderungsniveau kann auch klassenstufenübergreifend eingerichtet werden; die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. Dem zuständigen Schulamt ist die Einrichtung des klassenstufenübergreifenden Unterrichts unter Vorlage der schulinternen Lehr- und Lernplanung für das jeweilige Fach anzuzeigen.(6) Der Schüler wählt nach Beratung der Schule vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer. Die Änderung der verbindlich gewählten Fächer ist auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, in der Regel bis zum Ende der dritten Woche nach Beginn der Qualifikationsphase im Rahmen der bestehenden Kurse möglich; die Entscheidung trifft der Schulleiter. § 76 Abs. 4a bleibt unberührt.(7) Abweichend von Absatz 6 wählt der Schüler die neu einsetzende Fremdsprache nach § 76 Abs. 9 vor Beginn der Einführungsphase verbindlich.
Fächer und Belegungspflicht in der Qualifikationsphase
§ 76 Fächer und Belegungspflicht in der Qualifikationsphase(1) Der Schüler muss mindestens elf Fächer nach Tabelle A der Anlage 13 belegen. Diese Fächer sind1. das Fach Deutsch,2. das Fach Mathematik,3. eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,4. das Fach Englisch,5. das Fach Geschichte,6. eines der Fächer Kunst, Musik oder Darstellen und Gestalten,7. das Fach Sport,8. eines der Fächer Religionslehre oder Ethik,9. mindestens ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld oder Informatik oder eine weitere Fremdsprache,10. ein weiteres Fach nach Wahl des Schülers sowie11. das Seminarfach.(2) Der Schüler wählt drei Fächer aus mindestens zwei Aufgabenfeldern nach § 77 als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, davon muss mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein.(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Schule, der der Textform bedarf, weitere Fächer ergänzend oder anstelle eines Fachs mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigen sowie Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau zulassen. Der Antrag nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:1. das jeweilige beantragte Anforderungsniveau,2. die Anzahl der Unterrichtswochenstunden,3. die beabsichtigte Zuordnung zu einem Aufgabenfeld,4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit als Prüfungsfach,5. eine Auskunft zur Absicherung des Einsatzes von Lehrern mit Lehrbefähigung in diesem Fach oder Aufgabenfeld,6. den Lehrplan sowie7. eine Auskunft zur Absicherung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen.Die Belegungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einbringungspflicht nach § 89 der Schüler sind sicherzustellen.(4) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.(4a) Ist die Weiterführung der verbindlich gewählten Fächer in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe aufgrund eines Rücktritts oder eines Schulwechsels innerhalb Thüringens, aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule mit dreijähriger gymnasialer Oberstufe nicht möglich, entscheidet der Schulleiter über die zu treffenden Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für die Erbringung der Seminarfachleistung.(5) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit fünf Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau Deutsch, die fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Geografie, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Astronomie sowie Informatik werden mit jeweils drei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Die neu einsetzende Fremdsprache nach Absatz 9 wird mit vier und die übrigen Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase findet der Unterricht im Seminarfach mit eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.(6) Ein Fach kann nur als Fach mit erhöhtem oder als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.(7) Ein Schüler, der in der Qualifikationsphase auf Dauer vom Sportunterricht befreit wird, muss zur Erfüllung seiner Belegungspflicht ein anderes Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen. Kann der Schüler am Sportunterricht wieder teilnehmen, trifft der Schulleiter über die weitere Fächerbelegung sowie die Einbringung der Halbjahresergebnisse eine Entscheidung im Einzelfall. Ist der Schüler für die Dauer von bis zu zwei Kurshalbjahren vom Sportunterricht befreit, kann ihm auf Beschluss der Fachkonferenz Sport eine Kurshalbjahresnote, die auf sporttheoretischen Leistungsnachweisen beruht, erteilt werden.(8) Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen1. ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem oder grundlegendem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Kurshalbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.(9) Schüler, die in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.(10) Voraussetzung für die Belegung des Faches Darstellen und Gestalten als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie des Faches Informatik als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau ist die vorherige Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Wahlpflichtfaches. Wenn anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.(11) Für Schüler an Spezialgymnasien, in Spezialklassen an Gymnasien und an Gymnasien mit bilingualem Zug, soweit der Schüler diesen gewählt hat, gelten abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 oder ergänzend zu diesen Absätzen die Fächer, die Struktur und die Belegungspflichten nach den Tabellen B bis G der Anlage 13.
Aufgabenfelder
§ 77 AufgabenfelderDie Fächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet. Es gehören1. die Fächer Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Kunst, Musik sowie Darstellen und Gestalten dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,2. die Fächer Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und3. die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Astronomie und Informatik dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldan. Das Seminarfach und das Fach Sport werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
Seminarfachleistung
§ 78 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren. Die Seminarfachleistung soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.(2) Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase. Das genehmigte Thema der Seminarfacharbeit kann auf Antrag des Schülers nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. Der Antrag nach Satz 2 bedarf der Textform.(3) Die Seminarfacharbeit ist in der Regel in der letzten Woche vor den Herbstferien des dritten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase vorzulegen; der Abgabetermin für das jeweilige Schuljahr wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen.(4) Im dritten oder vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2. die Seminarfacharbeit sowie3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 59 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 74. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs. 9 und 10 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Einrichtung von Kursen in der Qualifikationsphase
§ 79 Einrichtung von Kursen in der Qualifikationsphase(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.(2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses nach Absatz 1 besteht nicht.(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses soll die Möglichkeit eines schulübergreifenden Kursangebots geprüft werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer Kooperation nach § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ThürSchulG.(4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 76 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Klassensprecher
§ 8 KlassensprecherAb der Klassenstufe 1 wählen die Schüler einer Klasse zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen einen Klassensprecher, der dazu ermutigt werden soll, die schulischen, gesellschaftspolitischen und sozialen Interessen seiner Mitschüler innerhalb der Schule wahrzunehmen und bei der Lösung von Konflikten im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken. Bei den Beratungen des Klassenrats nach § 28 Abs. 1a ThürSchulG kann ein Schulsozialarbeiter unterstützend hinzugezogen werden.
Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß
§ 80 Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß(1) Für Schüler mit Realschulabschluss können an Gymnasien gesonderte Klassen eingerichtet werden, um einen unterschiedlichen Leistungsstand auszugleichen (Klasse 11 S). Diese Klassen stellen die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar und werden nach der Rahmenstundentafel der Anlage 5 unterrichtet.(2) Falls die Einrichtung der Klassen nach Absatz 1 wegen zu geringer Schülerzahl nicht möglich ist, können die Schüler in die reguläre Einführungsphase der Schule eintreten.(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger. Bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Klasse 11 S soll die Möglichkeit eines schulübergreifenden Angebots geprüft werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer Kooperation nach § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ThürSchulG.
Versetzung in der gymnasialen Oberstufe
§ 81 Versetzung in der gymnasialen Oberstufe(1) Für die Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase gilt § 51 Abs. 1 und 2; Bestandteil der Versetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 68. Bei Schülern mit Realschulabschluss ist die besondere Leistungsfeststellung nicht Bestandteil der Versetzung.(2) In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist in der Regel einmalig möglich.
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 82 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres besucht haben und die Schule ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben auf Antrag die Fachhochschulreife, wenn sie die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und den mindestens einjährigen berufsbezogenen Teil nachweisen. Der Nachweis des mindestens einjährigen berufsbezogenen Teils kann geführt werden durch1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,2. ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder3. den Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst sowie den Entwicklungsdienst, wobei abgeleistete Dienste von unter einem Jahr auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden können.Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform.(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase die Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) und einer Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.(3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen und ermittelt nach Anlage 16 Abschnitt A die Durchschnittsnote.(4) Schülern, die nach den vor dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 323) geltenden Bestimmungen mindestens zwei Kurshalbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Schule verlassen haben, kann auf Antrag, der der Textform bedarf, vom Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.3. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 16 Abschnitt B die Durchschnittsnote ermittelt.
Information der Schüler
§ 84 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Einführungsphase erläutert.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 85 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf Mitgliedern besteht.(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Der Vorsitzende muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als weitere stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission:1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden berufen wurde,2. den Oberstufenleiter,3. die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie4. mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 12 oder 13und bestimmt eines der Mitglieder zu seinem Stellvertreter. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben:1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertungen der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie6. Festlegungen zu protokollieren.(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie der Kolloquien in den einzelnen Unterrichtsfächern.(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder der Fachprüfungskommission, die in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben sollen:1. den Vorsitzenden,2. den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer.Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er auch den Vorsitz übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen. Fachberater mit schulaufsichtlichen Aufträgen können als Beobachter an den Prüfungen teilnehmen.
Zuhörer
§ 86 Zuhörer(1) Die Lehrer der Schule und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen auf Antrag, der der Textform bedarf, dienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler der gymnasialen Oberstufe der Schule zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen.(2) Bei staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch ein Vertreter des jeweiligen freien Schulträgers teilnehmen.(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder seine Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Schüler muß ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.
Gesamtqualifikation
§ 88 GesamtqualifikationDie Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation1. im Bereich der Halbjahresergebnisse nach § 90 als Block I und2.im Bereich der Prüfung nach § 91 als Block II.
Einbringungspflicht
§ 89 Einbringungspflicht(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 36 Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. Verpflichtend einzubringen sind1. die vier Halbjahresergebnissea) in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau,b) in den Fächern Deutsch oder Mathematik als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau undc) in den Fächern der mündlichen Abiturprüfungen sowie 2. mindestens zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers je weiteres Pflicht- und Wahlpflichtfach.Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.(2) Wurden Kurshalbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können in der Regel nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation eingebracht werden. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Prüfungskommission; das zuständige Schulamt ist über diese Entscheidung zu informieren.
Schülermitwirkung
§ 9 Schülermitwirkung(1) Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),2. Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und die Schulelternvertretung zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),3. auf Antrag eines betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen (Vermittlungsrecht),4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht),5. bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung und der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen mitzuberaten sowie6. zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere wahrgenommen durch1. die Klassen- oder Kurssprecher und ihre Stellvertreter,2. die Klassensprecherversammlungen,3. die Schülersprecher und ihre Stellvertreter,4. die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter sowie5. die Landesschülersprecher und ihre Stellvertreter.Bei den Beratungen des Klassenrats nach § 28 Abs. 1a ThürSchulG kann ein Schulsozialarbeiter unterstützend hinzugezogen werden.(3) Ein Mitglied der Schülermitwirkung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Eltern oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Schülermitwirkung in ein weiteres Gremium der Schülermitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 4 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
§ 90 Qualifikation im Bereich der HalbjahresergebnisseDie Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens sieben mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sein. Ein mit null Punkten abgeschlossenes Kurshalbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden. Das Schuljahr muss wiederholt werden.
Qualifikation im Bereich der Prüfung
§ 91 Qualifikation im Bereich der PrüfungIm Prüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. In mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung oder im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erzielt werden. Die Ergebnisse werden bei der Ermittlung der Qualifikation im Prüfungsbereich vierfach gewertet.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 92 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in1. drei schriftliche Prüfungen,2. zwei mündliche Prüfungen und3. bis zu drei freiwillige zusätzliche mündliche Prüfungen.Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(2) Ein Fach, außer Informatik, kann nur dann als Prüfungsfach angeboten werden, wenn ein genehmigter Lehrplan sowie Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung oder Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife vorliegen und es in der Einführungsphase mindestens ein Halbjahr lang belegt worden ist. Halbjahresergebnisse in Astronomie und in Fächern nach einem schulinternen Lehrplan können in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden. Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium für Sport Prüfungsfach sein. Für Schüler der Spezialgymnasien für Sport und Musik sowie der Spezialklassen für Musik am Gymnasium kann bei Belegung des Faches Deutsch mit erhöhtem Anforderungsniveau die Seminarfachleistung an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten und dabei das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Bereich der Prüfung ersetzen, sofern das Thema der Seminarfacharbeit dieses Aufgabenfeld umfasst.(3) Die Fächer der drei schriftlichen Prüfungen sind die Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau.(4) Die Fächer der zwei mündlichen Prüfungen sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.(4a) Die Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialgymnasien, in Spezialklassen an Gymnasien und an Gymnasien mit bilingualem Zug, soweit der Schüler diesen gewählt hat, werden aufgrund der Spezialisierung nach den Tabellen B bis G der Anlage 13 im Bereich der Prüfungen eingeschränkt.(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfungen zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Der Schüler kann nach der ersten abgelegten zusätzlichen Prüfung jederzeit von weiteren beantragten zusätzlichen Prüfungen zurücktreten.(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfungen eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis des vierten Kurshalbjahres im jeweiligen Fach um mehr als sechs Punkte abweicht.
Meldung zur Prüfung
§ 94 Meldung zur Prüfung(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des dritten Kurshalbjahres meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung.(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 92 Abs 4. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des vierten Kurshalbjahres bestätigt der Schüler die bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach. Eine Änderung des mündlichen Prüfungsfaches ist in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, möglich; die Entscheidung trifft der Schulleiter.(3) In das vierte Kurshalbjahr tritt ein, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreichen kann und die gymnasiale Oberstufe bis zum Ende des dritten Kurshalbjahres nicht länger als sieben Schulhalbjahre besucht hat. Volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nicht mit.(4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das vierte Kurshalbjahr nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit.(5) Ein Schüler, der sich zur Prüfung nicht meldet oder in das vierte Kurshalbjahr nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des zweiten Kurshalbjahres. Würde der erneute Besuch des zweiten und dritten Kurshalbjahres zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer von vier Jahren in der gymnasialen Oberstufe führen, muß der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des dritten Kurshalbjahres.(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.
Zeugnisausgabe, Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen
§ 95 Zeugnisausgabe, Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung soll das Zeugnis des vierten Kurshalbjahres ausgegeben werden. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des vierten Kurshalbjahres.(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.(3) Zu den schriftlichen Prüfungen wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und alle Seminarfachteilleistungen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 jeweils mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.(4) Über die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Zeugnisses des vierten Kurshalbjahres mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder eine Seminarfachteilleistung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 mit weniger als einem Punkt abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des zweiten Kurshalbjahres, ohne dass ein Zeugnis für dieses Kurshalbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend. Falls er die gymnasiale Oberstufe bereits im achten Schulhalbjahr besucht, muß er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des vierten Kurshalbjahres.
Art der schriftlichen Prüfungen
§ 96 Art der schriftlichen Prüfungen(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen je Prüfungsfach aus einer schriftlichen Arbeit.(2) Ist Sport oder Musik Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.(3) Ist Kunst, Biologie, Chemie oder Physik Prüfungsfach, kann die schriftliche Arbeit praktische Anteile enthalten.
Aufgabenstellung
§ 97 Aufgabenstellung(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Schulen mit gymnasialer Oberstufe vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium übermittelt. Über das im jeweiligen Schuljahr gültige Verfahren der Übermittlung werden die Schulen und Schulämter durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium informiert.(2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden stellen die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung sicher.
Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 98 Durchführung der schriftlichen Prüfungen(1) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 106 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(2) Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben erfolgt unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern.(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie die besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind.(4) Die Bearbeitungszeit der jeweiligen schriftlichen Prüfung beträgt in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch jeweils 315 Minuten, in den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie und Physik jeweils 300 Minuten und in den sonstigen Fächern jeweils 270 Minuten. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(6) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfungen
§ 99 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Fachlehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor.(2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Beurteilung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen.(3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 unterschreibt abweichend von Satz 1 der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten im Sinne des § 74 Abs. 1 für die Arbeit.(5) Die Note des schriftlichen Teils der besonderen Fachprüfung in Sport oder Musik nach § 96 Abs. 2 macht die Hälfte der Note der besonderen Fachprüfung aus.
Erwerb des Latinums oder des Graecums
§ 152 Erwerb des Latinums oder des GraecumsDas Latinum oder das Graecum werden zuerkannt1. nach der Teilnahme am Pflichtunterricht im jeweiligen Fach als erste Fremdsprache, wenn im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 10 das jeweilige Fach mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,2. nach der Teilnahme am Pflichtunterricht im jeweiligen Fach als zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 6 bis 10, wenn im Schuljahreszeugnis das jeweilige Fach mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,3. nach der Teilnahme am Pflichtunterricht im jeweiligen Fach als zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 6 bis 9 in den Fällen der Wahl einer anderen Fremdsprache als neu einsetzende Fremdsprache nach den Anlagen 6 bis 8 ab der Klassenstufe 10 und nach erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Prüfung nach § 153 oder4. nach der Teilnahme am Unterricht im jeweiligen Fach als neu einsetzende Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe und nach erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Prüfung nach § 153.Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums
§ 153 Besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums(1) An der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums können Schüler, die den Unterricht in Latein und Griechisch in den Fällen des § 152 Satz 1 Nr. 3 und 4 besucht haben, teilnehmen; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung1. nicht Schüler einer staatlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule sind und2. seit mindestens sechs Monate mit ihrem Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind,können auf schriftlichen Antrag an der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums teilnehmen; über den Antrag auf Zulassung entscheidet das für den jeweiligen Wohnsitz zuständige Schulamt. Dem Antrag nach Satz 2 sind eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde sowie ein eigenständig verfasster Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat, beizufügen. Für die Teilnahme an der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums ist eine schriftliche Anmeldung der Schüler oder Externen bis zum 31. Dezember beim jeweils zuständigen Schulamt erforderlich. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(2) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums findet in der Regel in der Zeit nach den schriftlichen Abiturprüfungen statt. Der Termin wird vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.(3) Das zuständige Schulamt bestimmt den Prüfungsort. Für Schüler einer staatlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule findet die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums in der Regel in der von ihnen besuchten Schule statt.(4) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums wird vor einer Fachprüfungskommission abgelegt. Das zuständige Schulamt bestimmt den Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Der Vorsitzende benennt die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungskommission für die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums; § 85 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Fachprüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.(5) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil erhalten die Gymnasien von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium über das zuständige Schulamt. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Prüfungsteil beträgt 180 Minuten. Werden Aufgaben zur Interpretation einbezogen, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes ist der Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Der mündliche Prüfungsteil dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten. Im Fall der Täuschung oder eines Täuschungsversuchs gilt § 106 entsprechend.(6) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums hat keinen Einfluss auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.(7) Die mündliche Abiturprüfung im Fach Latein oder Griechisch kann den mündlichen Prüfungsteil der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums nach Absatz 5 Satz 1 ersetzen.(8) Grundlage für die Bewertung der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums sind die Regelungen der „Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA)“ Latein oder Griechisch. Die Noten der beiden Prüfungsteile sind nach § 74 Abs. 1 Satz 2 in Punkte umzurechnen.(9) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Das Ergebnis der besonderen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Eine bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums kann nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums kann einmal wiederholt werden.
Zeugnis und Bescheinigung
§ 154 Zeugnis und Bescheinigung(1) Die Zuerkennung des Latinums oder des Graecums wird in den Abgangs- und Abschlusszeugnissen nach § 61 Abs. 1 bescheinigt. Im Fall des § 153 Abs. 1 Satz 2 wird die Zuerkennung des Latinums oder des Graecums durch ein gesondertes Zeugnis bescheinigt.(2) Über eine nicht bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums nach § 153 wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Sprachen
Anlage 10 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Sprachen Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 10 6 3 3 1. Fremdsprache (En) 13 9 4 4 2. Fremdsprache (Ar, Cn, Ja) 5 9 4 4 3. Fremdsprache (Fr, Sn, It) 5 5 4 4. Fremdsprache (It, Ru, Fr, Sn) 3 3 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte1 3 4 2 2 Geografie 2 2 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 1 1 1 Religionslehre/Ethik 4 4 2 1 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 2 2 Seminarfach (1)2 Wahlbereich Fremdsprache 2 2 2 2 2 2 flexible Stunden 1 2 Summe 71 77 40 40 Legende Ar Arabisch Ja Japanisch Cn Chinesisch It Italienisch En Englisch Ru Russisch Fr Französisch Sn Spanisch
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule
Anlage 11 (zu § 147a Abs. 9 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule Bereiche Fächer Schuleingangsphase Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 3 4 5 + 6 7 + 8 9 101 E-Ph2 1 2 Sprachwerkstatt3 2. Fremdsprache 3 Sprachbildung sprachlich-literarischer Bereich 1. Fremdsprache 2 2 8 8 34 3 34 neu einsetzende Fremdsprache 45 Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12 9 7 3 3 3 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 4 Mensch-Natur-Technik 4 Technisches Werken 4 Technik 2 1 1 Biologie 4 1 2 2 Chemie 4 1 2 2 Physik und Astronomie 4 2 2 2 Heimat- und Sachkunde 8-7 8-7 8-7 3 Werken 5-4 Schulgarten musisch-künstlerischer Bereich Kunst 2 2 1 1 1 Musik 2 2 1 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 1 Geografie 2 2 1 1 1 Sozialkunde 2 2 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 1 Religionslehre /Ethik 2 2 2 2 4 4 2 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 1 Sport 2 2 3 3 6 6 3 3 3 Seminarfach 1 Wahlpflichtbereich6 2. Fremdsprache 7 6 3 Darstellen und Gestalten Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaft und Technik Wirtschaft-Umwelt-Europa Sozialwesen Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden7 1* 1* 1* 1* 5 1 2 2 2 Summe 23 23 27 27 62 67 34 34 34 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule
Anlage 12 (zu § 149 Abs. 7 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 8 3 3 1. Fremdsprache 8 8 3 3 Sprachwerkstatt1 2. Fremdsprache 3 Sprachbildung mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 3 Mensch-Natur-Technik 4 Technisches Werken 4 Biologie 3 2 2 Chemie 3 2 2 Physik und Astronomie 3 3 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 2 2 1 1 Musik 2 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 2 1 1 Sozialkunde 2 2 1 Wirtschaft-Recht-Technik 2 2 2 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 6 Wahlpflichtbereich2 2. Fremdsprache 6 5 Darstellen und Gestalten Natur und Technik Sozialwesen Informatik Wirtschaft-Umwelt-Europa Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden3 5 2 2 Summe 62 65 66
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule
Anlage 2 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 148 Abs. 3 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 8 3 3 1. Fremdsprache 8 8 3 3 Sprachwerkstatt1 2. Fremdsprache 3 Sprachbildung mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 3 Mensch-Natur-Technik 4 Technisches Werken 4 Biologie 3 2 2 Chemie 3 2 2 Physik und Astronomie 3 3 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 2 2 1 1 Musik 2 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 2 1 1 Sozialkunde 2 2 1 Wirtschaft-Recht-Technik 2 2 2 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 6 Wahlpflichtbereich2 2. Fremdsprache 6 5 Darstellen und Gestalten Natur und Technik Sozialwesen Informatik Wirtschaft-Umwelt-Europa Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden3 5 2 2 Summe 62 65 66
Rahmenstundentafeln für Praxisklassen, die individuelle Abschlussphase (IAP) und das ...
Anlage 2a (zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 9 Satz 2, § 147a Abs. 9 Satz 2 sowie § 149 Abs. 8 in Verbindung mit § 54 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 9 Satz 2)Rahmenstundentafeln für Praxisklassen, die individuelle Abschlussphase (IAP) und das zusätzliche 10. Schuljahr (Z 10) Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden Praxisklassen IAP Z 10 7 + 8 9.1 + 9.2 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 8 4 3 1. Fremdsprache 8 3 3 mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich Mathematik 8 4 3 Biologie 6 4 3 Chemie Physik und Astronomie musisch-künstlerischer Bereich Kunst 4 2 2 Musik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Wirtschaft-Recht-Technik 4 61 21 Geografie 4 5 3 Sozialkunde Geschichte Religionslehre/Ethik 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 Sport 4 4 3 Wahlpflichtbereich3 Darstellen und Gestalten 4 4 4 Natur und Technik Gesellschaftswissenschaften2 Sozialwesen Informatik Wirtschaft-Umwelt-Europa Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Praxisstunden fächerübergreifend 9 12 4 Summe 65 52 33
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 für die Bildungsgänge der Regelschule ...
Anlage 2b (zu § 44 Abs. 1 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 8 3 3 1. Fremdsprache 8 8 3 3 Sprachwerkstatt1 2. Fremdsprache 3 Sprachbildung mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 3 Mensch-Natur-Technik 4 Technisches Werken 4 Biologie 3 2 2 Chemie 3 2 2 Physik und Astronomie 3 3 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 2 2 1 1 Musik 2 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 2 1 1 Sozialkunde 2 2 1 Wirtschaft-Recht-Technik 2 2 2 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 6 Wahlpflichtbereich2 2. Fremdsprache 6 5 Darstellen und Gestalten Natur und Technik Sozialwesen Informatik Wirtschaft-Umwelt-Europa Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden3 5 2 2 Stunden zur sonderpädagogischen Förderung 8 5 4 Summe 70 70 70
Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 an Spezialgymnasien für ...
Anlage 3 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 an Spezialgymnasien für Sport Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 8 3 3 Englisch 8 3 3 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 7 3 3 Biologie 3 2 2 Chemie 3 2 2 Physik und Astronomie 3 3 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 2 1 1 Musik 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 3 2 1 Geografie 2 1 1 Sozialkunde 2 2 1 Wirtschaft-Recht-Technik 2 2 2 Religionslehre/Ethik 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 1 1 Wahlpflichtbereich1 2. Fremdsprache 6 5 Darstellen und Gestalten Natur und Technik Sozialwesen Informatik Wirtschaft-Umwelt-Europa Fach nach schulinternem Lehrplan Begabungsförderung Sport 4 2 2 Spezialsport 8 4 4 flexible Stunden2 4 Summe 71 72
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium
Anlage 4 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 148 Abs. 3 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 7 3 3 1. Fremdsprache 8 8 31 31 2. Fremdsprache 3 8 3 3 neu einsetzende Fremdsprache 42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 3 2 Seminarfach 1 Wahlpflichtbereich3 Darstellen und Gestalten 6 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden4 5 3 1 Summe 62 67 68 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 im bilingualen Zug an Gymnasien
Anlage 4a (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 im bilingualen Zug an Gymnasien Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 7 3 3 1. Fremdsprache 12 9 4 4 2. Fremdsprache 3 8 3 3 neu einsetzende Fremdsprache 42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 2 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 3 2 Seminarfach 1 Wahlpflichtbereich3 Darstellen und Gestalten 6 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Französische Literatur1 Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden4 5 55 15 15 Summe 66 70 71 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S
Anlage 5 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 2 und § 149 Abs. 7 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 3 Englisch 3 2. Fremdsprache/neu einsetzende Fremdsprache1 3/41 mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich Mathematik 4 Biologie 2 Chemie 2 Physik und Astronomie 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 1 Musik 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 1 Geografie 1 Sozialkunde 1 Wirtschaft und Recht 1 Religionslehre/Ethik 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 1 Sport 2 Seminarfach 1 flexible Stunden2 3 Summe 34 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Musik
Anlage 6 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Musik Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 8 6 3 3 1. Fremdsprache 7 7 31 31 2. Fremdsprache/neu einsetzende Fremdsprache2 3 7 3 3/42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musikkunde 2 2 1 1 Musiktheorie 2 2 1 1 Gehörbildung 2 2 1 1 Rhythmik 2 2 1 1 Instrumentalunterricht 4 4 2 2 Ergänzungsfach Klavier 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 4 4 2 2 Seminarfach (1)3 flexible Stunden4 1 1 Summe 63 72 35 35 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an Spezialgymnasien für Sport
Anlage 7 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an Spezialgymnasien für Sport Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 7 3 3 Englisch 8 8 31 31 2. Fremdsprache/neu einsetzende Fremdsprache2 3 8 3 3/42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre und Ethik 4 1 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Seminarfach 1 Begabungsförderung Sport 8 4 2 2 Spezialsport 4 8 4 4 flexible Stunden3 1 1 2 Summe 64 71 35 35 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der ...
Anlage 8 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen am Gymnasium Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 9 10 sprachlich-musisch-künstlerischer Bereich Deutsch 3 3 Englisch1 3 3 2. Fremdsprache/neu einsetzende Fremdsprache4 3 3/44 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 5 5 Informatik/Medienbildung und Informatik2 2 2 Biologie3 2 2 Chemie3 2 2 Physik und Astronomie3 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 1 1 Musik gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 1 Geografie 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 1 1 Religionslehre/Ethik 2 2 sonstige Fächer Sport 2 2 Seminarfach 1 wahlobligatorischer Bereich5 Mathematik 2 2 Biologie Chemie Physik Informatik Begabungsförderung +3 flexible Stunden6 5 Summe 73 (+3) (+1)4
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 sowie 11 Sp am Gymnasium mit ...
Anlage 9 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 sowie 11 Sp am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik (Rutheneum seit 1608 Staatliches Gymnasium) Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 9 10 11 Sp sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 3 3 3 1. Fremdsprache1 3 3 3 2. Fremdsprache/neu einsetzende Fremdsprache5 3 3 2/45 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 3 4 3 Biologie 1 2 5 Chemie 1 2 Physik und Astronomie 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 1 Musikkunde 1 1 1 Musiktheorie2 6 6 6 Gehörbildung2 Stimmbildung3 Instrumentalunterricht4 Chor gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 1 1 Geografie 1 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 2 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 1 1 1 Sport 2 2 2 Seminarfach 1 1,5 Summe 35 36 31,5 (+2)
Anlage 13 (zu § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 11, § 92 Abs. 4a, § 146 Satz 1, § 147a Abs. 9 Satz 3 sowie § 148 Abs. 3 Satz 3)A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 mu/ku/dg 2 gesellschaftswissenschaftlich 4 GE/ge, GG/gg, SK/sk, WR/wr 5/3 5 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 BI/bi, CH/ch, PH/ph, IF/if1 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 8 sp 2 9 bi, ch, ph, as2, if, ffs, nfs3 3/4 10 ge, gg, sk, wr, bi, ch, ph, if, as2, nfs3, ffs 3/4 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach4 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 mu/ku/dg 2 gesellschaftswissenschaftlich 4 GE/ge 5/3 5 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA 5 7 BI/CH/PH/IF 5 8 Bi/ch/ph/if 3 (+22) weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 bi, ch, ph, fü3, if, wr, sk, gg, nfs4 2/3/4 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach5 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport mit Schulzeitstreckung Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden Q1 Q2 Q3 Q4 sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 3/2 3/2 4/2 4/2 2 EN/en 3/2 3/2 4/2 4/2 32 mu/ku/dg 2 2 - - gesellschaftswissenschaftlich 4 ge 2 2 2 2 5 re/et 1 1 2 2 62 gg/sk/wr 2 2 - - mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 3/2 3/2 4/2 4/2 8 BI/bi 3/2 3/2 4/2 4/2 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 SP3 3 3 3 3 10 ssp4 4 4 4 4 11 Seminarfach 2 1 1 - 12 ch, ph, if, ffs, nfs5 2 2/3 2/3 2 Legende Q1 erstes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q2 zweites Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q3 drittes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q4 viertes Kurshalbjahr der QualifikationsphaseD. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik mit Schulzeitstreckung Aufgabenfeld Fach- Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden Q1 Q2 Q3 Q4 sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 3/2 3/2 4/2 4/2 2 FFS/ffs 3/2 3/2 4/2 4/2 3 MU2 4 4 3 3 4 mup3 4 4 4 4 gesellschaftswissenschaftlich 5 ge 2 2 2 2 6 re/et 1 2 1 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 3/2 3/2 4/2 4/2 8 BI/bi, Ch/ch, Ph/ph 3/2 3/2 4/2 4/2 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 1,5 1,5 1,5 1,5 10 gewi, nawi, if, ffs, nfs4 2 2 2 2 11 Seminarfach 2 1 1 - Wahlfach5 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 1/2 1/2 1/2 1/2 Legende mup Musikpraxis Q1 erstes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q2 zweites Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q3 drittes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q4 viertes Kurshalbjahr der QualifikationsphaseE. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 MU2 4 4 mup3 4 gesellschaftswissenschaftlich 5 ge 3 6 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 BI/bi, Ch/ch, Ph/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 gg, sk, wr, bi, ch, ph, if, ffs, nfs4 3/4 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach5 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3 Legende mup MusikpraxisF. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 FR, SN, IT 6 3 en2, fr, ru, it, sn, cn, ja, ar 3 4 mu/ku 2 gesellschaftswissenschaftlich 5 GE/ge (Unterrichtssprache En), WR/wr, GG/gg, SK/sk 5/3 6 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 BI/bi, CH/ch, PH/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 fr, ru, it, sn, ge in Unterrichtssprache Englisch, gg, sk, wr, bi, ch, ph, if, en-lit3, mu, ku 3 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach4 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 3G. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im bilingualen Zug an Gymnasien Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 FR/EN 5 3 mu/ku/dg 2 gesellschaftswissenschaftlich 4 GE2/ge3 5/3 5 re/et 2 6 GG2/gg3, sk3 5/3 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 bi/ch/ph 3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 bi, ch, ph, ffs, nfs4, if, frz-lit5 3/44 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach6 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3/4 Legende für die Anlage 13 ar Arabisch gr Griechisch as Astronomie if Informatik bi Biologie it Italienisch ch Chemie ja Japanisch cn Chinesisch ku Kunst de Deutsch la Latein dg Darstellen und Gestalten ma Mathematik en Englisch mu Musik en-lit Englischsprachige Literatur nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache et Ethik ffs fortgeführte Fremdsprache nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) fr Französisch ph Physik fr-lit französischsprachige Literatur re Religionslehre fs Fremdsprache ru Russisch fü fächerübergreifende Angebote sk Sozialkunde ge Geschichte sn Spanisch gg Geografie sp Sport gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) wr Wirtschaft und RechtFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Anlage 13 (zu § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 11, § 92 Abs. 4a, § 146 Satz 1, § 147a Abs. 9 Satz 3 sowie § 148 Abs. 3 Satz 3)A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 mu/ku/dg 2 gesellschaftswissenschaftlich 4 GE/ge, GG/gg, SK/sk, WR/wr 5/3 5 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA/ma 5/3 7 BI/bi, CH/ch, PH/ph, IF/if1 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 8 sp 2 9 bi, ch, ph, as2, if, ffs, nfs3 3/4 10 ge, gg, sk, wr, bi, ch, ph, if, as2, nfs3, ffs 3/4 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach4 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 mu/ku/dg 2 gesellschaftswissenschaftlich 4 GE/ge 5/3 5 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 6 MA 5 7 BI/CH/PH/IF 5 8 bi/ch/ph/if 3 (+22) weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 bi, ch, ph, fü3, if, wr, sk, gg, nfs4 2/3/4 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach5 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport mit Schulzeitstreckung Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden Q1 Q2 Q3 Q4 sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 3/2 3/2 4/2 4/2 2 EN/en 3/2 3/2 4/2 4/2 32 mu/ku/dg 2 2 - - gesellschaftswissenschaftlich 4 ge 2 2 2 2 5 re/et 1 1 2 2 62 gg/sk/wr 2 2 - - mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 3/2 3/2 4/2 4/2 8 BI/bi 3/2 3/2 4/2 4/2 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 SP3 3 3 3 3 10 ssp4 4 4 4 4 11 Seminarfach 2 1 1 - 12 ch, ph, if, ffs, nfs5 2 2/3 2/3 2 Legende Q1 erstes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q2 zweites Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q3 drittes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q4 viertes Kurshalbjahr der QualifikationsphaseD. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik mit Schulzeitstreckung Aufgabenfeld Fach- Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden Q1 Q2 Q3 Q4 sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 3/2 3/2 4/2 4/2 2 FFS/ffs 3/2 3/2 4/2 4/2 3 MU2 4 4 3 3 4 mup3 4 4 4 4 gesellschaftswissenschaftlich 5 ge 2 2 2 2 6 re/et 1 2 1 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 3/2 3/2 4/2 4/2 8 BI/bi, Ch/ch, Ph/ph 3/2 3/2 4/2 4/2 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 1,5 1,5 1,5 1,5 10 gewi, nawi, if, ffs, nfs4 2 2 2 2 11 Seminarfach 2 1 1 - Wahlfach5 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 1/2 1/2 1/2 1/2 Legende Q1 erstes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q2 zweites Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q3 drittes Kurshalbjahr der Qualifikationsphase Q4 viertes Kurshalbjahr der QualifikationsphaseE. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 MU2 4 4 mup3 4 gesellschaftswissenschaftlich 5 ge 3 6 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 BI/bi, Ch/ch, Ph/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 gg, sk, wr, bi, ch, ph, if, ffs, nfs4 3/4 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach5 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3F. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 FR, SN, IT 6 3 en2, fr, ru, it, sn, cn, ja, ar 3 4 mu/ku 2 gesellschaftswissenschaftlich 5 GE/ge (Unterrichtssprache En), WR/wr, GG/gg, SK/sk 5/3 6 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 BI/bi, CH/ch, PH/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 fr, ru, it, sn, ge in Unterrichtssprache Englisch, gg, sk, wr, bi, ch, ph, if, en-lit3, mu, ku 3 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach4 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 3G. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im bilingualen Zug an Gymnasien Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer1 Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 FR/EN 5 3 mu/ku/dg 2 gesellschaftswissenschaftlich 4 GE2/ge3 5/3 5 re/et 2 6 GG2/gg3, sk3 5/3 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 bi/ch/ph 3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp 2 10 bi, ch, ph, ffs, nfs4, if, frz-lit5 3/44 11 Seminarfach 1,5 Wahlfach6 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. 2/3/4Legende für die Anlage 13 ar Arabisch as Astronomie bi Biologie ch Chemie cn Chinesisch de Deutsch dg Darstellen und Gestalten en Englisch en-lit Englischsprachige Literatur et Ethik ffs fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fr-lit französischsprachige Literatur fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gr Griechisch if Informatik it Italienisch ja Japanisch ku Kunst la Latein ma Mathematik mu Musik mup Musikpraxis nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport ssp Spezialsport wr Wirtschaft und RechtFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.
Anlage 14(zu § 102 Abs. 2 und § 111 Abs. 6)A. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 B. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses für Externe bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 dreizehnfach gewertetes Prüfungsergebnis mündliche Prüfung 6 0 0 8 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 - 1 4 13 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 5 2 8 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 + 3 13 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 - 4 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 4 5 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 + 6 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 - 7 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 3 8 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 + 9 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 - 10 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 2 11 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 + 12 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 182 - 13 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 186 1 14 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 182 190 + 15 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 186 195 C. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses für Externe bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 neunfach gewertetes Prüfungsergebnis mündliche Prüfung 6 0 0 6 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 - 1 3 9 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 5 2 6 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 + 3 9 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 - 4 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 4 5 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 + 6 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 - 7 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 3 8 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 + 9 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 - 10 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 2 11 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 + 12 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 126 - 13 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 129 1 14 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 126 132 + 15 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 129 135
Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (N)
Anlage 15(zu § 90 Satz 1 Halbsatz 2, § 91 Satz 3, § 102 Abs. 5 und § 116 Abs. 2)Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (N)1. Berechnung der Punktzahl aus der Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse als Block I: EI = P *40 SEs wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.2. Berechnung der Punktzahl aus der Qualifikation im Bereich der Prüfung als Block II:E II = 4 • PF1 + 4 • PF2 + 4 • PF3 + 4 • PF4 + 4 • PF53. Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation:E = E I + E II4. Die Abiturdurchschnittsnote wird nach nebenstehender Tabelle aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt.Legende E = Punktzahl der Gesamtqualifikation E I = Gesamtergebnis Block I E II = Gesamtergebnis Block II N = Abiturdurchschnittsnote P = Summe der Punkte der eingebrachten Halbjahresergebnisse aus der Qualifikationsphase PF = Endergebnis der Prüfung in einem Fach S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (S = 36) Punkte Abiturdurchschnittsnote 900-823 1,0 822-805 1,1 804-787 1,2 786-769 1,3 768-751 1,4 750-733 1,5 732-715 1,6 714-697 1,7 696-679 1,8 678-661 1,9 660-643 2,0 642-625 2,1 624-607 2,2 606-589 2,3 588-571 2,4 570-553 2,5 552-535 2,6 534-517 2,7 516-499 2,8 498-481 2,9 480-463 3,0 462-445 3,1 444-427 3,2 426-409 3,3 408-391 3,4 390-373 3,5 372-355 3,6 354-337 3,7 336-319 3,8 318-301 3,9 300 4,0
Anlage 16 (zu § 82 Abs. 3 und 4)A. Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) zu § 82 Abs. 3Durchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - E 3 57 Punkte Durchschnittsnote 285-261 1,0 260-255 1,1 254-249 1,2 248-244 1,3 243-238 1,4 237-232 1,5 231-227 1,6 226-221 1,7 220-215 1,8 214-210 1,9 209-204 2,0 203-198 2,1 197-192 2,2 191-187 2,3 186-181 2,4 180-175 2,5 174-170 2,6 169-164 2,7 163-158 2,8 157-153 2,9 152-147 3,0 146-141 3,1 140-135 3,2 134-130 3,3 129-124 3,4 123-118 3,5 117-113 3,6 112-107 3,7 106-101 3,8 100-96 3,9 95 4,0 Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird wie folgt ermittelt: E = P • 19 S E = Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife. P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren. S = Anzahl der Halbjahresergebnisse. Es wird auf eine volle Stelle vor dem Komma gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.B. Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus der Gesamtpunktzahl (P) zu § 82 Abs. 4Durchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - P 3 57 Punkte Durchschnittsnote 285-261 1,0 260-255 1,1 254-249 1,2 248-244 1,3 243-238 1,4 237-232 1,5 231-227 1,6 226-221 1,7 220-215 1,8 214-210 1,9 209-204 2,0 203-198 2,1 197-192 2,2 191-187 2,3 186-181 2,4 180-175 2,5 174-170 2,6 169-164 2,7 163-158 2,8 157-153 2,9 152-147 3,0 146-141 3,1 140-135 3,2 134-130 3,3 129-124 3,4 123-118 3,5 117-113 3,6 112-107 3,7 106-101 3,8 100-96 3,9 95 4,0
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium
Anlage 4 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 148 Abs. 3 Satz 2)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 7 3 3 1. Fremdsprache 8 8 31 31 2. Fremdsprache 3 8 3 3 neu einsetzende Fremdsprache 42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 3 2 Seminarfach 1 Wahlpflichtbereich3 Darstellen und Gestalten 6 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden4 5 3 1 Summe 62 67 68 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 im bilingualen Zug an Gymnasien
Anlage 4a (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 im bilingualen Zug an Gymnasien Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 7 3 3 1. Fremdsprache 12 9 4 4 2. Fremdsprache 3 8 3 3 neu einsetzende Fremdsprache 42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 2 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 4 4 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Sport 6 6 3 2 Seminarfach 1 Wahlpflichtbereich3 Darstellen und Gestalten 6 Gesellschaftswissenschaften Informatik Naturwissenschaften und Technik Französische Literatur1 Fach nach schulinternem Lehrplan flexible Stunden4 5 55 15 15 Summe 66 70 72 (+1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an Spezialgymnasien für Sport
Anlage 7 (zu § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an Spezialgymnasien für Sport Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden in den Klassenstufen 5 + 6 7 + 8 9 10 sprachlich-literarischer Bereich Deutsch 9 7 3 3 Englisch 8 8 31 31 2. Fremdsprache/neu einsetzende Fremdsprache2 3 8 3 3/42 mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Mathematik 9 7 3 4 Mensch-Natur-Technik 6 Biologie 4 1 2 Chemie 4 1 2 Physik und Astronomie 4 2 2 musisch-künstlerischer Bereich Kunst 3 2 1 1 Musik 3 2 1 1 gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geschichte 2 3 2 1 Geografie 2 3 1 1 Sozialkunde 1 1 Wirtschaft und Recht 2 1 Religionslehre/Ethik 4 1 2 2 sonstige Fächer Medienbildung und Informatik 2 2 1 1 Seminarfach 1 Begabungsförderung Sport 8 4 2 2 Spezialsport 4 8 4 4 flexible Stunden3 1 1 2 Summe 64 71 35 35 (+1)
Aufgabenstellung
§ 113 Aufgabenstellung(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Schulen mit gymnasialer Oberstufe von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium übermittelt. Über das im jeweiligen Schuljahr gültige Verfahren der Übermittlung werden die Schulen und Schulämter von dem für das Schulwesen zuständige Ministerium informiert.(2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden stellen die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung sicher.
Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote
§ 116 Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote(1) Die externe Abiturprüfung hat bestanden, wer die schriftliche Prüfung oder die Prüfung im Gesamtergebnis aus schriftlichem und zusätzlichem mündlichen Prüfungsteil und die mündliche Prüfung bestanden hat. Hat ein Prüfling den schriftlichen Prüfungsteil oder den Prüfungsteil aus schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfungen nicht bestanden, finden keine weiteren mündlichen Prüfungen statt.(2) Die Prüfungskommission ermittelt aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote nach der Tabelle der Anlage 15.
Schüler mit Migrationshintergrund
§ 135 Schüler mit Migrationshintergrund(1) Schülern mit Migrationshintergrund, die nach Zuzug aus dem Ausland nicht an dem Aufnahmeverfahren am Gymnasium nach den §§ 124 und 125 teilnehmen können, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise die Teilnahme am Unterricht entsprechend der Rahmenstundentafel gestatten. Die Klassenkonferenz prüft in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 3 in der Regel nach zwölf Monaten, möglichst bis zum Ende eines Schulhalbjahres, ob der Schüler eine Empfehlung für den gymnasialen Bildungsgang erhält. Bei einer ablehnenden Entscheidung muss der Schüler die Schule verlassen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag der Eltern eine Bestätigung ausgestellt; der Antrag bedarf der Textform. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein Schüler endgültig in das Gymnasium aufgenommen wurde.(2) Entsprechend Absatz 1 kann auch verfahren werden1. bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben, sowie2. bei deutschen Schülern, die in Deutschland einen internationalen Bildungsgang besucht haben.(3) Ausländischen Gastschülern kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen die Schüler in ihrem Herkunftsland der Schulpflicht, nehmen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern der besuchten Klassen teil. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt; der Antrag bedarf der Textform.
Rahmenstundentafel
§ 146 RahmenstundentafelFür Spezialgymnasien, Spezialklassen sowie Gymnasien mit bilingualem Zug, soweit Schüler diesen gewählt haben, gelten gesonderte Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 3, 4a und 6 bis 10 sowie die in den Tabellen B bis G der Anlage 13 festgelegten Unterrichtswochenstunden. § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation
§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation(1) Integrierte Gesamtschulen weisen ab der Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen nach den Anspruchsebenen der Kurse I und II oder I, II und III auf. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, ab der Klassenstufe 9 in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und Astronomie in Kurse differenziert. Für Kurs I und Kurs II gilt § 59 Abs. 3, wobei Kurs I der Anspruchsebene I und Kurs II der Anspruchsebene II entspricht; der Unterricht in Kurs III orientiert sich an der Anspruchsebene III. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses und den Erwerb des Realschulabschlusses bezogene Klassen geführt werden. In den auf den Erwerb des Realschulabschlusses bezogenen Klassen wird der Unterricht auf der Anspruchsebene II erteilt; orientiert sich der Unterricht in den Fächern nach Satz 2 an der Anspruchsebene III, können gymnasial orientierte Klassen (G-Klassen) gebildet werden. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend.(2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach nach Absatz 1 Satz 2 mindestens die Note "gut" erhalten hat oder wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 1 und 6. Die Empfehlung zur Einstufung in eine G-Klasse wird erteilt, wenn der Schüler in mindestens drei Fächern nach Absatz 1 Satz 2 in Kurs III eingestuft worden ist.(3) Zum Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 3 bis 7. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer G-Klasse, gilt § 54 Abs. 3 bis 7 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend.(4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend.(5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; ein Kurs III oder G-Klassen werden dabei behandelt wie Kurse und Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten.(6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden. § 135 gilt entsprechend.(7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Einführungsphase der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel der Anlage 5.(8) Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, der §§ 46 bis 47a, 51, 52 und 54 Abs. 8 und 9 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.
Durchführung der Prüfungen für Schüler der Waldorfschulen
§ 151 Durchführung der Prüfungen für Schüler der Waldorfschulen(1) Schüler der Waldorfschulen erwerben den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und das Abitur durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission. Der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist nach den Voraussetzungen des Absatzes 6 möglich.(2) Die Schüler der Waldorfschulen können ab dem Ende der Klassenstufe 10 an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und ab dem Ende der Klassenstufe 12 an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilnehmen; über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulamt. Schüler der Waldorfschulen können nach dem Besuch der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Klassenstufe 13 zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie noch keine oder nicht mehr als einmal erfolglos eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben.(3) Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers außer Sport jeweils eine schriftliche Prüfung statt. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 120 Minuten, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils 90 Minuten sowie in dem vom Schüler gewählten Fach 120 Minuten. Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung beträgt in der Regel zehn, höchstens 15 Minuten. § 70 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend.(4) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch findet jeweils eine schriftliche Prüfung statt; im Fach Englisch enthält sie einen Anteil Hörverstehen. Als verpflichtender Teil der Prüfung im Fach Englisch nach Satz 2 wird eine mündliche Kommunikationsprüfung als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Zusätzlich findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Faches Englisch eine mündliche Prüfung statt. In zwei weiteren Fächern findet eine mündliche Prüfung statt; diese umfasst jeweils nach Wahl des Schülers eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geschichte, Geografie und Sozialkunde sowie eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik und Astronomie. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten sowie im Fach Englisch 180 Minuten mit einem Anteil Hörverstehen. Die Dauer der mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch beträgt 30 Minuten; wird die mündliche Kommunikationsprüfung als Gruppenprüfung mit drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. § 70 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.(5) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 entsprechend. Bei der Wahl des Faches Englisch als schriftliches Prüfungsfach muss eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau ein mündliches Prüfungsfach sein. Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1 können nach Wahl des Schülers an die Stelle von höchstens zwei mündlichen Prüfungen die Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahrs der Klassenstufe 13 in zwei der Fächer Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht sowie Musik oder Kunst treten, sofern diese Fächer noch nicht mündlich geprüft wurden. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.(6) Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung wird dem Schüler der Waldorfschule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn er in der Prüfung1. in sieben Fächern, zu denen mindestensa) das Fach Deutsch,b) eine Fremdsprache,c) das Fach Mathematik,d) eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik unde) eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre oder Ethikgehören, insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie einem der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung,3. in mindestens vier Fächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht hat und4. in keinem Fach mit null Punkten bewertet wurde.Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.(7) Abweichend von § 69 Abs. 4 und § 110 in Verbindung mit § 85 können Lehrer der Waldorfschulen als Mitglied der Prüfungskommission oder Fachprüfungskommission berufen werden. Sie sollen im Fall des § 69 Abs. 4 über die für Lehrer in den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses erforderliche Lehrerausbildung verfügen oder im Fall des § 110 in Verbindung mit § 85 beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen; über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulamt. Als Mitglied der Prüfungskommission oder der Fachprüfungskommissionen kann jeweils höchstens ein Lehrer der Waldorfschule berufen werden; sie können nicht als Vorsitzende bestellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Durchführung der Externenprüfungen entsprechend.
Besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums
§ 153 Besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums(1) An der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums können Schüler, die den Unterricht in Latein und Griechisch in den Fällen des § 152 Satz 1 Nr. 3 und 4 besucht haben, teilnehmen; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung1. nicht Schüler einer staatlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule sind und2. seit mindestens sechs Monate mit ihrem Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind,können auf schriftlichen Antrag an der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums teilnehmen; über den Antrag auf Zulassung entscheidet das für den jeweiligen Wohnsitz zuständige Schulamt. Dem Antrag nach Satz 2 sind eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde sowie ein eigenständig verfasster Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat, beizufügen. Für die Teilnahme an der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums ist eine schriftliche Anmeldung der Schüler oder Externen bis zum 31. Dezember beim jeweils zuständigen Schulamt erforderlich. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.(2) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums findet in der Regel in der Zeit nach den schriftlichen Abiturprüfungen statt. Der Termin wird vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.(3) Das zuständige Schulamt bestimmt den Prüfungsort. Für Schüler einer staatlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule findet die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums in der Regel in der von ihnen besuchten Schule statt.(4) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums wird vor einer Fachprüfungskommission abgelegt. Das zuständige Schulamt bestimmt den Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Der Vorsitzende benennt die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungskommission für die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums; § 85 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Fachprüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.(5) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil erhalten die Gymnasien von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium über das zuständige Schulamt. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Prüfungsteil beträgt 180 Minuten. Werden Aufgaben zur Interpretation einbezogen, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes ist der Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Der mündliche Prüfungsteil dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten. Im Fall der Täuschung oder eines Täuschungsversuchs gilt § 106 entsprechend.(6) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums hat keinen Einfluss auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.(7) Die mündliche Abiturprüfung im Fach Latein oder Griechisch kann den mündlichen Prüfungsteil der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums nach Absatz 5 Satz 1 ersetzen.(8) Grundlage für die Bewertung der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums sind die Regelungen der „Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA)“ Latein oder Griechisch. Die Noten der beiden Prüfungsteile sind nach § 74 Abs. 1 Satz 2 in Punkte umzurechnen.(9) Die besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Das Ergebnis der besonderen Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Eine bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums kann nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums kann einmal wiederholt werden.
Zeugnis und Bescheinigung
§ 154 Zeugnis und Bescheinigung(1) Die Zuerkennung des Latinums oder des Graecums wird in den Abgangs- und Abschlusszeugnissen nach § 60 Abs. 1 bescheinigt. Im Fall des § 153 Abs. 1 Satz 2 wird die Zuerkennung des Latinums oder des Graecums durch ein gesondertes Zeugnis bescheinigt.(2) Über eine nicht bestandene besondere Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums nach § 153 wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Übergangsbestimmungen
§ 155 Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in den Klassenstufen 6 bis 10 befinden, gelten der Siebte Teil, der Zwölfte Teil, § 151 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 bis 12 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort. Abweichend von Satz 1 gilt die Regelung zur besonderen Leistungsfeststellung nach § 68 bereits ab dem 1. August 2024.(2) Abweichend von Absatz 1 findet die mündliche Kommunikationsprüfung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a, § 61 Abs. 3, § 71 Abs. 2 und 3 erstmals im Prüfungsverfahren zum Erwerb des Realschulabschlusses im Schuljahr 2026/2027 statt.(3) (aufgehoben)(4) Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 in den Klassenstufen 6 bis 10 den Unterricht im Fach Latein oder Griechisch als zweite Fremdsprache besuchen, müssen zum Erwerb des Latinums oder Graecums1. abweichend von § 152 Satz 1 Nr. 2 am Ende der Klassenstufe 10 eine besondere Prüfung nach § 153 ablegen oder2. das Fach Latein oder Griechisch in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe belegen und im vierten Kurshalbjahr mindestens fünf Punkte erreichen.(5) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten der Achte Teil sowie Anlage 13 jeweils in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.(6) Für Schüler der Waldorfschule gelten § 151 Abs. 4 zum Erwerb des Realschulabschlusses sowie § 151 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 für die Abiturprüfung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2026 fort.(7) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren gelten bis einschließlich des Schuljahres 2025/2026 die jeweiligen Bestimmungen der Thüringer Schulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort. Die Abiturprüfung von Externen im zweigeteilten Prüfungsverfahren wird letztmalig im Schuljahr 2029/2030 durchgeführt; die jeweiligen Bestimmungen der Thüringer Schulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung gelten auch für die zweite Teilprüfung fort. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt die Regelung zur Zulassung zur externen Abiturprüfung nach § 112 bereits ab dem 1. August 2024.
Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 30 Aufgaben der Lehrerkonferenz(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über1. die Grundsätze der schulinternen Stundentafel im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 5,2. die Gestaltung der Leistungsbewertung an der Schule,3. Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen,4. die Unterrichtszeit nach § 46 Abs. 1 und5. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule sowie von Dienstaufsichtsbeschwerden.(2) In den übrigen Angelegenheiten gefaßte Beschlüsse sind Empfehlungen.(3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz zur Entscheidung zugewiesen ist, so hat der Schulleiter den Beschluß zu beanstanden, den Vollzug auszusetzen und, in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung, die Entscheidung des zuständigen Schulamts herbeizuführen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Bis zur Entscheidung des zuständigen Schulamts darf der Beschluß nicht ausgeführt werden. Das zuständige Schulamt kann im Übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuss in einer wichtigen Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung
§ 45 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung(1) Der Unterricht wird nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Für die Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule und für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule gilt Absatz 2 und für die gymnasiale Oberstufe gelten die §§ 72 bis 80.(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie ab der Klassenstufe 9 in einem der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik und Astronomie in Kurse differenziert. Kurs I entspricht der Anspruchsebene der Hauptschule, Kurs II der Anspruchsebene der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 9 können nach § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürSchulG auf den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden.(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Im Fall von Kooperationen nach § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ThürSchulG stimmen sich die jeweiligen Schulleiter ab; bei erfolgloser Abstimmung entscheidet das zuständige Schulamt. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden sowie das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
Hausaufgaben, Hausarbeiten
§ 57 Hausaufgaben, Hausarbeiten(1) Um Unterrichtsinhalte zu vertiefen und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln, werden Hausaufgaben gestellt, die dem Prinzip der individuellen Förderung entsprechen; ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist angemessen zu berücksichtigen. Die Hausaufgaben sollen von einem Schüler der Primarstufe mit durchschnittlichem Leistungsvermögen insgesamt in etwa 30 Minuten täglich bearbeitet werden können. In den Sekundarstufen I und II sollen die Hausaufgaben insgesamt in einer Stunde täglich bearbeitet werden können. Auf die tägliche Gesamtbelastung des Schülers, insbesondere den Nachmittagsunterricht, ist Rücksicht zu nehmen. Wochenenden, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten; dies gilt nicht für Lektüreaufgaben. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden Hausaufgaben nicht gefordert.(2) Hausaufgaben werden grundsätzlich nicht nach § 59 Abs. 1, 2, 3 und 4 bewertet. Komplexe Hausarbeiten können der Leistungsbewertung unterzogen werden, wenn der Schüler bei der Aufgabenstellung darüber informiert wurde. Komplexe Hausarbeiten nach Satz 2 sind auf längere Zeit angelegte und bezogen auf den Umfang aufwändigere Arbeiten.
Leistungsbewertung
§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Die Leistungsbewertung erfolgt punktuell oder epochal durch den unterrichtenden Lehrer auf der Grundlage von Bewertungskriterien, über die der Schüler zuvor informiert worden ist. Wechselt ein Schüler zum Schulhalbjahr die Anspruchsebene in einzelnen Fächern, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:1. 1 = sehr gut;die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. 2 = gut;die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,3. 3 = befriedigend;die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. 4 = ausreichend;die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. 5 = mangelhaft;die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und6. 6 = ungenügend;die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich jeweils lehrplanbezogen auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.(2a) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Schülern schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung erfolgt jeweils mit der Angabe:1. „sehr gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient,2. „gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht,3. „befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht,4. „nicht befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.(3) An der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und der Gesamtschule wird der Unterricht leistungsdifferenziert auf lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen erteilt, wobei sich die Anspruchsebene I auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses, Anspruchsebene II auf den Erwerb des Realschulabschlusses und Anspruchsebene III auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezieht. Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Anspruchsebene, auf der der Schüler in dem jeweiligen Fach eingestuft ist.(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern verbal eingeschätzt und dokumentiert.(4a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt; dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu bewerten und besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. Verwendung technischer Hilfsmittel,3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituationgewährt werden. Durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden, wenn die Bewertung durch Noten nicht Voraussetzung für das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ist; die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz. Die Entscheidung nach Satz 1 ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.(8) Besteht bei einem Schüler mit Migrationshintergrund aufgrund noch unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Beeinträchtigung, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschwert, können ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Ausgleichsmaßnahmen jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Zugang zu den Aufgabenstellungen und somit wesentlich der Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse erschwert ist. Ausgleichsmaßnahmen können gewährt werden durch1. die Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. die Verwendung eines Wörterbuchs Deutsch-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Deutsch sowie3. die Verwendung eines Wörterbuchs Fremdsprache-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Fremdsprache für den Fremdsprachenunterricht.Durch die Gewährung einer Ausgleichsmaßnahme dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen und deren Form zu informieren. Ausgleichsmaßnahmen können auch für die Abschlussprüfungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 6 trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz; bei Externenprüfungen trifft die Entscheidung die Prüfungskommission.(9) Im Rahmen des § 30 Abs. 2 ThürSchulG durchgeführte Kompetenztests unterliegen keiner Leistungsbewertung. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kompetenztest kann auf dem Zeugnis vermerkt werden.
Zeugnisse
§ 60 Zeugnisse(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Zeugnisse für die Kurshalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Diese müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(2) Die Termine für die Aushändigung der Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr sowie die Zeugnisse für die Kurshalbjahre der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.(3) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse oder dem jeweiligen Kurs im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Notenfestlegung nach § 74 Abs. 11 und 12. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine für die Festsetzung einer Zeugnisnote ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, ist anstelle einer Zeugnisnote ein Vermerk über die Teilnahme am Unterricht in diesem Fach im Zeugnis aufzunehmen; für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 74 Abs. 3 Satz 2. Ein nach § 59 Abs. 5 gewährter Nachteilsausgleich sowie eine nach § 59 Abs. 8 gewährte Ausgleichsmaßnahme dürfen auf dem Zeugnis nicht vermerkt werden. Ein nach § 59 Abs. 6 gewährter Notenverzicht ist auf dem Zeugnis zu vermerken.(4) Eine verbale Leistungseinschätzung in Form eines Wortgutachtens erfolgt in Zeugnissen1. der Schuleingangsphase,2. der Klassenstufen 3 und 4 in der Fremdsprache,3. der Klassenstufe 6 an allen Schulen, mit Ausnahme des Gymnasiums, in der Sprachwerkstatt,4. der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 3,5. der Schulen mit einem bewährten reformpädagogischen Konzept in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG sowie6. für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im Lernen in den Fächern, in denen keine Noten erteilt werden.Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten. In den Zeugnissen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung werden die Leistungen durch ein Wortgutachten beschrieben.(5) Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe wird in den Jahreszeugnissen in folgenden Klassenstufen vermerkt:1. Klassenstufe 4 der Grundschule,2. Klassenstufen 6 und 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Regelschule und der Gesamtschule,3. Klassenstufen 6, 8 und 9 des auf den Erwerb des Realschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Regelschule und der Gesamtschule,4. Klassenstufe 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,5. Klassenstufen 8 und 9 des auf den Erwerb des Realschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,6. Klassenstufen 6, 8 bis 10 des auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden Bildungsganges der Gesamtschule,7. Klassenstufen 8 bis 10 des auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,8. Klassenstufen 6, 8 bis 10 des Gymnasiums.Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt für die Bildungsgänge an der Förderschule entsprechend. Besteht ausgehend von den Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr der in den Sätzen 1 und 2 genannten Klassenstufen und Bildungsgänge die Gefahr, dass dieser am Ende des Schuljahres nicht versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr vermerkt. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase nach § 50 Abs. 1 Satz 2 wird auf dem Zeugnis vermerkt.(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule, Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule ist auf den Zeugnissen für Fächer mit Leistungsdifferenzierung der Kurs oder die Anspruchsebene, auf der die Leistungen erbracht wurden, auszuweisen.(7) In den Klassenstufen 5 bis 8 sind Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers nach Maßgabe des § 59 Abs. 2a in das Zeugnis aufzunehmen; hiervon ausgenommen sind die Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Bewertung zur Mitarbeit und zum Verhalten in den Klassenstufen 7 und 8 entfallen. Sie entfällt in den Klassenstufen 5 bis 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 3.(8) Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie der Schulhalbjahreszeugnisse in den Klassenstufen 9 und 10 sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.(9) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird auf dem Zeugnis ausgewiesen; auf Antrag der Eltern, der der Textform bedarf, wird im Zeugnis eine Note erteilt. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt der Achte Teil.(10) Bei einem Rücktritt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG in Verbindung mit § 55 Abs. 4 sind ausschließlich die im zweiten Schulhalbjahr des erneut absolvierten Schuljahres der wiederholten Klassenstufe erbrachten Leistungen auf dem Jahreszeugnis auszuweisen.(11) Im Jahreszeugnis soll insbesondere Folgendes ergänzend vermerkt werden:1. die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft,2. die Tätigkeit in der Schülermitwirkung,3. die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft,4. die Teilnahme an Schülerwettbewerben und5. die Teilnahme an einem Schüleraustausch.
Realschulabschluss
§ 67 Realschulabschluss(1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie Englisch mit einem Anteil Hörverstehen und2. einen mündlichen Teila) als Pflichtprüfung in einem Fach, das kein in Nummer 1 genanntes Fach ist, nach Wahl des Schülers,b) als verpflichtender Teil der Prüfung im Fach Englisch in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung als Partner- oder Gruppenprüfung sowiec) als freiwillige Prüfung in bis zu drei weiteren Fächern nach Wahl des Schülers mit Ausnahme des Faches Englisch.Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern Deutsch oder Mathematik bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen. Im Fall des § 6 Abs. 2 ist die Wahl des Faches Sport im mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung die jeweilige Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.(5) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10, bei Fächern mit einer Unterrichtswochenstunde auch der Klassenstufe 9, der Regelschule von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Englisch 180 Minuten mit einem Anteil Hörverstehen. Die Dauer der mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b beträgt 30 Minuten; wird die mündliche Kommunikationsprüfung als Gruppenprüfung mit drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c beträgt in der Regel 15 Minuten.(6a) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils im Fach Englisch ist eine Gesamtnote zu ermitteln, wobei der schriftliche Prüfungsteil mit 75 v. H. und die mündliche Kommunikationsprüfung mit 25 v. H. zu gewichten sind. Ergibt sich bei der Bildung der Gesamtnote ein Bruchwert, wird kaufmännisch gerundet.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik und Astronomie kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65, 66, 86 und 107 entsprechend.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
§ 69 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses(1) Der Hauptschulabschluß und der Realschulabschluß können extern erworben werden.(2) An der Prüfung kann teilnehmen, wer1. nicht Schüler einer staatlichen Schule der Schularten Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium, Gesamtschule, Förderschule oder der Schulformen Berufsschule, Berufsfachschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule ist,2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und3. seinen Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Thüringen hat.Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulamt.(3) Die Bewerber müssen den Antrag unter Angabe des angestrebten Schulabschlusses sowie der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März beim zuständigen Schulamt schriftlich stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.(4) Das Schulamt bestimmt die Regelschule, Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule, die die Prüfung durchführt, und die Prüfungskommission. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Sofern Prüfungsteilnehmer Volkshochschulkurse absolviert haben, sind in die Prüfungskommission auch Lehrer zu berufen, die an Volkshochschulen unterrichten.(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses werden ein entsprechendes Abschlusszeugnis im Original und zwei beglaubigte Kopien ausgestellt. Ergänzend ist die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Verfahren möglich.
Externer Erwerb des Realschulabschlusses
§ 71 Externer Erwerb des Realschulabschlusses(1) Die Aufgaben der Prüfung für den externen Erwerb des Realschulabschlusses orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 10, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 9, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. § 70 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Fächer der1. schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik, Englisch sowie nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Geographie, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Physik und Astronomie oder Chemie,2. mündlichen Prüfung sinda) nach Wahl des Prüflings zwei der schriftlichen Prüfungsfächer nach Nummer 1 mit Ausnahme des Faches Englisch,b) eine mündliche Kommunikationsprüfung als verpflichtender Teil der Prüfung im Fach Englisch als Partner- oder Gruppenprüfung,c) nach Wahl des Prüflings eines der Fächeraa) Physik und Astronomie, Chemie oder Biologie, wenn Geographie, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, oderbb) Geographie, Geschichte oder Sozialkunde, wenn Physik und Astronomie, Chemie oder Biologie schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, sowie d) nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Kunst oder Musik oder ein weiteres Fach, das kein Prüfungsfach nach den Nummern 1 und 2 Buchst. a und b ist.Die Prüfungskommission kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.(3) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten, im Fach Englisch 180 Minuten mit einem Anteil Hörverstehen sowie in dem vierten Prüfungsfach nach Wahl des Prüflings 120 Minuten. Die Dauer der mündlichen Kommunikationsprüfung im Fach Englisch nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b beträgt 30 Minuten; wird die mündliche Kommunikationsprüfung als Gruppenprüfung mit drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um 15 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, c und d beträgt in der Regel 15 Minuten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird dem Prüfling im Anschluss an die jeweilige Prüfung mitgeteilt.(4) § 59 Abs. 5 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.(5) Für das Bestehen der Prüfung gilt § 70 Abs. 5 und 6. Für die Ermittlung der Gesamtnote im Fach Englisch gilt § 67 Abs. 6a.(6) Für die Externenprüfung gilt § 106 entsprechend.(7) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.
Leistungsnachweise, Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase
§ 74 Leistungsnachweise, Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase(1) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz; Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz; Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz; Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz; Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz; Note 6 entspricht 0 Punkten. (2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 78 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.(3) Bei allen Leistungsnachweisen sind die kompetenzorientierten Anforderungen der Thüringer Lehrpläne sowie die Ziele und inhaltlichen Orientierungen für die gymnasiale Oberstufe angemessen zu berücksichtigen. Für die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse ist eine Bewertung der Kurshalbjahresergebnisse in allen vom Schüler gewählten Fächern zwingende Voraussetzung.(4) Klausuren sollen ein umfangreiches, möglichst zusammenhängendes Gebiet zum Inhalt haben. In den ersten drei Kurshalbjahren der Qualifikationsphase werden in den vom Schüler gewählten Fächern je eine Klausur und andere Leistungsnachweise erbracht. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau beträgt mindestens 90 Minuten und in Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau mindestens 60 Minuten. In Klausuren können neben schriftlichen auch fachspezifische praktische Teilaufgaben gestellt werden, deren Durchführung und Bewertbarkeit unter Klausurbedingungen gewährleistet sein müssen.(5) Im letzten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase sind die Schüler im Rahmen der Leistungsnachweise verstärkt an die Anforderungen der Abiturprüfung heranzuführen. In den vom Schüler gewählten Fächern der schriftlichen Abiturprüfung ist je eine Klausur zu erbringen. Die Bearbeitungszeit dieser Klausuren entspricht in der Regel der Bearbeitungszeit der Abiturprüfung im jeweiligen Fach. In den sonstigen Fächern wird im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase auf Klausuren verzichtet.(6) In den Fächern Sport, Musik, Kunst sowie Darstellen und Gestalten können Klausuren einen hohen fachpraktischen Anteil enthalten. In Kursen mit grundlegendem Anforderungsniveau in den in Satz 1 genannten Fächern können gleichwertige praktische Leistungsnachweise die Klausuren ersetzen.(7) Mit Ausnahme der in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Klausuren kann in jedem Fach maximal ein Drittel der Klausuren durch eine vergleichbare komplexe Leistung ersetzt werden. Von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium anerkannte Wettbewerbsleistungen können auch vergleichbare komplexe Leistungen sein.(8) Die Klausuraufgaben sind so zu stellen, dass sie Leistungen in den drei Anforderungsbereichen entsprechend den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebenen Lehrplänen für das jeweilige Fach erfordern. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Klausur liegt im Anforderungsbereich II. Darüber hinaus sind die Anforderungsbereiche I und III in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Klausuren gilt die Anlage 13a.(9) Klausuren sind gleichmäßig im Kurshalbjahr zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klausur geschrieben werden, in einer Woche sollen höchstens drei Klausuren geschrieben werden; an zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen soll nur eine Klausur geschrieben werden. Der Oberstufenleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Klausuren.(10) Neben den Noten für Klausuren sind in der Regel in jedem Fach in jedem Kurshalbjahr mindestens drei sonstige Noten zu erteilen. Auf Beschluss der Fachkonferenz kann im dritten Kurshalbjahr in Fächern, die mit zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet werden, eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen festgesetzt werden. Im vierten Kurshalbjahr sollen in Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau drei Noten für sonstige Leistungen erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.(11) Das Ergebnis der Klausur geht zu einem Drittel in die Kurshalbjahresnote ein. Die übrigen zwei Drittel der Kurshalbjahresnote ergeben sich aus sonstigen Leistungen. Ergibt sich bei der Bildung der jeweiligen Kurshalbjahresnoten ein Bruchwert, wird kaufmännisch gerundet; Zwischenrundungen sind nicht zulässig.(12) Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbringen konnten, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der Fachlehrer im begründeten Ausnahmefall und auf Antrag des Schülers, der der Textform bedarf, den Leistungsstand auch durch eine Fachprüfung am Ende des Kurshalbjahres feststellen.
Fächer und Belegungspflicht in der Qualifikationsphase
§ 76 Fächer und Belegungspflicht in der Qualifikationsphase(1) Der Schüler muss mindestens elf Fächer nach Tabelle A der Anlage 13 belegen; Diese Fächer sind1. das Fach Deutsch,2. das Fach Mathematik,3. eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,4. das Fach Englisch,5. das Fach Geschichte,6. eines der Fächer Kunst, Musik oder Darstellen und Gestalten,7. das Fach Sport,8. eines der Fächer Religionslehre oder Ethik,9. mindestens ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld oder Informatik oder eine weitere Fremdsprache,10. ein weiteres der in Fachnummer 10 der Tabelle A der Anlage 13 benannten Fächer nach Wahl des Schülers sowie11. das Seminarfach.(2) Der Schüler wählt drei Fächer aus mindestens zwei Aufgabenfeldern nach § 77 als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, davon muss mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein.(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Schule, der der Textform bedarf, weitere Fächer ergänzend oder anstelle eines Fachs mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigen sowie Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau zulassen. Der Antrag nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:1. das jeweilige beantragte Anforderungsniveau,2. die Anzahl der Unterrichtswochenstunden,3. die beabsichtigte Zuordnung zu einem Aufgabenfeld,4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit als Prüfungsfach,5. eine Auskunft zur Absicherung des Einsatzes von Lehrern mit Lehrbefähigung in diesem Fach oder Aufgabenfeld,6. den Lehrplan sowie7. eine Auskunft zur Absicherung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen.Die Belegungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einbringungspflicht nach § 89 der Schüler sind sicherzustellen.(4) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.(4a) Ist die Weiterführung der verbindlich gewählten Fächer in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe aufgrund eines Rücktritts oder eines Schulwechsels innerhalb Thüringens, aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule mit dreijähriger gymnasialer Oberstufe nicht möglich, entscheidet der Schulleiter über die zu treffenden Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für die Erbringung der Seminarfachleistung.(5) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit fünf Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau Deutsch, die fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Geografie, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Astronomie sowie Informatik werden mit jeweils drei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Die neu einsetzende Fremdsprache nach Absatz 9 wird mit vier und die übrigen Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase findet der Unterricht im Seminarfach mit eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.(6) Ein Fach kann nur als Fach mit erhöhtem oder als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.(7) Ein Schüler, der in der Qualifikationsphase auf Dauer vom Sportunterricht befreit wird, muss zur Erfüllung seiner Belegungspflicht ein anderes Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen. Kann der Schüler am Sportunterricht wieder teilnehmen, trifft der Schulleiter über die weitere Fächerbelegung sowie die Einbringung der Halbjahresergebnisse eine Entscheidung im Einzelfall. Ist der Schüler für die Dauer von bis zu zwei Kurshalbjahren vom Sportunterricht befreit, kann ihm auf Beschluss der Fachkonferenz Sport eine Kurshalbjahresnote, die auf sporttheoretischen Leistungsnachweisen beruht, erteilt werden.(8) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen1. ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem oder grundlegendem Anforderungsniveau belegen,2. mit Beginn der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Kurshalbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.(9) Schüler, die in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.(10) Voraussetzung für die Belegung des Faches Darstellen und Gestalten als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie des Faches Informatik als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau ist die vorherige Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Wahlpflichtfaches. Wenn anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.(11) Für Schüler an Spezialgymnasien, in Spezialklassen an Gymnasien und an Gymnasien mit bilingualem Zug, soweit der Schüler diesen gewählt hat, gelten abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 oder ergänzend zu diesen Absätzen die Fächer, die Struktur und die Belegungspflichten nach den Tabellen B bis G der Anlage 13.
Seminarfachleistung
§ 78 Seminarfachleistung(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren. Die Seminarfachleistung soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.(2) Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase. Das genehmigte Thema der Seminarfacharbeit kann auf Antrag des Schülers nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden. Der Antrag nach Satz 2 bedarf der Textform.(3) Die Seminarfacharbeit ist in der Regel in der letzten Woche vor den Herbstferien des dritten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase vorzulegen; der Abgabetermin für das jeweilige Schuljahr wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen.(4) Im dritten oder vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,2. die Seminarfacharbeit sowie3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gelten § 59 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 74 Abs. 1 und 2. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs. 9 und 10 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
§ 90 Qualifikation im Bereich der HalbjahresergebnisseDie Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat; die Berechnung erfolgt nach Anlage 15 Nr. 1. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens sieben mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sein. Ein mit null Punkten abgeschlossenes Kurshalbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden. Das Schuljahr muss wiederholt werden.
Qualifikation im Bereich der Prüfung
§ 91 Qualifikation im Bereich der PrüfungIm Prüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. In mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung oder im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erzielt werden. Die Ergebnisse werden bei der Ermittlung der Qualifikation im Prüfungsbereich nach Anlage 15 Nr. 2 vierfach gewertet.
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 92 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in1. drei schriftliche Prüfungen,2. zwei mündliche Prüfungen und3. bis zu drei freiwillige zusätzliche mündliche Prüfungen.Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(2) Ein Fach, außer Informatik, kann nur dann als Prüfungsfach angeboten werden, wenn ein genehmigter Lehrplan sowie Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung oder Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife vorliegen und es in der Einführungsphase mindestens ein Halbjahr lang belegt worden ist. Halbjahresergebnisse in Astronomie und in Fächern nach einem schulinternen Lehrplan können in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden. Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium für Sport Prüfungsfach sein. Für Schüler der Spezialgymnasien für Sport und Musik sowie der Spezialklassen für Musik am Gymnasium kann die Seminarfachleistung an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten und dabei das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Bereich der Prüfung ersetzen, sofern das Thema der Seminarfacharbeit dieses Aufgabenfeld umfasst.(3) Die Fächer der drei schriftlichen Prüfungen sind die Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau.(4) Die Fächer der zwei mündlichen Prüfungen sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.(4a) Die Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialgymnasien, in Spezialklassen an Gymnasien und an Gymnasien mit bilingualem Zug, soweit der Schüler diesen gewählt hat, werden aufgrund der Spezialisierung nach den Tabellen B bis G der Anlage 13 im Bereich der Prüfungen eingeschränkt.(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfungen zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Der Schüler kann nach der ersten abgelegten zusätzlichen Prüfung jederzeit von weiteren beantragten zusätzlichen Prüfungen zurücktreten.(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfungen eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis des vierten Kurshalbjahres im jeweiligen Fach um mehr als sechs Punkte abweicht.
Aufgabenstellung
§ 97 Aufgabenstellung(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Schulen mit gymnasialer Oberstufe von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium übermittelt. Über das im jeweiligen Schuljahr gültige Verfahren der Übermittlung werden die Schulen und Schulämter von dem für das Schulwesen zuständige Ministerium informiert.(2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden stellen die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung sicher.
Klassen- oder Kurssprecher
§ 10 Klassen- oder Kurssprecher(1) In der Regel während der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn wählen die Schüler jeder Klasse und jedes Stammkurses für das laufende Schuljahr aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Klassen- oder Kurssprecher und dessen Stellvertreter. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, so nimmt der Klassenlehrer oder der Stammkursleiter die Aufgabe des Wahlleiters wahr. Dem Klassen- oder Kurssprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitwirkung für seine Klasse oder seinen Stammkurs.(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.(3) Scheidet ein Klassen- oder Kurssprecher oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 103 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.(2) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und, soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder nach § 85 Abs. 2 Satz 2 der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz führte, vom Schulleiter unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamtes zu versehen.(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.
Zweck der Prüfung
§ 108 Zweck der PrüfungMit der externen Abiturprüfung kann die allgemeine Hochschulreife ohne den Besuch eines Gymnasiums, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs erworben werden.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung
§ 109 Ort und Zeitpunkt der Prüfung(1) Das zuständige Schulamt bestimmt das Gymnasium, an dem die Prüfung durchgeführt wird.(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt.
Schülersprecher
§ 11 Schülersprecher(1) Die Klassen- und Kurssprecher sowie ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, so nimmt der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die Aufgabe des Wahlleiters wahr. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Schülersprechers und seines Stellvertreters spätestens in der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt; sie erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die gewählten Schülervertreter ihre Funktionen bis zur Neuwahl wahr.(2) Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus.(3) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Verlauf der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Aufgabenstellung
§ 113 Aufgabenstellung(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Gymnasien durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.(2) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
Aufnahme in das Gymnasium
§ 124 Aufnahme in das Gymnasium(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule sowie aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 übertreten. (2) Die Aufnahme eines Schülers des gymnasialen Teils der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres. (3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5,6 und 10 der integrierten Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135. (4) Aus den Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule kann ein Schüler aus wichtigem Grund in der Regel zu Beginn eines Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er in den Fächern mit dem Anforderungsprofil des Kurses III jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Nimmt ein Schüler nicht in allen Fächern mit Kursdifferenzierung am Unterricht mit dem Anforderungsprofil des Kurses III teil, so ist ein Übertritt an ein Gymnasium nur bei Vorliegen einer Empfehlung für den Bildungsgang des Gymnasiums oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich. § 51 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 4 und 5 sowie § 131 gelten entsprechend.
Terminplan
§ 134 Terminplan(1) Ein Terminplan für den Ablauf des Übertrittsverfahrens in das Gymnasium wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekanntgegeben.(2) Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 125 Abs. 1 erfolgen. Bei der Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine Aufnahme nur bei Vorliegen der Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität erfolgen; die Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden.
Sonderregelungen für das Musikgymnasium
§ 143 Sonderregelungen für das Musikgymnasium(1) Spezialmusikunterricht findet als Einzel- oder Gruppenunterricht statt. (2) Die Lehrpläne für das Fach Musik werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschule für Musik zuständigen Ministerium erlassen. (3) Die Noten im Fach Musik werden von landesbediensteten Hochschullehrern und Beauftragten der Hochschule für Musik festgesetzt, die den Spezialmusikunterricht an dem Musikgymnasium erteilen. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen sie dem Schulleiter des Musikgymnasiums.
Klassen- oder Stammkurselternsprecher
§ 22 Klassen- oder Stammkurselternsprecher(1) An den Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen- oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassen- oder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 25 entsprechend.(2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat möglichst innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattzufinden.(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann nur eine Stimme abgegeben werden.(4) Die Wahl findet schriftlich und geheim statt.(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstige Mitarbeiter.(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahlstatt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Wahlberechtigten, auf die Stimmen entfallen sind, sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.(7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen- oder Stammkurselternsprecher sein.(8) Für die Niederschrift gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.(9) Die Amtszeit des Klassen- oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des nächsten Schuljahres. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz2 findet entsprechende Anwendung. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses oder der Niederlegung des Amtes. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 1 oder § 27 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend.(10) Scheidet ein Klassen- oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 4 Klassen- oder Stammkurselternsprecher.
Schulelternvertretung
§ 23 SchulelternvertretungDie Klassen- und Kurselternsprecher bilden die Schulelternvertretung.
Befreiung
§ 6 Befreiung(1) Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern, in der Regel zeitlich begrenzt, befreien. Die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer. Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist die Befreiung zu gewähren.
Nachholen der Prüfung
§ 66 Nachholen der Prüfung(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Prüfungskommission nach Genehmigung des Schulamts.(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten Prüfung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom zuständigen Schulamt allgemein festgesetzten Termin nachholen. Der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Aufgabenstellung
§ 97 Aufgabenstellung(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Gymnasien durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.(2) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
Bewertungsraster für Klausuren in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
Anlage 13a (zu § 74 Abs. 8)Bewertungsraster für Klausuren in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe Notenpunkte mindestens zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichende Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung (in Prozent) 15 95 14 90 13 85 12 80 11 75 10 70 9 65 8 60 7 55 6 50 5 45 4 40 3 33 2 27 1 20 0 0
Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG
§ 45a Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG(1) Intensiv- und Intervallkurse sowie Intensivsprachkurse sind Formen der temporären Beschulung. Intensivkurse und Intensivsprachkurse dienen dem Erwerb, Intervallkurse dem Erhalt und der Festigung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die über die im Rahmen des Unterrichts zu erwerbenden Kompetenzen hinausgehen.(2) Intensiv- und Intervallkurse für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht können im Bedarfsfall als besondere Unterrichtsformen oder Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen, in Einzelfällen auch an Förderschulen, eingerichtet werden. Intensivkurse können von zwei Wochen bis zu sechs Monaten dauern. Intervallkurse können über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren verteilt sein. Über die Einrichtung von Intensiv- oder Intervallkursen nach Satz 1 entscheidet der Schulleiter, in dessen Schule die Kurse durchzuführen sind, nach Abstimmung mit den betroffenen Schulen und dem zuständigen Schulamt sowie nach Anhörung des Schulträgers.(3) Die Entscheidung über die Teilnahme des Schülers an einem Intensiv- oder Intervallkurs nach Absatz 2 Satz 1 trifft die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung in begründeten Einzelfällen für die Dauer von längstens zwei Schuljahren in einer temporären Lerngruppe unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft abweichend von Absatz 3 das zuständige Schulamt im Einvernehmen mit den Eltern. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn oder zum Beginn des Schulhalbjahres. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung kann konzeptionell eine Einbindung der Eltern in den schulischen Alltag vorgesehen werden; Satz 2 gilt entsprechend.(5) Für Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, sollen Intensivsprachkurse mit dem Ziel, die Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erreichen, eingerichtet werden. Die Intensivsprachkurse können innerhalb einer Schule klassenstufenübergreifend, in der Sekundarstufe I auch schul- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Über die Einrichtung von Intensivsprachkursen entscheidet das zuständige Schulamt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen und nach Anhörung der Schulträger.(6) Über die Teilnahme der Schüler an einem Intensivsprachkurs nach Absatz 5 entscheidet die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Die Aufnahme kann auch im laufenden Schuljahr erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Schüler sollen ihrem Lernfortschritt entsprechend stunden- oder tageweise am Unterricht in ihrer Klasse teilnehmen. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.(7) Schüler der Sekundarstufe I, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, können vor Aufnahme in einen Bildungsgang oder vor Einstufung in eine Klassenstufe auch in gesondert eingerichteten Lerngruppen unterrichtet werden; über die Einrichtung entscheidet das zuständige Schulamt in Abstimmung mit dem Schulleiter. Die gesondert eingerichtete Lerngruppe kann auch jahrgangs-, schul- und schulartübergreifend organisiert werden. Deutsch als Zweitsprache wird im Umfang von 18 Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Darüber hinaus wird Unterricht in den Pflichtfächern in Orientierung an der Rahmenstundentafel der Anlage 2 erteilt; über den Umfang dieses Unterrichts entscheidet der Schulleiter. Die gesondert eingerichtete Lerngruppe wird in der Regel ein Jahr lang besucht, bei Alphabetisierungsbedarf maximal zwei Jahre. Über die Teilnahme eines Schülers am Unterricht in der gesondert eingerichteten Lerngruppe entscheidet der Schulleiter. Die Schüler erhalten eine verbale Leistungseinschätzung. Die Klassenkonferenz entscheidet im Anschluss an den Besuch der gesondert eingerichteten Lerngruppe über den geeigneten Bildungsgang und die Einstufung in eine Klassenstufe. Die Aufnahme kann auch im laufenden Schuljahr erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulleiter in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.
Sprachfeststellungsprüfung
§ 135a Sprachfeststellungsprüfung(1) Für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteiger in eine der Klassenstufen 7 bis 10 aufgenommen werden und für die keine wohnortnahe Beschulung in der Herkunfts- oder Amtssprache als Unterrichtsfach möglich ist, kann auf Antrag der Eltern im Sinne des § 17 die Amtssprache des Herkunftslandes oder die Herkunftssprache die zweite Fremdsprache bis einschließlich der Klassenstufe 10 ersetzen, soweit es organisatorisch und personell möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende jedes Schuljahres durch eine Sprachprüfung festzustellen (Sprachfeststellungsprüfung). Diese Prüfung ersetzt die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Das Prüfungsergebnis ist als Note für die nach Satz 1 ersetzte zweite Fremdsprache in das Zeugnis aufzunehmen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis.(2) In das Zeugnis der Klassenstufe 10 kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Note für die ersetzte zweite Fremdsprache aus dem Zeugnis der Klassenstufe 9 übertragen werden, wenn im laufenden Schuljahr eine Sprachfeststellungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich ist.(3) Die Festlegung des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Diese Aufgabe kann dem zuständigen Schulamt übertragen werden. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil wirkt ein Lehrer, der über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache für das Lehramt Gymnasium verfügt, mit.(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen können an einem Tag stattfinden. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Leseverstehen und Schreiben. Für die Klassenstufen 7 und 8 beträgt die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung 60 Minuten und für die Klassenstufen 9 und 10 beträgt diese 90 Minuten. Die mündliche Prüfung kann auch als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Entsprechend beträgt die Dauer, einschließlich der Vorbereitungszeit, 25 bis 50 Minuten. Abweichend von den Sätzen 1, 5 und 6 kann die mündliche Prüfung durch den Prüfungsteil Hörverstehen ersetzt werden; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit je nach Aufgabenstellung mindestens 20 und höchstens 25 Minuten. Die Schüler sind in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu unterrichten. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen.(5) Die Note der Sprachfeststellungsprüfung wird unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Prüfungsteile der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung oder des Prüfungsteils Hörverstehen von dem Prüfer nach Beratung mit dem an der Prüfung mitwirkenden Lehrer festgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen Schule mitgeteilt. Zuständig ist diejenige Schule, die das Zeugnis für das jeweilige Schuljahr, in dem der Schüler die Sprachfeststellungsprüfung ablegt, ausstellt.
Gemeinschaftsschule
§ 147a Gemeinschaftsschule(1) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule durch Schulartänderung hat der Schulträger ein von der Schule erarbeitetes pädagogisches Konzept vorzulegen, welches folgende Angaben beinhaltet:1. die Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines über die Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,2. die Rhythmisierung des Schulalltags,3. ein Fremdsprachenkonzept sowie4. eine Planung der Schulentwicklung für die ersten drei Schuljahre ab Errichtung.(2) Für die Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5 der Gemeinschaftsschule gelten die §§ 119 und 122 entsprechend.(3) Für Schüler in der Schuleingangsphase gilt § 50 Abs. 1 entsprechend. Ein Schüler der Gemeinschaftsschule rückt bis zur Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe auf. Die erste Versetzungsentscheidung erfolgt aus der Klassenstufe 8 in die Klassenstufe 9. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann auf Beschluss der Schulkonferenz bereits am Ende der Klassenstufen 6 und 7 oder am Ende einer dieser Klassenstufen eine Versetzungsentscheidung erfolgen, soweit für diese Klassenstufen kein Verzicht auf eine Bewertung mit Noten nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt. Für Versetzungen ab Klassenstufe 8 und in den Fällen, in denen auf Beschluss der Schulkonferenz bereits am Ende der Klassenstufen 6 und 7 eine Versetzungsentscheidung erfolgt, gelten die §§ 51 und 52 entsprechend. Ergänzend zu § 51 Abs. 3 werden auf der Anspruchsebene III erreichte Noten bei der Versetzungsentscheidung um zwei Noten höher angesetzt. Satz 6 gilt nicht für die Note „ungenügend“; diese wird um eine Note höher angesetzt.(4) Umstufungen sind jeweils zum Ende des Schulhalbjahrs oder Schuljahrs möglich. Machen die Eltern von ihrem Wahlrecht nach § 6a Abs. 2 Satz 5 ThürSchulG keinen Gebrauch, erfolgen die Einstufung und Umstufungen entsprechend der Empfehlung der Klassenkonferenz. Am Ende der Klassenstufe 7 werden die Eltern und Schüler auf der Grundlage des aktuellen Leistungsstandes des Schülers zur weiteren Schullaufbahn informiert und beraten.(5) In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 werden die Leistungen nach § 59 Abs. 1 und 2 bewertet und können zusätzlich verbal eingeschätzt werden. Ab der Klassenstufe 7 erhalten die Schüler Noten, die den Anspruchsebenen I bis III zugeordnet sind; es gilt § 59 Abs. 3. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Grundlage des pädagogischen Konzepts der Schule und auf Beschluss der Schulkonferenz in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden; erbrachte Leistungen werden in diesem Fall verbal eingeschätzt. Für den Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 4 gelten die Lehrpläne für die Grundschule, in den Klassenstufen 5 bis 12 gelten die Lehrpläne zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses sowie zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.(6) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gelten § 62 Satz 1 und die §§ 63 bis 66 entsprechend. Für die individuelle Abschlussphase gilt § 54 Abs. 8 und für das zusätzliche 10. Schuljahr gilt § 54 Abs. 9 entsprechend.(7) Ab der Klassenstufe 9 werden Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses auf den Anspruchsebenen I und II unterrichtet und bewertet. Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend. § 67 gilt für den Erwerb des Realschulabschlusses entsprechend.(8) Ab Klassenstufe 9 werden Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, in allen Fächern auf der Anspruchsebene III unterrichtet. Für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang ab der Klassenstufe 9 gelten § 125 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 5, § 126 Nr. 1, 2 und 5 sowie die §§ 128, 129, 131, 132 und 135 entsprechend. Für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil Erster und Zweiter Abschnitt. Für die Aufnahme von Schülern mit Realschulabschluss in die gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 gilt für die Anspruchsebene III entsprechend. § 62 Satz 2 und § 68 gelten entsprechend.(9) Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 bestimmt sich nach der Rahmenstundentafel der Anlage 11. Für die individuelle Abschlussphase sowie das zusätzliche 10. Schuljahr gilt die Rahmenstundentafel der Anlage 2a. Für den Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt die Rahmenstundentafel nach Tabelle A der Anlage 13.(10) Für Abschlusszeugnisse bis einschließlich Klassenstufe 10 und Abgangszeugnisse findet § 61 entsprechende Anwendung. Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gilt § 103 entsprechend.
Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der ...
§ 51 Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium(1) Ein Schüler der Klassenstufe 5 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen,1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erhalten hat.Abweichend von Satz 2 entscheidet die Klassenkonferenz für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen auf der Grundlage der Leistungseinschätzungen und unter Berücksichtigung ihres individuellen Förderbedarfs über deren Aufrücken in die nächsthöhere Klassenstufe.(2) Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,2. für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut".Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 7 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.(3) Wurden im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses Noten in Kurs II erteilt, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen.(4) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.
Leistungsbewertung
§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Die Leistungsbewertung erfolgt punktuell oder epochal durch den unterrichtenden Lehrer auf der Grundlage von Bewertungskriterien, über die der Schüler zuvor informiert worden ist. Wechselt ein Schüler zum Schulhalbjahr die Anspruchsebene in einzelnen Fächern, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:1. 1 = sehr gut;die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. 2 = gut;die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,3. 3 = befriedigend;die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. 4 = ausreichend;die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. 5 = mangelhaft;die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und6. 6 = ungenügend;die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich jeweils lehrplanbezogen auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.(2a) Mitarbeit und Verhalten des Schülers werden in der Schuleingangsphase, den Klassenstufen 3 bis 8 sowie den gesondert eingerichteten Lerngruppen nach § 45a Abs. 7 vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen auf der Grundlage von Kriterien bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen Schülern schulische Aufgaben zu lösen, im Unterricht mitzuarbeiten, und den bei der Erfüllung von schulischen Aufgaben in Form von Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit gezeigten Fleiß. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist, und die in Form von Sorgfalt, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit erkennbare Ordnung. Die Bewertung erfolgt außer in der Schuleingangsphase jeweils mit der Angabe:1. „sehr gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers im besonderen Maße Anerkennung verdient,2. „gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht,3. „befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht,4. „nicht befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.Bei den Bewertungen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen oder ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf des Schülers angemessen zu berücksichtigen; ärztliche und sonderpädagogische Gutachten sowie die jeweiligen Förderpläne sind zu beachten. In der Schuleingangsphase sind die Mitarbeit und das Verhalten des Schülers ausschließlich durch verbale Einschätzungen in Form eines Wortgutachtens zu bewerten; Satz 5 findet Anwendung. Abweichend von Satz 4 können in Gemeinschaftsschulen auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz und auf Grundlage des pädagogischen Konzepts der Schule in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 8 die Mitarbeit und das Verhalten des Schülers durch verbale Einschätzungen in Form eines Wortgutachtens bewertet werden.(3) An der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und der Gesamtschule wird der Unterricht leistungsdifferenziert auf lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen erteilt, wobei sich die Anspruchsebene I auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses, Anspruchsebene II auf den Erwerb des Realschulabschlusses und Anspruchsebene III auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezieht. Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Anspruchsebene, auf der der Schüler in dem jeweiligen Fach eingestuft ist.(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern verbal eingeschätzt und dokumentiert.(4a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt; dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu bewerten und besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. Verwendung technischer Hilfsmittel,3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituationgewährt werden. Durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden, wenn die Bewertung durch Noten nicht Voraussetzung für das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ist; die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz. Die Entscheidung nach Satz 1 ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.(8) Besteht bei einem Schüler mit Migrationshintergrund aufgrund noch unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Beeinträchtigung, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschwert, können ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Ausgleichsmaßnahmen jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Zugang zu den Aufgabenstellungen und somit wesentlich der Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse erschwert ist. Ausgleichsmaßnahmen können gewährt werden durch1. die Verlängerung des zeitlichen Rahmens,2. die Verwendung eines Wörterbuchs Deutsch-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Deutsch sowie3. die Verwendung eines Wörterbuchs Fremdsprache-Herkunftssprache, Herkunftssprache-Fremdsprache für den Fremdsprachenunterricht.Durch die Gewährung einer Ausgleichsmaßnahme dürfen die fachlichen Anforderungen nicht vermindert werden. Die Eltern sind über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen und deren Form zu informieren. Ausgleichsmaßnahmen können auch für die Abschlussprüfungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 6 trifft der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz; bei Externenprüfungen trifft die Entscheidung die Prüfungskommission.(9) Im Rahmen des § 30 Abs. 2 ThürSchulG durchgeführte Kompetenztests unterliegen keiner Leistungsbewertung. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kompetenztest kann auf dem Zeugnis vermerkt werden.
Zeugnisse
§ 60 Zeugnisse(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Zeugnisse für die Kurshalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Diese müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(2) Die Termine für die Aushändigung der Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr sowie die Zeugnisse für die Kurshalbjahre der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.(3) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse oder dem jeweiligen Kurs im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Notenfestlegung nach § 74 Abs. 11 und 12. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine für die Festsetzung einer Zeugnisnote ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, ist anstelle einer Zeugnisnote ein Vermerk über die Teilnahme am Unterricht in diesem Fach im Zeugnis aufzunehmen; für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 74 Abs. 3 Satz 2. Ein nach § 59 Abs. 5 gewährter Nachteilsausgleich sowie eine nach § 59 Abs. 8 gewährte Ausgleichsmaßnahme dürfen auf dem Zeugnis nicht vermerkt werden. Ein nach § 59 Abs. 6 gewährter Notenverzicht ist auf dem Zeugnis zu vermerken.(4) Eine verbale Leistungseinschätzung in Form eines Wortgutachtens erfolgt in Zeugnissen1. der Schuleingangsphase,2. der Klassenstufen 3 und 4 in der Fremdsprache,3. der Klassenstufe 6 an allen Schulen, mit Ausnahme des Gymnasiums, in der Sprachwerkstatt,4. der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 3,5. der Schulen mit einem bewährten reformpädagogischen Konzept in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG sowie6. für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im Lernen in den Fächern, in denen keine Noten erteilt werden.Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten. In den Zeugnissen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung werden die Leistungen durch ein Wortgutachten beschrieben.(5) Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe wird in den Jahreszeugnissen in folgenden Klassenstufen vermerkt:1. Klassenstufe 4 der Grundschule,2. Klassenstufen 6 bis 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Regelschule und der Gesamtschule,3. Klassenstufen 6 bis 9 des auf den Erwerb des Realschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Regelschule und der Gesamtschule,4. Klassenstufe 8 des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,5. Klassenstufen 8 und 9 des auf den Erwerb des Realschulabschlusses abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,6. Klassenstufen 6 bis 10 des auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden Bildungsganges der Gesamtschule,7. Klassenstufen 8 bis 10 des auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzielenden Bildungsganges der Gemeinschaftsschule,8. Klassenstufen 6 bis 10 des Gymnasiums.Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt für die Bildungsgänge an der Förderschule entsprechend. Besteht ausgehend von den Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr der in den Sätzen 1 und 2 genannten Klassenstufen und Bildungsgänge die Gefahr, dass dieser am Ende des Schuljahres nicht versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr vermerkt. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase nach § 50 Abs. 1 Satz 2 wird auf dem Zeugnis vermerkt. Im Fall des § 147a Abs. 3 Satz 4 gilt für die Bildungsgänge der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen, für die eine Versetzungsentscheidung erfolgt, Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 entsprechend.(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule, Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule ist auf den Zeugnissen für Fächer mit Leistungsdifferenzierung der Kurs oder die Anspruchsebene, auf der die Leistungen erbracht wurden, auszuweisen.(7) In der Schuleingangsphase, den Klassenstufen 3 bis 8 sowie den gesondert eingerichteten Lerngruppen nach § 45a Abs. 7 sind Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers nach Maßgabe des § 59 Abs. 2a in das Zeugnis aufzunehmen; hiervon ausgenommen sind die Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.(8) Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie der Schulhalbjahreszeugnisse in den Klassenstufen 9 und 10 sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.(9) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird auf dem Zeugnis ausgewiesen; auf Antrag der Eltern, der der Textform bedarf, wird im Zeugnis eine Note erteilt. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gilt der Achte Teil.(10) Bei einem Rücktritt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG in Verbindung mit § 55 Abs. 4 sind ausschließlich die im zweiten Schulhalbjahr des erneut absolvierten Schuljahres der wiederholten Klassenstufe erbrachten Leistungen auf dem Jahreszeugnis auszuweisen.(11) Im Jahreszeugnis soll insbesondere Folgendes ergänzend vermerkt werden:1. die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft,2. die Tätigkeit in der Schülermitwirkung,3. die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft,4. die Teilnahme an Schülerwettbewerben und5. die Teilnahme an einem Schüleraustausch.
Volljährige Schüler
§ 2 Volljährige SchülerVolljährige Schüler nehmen die nach dieser Verordnung den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.
Information der Schüler
§ 84 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Klassenstufe 10 oder 11 S oder 11 Sp erläutert.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 85 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf Mitgliedern besteht.(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:1. den Schulleiter der Schule (falls er nicht selbst Vorsitzender ist),2. den Oberstufenleiter,3. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie4. mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 12. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben:1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertungen der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie6. Festlegungen zu protokollieren.(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie der Kolloquien in den einzelnen Unterrichtsfächern.(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder der Fachprüfungskommission:1. den Vorsitzenden,2. den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und3. einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer.Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er auch den Vorsitz übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Zuhörer
§ 86 Zuhörer(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen auf Antrag dienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler der Oberstufe der Schule zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen.(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder seine Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Schüler muß ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 153 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Hauptschulabschluss und gleichwertige Schulbildung
§ 62 Hauptschulabschluss und gleichwertige SchulbildungDen Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule den Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 genügt. Schülern des Gymnasiums wird eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt, wenn sie am Ende der Klassenstufe 9 den Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 genügen.
Rahmenstundentafel für die Grundschule
Anlage 1 (zu § 44 Abs. 1)Rahmenstundentafel für die Grundschule Fächer Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4 Klasse 1 Klasse 2 Deutsch Mathematik 10-11 10-11 11-12 11-12 Heimat- und Sachkunde 3 Werken* Schulgarten* 8-7 8-7 8-7 5-4 Kunsterziehung Musik Fremdsprache 2 2 Religionslehre oder Ethik 2 2 2 2 Sport 2 2 3 3 Ergänzungsstunden** 1 1 1 1 Gesamtstunden 23 23 27 27 jedes der genannten Fächer muss mit mindestens einer Wochenunterrichtsstunde unterrichtet werden.
Stundentafel für die Praxisklassen und das freiwillige 10.Schuljahr der Regelschule
Anlage 2a (zu § 44 Abs. 1)Stundentafel für die Praxisklassen und das freiwillige 10.Schuljahr der Regelschule Praxisklassen freiwilliges 10. Schuljahr Fächer Klasse 7 Klasse 8 Deutsch* 5 5 5 Englisch* 3 3 3 Mathematik und Naturwissenschaftlicher Unterricht (Physik/Chemie/Biologie)* 7 7 7 Gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht (Geschichte/Geographie/Sozialkunde) einschließlich Musischästhetische Erziehung (Kunst/Musik)* 4 4 4 Wirtschaft-Technik* 10 10 10 Religionslehre/Ethik 2 2 2 Sport 2 2 2 Gesamtstunden 33 33 33
Feststellung zur Entwicklung
§ 120 Feststellung zur Entwicklung(1) Der Schulleiter meldet dem Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 15. Januar die Namen der angemeldeten Kinder und die Anschriften der Eltern. Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sind namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art des Förderbedarfs aufzuführen. (2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein. (3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai dem Schulamt und der zuständigen Grundschule unter Angabe von Gründen die Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten läßt. (4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch.
Einschulung in die Förderschule
§ 121 Einschulung in die FörderschuleFür Kinder, die auch bei besonderen Hilfen in der Grundschule voraussichtlich nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 8 des Thüringer Förderschulgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356) in der jeweils geltenden Fassung eingeleitet.
Voraussetzung für den Übertritt
§ 125 Voraussetzung für den Übertritt(1) Voraussetzung für den Übertritt in die Klassenstufe 5 bis 7 des Gymnasiums ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler 1. die in Absatz 2 geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder2. eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält. (2) Leistungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist, daß der Schüler im Zeugnis zum Schulhalbjahr 1. der Klassenstufe 4 der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde oder2. der Klassenstufen 5 oder 6 der Regelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache jeweils mindestens die Note "gut" erreicht hat. (3) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule können in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums übertreten, wenn sie an der Aufnahmeprüfung nach § 131 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note "gut" sowie am Schuljahresende den Realschulabschluß erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt. (4) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel erteilt, wenn in höchstens einem der in den Absätzen 2 oder 3 jeweils genannten Fächer die Note "befriedigend" und in den übrigen mindestens die Note "gut" erreicht worden ist. Wenn in einem der in den Absätzen 2 oder 3 genannten Fächer mindestens die Note "gut" und in den übrigen dieser Fächer die Note "befriedigend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, daß der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in den Absätzen 2 oder 3 jeweils genannten Fächern lediglich die Note "befriedigend" oder eine schlechtere Note erreicht worden ist. (5) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist der Förderbedarf auf Antrag der Eltern unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule bei der Empfehlung oder bei einer Aufnahmeprüfung angemessen zu berücksichtigen.
Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse
§ 147 Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer SpezialklasseEin Schüler muß nach Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung der Eltern das Spezialgymnasium oder die Spezialklasse verlassen, wenn mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille beim Schüler festzustellen ist. Der Schüler kann an ein Gymnasium seines Wohnbezirks überwiesen werden. Der § 152 bleibt unberührt.
Vertrauenslehrer
§ 15 VertrauenslehrerDie Klassensprecherversammlung wählt für jeweils ein Schuljahr einen Lehrer als Vertrauenslehrer. Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Vertrauenslehrer aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt.
Beendigung des Schulverhältnisses
§ 152 Beendigung des Schulverhältnisses(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluß der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem auf Dauer verfügten Ausschluß von der Schule.(2) Das Schulverhältnis eines Schülers, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, kann auch beendet werden1. durch schriftliche Abmeldung oder2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt und seit dem letzten vollständig besuchten Unterrichtstag mindestens 20 Unterrichtstage vergangen sind.
Eltern
§ 17 ElternEltern im Sinne dieser Schulordnung sind die Personen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des minderjährigen Schülers obliegt. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich.
Recht auf Information
§ 18 Recht auf Information(1) Die Schule ist im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, daß ein Schüler nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers eine Beratung anzubieten.
Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen
§ 19 Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen.(2) Die Klassenlehrer halten wöchentlich, die Fachlehrer monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab. Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. Im übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.(3) In jedem Schuljahr wird mindestens ein Elternsprechtag abgehalten, an dem die Lehrer den Eltern zur Verfügung stehen. Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Ort und Zeit des Elternsprechtages werden den Eltern rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.(4) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen- und Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Der Klassen- oder Stammkurselternsprecher nach § 22 beruft nach Bedarf die Klassen- oder Stammkurselternversammlungen ein. An den Klassen- oder Stammkurselternversammlungen nimmt der Klassenlehrer oder der Stammkursleiterteil. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil.(5) Die Eltern aller Schüler oder Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, dies geboten erscheinen lassen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer der betreffenden Klassen nehmen daran teil.(6) An einem Tag im Schuljahr können die Eltern durch den Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).
Lehrer
§ 29 Lehrer(1) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.(2) Der Lehrer nimmt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich der Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.(3) Der Lehrer informiert Schüler und Eltern über seine Unterrichtsvorhaben und über Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen.(4) Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammkurses in der Regel für mehr als ein Schuljahr betraut wird.(5) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter1. ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten,2. führt die seine Klasse oder seinen Stammkurs betreffenden Schuldokumente,3. arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse oder des Stammkurses zusammen,4. informiert den Schulleiter über die Entwicklung seiner Klasse oder seines Stammkurses,5. beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch;6. schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder für ihre Leistung erhalten sollen,7. kann pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses nach § 51 ThürSchulG vornehmen oder vorschlagen,8. hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse oder seines Stammkurses beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- und Klassenangelegenheiten.
Schulkonferenz
§ 41 Schulkonferenz(1) An allen Schulen wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres.(2) Die jeweiligen Mitglieder der Schulkonferenz werden in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl findet geheim statt. Die Zahl der zu wählenden Vertreter ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ThürSchulG. Gewählt sind diejenigen Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für eine Neuwahl gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
Aufgaben
§ 42 Aufgaben(1) Die Schulkonferenz ist gemeinsames Organ der Beratung und Beschlussfassung. Sie berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen. Die Befugnisse der Schulkonferenz richten sich nach § 38 Abs. 3 bis 6 ThürSchulG.(2) Die Schulkonferenz wirkt bei der Entscheidung über die Einführung neuer Schulbücher im Rahmen der Verordnung über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln mit.(3) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz nach Absatz 1 Satz 2 von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für die Beschlüsse nach § 38 Abs. 5 ThürSchulG gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.
Versetzung in der Grundschule
§ 50 Versetzung in der Grundschule(1) Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden; er kann innerhalb der in § 45 Abs. 3 genannten Formen organisiert sein. Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und bis zum Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten. (2) Ein Schüler der Klassenstufe 3 und 4 wird in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn er in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens die Note „ausreichend" oder höchstens in einem dieser Fächer die Note „mangelhaft" erhalten hat. Wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Note „ungenügend" erteilt, kann eine Versetzung nicht erfolgen.
Versetzung aus anderen Gründen
§ 52 Versetzung aus anderen GründenEin Schüler kann abweichend von § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 und 2 bei Vorliegen besonderer Gründe wie Wechsel der Schule während des Schuljahrs oder längerer Krankheit versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
Überspringen einer Klassenstufe
§ 56 Überspringen einer Klassenstufe(1) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler ab der Klassenstufe 3 kann der Schulleiter auf Antrag der Eltern das Überspringen einer Klassenstufe gestatten. Voraussetzung ist, daß der Schüler in seinen Leistungen deutlich über seine Klasse hinausragt und seine Arbeitsweise erwarten läßt, daß er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Die Klassenkonferenz ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Der Schüler soll so beraten und in der aufnehmenden Klasse gefördert werden, daß sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist bis zu einem halben Jahr einzuräumen. (3) Das Überspringen ist nur innerhalb derselben Schulart möglich. Die Klassenstufen 9 und 10 der Regelschule sowie 11 und 12 des Gymnasiums können nicht übersprungen werden. (4) Ein Überspringen kann nur zum Schulhalbjahres- oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Leistungsbewertung
§ 59 Leistungsbewertung(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Wechselt ein Schüler der Regelschule zum Schulhalbjahr den Bildungsgang, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen. (2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen: 1. 1 = sehr gut;die Note „sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.2. 2 = gut;die Note „gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.3. 3 = befriedigend;die Note „befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.4. 4 = ausreichend;die Note „ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.5. 5 = mangelhaft;die Note „mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.6. 6 = ungenügend;die Note „ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Der Begriff „Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung. (3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden. (4) In der Schuleingangsphase werden erbrachte Leistungen verbal eingeschätzt; die Schüler sind schrittweise an eine Leistungsbewertung nach den Absätzen 1 und 2 heranzuführen; nähere Festlegungen dazu trifft die Schulkonferenz. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde erfolgt eine Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 im letzten Halbjahr vor der Versetzung in die Klassenstufe 3. (5) Auf eine Bewertung durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in begründeten Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden. Die Entscheidung trifft das Schulamt. (6) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.
Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse
§ 61 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlußzeugnisse in doppelter Ausfertigung ausgestellt. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 wird ein Zeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluß in doppelter Ausfertigung ausgestellt. (2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule werden in doppelter Ausfertigung Abschlußzeugnisse für Schüler ausgestellt, die die zehnte Klassenstufe erfolgreich besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben. Das Abschlußzeugnis bestätigt den Realschulabschluß. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Schüler, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der Grundlage der Jahresfortgangsnoten ein Zeugnis für das Schuljahr. (3) Schüler, die die Schule nach Beendigung der Schulpflicht verlassen, erhalten auf Antrag ein Abgangszeugnis. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Besuchs der Schule anzugeben. § 60 Abs. 9 gilt entsprechend.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 65 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in der Klassenstufe 9 in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten. Für Klassen nach § 7 Abs. 8 ThürSchulG bestellt die untere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungskommission.(2) Die Prüfungskommission entscheidet über die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrer, die die Prüfung abnehmen, sowie die ihr durch § 66 zugewiesenen Aufgaben. Für die übrigen Entscheidungen ist der Vorsitzende zuständig. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Prüfungskommission zur Entscheidung übertragen.(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden von je zwei Lehrern bewertet. Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note vom Vorsitzenden festgesetzt.(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(5) Für die Fachprüfungskommission gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend.(6) Über die Prüfung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jeden Teilnehmer in den gewählten Fächern die Ergebnisse der Prüfung und die Gesamtnote enthält. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre aufzubewahren. Die §§ 87 und 106 Abs. 1 gelten entsprechend.
Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
§ 69 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses(1) Der Hauptschulabschluß und der Realschulabschluß können extern erworben werden. (2) An der Prüfung können Bewerber teilnehmen, die nicht Schüler einer Regelschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Förderschule, einer Berufsschule oder einer Berufsfachschule sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen entscheidet das Schulamt. (3) Die Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März beim zuständigen Schulamt stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. (4) Das Schulamt bestimmt die Regelschule, die die Prüfung durchführt und die Prüfungskommission. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Sofern Prüfungsteilnehmer Volkshochschulkurse absolviert haben, sind in die Prüfungskommission auch Lehrer zu berufen, die an Volkshochschulen unterrichten.
Beurlaubung
§ 7 Beurlaubung(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.(2) Zuständig für die Entscheidung ist1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.
Versetzung in der Thüringer Oberstufe
§ 81 Versetzung in der Thüringer Oberstufe(1) Für die Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase gilt § 51 Abs. 1 und 2; Bestandteil der Versetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 68. Bei Schülern mit Realschulabschluss ist die besondere Leistungsfeststellung nicht Bestandteil der Versetzung.(2) In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.
Verweildauer in der Thüringer Oberstufe
§ 82 Verweildauer in der Thüringer OberstufeDer Besuch der Thüringer Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre (§ 7 Abs. 5 ThürSchulG). Das Recht auf eine Wiederholung der Abiturprüfung bleibt davon unberührt.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 101 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen.(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten.(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Schülers vor. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.(5) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.(6) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten geht der mündlichen Prüfung eine zusätzliche praktische Prüfung voraus, die aus einer szenischen Präsentation besteht. Die Prüfung wird in Prüfungsgruppen von zwei bis vier Schülern durchgeführt. Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule gestellt und von der Fachprüfungskommission der Prüfungsgruppe zugeteilt. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt in der Regel 10 Minuten; für die unmittelbare Vorbereitung sind der Prüfungsgruppe abhängig von der Aufgabenstellung bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren. In der mündlichen Prüfung wird die Prüfungsgruppe der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft. Eine Vorbereitungszeit wird nicht gewährt. Die Ergebnisse aus der praktischen und mündlichen Prüfung werden bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet. Ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der mündlichen Prüfung den Ausschlag.(7) Die Sachgebiete der vom Schüler selbständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein.(8) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(9) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.(10) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Klassensprecherversammlung, Schülervertretung
§ 12 Klassensprecherversammlung, Schülervertretung(1) Die Klassen- oder Kurssprecher, der Schülersprecher und die jeweiligen Stellvertreter bilden die Klassensprecherversammlung.(2) Die Klassensprecherversammlung wird bei Bedarf vom Schülersprecher einberufen und behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die Schüler der gesamten Schule von Interesse sind. Der Antrag auf Genehmigung der Einberufung ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen. Der Schulleiter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Die Klassensprecherversammlung wird vom Schülersprecher geleitet.(3) Der Schülersprecher und sein Stellvertreter führen die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung aus. Sie können im Rahmen der Aufgabe der Schülermitwirkung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, der Elternvertretung, der Schulkonferenz und einzelnen Lehrern Wünsche und Anregungen vortragen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülersprecher und seinen Stellvertreter über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen.
Konto der Schülermitwirkung
§ 13 Konto der SchülermitwirkungÜber die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen der Schule und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülersprecher und seinem Stellvertreter. Die Schule richtet in der Regel ein Konto ein, das der Schülersprecher oder sein Stellvertreter und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegen der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.
Daten
§ 136 Daten(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Telefonverbindung,8. Religionszugehörigkeit,9. Staatsangehörigkeit,10. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,11. Anzahl der Geschwister sowie12. Datum der Ersteinschulung. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind. (2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der Schule mitzuteilen. (3) Die Schule erfaßt die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; das sonderpädagogische Gutachten ist Bestandteil des Schülerbogens. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Abschrift der Zeugnisse sowie der schriftlichen Einschätzung der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers (Einschätzungsbogen) ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule 20 Jahre aufzubewahren; Abschriften von Schulabschlusszeugnissen sind 50 Jahre aufzubewahren. (4) Neben den Schülerbogen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten: 1. Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,3. Namen der Eltern,4. Noten,5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,6. Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen. (5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. (6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. (7) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung 1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerläßlich ist oder4. der Betroffene eingewilligt hat. (8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren. (9) Verwenden Lehrer bei der Speicherung und der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch besondere Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass ausschließlich sie selbst Zugang zu diesen Daten haben. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Absatz 6 sowie die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes finden Anwendung.
Schulwechsel
§ 137 Schulwechsel(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter das Schulamt. (2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt die abgebende Schule den Schülerbogen, die Zeugnisabschriften und den Einschätzungsbogen. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen (§ 136 Abs. 3) weitergeleitet.
Freistellung
§ 14 FreistellungAuf Antrag gibt der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder dem Schülersprecher und seinem Stellvertreter in der Regel einmal im Monat die Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.
Aufnahme
§ 141 Aufnahme(1) Ein Schüler kann in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse aufgenommen werden, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach § 142 teilgenommen hat, seine Leistungsfähigkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse erwarten läßt und die für seine Aufnahme erforderliche Kapazität in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse vorhanden ist.(2) Die Aufnahme in das Sportgymnasium kann sportartspezifisch ab der Klassenstufe 5 und in das Musikgymnasium ab der Klassenstufe 5 jeweils bis zum Beginn der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe erfolgen. Die Aufnahme in das Spezialgymnasium für Sprachen erfolgt in der Klassenstufe 5; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die §§ 125, 128 bis 133 gelten entsprechend. In eine Spezialklasse an einem Gymnasium kann ein Schüler ab der Klassenstufe 9 aufgenommen werden.
Eignungsprüfung
§ 142 Eignungsprüfung(1) An jedem Spezialgymnasium und jeder Schule mit Spezialklassen wird eine Aufnahmekommission gebildet, die die Eignungsprüfung vornimmt. Die Aufnahmekommission besteht aus dem Schulleiter als Vorsitzendem und mindestens einer Lehrkraft des betreffenden Spezialfachs. (2) Die Eignungsprüfung erfolgt unter den Gesichtspunkten der Spezialbildung: 1. für das Sportgymnasium nach:a) den sportartspezifischen Leistungsparametern,b) den Erkenntnissen aus der Sichtung und aus Wettkämpfen,c) der sportmedizinischen Untersuchung sowied) dem Eignungsgespräch;2. für das Musikgymnasium nach:a) dem Vorspiel,b) der Musiktheorie,c) den Wettbewerben sowied) dem Eignungsgespräch;3. für das Spezialgymnasium für Sprachen nach:a) einer schriftlichen und mündlichen Prüfung der allgemeinen Sprachkompetenz sowieb) dem Eignungsgespräch;4. für die Spezialklasse nach:a) den Vorfeldergebnissen,b) den schriftlichen Prüfungsarbeiten,c) dem Eignungsgespräch sowied) den Wettbewerben.
§ 47 a Projektarbeit(1) In der Klassenstufe 10 der Regelschule ist eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. (2) Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen. (3) Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6,7, 9 und 10 entsprechend. (4) Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen. Auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden die beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden Fachlehrer, die letztgenannte Teilnote sowie die Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 6. (5) Schülern, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten, ist die Anfertigung einer Projektarbeit freigestellt. Wird eine Projektarbeit nicht vorgelegt, erfolgt die Pflichtprüfung im mündlichen Teil der Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses in zwei Fächern nach Wahl des Schülers (außer Astronomie, Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache).
Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule
§ 53 Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule(1) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klasse 10 der Regelschule ist über die Anforderungen des § 51 hinaus Voraussetzung, daß der Schüler 1. eine 9. Klasse besucht hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, oder2. an mindestens drei von vier Kursen teilgenommen hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, oder3. an mindestens zwei von vier Kursen teilgenommen hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, und mit Erfolg an der Leistungsfeststellung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 63 teilgenommen hat. (2) Die Voraussetzung für die Aufnahme in die besondere 10. Klasse nach § 6 Abs. 7 ThürSchulG erfüllt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule den Qualifizierenden Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt. Noten in Kursen mit dem Anforderungsprofil für den Realschulabschluss werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Wird der in Satz 1 geforderte Notendurchschnitt nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz eine Empfehlung erteilen; § 52 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Ein Schüler wird in das freiwillige 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass er mit dem Besuch dieser Klasse seine Ausbildungsfähigkeit stärkt; die Entscheidung trifft der Schulleiter nach einer Beratung der Eltern.
Einstufung und Umstufung in der Regelschule
§ 54 Einstufung und Umstufung in der Regelschule(1) Für die Einstufung in die nach § 45 Abs. 2 unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus, die den Eltern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt wird.(2) Die Empfehlung für einen Kurs, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wird erteilt, wenn der Schüler in dem betreffenden Fach mindestens die Note “befriedigend” erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Empfehlung auch dann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(3) Die Empfehlung für eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wird erteilt, wenn der Schüler in allen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Hierbei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Ein Schüler kann im Einvernehmen mit den Eltern jeweils zum Ende des Schul- oder des Schulhalbjahres der Klassenstufen 7 und 8 auf Beschluss der Klassenkonferenz umgestuft werden, und zwar1. in einen Kurs, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wenn er in dem jeweiligen Fach mindestens die Note “gut” erreicht hat,2. in eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, wenn er in allen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 2,5 erreicht hat.Abweichend von Satz 1 kann eine Umstufung auch dann erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.(5) Ein Schüler wird bis zum Ende der Klassenstufe 8 umgestuft, und zwar1. zum Ende des Schulhalbjahrs oder Schuljahrs in einen Kurs, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, wenn er in dem jeweiligen Fach die Note “ungenügend” erreicht hat, unter Berücksichtigung des Lernverhaltens des Schülers in der Regel, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach die Note “mangelhaft” erreicht hat oder wenn die Eltern dies wünschen,2. zum Ende des ersten Schulhalbjahrs in eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, in der Regel, wenn er in dem Schulhalbjahr die Voraussetzungen für eine Versetzung zum Schuljahresende nicht erfüllt oder die Eltern dieswünschen; § 51 Abs. 4 bleibt unberührt.(6) Vor der Ein- oder Umstufung berät die Schule die betroffenen Schüler und Eltern. Sind die Eltern mit der Ein- oder Umstufung nicht einverstanden, entscheidet die Klassenkonferenz nach erneuter Überprüfung.(7) Wird auf Beschluß der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufe 8 die Differenzierung in Kurse durch die Unterrichtung in Klassen ersetzt, werden Schüler in die Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie in mindestens zwei Fächern in Kurse mit dem Anforderungsprofil für den Realschulabschluß eingestuft sind. Wird die Differenzierung in Kurse durch eine Unterrichtung in Klassen mit Beginn der Klassenstufe 9 ersetzt, werden Schüler in eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie nach Absatz 1 in mindestens drei Fächern in Kurse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, eingestuft worden sind.(8) Bei der erstmaligen Differenzierung in Kurse auf Beschluß der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufen 8 oder 9 werden Schüler in allen Fächern nach § 45 Abs. 2 in Kurse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten, eingestuft, wenn sie in eine Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, versetzt wurden.(9) Die Aufnahme in die Klassenstufe 7 der Praxisklasse erfolgt, wenn aufgrund der bisher gezeigten Leistungen des Schülers anzunehmen ist, dass er nach dieser praxisbezogenen Förderung erfolgreich zu einem Abschluss der Regelschule hingeführt werden kann; die Entscheidung erfolgt nach § 6 Abs. 5 ThürSchulG.
Schülermitwirkung
§ 9 Schülermitwirkung(1) Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),2. Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und die Schulelternvertretung zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),3. auf Antrag eines betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen (Vermittlungsrecht),4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht),5. bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung und der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen mitzuberaten sowie6. zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere wahrgenommen durch1. die Klassen- oder Kurssprecher und ihre Stellvertreter,2. die Klassensprecherversammlungen,3. die Schülersprecher und ihre Stellvertreter,4. die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter sowie5. die Landesschülersprecher und ihre Stellvertreter.(3) Ein Mitglied der Schülermitwirkung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Eltern oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Schülermitwirkung in ein weiteres Gremium der Schülermitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 2 Nr. 1 oder 4 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister, hinsichtlich des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt, des Dritten Teils Zweiter Abschnitt, des Fünften Teils, des § 44 Abs. 1, der §§ 50 bis 56 und 58 bis 61 sowie des Siebten bis Zehnten Teils und des Zwölften Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Schulordnung gilt für die staatliche Grundschule, die staatliche Regelschule, das staatliche Gymnasium und die staatliche Gesamtschule sowie die staatlichen Prüfungen der Regelschule und des Gymnasiums.
Einsichtnahme
§ 104 EinsichtnahmeDer Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Organisation der Prüfung
§ 110 Organisation der PrüfungFür die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommissionen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen, die Einsichtnahme, Rücktritt oder Versäumnis sowie Täuschungen gelten die Regelungen für Schüler.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 117 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.(2) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule zu versehen.(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt in der Schule.
Aufnahme in die Regelschule
§ 122 Aufnahme in die Regelschule(1) Die Aufnahme eines Schülers in die Regelschule erfolgt zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter, er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.
Wechsel vom Gymnasium an eine Regelschule
§ 123 Wechsel vom Gymnasium an eine RegelschuleSchulpflichtige Schüler, die das Gymnasium verlassen, treten nach Abschluß eines Schuljahres in der Regel in die nächsthöhere Klassenstufe der Regelschule über. Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Klassenstufe über, die sie im Gymnasium besucht haben. Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes des Schülers.
Ablauf des Übertrittsverfahrens
§ 126 Ablauf des ÜbertrittsverfahrensDas Übertrittsverfahren gliedert sich in: 1. die Information und Beratung der Schüler und der Eltern über das Übertrittsverfahren,2. gegebenenfalls die Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn,3. gegebenenfalls die Information und Beratung der Eltern über die Empfehlung nach Nr. 2,4. die Anmeldung für das Gymnasium sowie5. gegebenenfalls die Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung.
Information und Beratung
§ 127 Information und BeratungDie Schulen informieren die Schüler und die Eltern über die verschiedenen schulischen Bildungswege in Thüringen, das regionale Schulangebot sowie das Übertrittsverfahren. Für die Wahl der Schullaufbahnbieten die Schulen den Eltern eine Beratung an.
Information der Eltern über die Empfehlung
§ 129 Information der Eltern über die EmpfehlungDie Schule übermittelt den Eltern die Empfehlung nach § 128 gegen Empfangsbestätigung.
Anmeldung zum Gymnasium
§ 130 Anmeldung zum Gymnasium(1) Den Eltern obliegt die Anmeldung für das Gymnasium. Ort und Zeitraum (eine Woche von Montag bis Samstag) für die Anmeldung werden vom zuständigen Schulamt rechtzeitig bekanntgegeben.(2) Als Unterlage ist das Zeugnis zum Schulhalbjahr des laufenden Schuljahres oder die Empfehlung nach § 128 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluß ist im Fall von § 125 Abs. 3 unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
Probezeit, Bestätigung oder Änderung der Schullaufbahn
§ 133 Probezeit, Bestätigung oder Änderung der SchullaufbahnDas erste Schuljahr am Gymnasium gilt als Probezeit. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Schülers für das Gymnasium findet bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres eine Beratung des Schülers und seiner Eltern statt. Bei Nichtversetzung am Ende des ersten Schuljahres am Gymnasium entscheidet die Klassenkonferenz über eine Wiederholung der Klasse am Gymnasium oder einen Übergang an die Regelschule oder gegebenenfalls an eine berufsbildende Schule. Im Falle des Übergangs an die Regelschule spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus, in welcher Klassenstufe der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen soll. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler
§ 135 Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler(1) Ausländischen Schülern, die sich dem Aufnahmeverfahren in das Gymnasium zunächst nicht unterziehen wollen, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Schuljahres den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein Schüler aufgrund des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 128 oder 131 sowie des § 132 das Gymnasium besucht.(2) Absatz 1 gilt auch für Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.
Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
§ 139 Schüler ohne ständigen festen AufenthaltPersonen mit schulpflichtigen Kindern ohne ständigen festen Aufenthalt müssen im Besitz eines Heftes sein, in das die Zeit des Schulbesuchs von der jeweils besuchten Schule eingetragen wird.
Aufgabe des Spezialgymnasiums, der Spezialklasse
§ 140 Aufgabe des Spezialgymnasiums, der Spezialklasse(1) Die Spezialgymnasien und Spezialklassen dienen der Begabtenförderung.(2) Die Eltern melden ihre Kinder zum Besuch des Spezialgymnasiums oder der Spezialklasse an.
Internate
§ 144 InternateDie Schüler der Spezialgymnasien sowie der Spezialklassen haben die Möglichkeit, in den Internaten dieser Gymnasien zu wohnen.
Pflichten der Eltern
§ 20 Pflichten der ElternDie Eltern sind verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.
Rechtsschutz der Eltern
§ 21 Rechtsschutz der ElternMeinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern sollen in der Schule im Wege einer Aussprache ausgeräumt werden. Das Recht zur Erhebung formloser Rechtsbehelfe sowie zur Erhebung von Klagen bleibt unberührt.
Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsgang(1) Die Schulelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Für die Wahl gilt § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 6 bis 10 entsprechend.(2) Die Schulelternvertretung tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eine Woche vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(3) Der Vorsitzende beruft die Schulelternvertretung nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Schuljahr. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt.(4) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers müssen von der Schulelternvertretung zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.(5) Die Schulelternvertretung kann die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Vertreters des Schulträgers verlangen. Sie kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.(6) Die Mitglieder der Schulelternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Schulelternvertreter bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Aufgaben
§ 25 Aufgaben(1) Die Schulelternvertretung wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Aufgabe der Schulelternvertretung ist es,1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen oder Stammkurse in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Information oder zur Aussprache zu geben,4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,5. durch gewählte Vertreter an der Beratung der Schulkonferenz teilzunehmen.Die Schulelternvertretung wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist. Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches bedürfen der Zustimmung der Schulelternvertretung.(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassen- oder Kurselternsprecher die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses wahr.
Unterrichtung der Schulelternvertretung
§ 26 Unterrichtung der SchulelternvertretungDer Schulleiter, das Schulamt und der Schulträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Schulelternvertretung innerhalb von vier Wochen und teilen ihr das Ergebnis mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.
Verwaltung von Unkostenbeiträgen
§ 28 Verwaltung von UnkostenbeiträgenFallen für die Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Unkosten an, so können die von den Eltern zu entrichtenden Unkostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, der aus einem Eltern- und einem Lehrervertreter besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.
Sitzungen
§ 31 Sitzungen(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher und Mitglieder der Schulelternvertretung hinzugezogen werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Einberufung
§ 32 Einberufung(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angaben der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.(3) Der Vorsitzende nach § 37 Abs. 1 Satz 5 ThürSchulG hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.
Teilnahmepflicht
§ 33 Teilnahmepflicht(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer und Erzieher, die an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie teilzeitbeschäftigte und nebenberuflich tätige Lehrer und Erzieher sind hierzu nur in dem Maße verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht.(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
Tagesordnung
§ 34 Tagesordnung(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.(2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Beschlußfähigkeit
§ 35 Beschlußfähigkeit(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und eine Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.(2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Stimmberechtigung
§ 36 Stimmberechtigung(1) Stimmberechtigt sind die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer.(2) Der Ausschluß eines Mitglieds von der Beratung und Abstimmung richtet sich nach § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschlußfassung
§ 37 Beschlußfassung(1) Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Niederschrift
§ 38 Niederschrift(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.(2) Die Niederschrift muß das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muß die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten.(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Konferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
Klassenkonferenz
§ 39 Klassenkonferenz(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören neben den in der Schulordnung im einzelnen festgelegten Aufgaben insbesondere1. die inhaltliche Abstimmung des Unterrichts,2. die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprache über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben,3. die Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Verhalten der Schüler,4. die Mitwirkung beim Übergang der Schüler in andere Schularten,5. die Teilnahme der Schüler an Fördermaßnahmen,6. die Zusammenarbeit mit der Elternvertretung der Klasse,7. die Entscheidungen nach den §§ 52 sowie 54 Abs. 7 und Empfehlungen oder Beschlüsse nach § 54 Abs. 1 bis 5,8. die Antragstellung zum Überspringen einer Klassenstufe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 sowie9. die Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse.(2) § 30 Abs. 1 Satz I und Abs. 2 gilt entsprechend.
Teilnahme und Mitarbeitspflicht
§ 4 Teilnahme und Mitarbeitspflicht(1) Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 ThürSchulG). Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter, die Lehrer und die Eltern überwachen den Schulbesuch.(2) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter. Der § 30 Abs. 1 Satz 2 und der § 39 Abs. 1 Nr. 9 bleiben unberührt.(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
Fachkonferenz
§ 40 Fachkonferenz(1) Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren.(2) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen. Neben den Aufgaben, die in dieser Verordnung sowie in den Bestimmungen über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln festgelegt sind, gehören insbesondere zu den Aufgaben der Fachkonferenz1. die Erörterung der didaktischen und methodischen Fragen eines Fachs oder einer Fächergruppe,2. die Absprache über die Unterrichtsarbeit in sich ergänzenden Fächern,3. die Erarbeitung von Empfehlungen zur Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen,4. die Beratung zu Fragen der fachlichen Fortbildung der Lehrkräfte,5. die Anregung zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,6. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verwendung von Haushaltsmitteln für die Ausstattung der Schule sowie7. das Erstellen von Benutzungsplänen für Fachräume und Sammlungen.(3) In denen ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Fachkonferenz verbindlich.
Geschäftsgang, Beschlußfassung
§ 43 Geschäftsgang, Beschlußfassung(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.(2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, Erzieher und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter des Schulträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt oder den Schulpsychologen hinzuziehen.(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Aufsicht
§ 48 Aufsicht(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die übliche Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. Auch in Freistunden sind die Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 zu beaufsichtigen. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in berechtigter Weise in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler.
Verhinderung
§ 5 Verhinderung(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
Hausaufgaben
§ 57 HausaufgabenUm den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt. Diese sollen von einem Schüler der Grundschule mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in etwa 30 Minuten bearbeitet werden können. In der Regelschule und im Gymnasium sollen die Hausaufgaben in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
Klassensprecherin der Grundschule
§ 8 Klassensprecherin der GrundschuleIn der Klassenstufe 4 der Grundschule wird zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen ein Klassensprecher gewählt, der dazu ermuntert werden soll, die schulischen und sozialen Interessen seiner Mitschüler innerhalb der Schule wahrzunehmen, bei der Lösung von Konflikten im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuhelfen und Ordnungsaufgaben zu übernehmen.
Zweck der Abiturprüfung
§ 83 Zweck der Abiturprüfung(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. (2) Die Prüfung richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der jeweiligen Fächer.
Verschwiegenheitspflicht
§ 87 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung teilnehmende Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Art der schriftlichen Prüfung
§ 96 Art der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach. (2) Ist Sport oder Musik zweites Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 99 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Fachlehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor.(2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Beurteilung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen.(3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben.(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit.(5) Die Note des schriftlichen Teils der besonderen Fachprüfung in Sport oder Musik nach § 96 Abs. 2 macht die Hälfte der Note der besonderen Fachprüfung aus.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.