Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung - ThürSchuldLbVO -) Vom 11. Oktober 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 317
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten ...
§ 19 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. über die in § 18 Abs. 3 des Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung und über die in der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 9 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt oder2. über die in der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 9 oder die in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Geltung der Thüringer Laufbahnverordnung
§ 2 Geltung der Thüringer LaufbahnverordnungSoweit diese Verordnung keine Regelung enthält, findet die Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 4, 5 und 6 Anwendung. Die Höchstaltersgrenze im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 ThürLbVO wird im Berufsschuldienst (§ 3 Nr. 6) auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem die Bewerber das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)
§ 10 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 11 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)
§ 12 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)
§ 14 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 16 Ausgestaltung der Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 13), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 17 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Regelschulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. über die in der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)
§ 18 Ausgestaltung der Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsämter a) das Amt des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9), b) das Amt des Sonderpädagogischen Oberassistenten (Besoldungsgruppe A 10), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Sonderpädagogischen Oberassistenten (Besoldungsgruppe A 10), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten ...
§ 19 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. über die in § 18 Abs. 3 des Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung und über die in der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt oder2. über die in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 9 oder die in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11)
§ 20 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 21 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in den Fußnoten 8 und 9 zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 22 Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 23 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in den Fußnoten 7 oder 9 zur Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 24 Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 25 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. über die in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)
§ 26 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)
§ 27 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)
§ 28 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A ...
§ 29 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)
§ 30 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A ...
§ 31 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt, die geforderte Lehrtätigkeit nachweist sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 32 Ausgestaltung der Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 33 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. die im I. Abschnitt Nr. 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B vorgeschriebene Ausbildung und geforderte Lehrtätigkeit nachweist beziehungsweise den in der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A ermöglichten Laufbahnwechsel vollzogen hat sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)
§ 34 Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), b) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 12), c) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)
§ 35 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt, die geforderte Lehrtätigkeit ausübt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)
§ 36 Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 12), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 38 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laubahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 39 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Erwerb der Regellaufbahnbefähigungen
§ 4 Erwerb der Regellaufbahnbefähigungen(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Regellaufbahn (§ 3 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. d, Nr. 5 Buchst. d sowie Nr. 6 Buchst. e) durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Eine außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene gleichwertige Befähigung zu einem Lehramt steht einer Laufbahnbefähigung im Sinne dieser Verordnung gleich; in Zweifelsfällen wird die Gleichwertigkeit durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. (3) Nach § 3 Abs. 4 der Thüringer Verordnung zum Vollzug der Richtlinie 89/48/EWG für Lehrer vom 1. November 1995 (GVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Lehramtsbefähigungen stehen den Laufbahnbefähigungen nach Absatz 1 gleich.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 40 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 41 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in den Fußnoten 9 oder 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt, die geforderte Lehrtätigkeit nachweist sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 42 Ausgestaltung der Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), b) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 43 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. die im I. Abschnitt Nr. 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B vorgeschriebene Ausbildung und geforderte Lehrtätigkeit nachweist beziehungsweise den in den Fußnoten 10 oder 12 zur Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A ermöglichten Laufbahnwechsel vollzogen hat sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die §§ 16 und 17 Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem die bundesgesetzliche Regelung zum Amt des Regelschullehrers in Kraft tritt. Das Kultusministerium gibt den Tag des In-Kraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. "Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)
§ 8 Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 9), b) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), b) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), c) die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)
§ 9 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. a) über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Fachschulausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für allgemein bildende oder berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird oderb) über eine Meisterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und Prüfung in Bereichen verfügt, wie sie für den Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird, undc) danach mindestens zwei Jahre hauptberuflich tätig gewesen ist und, soweit gefordert, eine pädagogische Zusatzqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat oder2. über die in der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die §§ 16 und 17 Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem die bundesgesetzliche Regelung zum Amt des Regelschullehrers in Kraft tritt. Das Kultusministerium gibt den Tag des In-Kraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S 525) verordnet die Landesregierung:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten im Schuldienst des Landes. (2) Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst: 1. den Dienst als Lehrkraft oder Sonderpädagogischer Assistent an den in öffentlicher Trägerschaft des Landes stehenden Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,2. den Schulaufsichtsdienst einschließlich des Dienstes im Ministerium und3. den Dienst in der Aus-, Fort- und Weiterbildung an Studienseminaren und dem Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, soweit sie dem Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums zugeordnet sind.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)
§ 10 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 11 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 11 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)
§ 12 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 13 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)
§ 14 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 12 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 16 Ausgestaltung der Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 13), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 17 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Regelschulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. über die in der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)
§ 18 Ausgestaltung der Laufbahn des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsämter a) das Amt des Sonderpädagogischen Assistenten (Besoldungsgruppe A 9), b) das Amt des Sonderpädagogischen Oberassistenten (Besoldungsgruppe A 10), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Sonderpädagogischen Oberassistenten (Besoldungsgruppe A 10), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11)
§ 20 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A ...
§ 21 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11) Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in den Fußnoten 7 und 8 zur Besoldungsgruppe A 11 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 22 Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 23 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in den Fußnoten 4 oder 6 zur Besoldungsgruppe A 12 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 24 Ausgestaltung der Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 25 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. über die in der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)
§ 26 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)
§ 27 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 12 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)
§ 28 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A ...
§ 29 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ordnung der Laufbahnen
§ 3 Ordnung der LaufbahnenDer Schuldienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen: Fachlehrer (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)2. im Grundschuldienst:a) Lehrer an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)b) Lehrer an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)3. im Regelschuldienst:a) Lehrer an Regelschulen (Besoldungsgruppe A 12)b) Regelschullehrer (Besoldungsgruppe A 12)4. im Förderschuldienst:a) Sonderpädagogische Assistenten (Besoldungsgruppe A 9)b) Lehrer an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 11)c) Förderschullehrer (Besoldungsgruppe A 12)d) Förderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13)5. im Gymnasialdienst:a) Lehrer am Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)b) Lehrer für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 12)c) Lehrer für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)d) Gymnasiallehrer (Besoldungsgruppe A 13)6. im Berufsschuldienst:a) Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (Besoldungsgruppe A 10)b) Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (Besoldungsgruppe A 11)c) Lehrer an berufsbildenden Schulen (Besoldungsgruppe A 12)d) Lehrer an berufsbildenden Schulen (Besoldungsgruppe A 13)e) Berufsschullehrer (Besoldungsgruppe A 13).
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)
§ 30 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A ...
§ 31 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers für das Gymnasium (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt, die geforderte Lehrtätigkeit nachweist sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 32 Ausgestaltung der Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 33 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Gymnasiallehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. die in der Vorbemerkung 8 zu den Thüringer Besoldungsordnungen vorgeschriebene Ausbildung und geforderte Lehrtätigkeit nachweist beziehungsweise den in der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A ermöglichten Laufbahnwechsel vollzogen hat sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)
§ 34 Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), b) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 12), c) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)
§ 35 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt, die geforderte Lehrtätigkeit ausübt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)
§ 36 Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 12), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)
§ 37 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den berufstheoretischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird, eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, und, soweit gefordert, eine pädagogische Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 38 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laubahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)
§ 39 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 12 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Erwerb der Regellaufbahnbefähigungen
§ 4 Erwerb der Regellaufbahnbefähigungen(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Regellaufbahn (§ 3 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. d, Nr. 5 Buchst. d sowie Nr. 6 Buchst. e) durch die Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. August 1995 (GVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Eine außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene gleichwertige Befähigung zu einem Lehramt steht einer Laufbahnbefähigung im Sinne dieser Verordnung gleich; in Zweifelsfällen wird die Gleichwertigkeit durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. (3) Nach § 3 Abs. 4 der Thüringer Verordnung zum Vollzug der Richtlinie 89/48/EWG für Lehrer vom 1. November 1995 (GVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Lehramtsbefähigungen stehen den Laufbahnbefähigungen nach Absatz 1 gleich.
Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 40 Ausgestaltung der Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 41 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer über die in den Fußnoten 6 oder 8 zur Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt, die geforderte Lehrtätigkeit nachweist sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung der Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 42 Ausgestaltung der Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsamt das Amt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), b) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)
§ 43 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Berufsschullehrers (Besoldungsgruppe A 13)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 besitzt oder2. die in der Vorbemerkung 8 zu den Thüringer Besoldungsordnungen vorgeschriebene Ausbildung und geforderte Lehrtätigkeit nachweist, beziehungsweise den in den Fußnoten 7 oder 9 zur Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A ermöglichten Laufbahnwechsel vollzogen hat sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgestaltung und fachliche Voraussetzungen
§ 44 Ausgestaltung und fachliche VoraussetzungenDie im Vierten und Sechsten Unterabschnitt festgelegten Lehrerlaufbahnen sind auf die an Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte entsprechend ihren fachlichen Voraussetzungen und ihrem Einsatz in der Sekundarstufe I oder II anzuwenden.
Voraussetzung für Beförderungen in Funktionsämter
§ 45 Voraussetzung für Beförderungen in FunktionsämterBeförderungen in Ämter des Dienstes in der Schulleitung oder Ämter des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Beförderungsämter der vorhandenen Laufbahnbefähigung entsprechen und frühestens nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Lehrer vorgenommen werden. Zeiten einer entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können berücksichtigt werden.
Laufbahn des Schulpsychologischen Dienstes
§ 46 Laufbahn des Schulpsychologischen Dienstes(1) Die Laufbahn des Schulpsychologischen Dienstes umfasst das Eingangsamt des Beratungsschulrates (Besoldungsgruppe A 13) und das Beförderungsamt des Beratungsoberschulrates (Besoldungsgruppe A 14). (2) Die Laufbahn des Schulpsychologischen Dienstes ist eine Laufbahn in einer besonderen Fachrichtung nach dem Dritten Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung.
Voraussetzungen
§ 47 Voraussetzungen§ 48 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Laufbahnverordnung findet für Bewerber mit einer der im Zweiten Abschnitt Zweiter bis Achter Unterabschnitt aufgeführten Ausbildungen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Anwendung.
Dienstliche Beurteilung
§ 48 Dienstliche BeurteilungDer Fünfte Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung gilt mit den Maßgaben, dass § 51 Abs. 1 ThürLbVO erst ab dem Schuljahr 2004/2005 Anwendung findet und die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung durch Verwaltungsvorschrift nach § 53 Abs. 7 ThürLbVO durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium geregelt wird.
Gleichstellungsbestimmung
§ 49 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Erwerb der Laufbahnbefähigung bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst
§ 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung bei Laufbahnen ohne VorbereitungsdienstDer Erwerb der Befähigungen für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst (Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und Laufbahnen für Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 3 Nr. 1, 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a und b, Nr. 4 Buchst. a bis d, Nr. 5 Buchst. a bis d sowie Nr. 6 Buchst. a bis e)) richtet sich nach den für die einzelnen Laufbahnen festgelegten Ausbildungen und Vorbildungen.
In-Kraft-Treten
§ 50 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die §§ 16 und 17 Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem die bundesgesetzliche Regelung zum Amt des Regelschullehrers in Kraft tritt. Das Kultusministerium gibt den Tag des In-Kraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt.
Zuerkennung und Anerkennung von Laufbahnbefähigungen
§ 6 Zuerkennung und Anerkennung von Laufbahnbefähigungen(1) Beamten, die bereits über eine Befähigung für eine Laufbahn nach § 3 verfügen, kann die Befähigung auch für eine weitere dort genannte Laufbahn zuerkannt werden, wenn die bereits erworbene Laufbahnbefähigung den Unterricht in den Klassenstufen, die in der weiteren Laufbahn unterrichtet werden, zumindest mit umfasst und die Befähigung für die weitere Laufbahn durch eine mindestens einjährige Unterrichtstätigkeit nachgewiesen wurde. Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die bestimmte Zusatzausbildungen ausdrücklich vorgesehen sind. Die Zuerkennung erfolgt durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium. (2) Die Befähigung für eine in § 3 genannte Laufbahn kann anerkannt werden, wenn ein Bewerber eine vollständige, den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn inhaltlich entsprechende Ausbildung abgeschlossen und das für das Schulwesen zuständige Ministerium deren Gleichwertigkeit festgestellt hat. Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ist, bemessen an den Anforderungen der Laufbahn, eine mindestens einjährige, höchstens vierjährige Einarbeitungszeit abzuleisten; Zeiten einer entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können berücksichtigt werden.
Laufbahnwechsel
§ 7 LaufbahnwechselEin Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte neben seiner bereits bestehenden Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine weitere Laufbahn durch ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erwirbt und die Gleichwertigkeit durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt worden ist. Es ist eine mindestens halbjährige, höchstens vierjährige Einarbeitungszeit abzuleisten; Zeiten einer entsprechenden Lehrtätigkeit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können berücksichtigt werden.
Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)
§ 8 Ausgestaltung der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)Zur Laufbahn gehören: 1. als Eingangsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 9), b) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), 2. als Beförderungsämter a) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10), b) das Amt des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11), c) die in den Besoldungsordnungen A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung und des Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)
§ 9 Fachliche Voraussetzungen für die Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 9 und A 10)Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllt, wer 1. a) über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Fachschulausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für allgemein bildende oder berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird oderb) über eine Meisterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und Prüfung in Bereichen verfügt, wie sie für den Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird, undc) danach mindestens zwei Jahre hauptberuflich tätig gewesen ist und, soweit gefordert, eine pädagogische Zusatzqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat oder2. über die in der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 10 der Thüringer Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.