Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 Vom 15. Oktober 2018

Ausfertigungsdatum:
15.10.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 700
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchullastV

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 5), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Schullastenausgleich

§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). (2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gymnasien,5. die berufsbildenden Schulen der Schulformena) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium undf) Fachschule,6. die Kollegs,7. die Förderschulen alsa) regionale Förderzentren,b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie8. die Gesamtschulen.

§ 2

Höhe des Sachkostenbeitrags

§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2018 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 412 Euro, 2. an Regelschulen 405 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 412 Euro, b) ab Klassenstufe 5 405 Euro, 4. an Gymnasien 346 Euro, 5. an Gesamtschulen 335 Euro, 6. an Kollegs 335 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 151 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 366 Euro, Teilzeitunterricht 151 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 366 Euro, Teilzeitunterricht 151 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 366 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 366 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 366 Euro, Teilzeitunterricht 151 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des Vollzeitunterricht 488 Euro, BVJ 1/k 281 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 756 Euro, Teilzeitunterricht 290 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 593 Euro, Teilzeitunterricht 609 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 458 Euro, Teilzeitunterricht 557 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 493 Euro, b) Sehen 1 593 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 593 Euro, d) Lernen 493 Euro, e) Sprache 493 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 493 Euro, g) geistige Entwicklung 1 458 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 488 Euro, b) Teilzeitunterricht 281 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 247 Euro.(2) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2019 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 416 Euro, 2. an Regelschulen 409 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 416 Euro, b) ab Klassenstufe 5 409 Euro, 4. an Gymnasien 349 Euro, 5. an Gesamtschulen 338 Euro, 6. an Kollegs 338 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 153 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 370 Euro, Teilzeitunterricht 153 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 370 Euro, Teilzeitunterricht 153 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 370 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 370 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 370 Euro, Teilzeitunterricht 153 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des Vollzeitunterricht 493 Euro, BVJ 1/k 284 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 764 Euro, Teilzeitunterricht 293 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 609 Euro, Teilzeitunterricht 615 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 473 Euro, Teilzeitunterricht 563 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 498 Euro, b) Sehen 1 609 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 609 Euro, d) Lernen 498 Euro, e) Sprache 498 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 498 Euro, g) geistige Entwicklung 1 473 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 493 Euro, b) Teilzeitunterricht 284 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 249 Euro.(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1 und abweichend von Absatz 2 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 2 Nr. 1.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.