Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2024 (ThürSlaPVO 2024) Vom 12. November 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 688
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (GVBl. S. 393), unddes § 7 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Schullastenausgleich
§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 ThürSchFG jährlich für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag).(2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung:1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gesamtschulen,5. die Gymnasien,6. die berufsbildenden Schulen der Schulformena) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium,f) Fachschule undg) Förderberufsschule, 7. die Kollegs sowie8. die Förderschulen.
Höhe des Sachkostenbeitrags
§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2024 beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler 1. an Grundschulen 468 Euro, 2. an Regelschulen 459 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in der Primarstufe 468 Euro, b) in der Sekundarstufe 459 Euro, 4. an Gesamtschulen 381 Euro, 5. an Gymnasien 392 Euro, 6. an Kollegs 381 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen der Schulform a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 172 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 418 Euro, Teilzeitunterricht 172 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 418 Euro, Teilzeitunterricht 172 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 418 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 418 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 418 Euro, Teilzeitunterricht 172 Euro, g) der Förderberufsschule Vollzeitunterricht 555 Euro, Teilzeitunterricht 319 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen a) in Vorklassen 555 Euro, b) im Berufsvorbereitungsjahr Vollzeitunterricht 555 Euro, Teilzeitunterricht 319 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 859 Euro, Teilzeitunterricht 329 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 811 Euro, Teilzeitunterricht 691 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 657 Euro, Teilzeitunterricht 633 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 560 Euro, b) Sehen 1 811 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 811 Euro, d) Lernen 560 Euro, e) Sprache 560 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 560 Euro, g) geistige Entwicklung 1 657 Euro.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.(3) Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, denen der sonderpädagogische Förderbedarf im Lernen am Ende der Klassenstufe 8 aberkannt wird und die nach § 7a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Förderschule verbleiben, bemisst sich der Sachkostenbeitrag nach Absatz 1 Nr. 2.
Pauschalerstattung
§ 3 Pauschalerstattung(1) Die kommunalen Träger der überregionalen Förderzentren und der staatlichen Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung (Spezialschulteil) erhalten nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürSchFG zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Schulbetrieb eine Pauschale nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG. Die Höhe der Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2024 für den Schulträger 1. Stadt Erfurt a) für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Erfurt Förderschwerpunkt Hören 1 041 000 Euro, b) für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Staatlichen Gymnasiums „Albert Schweitzer“ Erfurt 855 000 Euro, 2. Stadt Weimar für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Sehen 699 000 Euro, 3. Stadt Gera für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Gymnasiums Rutheneum 439 000 Euro, 4. Ilm-Kreis für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils der Goetheschule Ilmenau 250 000 Euro, 5. Stadt Jena für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Carl-Zeiss-Gymnasiums Jena 581 000 Euro.Der Sachkostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 ist in den Pauschalen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt.(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium prüft nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Betrieb der überregionalen Förderzentren sowie Spezialschulteile für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, ob die Höhe der Pauschalen angemessen ist.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.