Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2020 (ThürSlaPVO 2020) Vom 18. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 270
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), unddes § 7 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 125), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Schullastenausgleich
§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 ThürSchFG jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag).(2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung und § 7a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung:1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gesamtschule,5. die Gymnasien,6. die berufsbildenden Schulen der Schulformena) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium undf) Fachschule,g) Förderberufsschule, 7. die Kollegs sowie8. die Förderschulen alsa) Förderzentren,b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Höhe des Sachkostenbeitrags
§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2020 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 422 Euro, 2. an Regelschulen 415 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 422 Euro, b) ab Klassenstufe 5 415 Euro, 4. an Gesamtschulen 343 Euro, 5. an Gymnasien 354 Euro, 6. an Kollegs 343 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 155 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 376 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 376 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) Vollzeitunterrichts 500 Euro, b) BVJ 1/k 288 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 775 Euro, Teilzeitunterricht 297 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 633 Euro, Teilzeitunterricht 624 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 495 Euro, Teilzeitunterricht 571 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 505 Euro, b) Sehen 1 633 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 633 Euro, d) Lernen 505 Euro, e) Sprache 505 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 505 Euro, g) geistige Entwicklung 1 495 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen und Förderberufsschulen bei a) Vollzeitunterricht 500 Euro, b) Teilzeitunterricht 288 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 253 Euro.(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.
Pauschalerstattung
§ 3 Pauschalerstattung(1) Die kommunalen Träger der überregionalen Förderzentren und der staatlichen Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung (Spezialschulteil) erhalten nach § 7 Abs. 2 und 3 ThürSchFG zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Schulbetrieb eine Pauschale nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG. Die Höhe der Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2020 für den Schulträger 1. Stadt Erfurt a) für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Erfurt Förderschwerpunkt Hören 887 000 Euro, b) für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Staatlichen Gymnasiums „Albert Schweitzer“ Erfurt 721 000 Euro, 2. Stadt Weimar für den laufenden Betrieb des überregionalen Förderzentrums Sehen 608 000 Euro, 3. Stadt Gera für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Goethe-Gymnasiums 377 000 Euro, 4. Ilm-Kreis für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils der Goetheschule Ilmenau 215 000 Euro, 5. Stadt Jena für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils des Carl-Zeiss-Gymnasiums Jena 494 000 Euro.Für Schüler der überregionalen Förderzentren und der Spezialklassen erhalten die kommunalen Schulträger keinen Sachkostenbeitrag nach § 2 Abs. 1.(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium prüft nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide zur Erstattung der Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Betrieb der überregionalen Förderzentren sowie Spezialschulteile für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, ob die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 5 ThürSchFG als Grundlage für die weitere Fortschreibung der Pauschalen angemessen ist.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.