Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 Vom 23. Januar 2017

Ausfertigungsdatum:
23.01.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 34
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchullastDV

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 233), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Schullastenausgleich

§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). (2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gymnasien,5. die berufsbildenden Schulen der Schulformena) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium undf) Fachschule, 6. die Kollegs,7. die Förderschulen alsa) regionale Förderzentren,b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie 8. die Gesamtschulen.

§ 2

Höhe des Sachkostenbeitrags

§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2016 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 406 Euro, 2. an Regelschulen 399 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 406 Euro, b) ab Klassenstufe 5 399 Euro, 4. an Gymnasien 341 Euro, 5. an Gesamtschulen 330 Euro, 6. an Kollegs 330 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 149 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 360 Euro, Teilzeitunterricht 149 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 360 Euro, Teilzeitunterricht 149 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 360 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 360 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 360 Euro, Teilzeitunterricht 149 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) BVJ 1 Vollzeitunterricht 481 Euro, BVJ 1/k 277 Euro, b) BVJ 2 Vollzeitunterricht 481 Euro, BVJ 2/k 277 Euro, c) BVJ A Vollzeitunterricht 481 Euro, BVJ A/k 277 Euro, d) BVJ B Vollzeitunterricht 481 Euro, Teilzeitunterricht 277 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 745 Euro, Teilzeitunterricht 286 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 569 Euro, Teilzeitunterricht 600 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 437 Euro, Teilzeitunterricht 549 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 486 Euro, b) Sehen 1 569 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 569 Euro, d) Lernen 486 Euro, e) Sprache 486 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 486 Euro, g) geistige Entwicklung 1 437 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 481 Euro, b) Teilzeitunterricht 277 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 244 Euro. (2) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2017 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 410 Euro, 2. an Regelschulen 403 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 410 Euro, b) ab Klassenstufe 5 403 Euro, 4. an Gymnasien 344 Euro, 5. an Gesamtschulen 333 Euro, 6. an Kollegs 333 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 150 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 364 Euro, Teilzeitunterricht 150 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 364 Euro, Teilzeitunterricht 150 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 364 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 349 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 364 Euro, Teilzeitunterricht 150 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) BVJ 1 Vollzeitunterricht 486 Euro, BVJ 1/k 280 Euro, b) BVJ 2 Vollzeitunterricht 486 Euro, BVJ 2/k 280 Euro, c) BVJ A Vollzeitunterricht 486 Euro, BVJ A/k 280 Euro, d) BVJ B Vollzeitunterricht 486 Euro, Teilzeitunterricht 280 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 752 Euro, Teilzeitunterricht 289 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 585 Euro, Teilzeitunterricht 606 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 451 Euro, Teilzeitunterricht 554 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 491 Euro, b) Sehen 1 585 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 585 Euro, d) Lernen 491 Euro, e) Sprache 491 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 491 Euro, g) geistige Entwicklung 1 451 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 486 Euro, b) Teilzeitunterricht 280 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 246 Euro. (3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1 und abweichend von Absatz 2 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 2 Nr. 1.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.