Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr 2015 Vom 4. November 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 184
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Schullastenausgleich
§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). (2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gymnasien,5. die berufsbildenden Schulen der Schulformen a) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium undf) Fachschule, 6. die Kollegs,7. die Förderschulen als a) regionale Förderzentren,b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie 8. die Gesamtschulen.
Höhe des Sachkostenbeitrags
§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 402 Euro, 2. an Regelschulen 395 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 402 Euro, b) ab Klassenstufe 5 395 Euro, 4. an Gymnasien 338 Euro, 5. an Gesamtschulen 327 Euro, 6. an Kollegs 327 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 148 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 356 Euro, Teilzeitunterricht 148 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 356 Euro, Teilzeitunterricht 148 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 356 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 356 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 356 Euro, Teilzeitunterricht 148 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) BVJ 1 Vollzeitunterricht 476 Euro, BVJ 1/k 274 Euro, b) BVJ 2 Vollzeitunterricht 476 Euro, BVJ 2/k 274 Euro, c) BVJ A Vollzeitunterricht 476 Euro, BVJ A/k 274 Euro, d) BVJ B Vollzeitunterricht 476 Euro, Teilzeitunterricht 274 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 738 Euro, Teilzeitunterricht 283 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 553 Euro, Teilzeitunterricht 594 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 423 Euro, Teilzeitunterricht 544 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 481 Euro, b) Sehen 1 553 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 553 Euro, d) Lernen 481 Euro, e) Sprache 481 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 481 Euro, g) geistige Entwicklung 1 423 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht b) Teilzeitunterricht 476 Euro, 274 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 242 Euro. (2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.
Gleichstellungsbestimmung
§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.