Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Vom 24. Februar 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 97
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Schullastenausgleich
§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). (2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gemeinschaftsschulen,4. die Gymnasien,5. die berufsbildenden Schulen der Schulformen a) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium undf) Fachschule, 6. die Kollegs,7. die Förderschulen als a) regionale Förderzentren,b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie 8. die Gesamtschulen.
Höhe des Sachkostenbeitrags
§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2013 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 383 Euro, 2. an Regelschulen 376 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 383 Euro, b) ab Klassenstufe 5 376 Euro, 4. an Gymnasien 321 Euro, 5. an Gesamtschulen 312 Euro, 6. an Kollegs 312 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 141 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 339 Euro, Teilzeitunterricht 141 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 339 Euro, Teilzeitunterricht 141 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 339 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 339 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 339 Euro, Teilzeitunterricht 141 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) BVJ 1 Vollzeitunterricht 453 Euro, BVJ 1/k 261 Euro, b) BVJ 2 Vollzeitunterricht 453 Euro, BVJ 2/k 261 Euro, c) BVJ A Vollzeitunterricht 453 Euro, BVJ A/k 261 Euro, d) BVJ B Vollzeitunterricht 453 Euro, Teilzeitunterricht 261 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 703 Euro, Teilzeitunterricht 269 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 479 Euro, Teilzeitunterricht 565 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 354 Euro, Teilzeitunterricht 517 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 458 Euro, b) Sehen 1 479 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 479 Euro, d) Lernen 458 Euro, e) Sprache 458 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 458 Euro, g) geistige Entwicklung 1 354 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 453 Euro, b) Teilzeitunterricht 261 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 230 Euro. (2) Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2014 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 394 Euro, 2. an Regelschulen 387 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen a) in den Klassenstufen 1 bis 4 394 Euro, b) ab Klassenstufe 5 387 Euro, 4. an Gymnasien 331 Euro, 5. an Gesamtschulen 321 Euro, 6. an Kollegs 321 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 145 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 349 Euro, Teilzeitunterricht 145 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 349 Euro, Teilzeitunterricht 145 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 349 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 349 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 349 Euro, Teilzeitunterricht 145 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) BVJ 1 Vollzeitunterricht 467 Euro, BVJ 1/k 269 Euro, b) BVJ 2 Vollzeitunterricht 467 Euro, BVJ 2/k 269 Euro, c) BVJ A Vollzeitunterricht 467 Euro, BVJ A/k 269 Euro, d) BVJ B Vollzeitunterricht 467 Euro, Teilzeitunterricht 269 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf a) in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 724 Euro, Teilzeitunterricht 277 Euro, b) in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 523 Euro, Teilzeitunterricht 582 Euro, c) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 395 Euro, Teilzeitunterricht 533 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 472 Euro, b) Sehen 1 523 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 523 Euro, d) Lernen 472 Euro, e) Sprache 472 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 472 Euro, g) geistige Entwicklung 1 395 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 467 Euro, b) Teilzeitunterricht 269 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 237 Euro. (3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1 und abweichend von Absatz 2 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 2 Nr. 1.
Gleichstellungsbestimmung
§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.