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title: "Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr 2011 Vom 24. November 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/schullastdvth2011"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchullastDVTH2011rahmen"
updated: "2026-05-12T22:56:30+00:00"
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# Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr 2011 Vom 24. November 2011

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 24.11.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 556


### Eingangsformel SchullastDV

Aufgrund des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 538), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Schullastenausgleich

§ 1 Schullastenausgleich(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). (2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Grundschulen,2. die Regelschulen,3. die Gymnasien,4. die berufsbildenden Schulen der Schulformen a) Berufsschule,b) Berufsfachschule,c) Höhere Berufsfachschule,d) Fachoberschule,e) berufliches Gymnasium undf) Fachschule, 5. die Kollegs,6. die Förderschulen als a) regionale Förderzentren,b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie 7. die Gesamtschulen.

### § 2 — Höhe des Sachkostenbeitrags

§ 2 Höhe des Sachkostenbeitrags(1) Der jährliche Sachkostenbeitrag beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 372 Euro, 2. an Regelschulen 365 Euro, 3. an Gymnasien 312 Euro, 4. an Gesamtschulen 303 Euro, 5. an Kollegs 303 Euro, 6. an berufsbildenden Schulen in Form a) der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 137 Euro, b) der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 329 Euro, Teilzeitunterricht 137 Euro, c) der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 329 Euro, Teilzeitunterricht 137 Euro, d) der Fachoberschule Vollzeitunterricht 329 Euro, e) des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 329 Euro, f) der Fachschule Vollzeitunterricht 329 Euro, Teilzeitunterricht 137 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des a) BVJ 1 Vollzeitunterricht 440 Euro, BVJ 1/k 253 Euro, b) BVJ 2 Vollzeitunterricht 440 Euro, BVJ 2/k 253 Euro, c) BVJ A Vollzeitunterricht 440 Euro, BVJ A/k 253 Euro, d) BVJ B Vollzeitunterricht 440 Euro, Teilzeitunterricht 253 Euro, 8. mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 683 Euro, b) Teilzeitunterricht 261 Euro, 9. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten a) Hören 445 Euro, b) Sehen 1 436 Euro, c) körperliche und motorische Entwicklung 1 436 Euro, d) Lernen 445 Euro, e) Sprache 445 Euro, f) emotionale und soziale Entwicklung 445 Euro, g) geistige Entwicklung 1 315 Euro, 10. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei a) Vollzeitunterricht 440 Euro, b) Teilzeitunterricht 253 Euro, 11. an schulvorbereitenden Einrichtungen 223 Euro. (2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 8 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.

### § 3 — Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr 2011 Vom 24. November 2011
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchullastDVTH2011rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
