ThürSchulkBVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Kostenbeteiligung an Schulen in Trägerschaft des Landes (Thüringer Schulkostenbeteiligungsverordnung -ThürSchulkBVO-) Vom 29. November 2021

Ausfertigungsdatum:
29.11.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 605
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürSchulkBVO

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387), und des § 60 Satz 1 Nr. 14 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 215), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung ist Grundlage für die Kostenbeteiligung von Eltern oder volljährigen Schülern beim Besuch von Schulen in Trägerschaft des Landes. Diese Schulen sind1. das Musikgymnasium Schloss Belvedere, Staatliches Spezialgymnasium,2. die Salzmannschule Schnepfenthal, Staatliches Spezialgymnasium für Sprachen,3. das Staatliche Gymnasium Oberhof, Spezialschule für Sport mit angegliedertem Regelschulteil,4. das Staatliche Pierre-de-Coubertin Gymnasium Erfurt, Spezialschule für Sport mit angegliedertem Regelschulteil, und5. das Staatliche Sportgymnasium „Joh. Chr. Fr. Guts-Muths“ Jena, Spezialschule für Sport mit angegliedertem Regelschulteil.(2) Eine Kostenbeteiligung erfolgt an1. den Aufwendungen für die Versorgung der Schüler, die nicht im Internat untergebracht sind (Nichtinternatsschüler), mit Mittagessen,2. den Kosten der Pausenverpflegung,3. den Sachkosten für die Unterbringung der Schüler im Internat (Internatsschüler) sowie4. den Kosten der Schülerbeförderung ab Klassenstufe 11 für die Schulen nach Absatz 1 Satz 2.Die Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung der Internatsschüler umfasst die Kosten für die Unterkunft und für die Verpflegung der Schüler mit Frühstück, Mittagessen, Abendessen und Vesper.(3) Die Verordnung regelt die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg und der Kosten für die wöchentlichen Fahrten für Schüler der Schulen nach Absatz 1 Satz 2.

§ 10

Erstattungsanspruch und Kostenbeteiligung bei Schülerbeförderung

§ 10 Erstattungsanspruch und Kostenbeteiligung bei Schülerbeförderung(1) Der Anspruch auf Schülerbeförderung für Schüler der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Schulen wird durch eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, die den Eltern oder dem volljährigen Schüler für die Beförderung entstehen, gewährleistet (Erstattungsanspruch).(2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 besteht höchstens in Höhe der Kosten, wie sie bei Inanspruchnahme öffentlicher Nahverkehrsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Schule entstehen. Maßgeblich sind die Tarife des öffentlichen Personennahverkehrs. Im Fall der Nutzung privater Kraftfahrzeuge besteht der Erstattungsanspruch nur für Fahrten, bei denen das private Kraftfahrzeug ausschließlich zum Zweck der Schülerbeförderung eingesetzt wird.(3) Die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg werden durch die jeweilige Schule auf Grundlage eines schriftlichen Antrags erstattet. Ein Nachweis der Höhe der tatsächlich entstandenen Beförderungskosten ist in der Regel vorzulegen.(4) Ist die Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für den Schüler nicht möglich, richtet sich die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung; es gilt Absatz 2 Satz 3.(5) Für die Erstattung der Kosten für die wöchentlichen Fahrten zwischen dem Internat und dem Wohnsitz des Schülers innerhalb Thüringens nach § 4 Abs. 8 Satz 1 ThürSchFG sind die jeweiligen Schulen zuständig.(6) Die Kostenbeteiligung an den Beförderungskosten erfolgt ab Klassenstufe 11 nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 Satz 6 ThürSchFG in Höhe von 50 Prozent des jeweiligen Erstattungsanspruchs.

§ 11

Datenverarbeitung

§ 11 DatenverarbeitungZum Zwecke der Festsetzung und Durchführung der Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 werden über § 136 der Thüringer Schulordnung vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehend folgende personenbezogene Daten auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und § 57 Abs. 1 ThürSchulG verarbeitet:1. Namen und Anschrift der Schuldner,2. die Kontodaten der Schuldner und3. die Daten zur Ermittlung des Einkommens und der Ermäßigungen nach den §§ 6 bis 8.Die Schule bestimmt Form und Umfang der hierzu benötigten Daten und Nachweise, die verarbeitet werden müssen.

§ 12

Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form und auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

§ 2

Kostenbeteiligung

§ 2 Kostenbeteiligung(1) Die Kostenbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 werden durch die jeweilige Schule bargeldlos erhoben. Die Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 erfolgt durch die jeweilige Schule im Rahmen der Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg und Erstattung der Kosten für die wöchentlichen Fahrten zwischen dem Internat und dem Wohnsitz der Schüler.(2) Die Abrechnung der Kostenbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat mindestens einmal im Quartal zu erfolgen.(3) Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat entsteht mit der Aufnahme des Schülers im Internat und im Weiteren, wenn eine Unterbringung am ersten Tag eines Kalendermonats besteht. Erfolgt die Aufnahme in das Internat nach dem 15. eines Kalendermonats, ist für diesen Kalendermonat nur die Hälfte der monatlichen Kostenbeteiligung zu entrichten. Der Schulleiter kann den Schüler vom weiteren Internatsbesuch ausschließen, wenn die Eltern oder der volljährige Schüler mit der Zahlung der Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat im Verzug sind. Die pauschale monatliche Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird für die Kalendermonate September bis Juni zum 15. des jeweils laufenden Kalendermonats fällig. Für die Kalendermonate Juli und August erfolgt keine pauschale Elternbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 5; diese wird in den Kalendermonaten September bis Juni anteilig miterhoben. Die Kostenbeteiligung für die Verpflegung nach § 3 wird in den Kalendermonaten Juli und August nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Verpflegung erhoben.(4) Die Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 hat mindestens einmal im Schulhalbjahr zu erfolgen.(5) Schuldner der Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 sind die Eltern im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürSchFG oder der volljährige Schüler. Die Eltern sind Gesamtschuldner. Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten die Sätze 1 und 2. Der volljährige Schüler wird mit Ablauf des Kalendermonats Schuldner, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet.

§ 3

Verpflegung

§ 3 Verpflegung(1) Nichtinternatsschüler der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Schulen haben für die von ihnen tatsächlich in Anspruch genommenen Mittagsmahlzeiten jeweils einen Betrag von 3,55 Euro zu entrichten. Die Schule bestimmt das Verfahren der An- und Abmeldung zu den einzelnen Mittagsmahlzeiten.(2) Als Kosten für die Verpflegung ist für Internatsschüler in den Sachkosten der Unterbringung ein monatlicher Betrag von 199 Euro zu berücksichtigen. Wird am Nachmittag keine Vesper angeboten oder die Vesper durch den Internatsschüler nicht in Anspruch genommen, ermäßigen sich die in den Sachkosten der Unterbringung zu berücksichtigenden monatlichen Kosten um 29 Euro.(3) Die in den Sachkosten der Unterbringung zu berücksichtigenden monatlichen Kosten für die Verpflegung der Internatsschüler nach Absatz 2 umfassen in den Monaten September bis Juni nur die Mahlzeiten an den Schultagen einschließlich des jeweiligen Abendessens an dem Tag unmittelbar vor Beginn der Unterrichtswoche. Beansprucht ein Internatsschüler weitere Mahlzeiten an Wochenenden, an schulfreien Tagen oder in den Ferien, ist eine Kostenbeteiligung in folgender Höhe für die zusätzlich in Anspruch genommenen Mahlzeiten zu zahlen: 1. Frühstück 2,10 Euro, 2. Mittagessen 3,55 Euro, 3. Abendessen 2,85 Euro, 4. Vesper 1,45 Euro.Für die Einzelabrechnung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 in den Kalendermonaten Juli und August gilt Satz 2 entsprechend. Das Verfahren der Abrechnung der Kostenbeteiligungen nach Satz 2 und 3 regelt die jeweilige Schule.(4) Bei Nichtteilnahme der Schüler an einzelnen Mahlzeiten werden die in den Sachkosten der Unterbringung zu berücksichtigenden monatlichen Kosten für die Verpflegung nach Absatz 2 in den Monaten September bis Juni entsprechend der in Absatz 3 Satz 2 festgelegten Einzelbeträge rückerstattet. Voraussetzung für die Rückerstattung nach Satz 1 ist jeweils die rechtzeitige Abmeldung von der Teilnahme an der Mahlzeit.(5) Bedient sich die Schule bei der Bereitstellung von Mahlzeiten eines Dritten, dürfen bei der Kostenbeteiligung die von der Schule hierbei für die einzelnen Mahlzeiten angesetzten Beträge die in Absatz 3 Satz 2 festgelegten Einzelbeträge nicht überschreiten.

§ 4

Pausenverpflegung

§ 4 Pausenverpflegung(1) Die Höhe der Kostenbeteiligung an den im Rahmen der Pausenverpflegung von Nichtinternatsschülern tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten wird wie folgt festgelegt: 1. Frühstück 2,10 Euro, 2. Abendessen 2,85 Euro, 3. Vesper 1,45 Euro.Die Kostenbeteiligung an einer sonstigen Pausenverpflegung darf täglich maximal 1,50 EUR betragen.(2) Internatsschüler sind bei Inanspruchnahme einer sonstigen Pausenverpflegung an den Kosten zu beteiligen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Kosten der Unterkunft

§ 5 Kosten der UnterkunftMit der pauschalen monatlichen Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist der Aufenthalt im Internat an den Schultagen sowie an denjenigen schulfreien Tagen abgedeckt, an denen eine Nutzung des Internats durch den Schulleiter festgelegt wurde. Bleibt der Schüler der Unterbringung im Internat infolge Verhinderung, Beurlaubung oder aus anderen Gründen fern, erfolgt keine anteilige Rückerstattung der Kostenbeteiligung für die Unterbringung.

§ 6

Grundlage der sozialen Staffelung der Kosten der Unterkunft

§ 6 Grundlage der sozialen Staffelung der Kosten der Unterkunft(1) Bei der Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung richtet sich die zu berücksichtigende Höhe der Kosten für die Unterkunft nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.(2) Als Familie gelten im Sinne dieser Verordnung Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 20 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Ein zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern lebendes Kind wird als Kind in beiden Haushalten berücksichtigt. Als Familie gilt auch eine Pflegefamilie.(3) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören die Einkommen der Eltern und das Einkommen des Schülers, für das die Kostenbeteiligung zu zahlen ist. Leben die Eltern getrennt, gehören abweichend von Satz 1 anstelle der Einkommen der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt der Schüler lebt, und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu den zu berücksichtigenden Einkommen. Lebt der Schüler zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Satz 1.(4) Sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 volljährige Schüler Schuldner der Kostenbeteiligung, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 7 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

§ 7

Einkommensermittlung für die soziale Staffelung

§ 7 Einkommensermittlung für die soziale Staffelung(1) Einkommen im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von den Einkünften abzusetzen sind:1. nach Maßgabe des Absatzes 2a) die zu entrichtende Einkommensteuer,b) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowiec) Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach angemessen sind, und 2. Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe.(2) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Prozentsätze abgezogen: 1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften 34 Prozent, 2. bei lediglich steuer-, kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Einkünften 24 Prozent, 3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 Prozent, 4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 10 Prozent, 5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch sozialversicherungspflichtigen Einkünften 5 Prozent.Liegen bei einem Einkommensbezieher neben Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 Nr. 3 abweichend nur 14 Prozent abgezogen. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen abweichend von den Sätzen 1 und 2 die tatsächliche Höhe der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 in Abzug gebracht werden.(3) Als Einkommen gelten auch von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasste Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich Erwerbsersatzeinkommen. Kindergeld, Betreuungsgeld und Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sowie eines gewährten Mehrlingszuschlags nach § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG anrechnungsfrei. Als Einkommen des Schülers gelten ausschließlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 60 Prozent, Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten.(4) Maßgeblich für die jeweilige Berechnung der Einkommen nach § 6 Abs. 3 ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Aufnahme in das Internat vorangegangenen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen es erzielt wurde. Die im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommen, die einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden können, werden zu einem Zwölftel dem durchschnittlichen Monatseinkommen hinzugerechnet. Grundlage der Einkommensermittlung sind Einkommensteuerbescheide, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Zum Nachweis der Höhe der Unterhaltsleistungen ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt beim Schulleiter der besuchten Schule möglich. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, ist Grundlage für die Festsetzung der Kostenbeteiligung der letzte Einkommensteuerbescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende Jahr um 3 Prozent zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen und Nachweise nach den Sätzen 4 und 6 noch nicht vorgelegt werden können, ist auf der Grundlage der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiger Bescheid zu erstellen; nach Vorlage der fehlenden Unterlagen und Nachweise wird die Kostenbeteiligung endgültig festgesetzt.(5) Das nach § 6 Abs. 3 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 250 Euro zu reduzieren; bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil der jeweils kindergeldberechtigten Kinder ist. Die Anzahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden kindergeldberechtigten Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Ändert sich die Anzahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden kindergeldberechtigten Kinder, wird die Kostenbeteiligung ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt. Eine Änderung der Anzahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden kindergeldberechtigten Kinder ist der zuständigen Schule unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.(6) Abweichend von Absatz 4 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 Prozent höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Internatsunterbringung vorangegangenen Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr erzielt werden, werden anteilig hinzugerechnet. Die Kostenbeteiligung wird in den Fällen des Satzes 1 zunächst vorläufig festgesetzt; die endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satzes 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung vorliegt. Einkommensänderungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind der zuständigen Schule unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.(7) Die Schule ist berechtigt, die der Kostenbeteiligung zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner jederzeit zu überprüfen. Die in der Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung zu berücksichtigende Höhe der Kosten für die Unterkunft kann rückwirkend neu festgesetzt werden. Die rückwirkende Neufestsetzung bei der Zugrundelegung einer höheren Summe der zu berücksichtigenden Einkommen ist nur für das laufende und das vorangegangene Schuljahr möglich.

§ 8

Höhe der Kosten der Unterkunft

§ 8 Höhe der Kosten der Unterkunft(1) Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach Absatz 2 ist die Summe der nach § 7 zu ermittelnden Einkommen maßgebend. Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Eltern oder die volljährigen Schüler, dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung vorlegen werden, erfolgt die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Absatz 2 Nr. 5. Die Festsetzung der in den Sachkosten für die Unterbringung zu berücksichtigenden Kosten für die Unterkunft erfolgt im Regelfall für ein Schuljahr.(2) Die Höhe der in den Sachkosten für die Unterbringung zu berücksichtigenden monatlichen Kosten für die Unterkunft beträgt bei einer Summe der nach § 7 ermittelten durchschnittlichen Monatseinkommen 1. bis 1 250 Euro 0 Euro, 2. über 1 250 Euro bis 1 700 Euro 50 Euro, 3. über 1 700 Euro bis 2 300 Euro 100 Euro, 4. über 2 300 Euro bis 3 000 Euro 130 Euro, 5. über 3 000 Euro 165 Euro.(3) Bei einer Unterbringung eines Schülers in einem Zimmer zur Einzelnutzung erhöht sich die Kostenbeteiligung nach Absatz 2 um 50 Euro. Der Zuschlag nach Satz 1 wird nicht erhoben, wenn eine vom Schüler gewünschte Unterbringung in einem Doppelzimmer nicht möglich ist oder die Unterbringung in einem Einzelzimmer aus pädagogischen Gründen erfolgt.(4) Beziehen Personen, deren Einkommen nach § 6 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, während der Unterbringung des Schülers im Internat Leistungen1. zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,2. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,3. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder4. nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,werden bei Vorlage geeigneter Nachweise für die Kalendermonate des Bezugs dieser Leistungen keine Kosten für die Unterkunft erhoben. Das Entfallen der Leistungen nach Satz 1 hat der Schuldner der Schule unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für die Unterkunft werden ab dem Kalendermonat wieder berücksichtigt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr bezogen werden. Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, werden bei Vorlage geeigneter Nachweise keine Kosten für die Unterkunft erhoben, sofern den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht für dieses Kind übertragen ist.(5) Die Höhe der Kostenbeteiligung nach Absatz 2 ermäßigt sich für jedes im Internat untergebrachte Kind einer Familie um 20 Prozent je weiterem Kind der Familie, das im gleichen Zeitraum kostenpflichtig1. in einem Internat untergebracht ist oder2. in einem Kindergarten oder einer Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindergartengesetzes oder in einem Schulhort betreut wird.Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes nach Satz 1 ist. Die nach Satz 1 zu berücksichtigende Anzahl von Kindern der Familie und der Zeitraum ihres kostenpflichtigen Besuchs in einer Einrichtung nach Satz 1 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei einer Änderung der Anzahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Kinder gilt § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 entsprechend.(6) Besteht ein Kindergeldanspruch für vier oder mehr Kinder der Familie und liegt die Summe der nach § 7 ermittelten durchschnittlichen Monatseinkommen nicht über 3 000 Euro, werden bei der Kostenbeteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung keine Kosten für die Unterkunft erhoben.

§ 9

Tageweise Internatsunterbringung

§ 9 Tageweise InternatsunterbringungFür Schüler, die nur an einzelnen Tagen im Schuljahr im Internat untergebracht sind, wird eine Kostenbeteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung in Höhe von 25 Euro pro Übernachtung erhoben. Das Verfahren zur Erhebung der Kostenbeteiligung regelt die jeweilige Schule.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.