Thüringen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen Vom 1. April 2008 *)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 85
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit (1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgabe das für Soziales zuständige Ministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.