Thüringen

Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen Vom 31. Januar 2013*

Ausfertigungsdatum:
31.01.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 22, 24
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für Lehrer im Beamtenverhältnis an staatlichen Schulen, außer an Grundschulen, die sich nicht in Altersteilzeit nach § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befinden.

§ 2

Versetzung in den Ruhestand

§ 2 Versetzung in den Ruhestand(1) Lehrer nach § 1, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, können abweichend von § 25 Abs. 4 ThürBG auf Antrag mit Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr zuzüglich einem halben Lebensjahr vollendet haben und wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. (2) Ein dienstlicher Grund für die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn der fachbezogene Unterrichtsbedarf ansonsten nicht abgedeckt werden kann. (3) In der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG beträgt das Ruhegehalt abweichend von § 21 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) 66 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12 Abs. 1 ThürBeamtVG).(4) Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG bemisst sich das Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und der Regelaltersgrenze nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist und § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürBeamtVG keine Anwendung findet.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für Lehrer im Beamtenverhältnis an staatlichen Schulen, außer an Grundschulen, die sich nicht in Altersteilzeit nach § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) befinden.

§ 2

Versetzung in den Ruhestand

§ 2 Versetzung in den Ruhestand(1) Lehrer nach § 1, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, können abweichend von § 43 Abs. 3 ThürBG auf Antrag mit Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr zuzüglich einem halben Lebensjahr vollendet haben und wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. (2) Ein dienstlicher Grund für die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn der fachbezogene Unterrichtsbedarf ansonsten nicht abgedeckt werden kann. (3) In der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG beträgt das Ruhegehalt abweichend von § 21 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) 66 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12 Abs. 1 ThürBeamtVG).(4) Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG bemisst sich das Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist und § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürBeamtVG keine Anwendung findet.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.