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title: "ThürAufbewVOJ — Thüringer Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung (Thüringer Aufbewahrungsverordnung der Justiz -ThürAufbewVOJ-) Vom 25. März 2026"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-07-01T10:36:30+00:00"
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# ThürAufbewVOJ — Thüringer Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung (Thüringer Aufbewahrungsverordnung der Justiz -ThürAufbewVOJ-) Vom 25. März 2026

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 25.03.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 113


### Anlage ThürAufbewVOJ

Anlage (zu § 3 Abs. 1 und 10 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 3)Fristenteil Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit 1.1 Amtsgericht A. Allgemeines 1.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffinnen und Schöffen und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die Schöffinnen und Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 1.1.2 - Protokollbücher, Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen gem. § 10 Thüringer Schiedsstellengesetz in der Fassung vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; Sammelakten nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Justizkostengesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 30 Jahre - 1.1.3 II Akten über a) sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese auf Landesrecht beruhen, insbesondere Anordnungen und Genehmigungen nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) oder nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie keine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben 30 Jahre - b) Sammelakten über Verfahren nach § 53 Thüringer Schiedsstellengesetz 5 Jahre - 1.1.4 XIV Akten über a) Freiheitsentziehungsmaßnahmen und Unterbringungssachen nach dem PAG, sofern diese nicht den Akten nach Buchstabe b zuzuordnen sind 30 Jahre - b) Freiheitsentziehungsmaßnahmen und Unterbringungssachen nach dem PAG, in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 1.1.5 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42 -2- 126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) als Beiakten geführte Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 1.1.6 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 1.1.5 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Schriftgut der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 1991 (JMBl. Nr. 1 S. 2) in Kraft gesetzten Fassung in Verbindung mit der Thüringer Ergänzungsvorschrift zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen vom 29. September 2015 (JMBl. Nr. 4 S. 45) und der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe b sowie Nummer 23 und 30 Abs. 1 der durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2016 (JMBl. 2017 Nr. 1 S. 20) in Kraft gesetzten Fassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) in Verbindung mit der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe vom 30. Januar 2013 (GVBl. S. 62) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 3 Jahre - b) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe d. d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 1.1.7 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 1.1.8 - Bücher über Urkundenverwahrungen sowie die dazugehörigen Belege mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 2 Jahre - 1.1.9 - die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 10 Jahre - 1.1.10 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre - 1.1.11 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 1.1.12 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 1.2 Landgericht A. Allgemeines 1.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffinnen und Schöffen und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die Schöffinnen und Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 1.2.2 FA Akten der Führungsaufsichtsstelle über Verurteilte 10 Jahre - 1.2.3 DG Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren, soweit sie nicht den Verfahren nach Buchstabe a) zuzuordnen sind 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 1.2.4 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 1.2.5 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 1.2.4 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO in Verbindung mit der Thüringer Ergänzungsvorschrift zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe b sowie Nummer 23 und 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe 3 Jahre - b) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe d. d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Speicherung vorliegt 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und auf Anträge auf Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - h) sonstige Verwaltungsvorgänge 10 Jahre - 1.2.6 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke die sich auf die Amtsnachfolge und die Aktenverwahrung nach § 51 BNotO oder auf die Notariatsverwaltung nach § 56 BNotO beziehen, sowie Siegel- und Unterschriftsproben nach Buchstabe b) b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge und die Aktenverwahrung nach § 51 BNotO oder auf die Notariatsverwaltung nach § 56 BNotO beziehen, sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - 1.2.7 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 1.2.8 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 1.3 Oberlandesgericht A. Allgemeines 1.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 1.3.2 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren, soweit sie nicht den Verfahren nach Buchstabe a) zuzuordnen sind 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - 1.3.3 - Akten der Sozialen Dienste in der Justiz a) Bewährungshilfesachen 6 Jahre - b) Gerichtshilfesachen 5 Jahre - c) Führungsaufsichtssachen 10 Jahre - d) Psychosoziale Prozessbegleitung 5 Jahre - e) allgemeine Vorgänge und Schriftstücke, Amtshilfeersuchen 2 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 1.3.4 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 1.3.5 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 1.3.7 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO in Verbindung mit der Thüringer Ergänzungsvorschrift zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe b sowie Nummer 23 und 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe 3 Jahre - b) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Listen der Empfängerinnen und Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre - d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe e). e) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - f) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - h) sonstige Verwaltungsvorgänge 10 Jahre - 1.3.6 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen a) Akten über Verfahren 2 Jahre - b) Anträge auf Entscheidung 80 Jahre - 1.3.7 - Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländerinnen und Ausländer 2 Jahre - 1.3.8 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 1.3.9 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren sowie Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge und die Aktenverwahrung nach § 51 BNotO oder auf die Notariatsverwaltung nach § 56 BNotO beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben nach Buchstabe b) b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge und die Aktenverwahrung nach § 51 BNotO oder auf die Notariatsverwaltung nach § 56 BNotO beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - 1.3.10 - Prüfungsakten a) der Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Die Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. b) der Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - 1.3.11 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre - 1.3.12 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 1.3.13 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 1.4 Staatsanwaltschaft Justizverwaltungssachen 1.4.1 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 1.4.2 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 1.4.1 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Akten der Prüfungsstellen nach Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe b sowie Nummer 23 und 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe 3 Jahre - b) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe d. d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren. 1.4.3 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 1.4.4 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 1.5 Generalstaatsanwaltschaft Justizverwaltungssachen 1.5.1 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 1.5.2 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 1.5.1 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Akten der Prüfungsstelle nach Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe b sowie Nummer 23 und 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe 3 Jahre - b) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe d. d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) Berichte der Staatsanwaltschaft 20 Jahre - h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 1.5.3 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 1.5.4 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung 5 Jahre - 1.5.5 - die lediglich der Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 1.6 Justizvollzugseinrichtungen Justizverwaltungssachen 1.6.1 - die lediglich der Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 1.6.2 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 1.6.3 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 1.6.2 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe c. c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 1.6.4 - Akten über das Auswahlverfahren bei Einstellung von Beamtinnen und Beamten und Prüfungsakten der Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 1.6.5 - Akten über die Unfallfürsorge für Gefangene, Untergebrachte und Arrestanten 20 Jahre - 1.7 Besondere Bestimmungen für Justizvollzugseinrichtungen 1.7.1 - Gefangenenbücher, Untergebrachtenbücher, Gefangenenkarteien, Untergebrachtenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - Zu den Nummern 1.7.1 bis 1.7.4: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann nur unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 61 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 ThürJVollzDSG eine längere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist angeordnet werden. 1.7.2 - Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse über Freistellungen zu Erholungszwecken, Entweichungen, Freigang, Ausgang, besondere Sicherungsmaßnahmen 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder sowie Krankenbücher 5 Jahre - 1.7.3 - Gefangenenpersonalakten 5 Jahre - Beachte Bemerkung Spalte 6 zu Nummer 1.7.1 1.7.4 - Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten Beachte Bemerkung Spalte 6 zu Nummer 1.7.1 a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre - b) im Übrigen 20 Jahre - 1.7.5 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen und Untergebrachten 1 Jahr - 1.8 Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten 1.8.1 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namensverzeichnisse 10 Jahre - 1.8.2 - Nachweise, Verzeichnisse, Listen a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre - 2 Fachgerichtsbarkeit 2.1 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit A. Allgemeines 2.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 2.1.2 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 2.1.3 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 2.1.2 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO in Verbindung mit der Thüringer Ergänzungsvorschrift zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen 3 Jahre - b) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe d. d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 2.1.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 2.1.5 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 2.2 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit A. Allgemeines 2.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 2.2.2 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 2.2.3 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe c. c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - d) die von der Aufsichtsbehörde vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 2.2.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 2.2.5 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 2.3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit A. Allgemeines 2.3.1 - Sammelakten mit Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 2.3.2 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 2.3.3 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 2.3.2 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe c. c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in die längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - d) die von der Aufsichtsbehörde vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 2.3.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 2.3.5 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - 2.4 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Allgemeines 2.4.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre - 2.4.2 - Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen und berufsgerichtliche Verfahren nach Landesrecht, zum Beispiel nach dem Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung 30 Jahre - 2.4.3 - Akten über personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Landesrecht, zum Beispiel nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111) in der jeweils geltenden Fassung a) Akten, soweit sie nicht den Verfahren nach Buchstabe b zuzuordnen sind 10 Jahre - b) Akten zu Verfahren, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (GVBl. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung beendet worden sind 5 Jahre - c) zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, zum Beispiel Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide, Vorbescheide, Vergleiche oder Schiedssprüche sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 Jahre - Zu den zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Hiervon nicht erfasst sind Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. B. Justizverwaltungssachen 2.4.4 - Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über a) Gesetze, Verordnungen, und vergleichbares Schriftgut 20 Jahre - b) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) zu Generalakten geführte Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, zum Beispiel Berichterstattungen oder Presseäußerungen 5 Jahre - 2.4.5 - Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen) gemäß der mit Erlass vom 16. Dezember 2025 (1030-1-1456/42-2-126647/2025) in Kraft gesetzten Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung über Ausgenommen sind Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung den Generalsachen nach Nummer 2.4.4 Buchstabe b zuzuordnen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. a) Eingaben, Beschwerden und vergleichbare Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, gilt Buchstabe c. c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden und für die eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt 2 Jahre - d) die von der Aufsichtsbehörde vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 2.4.6 - Prüfungsakten der Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - 2.4.7 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 2.4.8 - die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre -

### Eingangsformel ThürAufbewVOJ

Aufgrund des § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), unddes § 2 Abs. 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837 -852-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ThürAGGVG verordnet das Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut im Sinne des § 22 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes1. in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen,2. in auf Landesrecht beruhenden Rechtssachen der Gerichte und Staatsanwaltschaften,das für das jeweilige Verfahren nicht mehr erforderlich ist, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Justizvollzugseinrichtungen sind Justizvollzugsbehörden im Sinne von § 2 Nr. 1 Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG) mit Ausnahme des kriminologischen Dienstes sowie des für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständigen Ministeriums. Die Aufbewahrung und Speicherung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse zu Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen, die auf Bundesrecht beruhen, bestimmen sich nach der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Regelungen dieser Verordnung anzuwenden, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger, auf anderen Datenträgern oder in elektronisch geführten Akten aufbewahrt werden.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 gelten für die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse, deren jeweilige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat, die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen der Aufbewahrungsbestimmungen vom 2. November 2004 (JMBl. Nr. 8 S. 75) und der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte der Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in Thüringen vom 28. Oktober 2003 (JMBl. Nr. 6 S. 48) jeweils in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung fort.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

### § 2 — Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung(1) Das weggelegte oder abschließend bearbeitete Schriftgut ist bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Die Lesbarkeit des Schriftguts ist zu gewährleisten.(2) Bei elektronisch gespeichertem Schriftgut ist die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

### § 3 — Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich mit Ausnahme des in den Absätzen 2 bis 6 und § 7 genannten Schriftguts nach der Anlage. Für das in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Schriftgut gelten die für Schriftgut in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.(2) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Im Übrigen sind Aktenregister und Karteien auszusondern, sobald die darin verzeichneten Dokumente vollständig ausgesondert wurden und sich in der Anlage keine gesonderte Aufbewahrungs- und Speicherfrist findet. Daten in Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.(3) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Personalakten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sowie der Versorgungsakten der Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamten bestimmen sich nach § 87 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG). Abweichend von Satz 1 gilt für alle nicht beamteten Beschäftigten nach § 27 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) § 87 ThürBG entsprechend, soweit besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts, tarifvertragliche Regelungen oder Dienstvereinbarungen nichts Abweichendes hinsichtlich der Aufnahme und Entfernung von bestimmten Vorgängen und Vermerken regeln.(4) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Schriftgut über Disziplinarvorgänge und über Angelegenheiten nach § 86 Thüringer Beamtengesetz bestimmen sich nach § 78 des Thüringer Disziplinargesetzes und § 86 des Thüringer Beamtengesetzes.(5) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Schriftgut über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmen sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.(6) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Gefangenenpersonal-, Gesundheits- und Therapieakten im Sinne des ThürJVollzDSG bestimmen sich nach § 11 Abs. 5 und 8 bis 13 ThürJVollzDSG.(7) Werden in Papierform geführte Teile des Schriftguts, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die jeweilige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.(8) Die Leitung der für die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelnes Schriftgut - wie Akten oder Aktenteile - anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erfolgen, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.(9) Für das Schriftgut des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens richtet sich die Aufbewahrungs- und Speicherfrist nach Nummer 4.7 der am 11. November 2015 bekanntgegebenen Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 ThürLHO (StAnz. Nr. 51 S. 2303) in der jeweils geltenden Fassung.(10) Soweit in der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet und in Spalte 4 der Anlage insoweit die Angabe „keine“ eingetragen ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften, insbesondere dem Thüringer Archivgesetz und den hierzu erlassenen Archivsachenbestimmungen vom 6. März 2012 (JMBl. Nr. 2 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, auszusondern.

### § 4 — Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Weglegung des Schriftguts angeordnet wurde. Für Personalakten beginnen sie mit deren Abschluss.(2) Als Jahr der Anordnung der Weglegung gilt bei1. Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung durch Herausgabe beendet worden ist oder die nach dem Thüringer Hinterlegungsgesetz (ThürHintG) zu beachtenden Fristen abgelaufen sind und der Anspruch auf Herausgabe erloschen ist,2. den in Nummer 1.1.8 der Anlage aufgeführten Büchern über Urkundenverwahrungen und die dazugehörigen Belege das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,3. den Büchern der Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten mit den dazugehörigen Karteien und bei den Listen über die den Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten abgenommenen Gegenstände sowie bei den Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen, Untergebrachten und Arrestanten beendet ist,4. Akten und Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sowie Schöffinnen und Schöffen das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- oder Amtsperiode,5. Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Anordnung der Weglegung nicht durch besondere Rechtsvorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist,6. Einstufungsunterlagen nach § 8 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -925-) in der jeweils geltenden Fassung das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Registratur als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer nicht mehr vorliegen oder die Registratur der Berufsbetreuerin oder des Berufsbetreuers gelöscht wurde.(3) Personalakten der Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Rechtsbeistände oder sonstigen Inhaberinnen und Inhaber einer behördlichen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind abgeschlossen im Fall1. des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,2. der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,3. des Versterbens der betreffenden Person mit dem Ablauf des Todesjahres,4. einer Notariatsverwaltung nach § 56 der Bundesnotarordnung (BNotO) nach deren Beendigung i. S. v. § 64 Abs. 1 BNotO.(4) Für Schriftgut, das nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt wird, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.(5) Beträgt eine Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung des Schriftguts angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Anordnung der Weglegung beginnt.

### § 5 — Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

§ 5 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und SpeicherungsfristDie Leitung der für die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut zuständigen Stelle oder die ihr übergeordnete Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 4 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren.

### § 6 — Aussetzung der Aussonderung; Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts

§ 6 Aussetzung der Aussonderung; Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts(1) Die Leitung der für die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gruppe von Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein kann.(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Leitung der für die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut zuständige Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren.(4) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden. Die Entscheidung der übergeordneten Stelle ist gemäß Absatz 3 zu begründen.(5) Im Übrigen gelten die für die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut erlassenen besonderen Vorschriften, insbesondere das Thüringer Archivgesetz und die hierzu erlassenen Archivsachenbestimmungen.

### § 7 — Besondere Maßgaben

§ 7 Besondere MaßgabenAbweichend von den vorstehenden Regelungen dieser Verordnung ist folgendes Schriftgut auch weiterhin unbefristet aufzubewahren:1. Vorgänge der früheren staatlichen Notariate sowie der Staatsanwaltschaften, der Untersuchungsorgane und des Strafvollzugs der Deutschen Demokratischen Republik,2. Unterlagen in Rehabilitierungsverfahren nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung, des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) in der bis zum Ablauf des 3. November 1992 geltenden Fassung sowie in Kassationsverfahren nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 62) in der bis zum Ablauf des 28. September 1990 geltenden Fassung,3. Unterlagen über Strafverfahren und Strafurteile der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik, sofern die Strafverfahren einen politischen Bezug aufweisen oder politische Gegnerinnen und Gegner oder Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts betreffen,4. Unterlagen über Straf- und Ermittlungsverfahren, die dem Bereich der Regierungs- und Funktionärskriminalität sowie dem SED-Unrecht zuzuordnen sind,5. Unterlagen über Straf- und Ermittlungsverfahren, die der Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung zuzuordnen sind.

### § 8 — Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungFür die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse, deren jeweilige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist vor Inkrafttreten dieser Verordnung und nach dem 1. Januar 2022 begonnen hat, gelten die nach dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 10. Dezember 2021 (1452/E-2600/2017-10-72938/2021) für die bereits begonnene Aufbewahrung und Speicherung des Schriftguts zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in der Fassung des vorstehenden Erlasses fort.

### § 9 — Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungFunktions- und Statusbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter sowie für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe eines Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

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— Thüringer Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung (Thüringer Aufbewahrungsverordnung der Justiz -ThürAufbewVOJ-) Vom 25. März 2026
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchriftAufbewVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
