Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Schönfeld und ihre Eingliederung in die Stadt Artern/Unstrut Vom 5. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
05.10.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 349
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchönfeldAuflV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 sowie des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Schönfeld im Kyffhäuserkreis wird aufgelöst und in die Stadt Artern/Unstrut im Kyffhäuserkreis eingegliedert.

§ 2

Rechtsfolgen der Eingliederung

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung(1) Die aufnehmende Stadt Artern/Unstrut ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schönfeld. (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Artern/Unstrut um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Schönfeld erweitert. (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Schönfeld geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen. (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.

§ 3

Austritt

§ 3 AustrittDie Stadt Artern/Unstrut und die Gemeinde Schönfeld treten aus der Verwaltungsgemeinschaft "Mittelzentrum Artern" aus.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.