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title: "Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen Vom 27. Januar 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchmalESNatSchGVTH3rahmen"
updated: "2026-05-12T22:53:43+00:00"
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# Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen Vom 27. Januar 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 27.01.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 101


### Eingangsformel SchmalESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

### § 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 1la , O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str. 22, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr. 11, O-6200 Bad Salzungen und der Kreisverwaltung Schmalkalden, Karl-Marx-Str. 10, O-6080 Schmalkalden. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Pleß"Gemarkungen Urnshausen, Bad Salzungen, Immelborn, Kreis Bad Salzungen, und Gemarkungen Breitungen, Rosa und Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das Gebiet beginnt südöstlich von Immelborn, verläuft entlang der nördlichen Waldkante des Breitunger Forstes in westlicher Richtung, wird dort durch die Verbindungsstraße zwischen Langenfeld und Urnshausen begrenzt (bis 500 m nördlich von Urnshausen), setzt sich nach Osten bis Neuhof fort, im Süden schließt es das Naturschutzgebiet "Stoffelskuppe" ein, im Osten folgt es der Bahnlinie zwischen Breitungen und Immelborn; 2.900 ha.2. "Hildburghäuser Stadtwald"Gemarkungen Hildburghausen, Ebenhards, Ehrenberg, Rappelsdorf und Gerhardsgereuth, Kreis Hildburghausen;das im Schleusinger und Häselriether Forst gelegene Gebiet erstreckt sich südlich der Straße zwischen Gerhardsgereuth und Zollbrück, in Zollbrück verläuft die Grenze 1.000 m in westlicher Richtung entlang der Bahnlinie und zieht sich dann nach Süden bis zur Aufgabelung der Straße Ebenhards - Siegritz und weiter gegen Osten durch den Häselriether Forst, grenzt dort an die Straße Hildburghausen - Gerhardsgereuth und folgt dieser 1.500 m in nordöstlicher Richtung; 1.100 ha. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

### § 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich des "Pleß" der Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen Landschaftsausschnittes des südlichen Thüringer-Wald-Vorlandes innerhalb der Naturräume Lengsfeld-Zillbach-Bauerbacher Buntsandstein-Waldland und Basaltkuppenland Vordere Rhön mit ausgedehnten sauren Buchenwäldern über Buntsandstein und basiphilen Waldgesellschaften über Vulkanitrohböden wie Blockschuttwald auf Basaltschutt sowie großflächigen Calluna-Heideflächen in enger Durchdringung mit sauren Birken-Pionierwäldern als Lebensraum für eine bundesweit vom Aussterben bedrohte Tierart und2. im Bereich des Hildburghäuser Stadtwaldes der Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen zusammenhängenden Waldgebietes als repräsentativer Landschaftsausschnitt im Naturraum "Südthüringer Buntsandstein-Waldland" mit einem Biotoptypenspektrum aus Laubmischwäldern (Buche, Eiche), Kiefern- und Fichtenforsten, sauren Grasfluren und Calluna-Heideflächen, Sandrohböden mit azidophiler Pioniervegetation, naturnahen Quellen und Bachläufen und vereinzelten Fischteichen mit Verlandungsvegetation als Lebensraum für das charakteristische Arteninventar der Sandlandschaften mit zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

### § 3

§ 3Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

### § 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;5. die bisherige Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

### § 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

### § 6

§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert,3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt,4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt,5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet,6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt,7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

### § 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen Vom 27. Januar 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-SchmalESNatSchGVTH3rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
