Thüringen

Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl Vom 10. Dezember 1992

Ausfertigungsdatum:
10.12.1992
Fundstelle:
GVBl. 1993, 33
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchmalESNatSchGV

Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1

§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11a, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen, Bernhardstr 1, 0-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr. 11, 0-6200 Bad Salzungen, der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse 2, O-6080 Schmalkalden, der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str. 22, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Suhl, Am Köhlersgehäu 12, O-6060 Zella-Mehlis und der Stadtverwaltung Suhl, Steinweg 30, O-6000 Suhl. Die Karten können während des Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Ganswiese",Gemarkung Bermbach, Kreis Schmalkalden; das bestehende Naturschutzgebiet wird erweitert um die in südwestlicher Richtung - jenseits des Weges, der die heutige Südwestgrenze des Naturschutzgebietes bildet - anschließenden Flächen der Flur "Im Oberen Arntal", Gemarkung Bermbach Nr. 7, Flur 7, Flurstücke 1-13 und 16-18; 4,5 ha.2. "Eschberg - Dürrenberg",Gemarkungen Walldorf, Wallbach und Metzels, Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt die nördlich an das bestehende Naturschutzgebiet Spitzberg anschließenden Waldflächen des Eschberges, des Heiligenberges, des Schneeberges und des Dürrenberges westlich seines Kammes und schließt im Westen jeweils dem Wald talwärts vorgelagerte, bis zu 200 m breite und talwärts durch Wege oder Straßen begrenzte Triften- und Grünlandstreifen mit ein; die Ostgrenze bildender Weg von 300 m südlich des Ortsrandes Metzels bis zum Höhenpunkt 479 m am Breuberg, dann die Waldgrenze bis 150 m nordöstlich des Ersch, von hier - jeweils den Wegen folgend - 500 m nach Westen und dann 200 m nach Südsüdosten, von hier der Waldgrenze folgend bis westlich des Höhenpunktes 441 m; die Südgrenze wird durch die Nordgrenze des Naturschutzgebietes Spitzberg und durch den Weg in deren östlicher Verlängerung gebildet; 325,6 ha.3. "Grimmelbachliete",Gemarkung Kaltensundheim, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet setzt sich aus zwei Teilflächen beiderseits des Grimmelsbaches bzw. des Speichers Grimmelsbach zusammen; das nördliche Teilstück umfaßt einen im Südwesten 120 m, im Nordosten 70 m breiten, sich über 490 m in West-Nordost-Richtung erstreckenden Abschnitt des Hardt-Südhanges zwischen 160 m westlich und 330 m nordöstlich der Staumauer, der jeweils durch Wege an seinem Ost- und Westrand sowie im Süden (Talrand) und am Nordrand (obere Hangabflachung) abgegrenzt ist; das südliche Teilstück umfaßt einen ebenfalls durch Wege abgegrenzten und am Ost- und Westrand jeweils 70 m, im Zentrum 200 m breiten Abschnitt des Schlotzberg-Nordhanges, der sich von 780 m westsüdwestlich der Staumauer bis 600 m südöstlich der Staumauer südlich und südwestlich an den Hangfuß bzw. den Speicher Grimmelsbach anschließt; die Kippe auf dem Schlotzberg bleibt ausgespart; 17 ha.4. "Spielberg",Gemarkungen Hümpfershausen und Friedelshausen, Kreis Meiningen; das westlich der Straße zwischen Hümpfershausen und Friedelshausen im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet umfaßt die drei Höhenzüge Glasberg, Spielberg und Ebersberg; es wird im Osten begrenzt durch den Hangfuß der drei Berge, südlich vom Waldrand am Glasberg, westlich durch Wege an Mähwiesen bzw. Feuchtflächen mit Quellaustritten und nördlich vom Röhrbach ausschließlich der Ufergehölze; 36 ha.5. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Sommertal",Gemarkung Fischbach, Kreis Bad Salzungen; die Erweiterung umfaßt im Biosphärenreservat Rhön die Waldbereiche Hässelskopf mit den Wiesenflächen Bohnäcker, Beerkopf sowie das Wingtal, Schmalkaldener Tal, Teile des Hausberges, das Lange Tal sowie den Eichenrain, ferner die Trokkenhänge am Kolben, die Streuobstwiese an der Kolbenschlucht und die Flächen "Hinter der Trift" und "Auf dem Kies", dazu - in südlicher und östlicher Richtung von Fischbach - das Hebetal, den Umpfenbereich sowie die Kreuzeller; in der Landschaft vollzieht sich diese Abgrenzung entlang der .Waldgrenze, entlang von Wegen und an Gewässerläufen; einschließlich des bereits einstweilig sichergestellten Gebietsanteils von 185 ha jetzt insgesamt 577,7 ha.6. "Steinige Bössel - Schöner Platz",Gemarkung Suhl-Stadt und Gemarkungen Altendambach, Hirschbach, Kreis Suhl-Land; das Gebiet umfaßt im Norden das Flächennaturdenkmal Steinsburg, die Gebietsgrenze führt von hier östlich zum Langen Grund, diesen bergauf zum Punkt 604.6 nordöstlich des Sommerbergs und weiter entlang von Waldwegen in nordöstlicher Richtung talwärts zum Punkt 600.8, dann - unter Einschluß der Steinigen Bössel - südlich und östlich zur Mühlleite, von dort nach Südwesten zum Schleusinger Berg und weiter - nordwestlich - bis zum Schneeberg, dort nach Norden über den Steinkopf und nach Osten ins Dreisbachtal, dort am westlichen Waldsaum nach Norden und in Höhe der Krummen Birke nach Osten zum Flächennaturdenkmal; 495,3 ha.7. "Wiesenberg - Feldstein",Gemarkungen Grub, Eichenberg, Kreis Suhl-Land und Gemarkungen Themar, Lengfeld, Tachbach, Kreis Hildburghausen; das Gebiet schließt den Hofberg, Wiesenberg, Feldstein, Burgberg und Windberg mit angrenzenden Bergwiesen, Ackerterrassen und Streuobstwiesen ein; 689,9 ha. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. -

§ 2

§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Ganswiese der Erhaltung der dortigen Gebirgswiesenvegetation in ihren verschiedenen Ausprägungen (Goldhaferwiesen in verschiedenen Feuchteabstufungen, Bräunseggenried, Borstgrasrasen);2. im Bereich von Eschberg, Heiligenberg, Schneeberg und Dürrenberg dem Schutz der hier vorkommenden außerordentlichen Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten mit ihren Lebensräumen (historische Waldnutzungsformen, naturnahe Waldgesellschaften, Saumbereiche, Kalkmagerrasen, Quelltöpfe mit anmoorigem Standorten);3. im Bereich der Grimmelbachliete dem Schutz der dortigen ausgedehnten Kalktrockenrasen und ihrer charakteristischen Flora und Fauna, insbesondere mit reichem Vorkommen von gefährdeten Pflanzenarten;4. im Bereich des Spielberges dem Schutz ausgedehnter Kalktrockenrasen sowie weiterer wertvoller Biotope mit einer großen Vegetationsvielfalt an geschützten und teilweise vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten und der Sicherung eines im Rahmen großräumig angelegter Schutzkonzeptionen für die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten wichtigen Lebensraumes;5. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Sommertal dem Erhalt eines charakteristischen Landschaftsausschnittes der Muschelkalkgebiete im Basaltkuppenland der Vorderen Rhön; geschützt werden soll vor allem das komplexe Biotopgefüge aus großflächigen Kalkmagerrasen in vielfältiger Ausbildung und Vernetzung (ehemalige Hutungsflächen), naturnahen Wäldern (zum Teil durchsetzt von Basaltblockhalden); Kalkklippen, Hangquellmooren, Streuobstwiesen sowie - im Feldatal - verschiedenen Feuchtbiotopen (Tümpel, Erlenbrüche) als Lebensräume einer artenreichen Flora und Fauna mit zahlreichen seltenen und geschützten und zum Teil vom Aussterben bedrohten Arten;6. im Bereich von Steinigen Bössel - Schöner Platz dem Schutz vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und insbesondere Tierarten durch den Erhalt einer großräumigen Offenlandfläche unter Einbeziehung des Wald-Offenland-Bereiches und von Waldflächen als Rückzugsräume für die bedrohten Arten sowie zur Förderung/Entwicklung buchen- und tannenreicher Bergmischwälder und7. im Bereich des Wiesenberg-Feldsteins dem Erhalt zusammenhängender Orchideen-, und Zwiebelzahnwurz-Buchenwälder in Nieder- und Plenterwaldbewirtschaftung und mit diesen Wäldern verzahnten Halbtrockenrasenflächen, anderen extensiven Halbkulturformationen und naturnahen Kleinstrukturen mit zahlreichen geschützten und teilweise vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

§ 3Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe; Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder, dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5

§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert,3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt,4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt,5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet,6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt,7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.