Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl Vom 8. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 492
Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-, Richard-Breslau-Str. l la, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse 2, O-6080 Schmalkalden, der Kreisverwaltung Meiningen, August-Bebel-Str. 1, O-6100 Meiningen und der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr. 4, O-6060 Zella-Mehlis. Die Kartenkönnen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Hofberg",Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das Gebiet im Biosphärenreservat Rhön umfaßt den Bergstock des Hofberges, ergänzt um eine südöstlich hieran anschließende Fläche mit gehölzdurchsetztem Weidegrünland östlich des Steinforstes; die Grenze bildet im Norden die Straße von Roßdorf in Richtung Rosa westlich der Kohlbachsmühle, im Osten die Nutzungsartengrenze Trift / Acker, im Süden die Waldgrenzen, im Westen der Heckenzug zur Kohlbachsmühle und im Nordwesten die Flurstücksgrenzen im Bereich zwischen den 420 m- und 430 m-Höhenlinien; 63,4 ha.2. "Nebel",Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet im Kreis Schmalkalden umfaßt den Nord- und Westhang des Nebelberges; die Grenze bildet im Nordosten und Osten der Weg östlich bzw. südöstlich des Kammes des Nebelberges, im Südosten die Abteilungslinie, im Süden die Kreisgrenze zum Kreis Bad Salzungen und im Westen, Nordwesten und Norden die Nutzungsartengrenze zwischen Acker und Trift; 46,8 ha.3. "Trift Kleine Geba",Gemarkungen Herpf und Stepfershausen, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich am nordöstlichen und östlichen Fuße der Kleinen Geba oberhalb der Straße Herpf-Stepfershausen; die Gebietsgrenze verläuft im Südwesten am Waldrand der Kleinen Geba und des Hohen Berges, im Nordosten durch Ackerland entlang des Heckensaumes im Talgrund bis circa 1 km nordöstlich Träbes, fortführend bis zum Waldsaum westlich Herpf; 45 ha.4. "Staufelsberg",Gemarkung Oberweid, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich nordöstlich der Straße Simmershausen-Oberweid entlang der Höhenlinie 565 bis zum Zufahrtsweg Staufelsberg, von da ca. 300 m entlang des Wegs in nördlicher Richtung und von dort westlich bis zur Landesgrenze; 13 ha.5. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rhönkopf-Streufelsberg"Gemarkung Melpers, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich von der derzeitigen östlichen Begrenzung des Naturschutzgebietes entlang der Straße Reichenhausen-Melpers bis zur Waldkante, dann entlang der Wald- oder Wiesenflächen südlich bis zur Landesgrenze und an dieser entlang nordwärts bis zur südöstlichen Grenze des derzeitigen Naturschutzgebietes; 97,9 ha.6. "Höhnhügel",Gemarkung Mendhausen, Kreis Meiningen; bestehend aus den Flurteilen Höhnhügel, Über dem Höhnhügel, Im Höhn, Märzberg, Hundsleite, Trift und Schornhügel der Gemarkung Mendhausen. Ausgehend vom Höhenpunkt 366,7 an der Kreuzung 2 km nordnordwestlich Mendhausen wird die Westgrenze gebildet von der Straße Bohrungen-Mendhausen, die Nordostgrenze vom Weg zum Gut Mönchshof bis zum Südende des Flurstücks 533 (Flurteil Schornhügel). Die Süd- und Südostgrenze bilden im Südosten die Grenzen der Flurstücke 533 und 468 (Schomhügel, innerhalb) und im Südwesten der Weg zwischen den Flurteilen Langer Schorn / Beim Schafbad (außerhalb) und Hundsleite (innerhalb); 22,4 ha.7. "Berkeser Wald",Gemarkungen Meiningen und Sülzfeld, Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt den Komplex des Berkeser Waldes, einschließlich des einstweilig sichergestellten Naturschutzgebietes Weißbachtal; es wird im Norden begrenzt von einer zum Teil landwirtschaftlich genutzten freien Hochfläche, im Osten von der zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Straße Meiningen - Dreißigacker und der Straßenmeisterei im Weißbachtal; von hier verläuft die Grenze in Richtung Südwest entlang des Waldrandes, südlich vorbei an den Teichen im Dippachstal, weiter am Waldrand bis zur Neumühle, von dort entlang des Neumühlenweges über das Lange Tal zum Waldrand, weiter südlich der Wacholdertrift um den Neuberg bis zum Waldrand zwischen Schmalem Tal und Sülzfelder Wald, weiter nördlich entlang des Weges zum Sülzfelder Berg bis zur Alten Bettenhäuser Straße; 743 ha.8. "Teufelsloch",Gemarkungen Dillstädt und Marisfeld, Kreis Suhl; das Gebiet wird im Süden von der Straße Dillstädt-Marisfeld begrenzt, schließt den Griesberg, Höhen des Streitkopfes und das Teufelsloch ein und wird nördlich von der Kuppe und Hanglagen der Silbachhöhe begrenzt; 160 ha. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich des Hofberges dem Schutz der dortigen ausgedehnten Magerrasen mit Vorkommen zahlreicher seltener oder gefährdeter und besonders schutzwürdiger Pflanzenarten und der Sicherung eines im Rahmen großräumig angelegter Schutzkonzeptionen für die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten besonders wichtigen Lebensraumes;2. im Bereich des Nebel dem Schutz lichter Wälder mit Orchideen und weiterer gefährdeter Halbtrockenrasenarten im Unterwuchs sowie dem Schutz von Kalkmagerrasen (Trockenrasen) mit einer Vielzahl von zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten;3. im Bereich der Trift Kleine Geba dem Schutz, der Pflege und Entwicklung ausgedehnter Kalkmagerrasen mit einer charakteristischen Fauna und Flora, darunter eines umfangreichen Wacholderbestandes; das Gebiet gestattet vergleichende Untersuchungen zu Sukzessionsabläufen und zu notwendigen Pflegemaßnahmen ähnlich ausgestatteter Biotope;4. im Bereich des Staufelsbergs dem Schutz mäßig verbuschter Kalktrockenrasen mit großer Vegetationsvielfalt geschützter und teilweise vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;5. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Rhönkopf-Streufelsberg dem Erhalt des Lebensraumes einer bestandsbedrohten Vogelart sowie dem Schutz der Artenvielfalt strukturreicher Biotope unterschiedlichen Charakters mit dem Ziel eines großräumigen Verbundsystems;6. im Bereich des Höhnhügels bei Mendhausen dem Schutz des hier ausgeprägten Vegetations- und Standortmosaiks aus Waldgebieten mit Naturverjüngung, Hecken, extensivem Grünland, Halbtrocken- und Trockenrasen und einzelnen kleinen Feuchtgebieten, ergänzt um Bestände von Kopfweiden und alten Obstbäumen sowie um Vorkommen von Erdaufschlüssen, als Lebensraum einer reichen Flora und Fauna mit zahlreichen seltenen und bedrohten Arten;7. im Bereich des Berkeser Waldes dem Schutz typischer Waldgesellschaften mit zahlreichen geschützten, zum Teil vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, sowie als großräumiges Areal der Vernetzung mit benachbarten Schutzgebieten zu einem Biotopverbundsystem;8. im Bereich des Teufelsloches dem Schutz der großflächigen, artenreichen Halbtrocken- und Trockenrasen, in denen sich expositionsbedingt unterschiedliche Pflanzengesellschaften entwickelt haben, die mosaikartig miteinander vernetzt sind. Neben zahlreichen geschützten und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten ist das Gebiet besonders charakterisiert durch eine artenreiche Tagfalterfauna.
§ 3Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert,3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt,4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt,5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet,6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt,7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern. mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.