Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Vom 28. November 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 467
§ 9Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne Genehmigung Schiffe, Schwimmkörper oder schwimmende Geräte betreibt,2. gegen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verstößt,3. ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 entgegen a) § 3 Abs. 4 Satz 1 ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8,b) § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand oderc) § 3 Abs. 4 Satz 4 ohne Kennzeichen betreibt oder führt,4. entgegen § 4 Abs. 4 der zuständigen Behörde Änderungen der Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich mitteilt,5. entgegen § 5 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug führt,6. entgegen § 5 Abs. 3 den Binnenschifffahrtsführerschein, das Befähigungszeugnis oder das Eignungszeugnis nicht mitführt oder den berechtigten Personen nicht aushändigt,7. gegen Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen nach § 7 Abs. 2 verstößt,8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 als Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder als Schiffsführer den dort genannten Personen nicht unverzüglich Zugang zu dem Wasserfahrzeug gewährt.
§ 1(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt.(2) Wasserfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen dienen, wie etwa Wasserfahrzeuge für1. die Durchführung von Wassersport,2. die Sportbootvermietung oder3. die praktische Ausbildung von Schiffs- und Bootsführern zum Erwerb einer Fahrerlaubnis,fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.(3) Ist in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 1 bis 35 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die technischen Anforderungen an Wasserfahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die sich auf Wasserstraßen der geographischen Zone 4 nach Anhang I BinSchUO beziehen.
§ 11(1) Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge und Binnenschifffahrtsführerscheine, die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen oder Binnenschifffahrtsführerscheine jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Bedingungen für den Gebrauch dieser Genehmigungen und Führerscheine und ihre Verlängerung richten sich nach dieser Verordnung. Bisher erteilte Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert.(2) Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Verlängerung der befristeten Betriebsgenehmigungen richtet sich nach den technischen Anforderungen und sonstigen Bestimmungen der nach § 1 Abs. 3 für anwendbar erklärten Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
§ 4(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten:1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,2. eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,3. die Angabe über den Zweck des Unternehmens,4. Angaben über die zu befahrenden Gewässer, die vorgesehenen Anlegestellen und den Nachweis darüber, dass die zur Verwendung vorgesehenen Landstege eine sichere Benutzung gewährleisten,5. die Namen des Fahrtpersonals unter Angabe der jeweils vorhandenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen,6. Angaben über die Verwendung des Wasserfahrzeugs beziehungsweise der Wasserfahrzeuge,7.den Nachweis, dass das jeweilige Wasserfahrzeug den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen der nach § 1 Abs. 3 für anwendbar erklärten Binnenschiffsuntersuchungsordnung entspricht, soweit die Genehmigungsbehörde nicht im Rahmen von Übergangsregelungen von diesem Nachweis absieht, und8. den Nachweis des Abschlusses der vorgeschriebenen Versicherungen.(2) Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1, die Unterlagen, die zu einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Einsatz von Schiffen mit einer Länge von bis zu zwölf Metern, die für den Transport von nicht mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, und Flößen eingereicht werden müssen, entsprechend den Erfordernissen festsetzen.(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise verlangen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen.(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 zulassen. Dies kann unter Auflagen und Bedingungen geschehen.
Anlage (zu § 5 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/b0463f25-60f1-48c4-86d9-b686e7e3b7b2-TH2022+394+Anlage.pdf
§ 11(1) Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge und Binnenschifffahrtsführerscheine, die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen oder Binnenschifffahrtsführerscheine jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Bedingungen für den Gebrauch dieser Genehmigungen und Führerscheine und ihre Verlängerung richten sich nach dieser Verordnung. Bisher erteilte Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert.(2) Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 27. Juli 2022 (GVBl. S. 394) erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Verlängerung der befristeten Betriebsgenehmigungen richtet sich nach den technischen Anforderungen und sonstigen Bestimmungen der nach § 1 Abs. 3 für anwendbar erklärten Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Bis zum Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts erteilte Binnenschifffahrtsführerscheine der Kategorie A für Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., die zur Beförderung von mehr als zwölf Personen berechtigen, werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert.
§ 12Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 4(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten:1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,2. eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,3. die Angabe über den Zweck des Unternehmens,4. Angaben über die zu befahrenden Gewässer, die vorgesehenen Anlegestellen und den Nachweis darüber, dass die zur Verwendung vorgesehenen Landstege eine sichere Benutzung gewährleisten,5. die Namen des Fahrtpersonals unter Angabe der jeweils vorhandenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen,6. Angaben über die Verwendung des Wasserfahrzeugs beziehungsweise der Wasserfahrzeuge,7.den Nachweis, dass das jeweilige Wasserfahrzeug den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen der nach § 1 Abs. 3 für anwendbar erklärten Binnenschiffsuntersuchungsordnung entspricht, soweit die Genehmigungsbehörde nicht im Rahmen von Übergangsregelungen von diesem Nachweis absieht, und8. den Nachweis des Abschlusses der vorgeschriebenen Versicherungen.(2) Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1, die Unterlagen, die zu einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Einsatz von Schiffen mit einer Länge von bis zu 20 Metern, die für den Transport von nicht mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, und Flößen eingereicht werden müssen, entsprechend den Erfordernissen festsetzen.(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise verlangen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen.(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 zulassen. Dies kann unter Auflagen und Bedingungen geschehen.
§ 5(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug, das nach § 3 Abs. 1 betrieben wird, führen will, bedarf eines gültigen Binnenschifffahrtsführerscheins der Kategorie A oder B (Anlage), ausgestellt von der zuständigen Behörde, und eines gültigen Eignungsnachweises nach § 6 Abs. 3.(2) Befähigungszeugnisse nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) oder der Rheinpatentverordnung in der Fassung der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Befähigungszeugnisse und Berechtigungsscheine der Deutschen Demokratischen Republik stehen, jeweils unter den dort eingetragenen Bedingungen, einem Führerschein nach Absatz 1 gleich. Als Führerschein nach Absatz 1 gilt auch ein vergleichbares in- oder ausländisches Befähigungszeugnis. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch Gesetz bestimmt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 , S. 53), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3), ist entsprechend anzuwenden.(3) Der Schiffsführer hat den Führerschein nach Absatz 1, das Befähigungszeugnis oder den Berechtigungsschein nach Absatz 2 und den Eignungsnachweis nach § 6 Abs. 3 beim Führen eines Wasserfahrzeugs mit einer Betriebsgenehmigung nach § 3 mitzuführen und Vertretern der Behörden nach § 10 Abs. 1 sowie Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 6(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt:1. Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, die für die Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und die eine Länge von 20 Metern nicht überschreiten,2. Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.(2) Wer einen Antrag stellt, muss für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins der jeweiligen Kategorie1. das folgende Alter erreicht habena) Kategorie A: 21 Jahre,b) Kategorie B: 18 Jahre und2. als Schiffsführer a) körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein,b) zuverlässig sein,c) die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben undd) eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert haben, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.(3) Die zum Führen von Wasserfahrzeugen erforderliche Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes nachzuweisen.(4) Erweist sich der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins als zum Führen von Wasserfahrzeugen nicht tauglich oder als unzuverlässig, so hat ihm die zuständige Behörde den Binnenschifffahrtsführerschein zu entziehen. Sie kann das Ruhen der Erlaubnis für einen befristeten Zeitraum anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit des Führerscheininhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Inhaber des Binnenschifffahrtsführerscheins unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilnimmt oder teilgenommen hat.(5) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug, das Ruhen oder die Neuerteilung des Binnenschifffahrtsführerscheins die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins zum Führen von Wasserfahrzeugen ungeeignet ist.
§ 7(1) Dem Antrag zur Erteilung eines Binnenschifffahrtsführerscheins bei der zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen beizufügen:1. die Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lichtbild,3. ein Eignungsnachweis eines Dienstes nach § 6 Abs. 3, der nicht älter als drei Monate ist,4. die Erklärung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt wurde,5. der Nachweis über die bestandenen Prüfungen nach § 8,6. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d und7. für die Kategorie A nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Motorschiffe.(2) Der Binnenschifffahrtsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Wasserfahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.(3) Ist ein nach dieser Verordnung erteilter Binnenschifffahrtsführerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.
§ 8(1) Für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins ist die Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt wird. Die zuständige Behörde kann sich dazu sachverständiger Personen bedienen.(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse der schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, der Gewässerkunde sowie auf nautische, schiffsbautechnische und schiffsbetriebstechnische Kenntnisse entsprechend der jeweiligen Kategorie nach § 6 Abs. 1.(3) Inhalt des praktischen Teils der Prüfung sind insbesondere der Nachweis über die Fertigkeiten im Führen des Wasserfahrzeugs, die Kenntnisse des Fahrwassers sowie das Verhalten unter besonderen Umständen.(4) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die Fahrzeiten nach Satz 2 nachweisen kann und die theoretische Prüfung bestanden hat. Antragsteller haben Fahrzeiten von mindestens drei Monaten als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern zu erbringen, auf denen sie künftig ein Wasserfahrzeug führen wollen. Alle Fahrzeiten müssen mit solchen Wasserfahrzeugen geleistet sein, für deren Führen ein Führerschein beantragt wurde. Als ein Monat Fahrzeit gelten 15 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt.(5) Besteht der Antragsteller den theoretischen oder den praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach Ablauf eines Monats wiederholen.
Anlage (zu § 5 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/491a47c2-1d14-41f5-aaf7-44866659f917-TH2012+230+Anlage.pdf
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 40 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
§ 1(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt. (2) Wasserfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen dienen, wie etwa Wasserfahrzeuge für 1. die Durchführung von Wassersport,2. die Sportbootvermietung oder3. die praktische Ausbildung von Schiffs- und Bootsführern zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 10(1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 ist das Landesverwaltungsamt. Fachaufsichtsbehörde ist das für Schifffahrt zuständige Ministerium. (2) Die Behörden nach Absatz 1 sind berechtigt, sich von der Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Verordnung zu überzeugen. Dazu hat der Inhaber einer Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder der Schiffsführer Vertretern dieser Behörden, von ihnen gegebenenfalls hinzugezogenen sachverständigen Personen und Polizeivollzugsbeamten unverzüglich Zugang zu dem Wasserfahrzeug zu gewähren, für das eine Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 besteht oder erforderlich ist. (3) Die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richtet sich entsprechend § 1 Abs. 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl S. 325) in der jeweils geltenden Fassung nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge und Binnenschifffahrtsführerscheine, die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen oder Binnenschifffahrtsführerscheine jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Bedingungen für den Gebrauch dieser Genehmigungen und Führerscheine und ihre Verlängerung richten sich nach dieser Verordnung. Bisher erteilte Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert.
§ 12Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), außer Kraft.
§ 2Wasserfahrzeuge sind: 1. Schiffe mit einem Antrieb ausgestattete Wasserfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Ladungen;2. Schwimmkörper Flöße oder andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe oder schwimmende Geräte sind;3. schwimmende Geräte schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.
§ 3(1) Der Betrieb von 1. Schiffen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen oder2. Schiffen oder schwimmenden Geräten mit einer Wasserverdrängung von mehr als 15 Kubikmetern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Verwendung zu sonstigen Zwecken bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein und befristet werden. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. (3) Schwimmende Geräte zum Abbau von Rohstoffen, die auf Privatgewässern betrieben werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. (4) Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 darf ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht betrieben werden und ist in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand zu halten, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 zugelassen hat. Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 ist zu kennzeichnen. Das Kennzeichen wird durch die zuständige Behörde vergeben und besteht aus den Buchstaben TH und einer fortlaufenden Nummer in arabischen Ziffern. Es ist an beiden Seiten am Bug des Wasserfahrzeugs an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.
§ 4(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten: 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,2. eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,3. die Angabe über den Zweck des Unternehmens,4. Angaben über die zu befahrenden Gewässer, die vorgesehenen Anlegestellen und den Nachweis darüber, dass die zur Verwendung vorgesehenen Landstege eine sichere Benutzung gewährleisten,5. die Namen des Fahrtpersonals unter Angabe der jeweils vorhandenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen,6. Angaben über die Verwendung des Wasserfahrzeugs beziehungsweise der Wasserfahrzeuge,7. den Nachweis, dass das jeweilige Wasserfahrzeug den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und die Genehmigungsbehörde nicht im Rahmen von Übergangsregelungen von diesem Nachweis absieht, und8. den Nachweis des Abschlusses der vorgeschriebenen Versicherungen. (2) Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1, die Unterlagen, die zu einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Einsatz von Schiffen mit einer Länge von bis zu zwölf Metern, die für den Transport von nicht mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, und Flößen eingereicht werden müssen, entsprechend den Erfordernissen festsetzen. (3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise verlangen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen. (4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 zulassen. Dies kann unter Auflagen und Bedingungen geschehen.
§ 5(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug, das nach § 3 Abs. 1 betrieben wird, führen will, bedarf eines gültigen Binnenschifffahrtsführerscheins der Kategorie A oder B (Anlage), ausgestellt von der zuständigen Behörde, und eines gültigen Eignungsnachweises nach § 6 Abs. 3.(2) Befähigungszeugnisse nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) oder der Rheinpatentverordnung in der Fassung der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Befähigungszeugnisse und Berechtigungsscheine der Deutschen Demokratischen Republik stehen, jeweils unter den dort eingetragenen Bedingungen, einem Führerschein nach Absatz 1 gleich. Als Führerschein nach Absatz 1 gilt auch ein vergleichbares in- oder ausländisches Befähigungszeugnis. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch Gesetz bestimmt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt.(3) Der Schiffsführer hat den Führerschein nach Absatz 1, das Befähigungszeugnis oder den Berechtigungsschein nach Absatz 2 und den Eignungsnachweis nach § 6 Abs. 3 beim Führen eines Wasserfahrzeugs mit einer Betriebsgenehmigung nach § 3 mitzuführen und Vertretern der Behörden nach § 10 Abs. 1 sowie Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 6(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt:Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine,Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.(2) Wer einen Antrag stellt, muss für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins der jeweiligen Kategorie1. das folgende Alter erreicht habena) Kategorie A: 21 Jahre,b) Kategorie B: 18 Jahre und2. als Schiffsführer a) körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein,b) zuverlässig sein,c) die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben undd) eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert haben, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.(3) Die zum Führen von Wasserfahrzeugen erforderliche Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes nachzuweisen.(4) Erweist sich der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins als zum Führen von Wasserfahrzeugen nicht tauglich oder als unzuverlässig, so hat ihm die zuständige Behörde den Binnenschifffahrtsführerschein zu entziehen. Sie kann das Ruhen der Erlaubnis für einen befristeten Zeitraum anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit des Führerscheininhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Inhaber des Binnenschifffahrtsführerscheins unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilnimmt oder teilgenommen hat.(5) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug, das Ruhen oder die Neuerteilung des Binnenschifffahrtsführerscheins die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins zum Führen von Wasserfahrzeugen ungeeignet ist.
§ 7(1) Dem Antrag zur Erteilung eines Binnenschifffahrtsführerscheins bei der zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen beizufügen:1. die Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lichtbild,3. ein Eignungsnachweis eines Dienstes nach § 6 Abs. 3, der nicht älter als drei Monate ist,4. die Erklärung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt wurde,5. der Nachweis über die bestandenen Prüfungen nach § 8 und6. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d.(2) Der Binnenschifffahrtsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Wasserfahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.(3) Ist ein nach dieser Verordnung erteilter Binnenschifffahrtsführerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.
§ 8(1) Für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins ist die Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt wird. Die zuständige Behörde kann sich dazu sachverständiger Personen bedienen.(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse der schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, der Gewässerkunde sowie auf nautische, schiffsbautechnische und schiffsbetriebstechnische Kenntnisse entsprechend der jeweiligen Kategorie nach § 6 Abs. 1.(3) Inhalt des praktischen Teils der Prüfung sind insbesondere der Nachweis über die Fertigkeiten im Führen des Wasserfahrzeugs, die Kenntnisse des Fahrwassers sowie das Verhalten unter besonderen Umständen.(4) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die Fahrzeiten nach Satz 2 nachweisen kann und die theoretische Prüfung bestanden hat. Antragsteller haben Fahrzeiten von mindestensa) zwölf Monaten für einen Führerschein der Kategorie A,b) drei Monaten für einen Führerschein der Kategorie A, beschränkt auf das Führen von Schiffen mit einer Länge von bis zu zwölf Metern, die für die Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind undc) drei Monaten für einen Führerschein der Kategorie Bals Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern zu erbringen, auf denen sie künftig ein Wasserfahrzeug führen wollen. Alle Fahrzeiten müssen mit solchen Wasserfahrzeugen geleistet sein, für deren Führen ein Führerschein entsprechend Satz 2 beantragt wurde. Als ein Monat Fahrzeit gelten 15 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage angerechnet werden.(5) Besteht der Antragsteller den theoretischen oder den praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach Ablauf eines Monats wiederholen.
§ 9Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne Genehmigung Schiffe, Schwimmkörper oder schwimmende Geräte betreibt,2. gegen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verstößt,3. ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 entgegen a) § 3 Abs. 4 Satz 1 ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8,b) § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand oderc) § 3 Abs. 4 Satz 4 ohne Kennzeichen betreibt oder führt,4. entgegen § 4 Abs. 4 der zuständigen Behörde Änderungen der Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich mitteilt,5. entgegen § 5 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug führt,6. entgegen § 5 Abs. 3 den Binnenschifffahrtsführerschein, das Befähigungszeugnis oder das Eignungszeugnis nicht mitführt oder den berechtigten Personen nicht aushändigt,7. gegen Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen nach § 7 Abs. 2 verstößt,8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 als Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder als Schiffsführer den dort genannten Personen nicht unverzüglich Zugang zu dem Wasserfahrzeug gewährt.
§ 10aBetriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter fort. Die Verlängerung dieser Betriebsgenehmigungen richtet sich nach den technischen Anforderungen und sonstigen Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.
§ 4(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten: 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,2. eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,3. die Angabe über den Zweck des Unternehmens,4. Angaben über die zu befahrenden Gewässer und die vorgesehenen Anlegestellen,5. die Namen des Fahrtpersonals unter Angabe der jeweils vorhandenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen,6. Angaben über die Verwendung des Wasserfahrzeugs beziehungsweise der Wasserfahrzeuge,7. den Nachweis, dass das jeweilige Wasserfahrzeug den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und die Genehmigungsbehörde nicht im Rahmen von Übergangsregelungen von diesem Nachweis absieht und8. den Nachweis des Abschlusses der vorgeschriebenen Versicherungen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann, abweichend von Absatz 1, die Unterlagen, die zu einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Einsatz von Flößen eingereicht werden müssen, entsprechend den Erfordernissen festsetzen. (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise verlangen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen. (4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassen. Dies kann unter Auflagen und Bedingungen geschehen.
Anlage (zu § 5 Abs. 1)Raum für weitere EintragungenFreistaat Thüringen Thüringer Binnenschifffahrtsführerschein Kategorie ANr.: ...Name des Inhabers:... geb. am: ...Wohnort: ...Straße und Hausnummer: ...Der Inhaber dieses Binnenschifffahrtsführerscheines ist berechtigt auf Thüringer Gewässern Wasserfahrzeuge der Kategorie A zu führen. ... (eigenhändige Unterschrift) ..., den ... Raum für weitere Eintragungen Freistaat Thüringen Thüringer BinnenschifffahrtsführerscheinKategorie BNr.: ...Name des Inhabers: ...geb. am: ...Wohnort: ...Straße und Hausnummer: ...Der Inhaber dieses Binnenschifffahrtsführerscheines ist berechtigt auf Thüringer Gewässern Wasserfahrzeuge der Kategorie B zu führen. ... (eigenhändige Unterschrift) ..., den ...
Aufgrund des § 40 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt.
§ 10Zuständige Behörde oder Genehmigungsbehörde nach dieser Verordnung ist das für Binnenschifffahrtsangelegenheiten zuständige Ministerium.
§ 11Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2Im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge: 1. Schiffe mit einem Antrieb ausgestattete Wasserfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Ladungen;2. Schwimmkörper Flöße oder andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe oder schwimmende Geräte sind;3. schwimmende Geräte schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.
§ 3(1) Der Betrieb von 1. Schiffen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen oder2. Schiffen oder schwimmenden Geräten mit einer Wasserverdrängung von mehr als 15 Kubikmetern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Verwendung zu sonstigen Zwecken bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein und befristet werden. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. (3) Schwimmende Geräte zum Abbau von Rohstoffen, die auf Privatgewässern betrieben werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
§ 5(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 ein Wasserfahrzeug, das nach § 3 Abs. 1 betrieben wird, führen will, bedarf eines gültigen Binnenschifffahrtsführerscheins der Kategorie A oder B, ausgestellt von der zuständigen Behörde (Anlage). (2) Befähigungszeugnisse nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) in der jeweils geltenden Fassung oder der Rheinpatentverordnung in der Fassung der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung stehen einem Führerschein nach Absatz 1 gleich. Als Führerschein nach Absatz 1 gilt auch ein vergleichbares ausländisches Befähigungszeugnis. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch Gesetz bestimmt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt. (3) Für Schiffe und Schwimmkörper mit einer Länge bis zu 15 Meter kann ein Binnenschifffahrtsführerschein nach dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn der Schiffsführer mindestens einen gültigen Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102) in der jeweils geltenden Fassung vorweisen kann. (4) Binnenschifferpatente nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die vor 1987 erworben wurden, gelten bis zu ihrer Unwirksamkeit nach der Binnenschifferpatentverordnung weiter. (5) Binnenschifferpatente nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, welche nach 1987 erworben wurden und nur für die in den Patenten genannten Stauseen und Flüsse gelten, sind unter denselben Bedingungen weiter gültig.
§ 6(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt: Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine,Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. (2) Wer einen Antrag stellt, muss für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins der jeweiligen Kategorie 1. das folgende Alter erreicht habena) Kategorie A: 21 Jahre,b) Kategorie B: 18 Jahre und2. als Schiffsführera) körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein,b) zuverlässig sein,c) die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben undd) einen Nachweis über einen absolvierten Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen. (3) Der Nachweis über einen Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen gilt auch als erbracht, wenn der Schiffsführer eine Bescheinigung über eine Ausbildung in erster Hilfe vorlegt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt. (4) Die Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes nachzuweisen. (5) Erweist sich der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins als zum Führen von Fahrzeugen nicht tauglich oder unzuverlässig, so hat ihm die zuständige Behörde den Binnenschifffahrtsführerschein zu entziehen.
§ 7(1) Dem Antrag zur Erteilung eines Binnenschifffahrtsführerscheins bei der zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lichtbild,3. ein Eignungsnachweis der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes,4. ein Führungszeugnis nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes oder die Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurde,5. der Nachweis über eine bestandene theoretische und praktische Fahrprüfung und6. der Nachweis über die Absolvierung eines Lehrgangs für lebensrettende Sofortmaßnahmen. (2) Der Binnenschifffahrtsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
§ 8Machen Schifffahrtsunternehmen noch von Genehmigungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Gebrauch, gelten diese Genehmigungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1, sofern innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Genehmigungsantrag gestellt wird.
§ 9Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Genehmigung Schiffe, Schwimmkörper oder schwimmende Geräte betreibt,2. gegen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verstößt oder3. entgegen § 5 ein Fahrzeug führt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.