ThürSchStG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
17.05.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 61
76 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 24

Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

§ 24 Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. (2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis fünfundzwanzig Euro fest. (3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen. (4) Der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, einzureichen. Der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle geben, die den Bescheid erlassen hat. In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen der Betroffene seine Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet. (5) Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war. (6) Das Amtsgericht entscheidet über die Anfechtung des Bescheids ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht anfechtbar. (7) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet. (8) Steht fest, daß eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

§ 40

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 40 Sachliche und örtliche Zuständigkeit(1) Bei einem Vergehen, dessen Folgen gering sind, kann die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld des Täters die Sache einer Schiedsstelle übergeben, wenn durch eine außergerichtliche Erledigung der Sache, namentlich im Wege der Wiedergutmachung oder des Täter-Opfer-Ausgleichs, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu erwarten ist und kein öffentliches Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Bei einem gegen fremdes Vermögen gerichteten Vergehen sind die Folgen in der Regel als geringfügig anzusehen, wenn die Höhe des Schadens den Betrag von 150 Euro nicht übersteigt. (2) Die beschuldigte Person kann der Übergabe widersprechen, so lange diese nicht vollzogen ist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Ermittlungsbehörden zu erklären. (3) Die Sache ist der Schiedsstelle zu übergeben, in deren Bereich der Beschuldigte wohnt. (4) Eine Übergabe soll nicht erfolgen, wenn der Geschädigte von der Gemeinde, in der das Verfahren stattfinden müßte, soweit entfernt wohnt, daß ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falls nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. (5) Für das Verfahren der Schiedsstelle gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 41 bis 45 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. (6) Im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes findet das Schlichtungsverfahren nicht statt.

§ 50

Gebührensätze

§ 50 Gebührensätze(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von zehn Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20 Euro. (2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls kann die Gebühr auf höchstens 35 Euro erhöht werden. (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 13

Sachliche Zuständigkeit

§ 13 Sachliche ZuständigkeitIn bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, die Zahlungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen zum Gegenstand haben. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt 1. in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht;2. wenn der Anspruch aus einer Familiensache herrührt;3. wenn an der Angelegenheit der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligt ist.

§ 47

Kostenschuldner

§ 47 Kostenschuldner(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat. (2) Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,2. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,3. hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

§ 51

Auslagen

§ 51 Auslagen(1) Die Schiedsstelle erhebt 1. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe. (2) Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Für diese Kosten gelten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

§ 58

Erlaß von Verwaltungsvorschriften

§ 58 Erlaß von VerwaltungsvorschriftenDas für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herbeizuführen.

§ 13

Sachliche Zuständigkeit

§ 13 Sachliche ZuständigkeitIn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, auch soweit diese nichtvermögensrechtlicher Art sind, statt. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt, wenn1. für die Angelegenheit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht,2. der Anspruch aus einer in § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Familiensache herrührt,3. an der Angelegenheit der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligt ist oder4. sich der Anspruch gegen Medienunternehmen richtet.

§ 17

Ausschluß von der Amtsausübung

§ 17 Ausschluß von der AmtsausübungDie Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früheren Ehegatten; dies gilt auch für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz;3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

§ 23

Terminbestimmung, Ladung

§ 23 Terminbestimmung, Ladung(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, daß die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.(3) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder läßt sie durch die Post zustellen; die antragsgegnerische Partei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen.(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit, zulässiger Vertretung nach § 28 oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin nicht aufgehoben, ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen. Für den Fall einer zulässigen Vertretung nach § 28 kann die Schiedsperson das persönliche Erscheinen der vertretenen Partei anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne das persönliche Erscheinen eine Aufklärung des Sachverhalts oder eine Streitbeilegung nicht gelingt.

§ 24

Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

§ 24 Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Dies gilt nicht, wenn eine Partei sich in einer nach § 28 zulässigen Weise vertreten lässt, es sei denn, dass die Schiedsperson das persönliche Erscheinen nach § 23 Abs. 4 Satz 4 ausdrücklich angeordnet hat.(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis einhundert Euro fest.(3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen.(4) Der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, einzureichen. Der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle geben, die den Bescheid erlassen hat. In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen der Betroffene seine Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.(5) Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.(6) Das Amtsgericht entscheidet über die Anfechtung des Bescheids ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht anfechtbar.(7) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.(8) Steht fest, daß eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

§ 28

Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

§ 28 Vertretung natürlicher Personen in der SchlichtungsverhandlungDie Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist unzulässig, es sei denn,1. es liegt ein Fall der gesetzlichen Vertretung vor oder2. die vertretende Person weist eine schriftliche Bevollmächtigung nach und ist zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sowie zu einem Vergleichsschluss ermächtigt.Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können diese sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

§ 39

Sühnebescheinigung

§ 39 Sühnebescheinigung(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung), wenn1. in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder2. allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.Wurde im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gegen die antragsgegnerische Partei ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Sie hat Angaben über die Tat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, über das Datum der Antragstellung sowie über den Ort und das Datum der Ausstellung zu enthalten.

§ 47

Kostenschuldner

§ 47 Kostenschuldner(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat.(2) Kostenschuldner ist ferner1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,2. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,3. hinsichtlich der Dokumentenpauschale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

§ 50

Gebührensätze

§ 50 Gebührensätze(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 40 Euro.(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls kann die Gebühr auf höchstens 50 Euro erhöht werden.(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 51

Auslagen

§ 51 Auslagen(1) Die Schiedsstelle erhebt1. Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschalen bestimmt sich nach Nummer 31000 der Anlage 1 Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes;2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.(2) Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Für diese Kosten gelten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

§ 52

Absehen von der Kostenerhebung

§ 52 Absehen von der Kostenerhebung(1) Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.(2) Den Ausfall von Dokumentenpauschalen trägt die Schiedsstelle. Anfallende notwendige bare Auslagen werden von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle getragen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

§ 59

Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes

§ 59Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer SchiedsstellengesetzesIn Schlichtungsverfahren, in denen der Antrag auf Durchführung eines solchen vor dem 1. Juni 2022 bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, ist § 50 in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 60

Gleichstellungsbestimmung

§ 60GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 61

(Inkrafttreten)

§ 61(Inkrafttreten)

§ 54

Aufteilung der Einnahmen

§ 54 Aufteilung der Einnahmen(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.(2) Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten1. die Schiedsperson die Dokumentenpauschalen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren Auslagen,2. die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

§ 1

Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche

§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche(1) Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder ihren Bereich hinweisenden Zusatz. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 20000 Bürger umfassen. Gemeindefreie Gebiete können dem Bereich einer Schiedsstelle zugeordnet werden. (2) Sind in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde ihre Zuständigkeitsbereiche. (3) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis. (4) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

§ 10

Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle

§ 10 Geschäftsunterlagen der SchiedsstelleDie Schiedsperson führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher samt Anlagen hat sie unverzüglich bei dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen.

§ 11

Verschwiegenheitspflicht

§ 11 Verschwiegenheitspflicht(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. (2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors des Amtsgerichts aussagen.

§ 12

Kostenträger, Haftung

§ 12 Kostenträger, Haftung(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 jede beteiligte Gemeinde einen Anteil nach ihrer auf volle Tausend aufgerundeten Einwohnerzahl. (2) Zu den Sachkosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann. (3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.

§ 14

Zweck des Verfahrens

§ 14 Zweck des VerfahrensDas Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, die Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen. Es wird aufgrund eines Antrags einer an der Streitsache beteiligten Person durchgeführt.

§ 15

Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsvereinbarung

§ 15 Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsvereinbarung(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die antragsgegnerische Partei wohnt. (2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

§ 16

Verfahrenssprache

§ 16 VerfahrensspracheDas Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Auf Antrag der Parteien kann die Verhandlung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache geführt werden, sofern alle Beteiligten dieser Sprache mächtig sind.

§ 17

Ausschluß von der Amtsausübung

§ 17 Ausschluß von der AmtsausübungDie Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten;3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

§ 18

Verfahrenshinderungsgründe

§ 18 Verfahrenshinderungsgründe(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn 1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;2. die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen;4. die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist. (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befaßt ist.

§ 19

Ablehnung der Verfahrenseinleitung

§ 19 Ablehnung der VerfahrenseinleitungDie Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn 1. die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;2. wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;3. der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.

§ 2

Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

§ 2 Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für das Land tätig. (2) Für jede Schiedsperson wird mindestens eine stellvertretende Schiedsperson gewählt. Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten. (3) Die Schiedsperson wird bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt.

§ 20

Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs

§ 20 Tätigkeit außerhalb des SchiedsstellenbereichsZu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder ein Augenschein eingenommen werden soll.

§ 21

Antrag auf Verfahrenseinleitung

§ 21 Antrag auf Verfahrenseinleitung(1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die antragsgegnerische Partei nicht widerspricht. (2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der antragsgegnerischen Partei. Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.

§ 22

Form und Inhalt des Antrags

§ 22 Form und Inhalt des Antrags(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Er muß Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten. Die in Händen der antragstellenden Partei befindlichen Schriftstücke, deren sie sich zum Nachweis tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sollen beigefügt werden. (2) Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der Antrag auch bei der Schiedsstelle, in dessen Bereich die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.

§ 23

Terminbestimmung, Ladung

§ 23 Terminbestimmung, Ladung(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, daß die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. (3) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder läßt sie durch die Post zustellen; die antragsgegnerische Partei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen. (4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin nicht aufgehoben, ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.

§ 25

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(1) War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklären, die den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet. (3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (4) Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 26

Berechnung der Fristen

§ 26 Berechnung der FristenFür die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.

§ 27

Verhandlungsgrundsätze

§ 27 VerhandlungsgrundsätzeDie Verhandlung vor der Schiedsperson ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

§ 28

Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

§ 28 Vertretung natürlicher Personen in der SchlichtungsverhandlungDie Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 29

Beistände und Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren

§ 29 Beistände und Rechtsanwälte im SchlichtungsverfahrenJede Partei kann vor der Schiedsperson mit einem Beistand erscheinen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die blind, taub oder stumm sind.

§ 3

Eignung für das Schiedsamt

§ 3 Eignung für das Schiedsamt(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden: l. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. (2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer 1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, 3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

§ 30

Beweiserhebung, Entschädigung von Personen

§ 30 Beweiserhebung, Entschädigung von Personen(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch ein Augenschein genommen werden. (2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt. (3) Zeugen und Sachverständige haben gegen die Schiedsperson und die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung. Falls die Ladung durch die Schiedsperson erfolgt, ist in der Ladung hierauf hinzuweisen.

§ 31

Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

§ 31 Protokollierung der Schlichtungsverhandlung(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in das die wesentlichen, den Ausgang der Verhandlung bestimmenden Vorgänge aufzunehmen sind. (2) Kommt ein Vergleich zustande, sind in das Protokoll aufzunehmen: 1. der Ort und der Tag der Verhandlung;2. der Name der Schiedsperson;3. die Namen der erschienenen Parteien, ihrer Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie sich die Personen ausgewiesen haben;4. eine kurze Angabe über den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens;5. der Inhalt des Vergleichs.

§ 32

Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich

§ 32 Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich(1) Das den Vergleich enthaltende Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken. (2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam. (3) Erklärt eine Partei, daß sie nicht schreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

§ 33

Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

§ 33 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls(1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls. (2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden. (3) Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist. (4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 34

Vergleich als Vollstreckungstitel

§ 34 Vergleich als Vollstreckungstitel(1) Aus dem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. (2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung, die für einen vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossenen Vergleich gelten, finden entsprechende Anwendung. Die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

§ 35

Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch

§ 35 Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch(1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung für die dort genannten Straftaten. (2) Für das Sühneverfahren gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 36

Absehen vom Sühneversuch

§ 36 Absehen vom Sühneversuch(1) Das im Fall der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, soweit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falls nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsperson die gerichtliche Entscheidung sowie eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. (2) Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 37

Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs

§ 37 Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des SühneversuchsDie Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.

§ 38

Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei

§ 38 Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten ParteiHat die antragsgegnerische Partei einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dieser zu laden. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

§ 39

Sühnebescheinigung

§ 39 Sühnebescheinigung(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung), wenn 1. in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder2. allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt. Wurde im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gegen die antragsgegnerische Partei ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist. (2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Sie hat Angaben über die Tat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, über das Datum der Antragstellung sowie über den Ort und das Datum der Ausstellung zu enthalten.

§ 4

Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

§ 4 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer(1) Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat auf fünf Jahre gewählt. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Gemeinderäte der Gemeinden, die die gemeinsame Schiedsstelle bilden, zuständig. (2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

§ 41

Übergabeentscheidung der Staatsanwaltschaft

§ 41 Übergabeentscheidung der Staatsanwaltschaft(1) Mit der die Sache betreffenden Akte ist der Schiedsstelle eine begründete Entscheidung zu übermitteln. In ihr sind die Tat, die der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. (2) Die Beteiligten sind von der Abgabe der Sache an die Schiedsstelle zu benachrichtigen.

§ 42

Einwendungen gegen die Übergabe

§ 42 Einwendungen gegen die Übergabe(1) Die Schiedsperson kann gegen die Übergabe bei der Staatsanwaltschaft Einspruch einlegen, wenn nach ihrer Meinung die Übergabevoraussetzungen nicht vorliegen. (2) Die Staatsanwaltschaft hat bei begründetem Einspruch die Übergabeentscheidung aufzuheben; andernfalls ist sie zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Schiedsperson mitzuteilen; sie ist für diese bindend. (3) Erscheint die beschuldigte Person zweimal unbegründet nicht bei der Schiedsperson, hat diese die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Diese hebt die Übergabeentscheidung auf und setzt ihr Verfahren fort.

§ 43

Zweck und Ziel des Verfahrens

§ 43 Zweck und Ziel des VerfahrensIm Schlichtungsverfahren kann die beschuldigte Person folgende Verpflichtungen, allein oder nebeneinander, übernehmen: l. sich beim Geschädigten zu entschuldigen;2. den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen;3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen;4. sonstige gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sind mit Zustimmung der beschuldigten Person Fristen bis zu höchstens sechs Monate festzulegen.

§ 44

Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

§ 44 Protokollierung der Schlichtungsverhandlung(1) Über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das folgende Angaben zu enthalten hat: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. den Namen der Schiedsperson;3. die Namen und Anschriften der Parteien;4. die Bezeichnung der Tat, die der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung;5. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung, insbesondere die von der beschuldigten Person übernommenen Verpflichtungen und die zu ihrer Erfüllung festgelegten Fristen. Das Protokoll ist von der Schiedsperson und, wenn die beschuldigte Person Verpflichtungen zu erfüllen hat, auch von dieser zu unterschreiben. (2) Eine Ausfertigung des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung der Staatsanwaltschaft zu übermitteln und der beschuldigten Person zuzustellen. Ferner ist eine Ausfertigung der geschädigten Partei zu übermitteln, wenn sich die beschuldigte Person verpflichtet hat, sich zu entschuldigen oder den Schaden wiedergutzumachen.

§ 45

Überwachung der Verpflichtungserfüllung

§ 45 Überwachung der Verpflichtungserfüllung(1) Die Schiedsperson hat die Erfüllung der von der beschuldigten Person übernommenen Verpflichtungen zu überwachen. Die beschuldigte Person ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen festgelegten Frist der Schiedsperson die Erfüllung nachzuweisen. (2) Hat die beschuldigte Person die Verpflichtungen erfüllt, setzt die Schiedsperson die Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Die Staatsanwaltschaft stellt sodann das Verfahren ein. Werden Verpflichtungen nicht erfüllt, benachrichtigt die Schiedsperson die Staatsanwaltschaft; diese setzt ihr Verfahren fort.

§ 46

Kostenerhebung durch die Schiedsstelle

§ 46 Kostenerhebung durch die Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. (2) Die Schiedsperson erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen.

§ 47

Kostenschuldner

§ 47 Kostenschuldner(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlaßt hat, im Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache die beschuldigte Person. (2) Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,2. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,3. hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

§ 48

Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

§ 48 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. (2) In Fällen, in denen die Schiedsstelle nur auf Antrag tätig wird, soll die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. (3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuß ein. (4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 49

Einforderung, Beitreibung

§ 49 Einforderung, Beitreibung(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert. (2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes über die Vollstreckung von Leistungsbescheiden vollstreckt. Anordnungsbehörde ist die Gemeindebehörde, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Gemeindebehörde, in deren Bereich sich die Schiedsstelle befindet.

§ 5

Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (2) Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. (3) Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Entscheidung dem Bürgermeister des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle mitzuteilen.

§ 51

Auslagen

§ 51 Auslagen(1) Die Schiedsstelle erhebt 1. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe. (2) Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Für diese Kosten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

§ 52

Absehen von der Kostenerhebung

§ 52 Absehen von der Kostenerhebung(1) Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden. (2) Den Ausfall von Schreibauslagen trägt die Schiedsstelle. Anfallende notwendige bare Auslagen werden von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle getragen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

§ 53

Einwendungen gegen die Kosten

§ 53 Einwendungen gegen die KostenÜber Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 54

Aufteilung der Einnahmen

§ 54 Aufteilung der Einnahmen(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.(2) Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten1. die Schiedsperson die Schreibauslagen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren Auslagen,2. die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

§ 55

Präsidialamtsgerichte

§ 55 PräsidialamtsgerichteSoweit einem Amtsgericht ein Präsident vorsteht, tritt bei der Wahrnehmung der Aufgaben an die Stelle des Direktors des Amtsgerichts der Präsident des Amtsgerichts.

§ 56

Zuständigkeitsbereiche

§ 56 ZuständigkeitsbereicheDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit der Gemeinderat keine abweichende Regelung trifft.

§ 57

Vollstreckungstitel aus Altverfahren

§ 57 Vollstreckungstitel aus AltverfahrenAus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.

§ 58

Erlaß von Verwaltungsvorschriften

§ 58 Erlaß von VerwaltungsvorschriftenDas Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten und das Innenministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herbeizuführen.

§ 59

(Inkrafttreten)

§ 59 (Inkrafttreten)

§ 6

Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr AmtDie Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 7

Ablehnung und Niederlegung des Amtes

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,3. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,4. im Dienst der Gemeinde steht, zu der die Schiedsstelle gehört,5. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes. (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Amtsgerichts.

§ 8

Amtsenthebung der Schiedsperson

§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson ihre Pflichten gröblich verletzt hat, sich als unwürdig erwiesen hat oder ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Bürgermeisters der Präsident des Landgerichts. Befindet sich der Amtssitz der Schiedsstelle im Bezirk eines Amtsgerichts, dem ein Präsident vorsteht, ist dieser für die Entscheidung zuständig. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bürgermeister des Wohnsitzes der Schiedsperson und des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle anzuhören.

§ 9

Aufsicht über die Schiedsperson

§ 9 Aufsicht über die Schiedsperson(1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie bearbeiten und entscheiden über Beschwerden gegen die Schiedsperson und die sie betreffenden Eingaben. (2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.