Thüringen

Thüringer Verordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk Vom 13. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
13.12.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 504
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchfLehrKostErV

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 22. November 1991 (GVBl. S. 622) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur:

§ 1

Errichtung von Ausgleichskassen

§ 1 Errichtung von AusgleichskassenZum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten werden von den Schornsteinfegerinnungen Ausgleichskassen als nichtrechtsfähige Einrichtungen bei den Innungen errichtet. Mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten.

§ 2

Leistungspflicht

§ 2 LeistungspflichtLeistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und nach § 21 SchfG Nutzungsberechtigten, die in den Innungsbezirken ihren Kehrbezirk haben.

§ 3

Ausgleichszahlung

§ 3 Ausgleichszahlung(1) Jeder Leistungspflichtige, der im Bereich der Ausgleichskasse einen Lehrling ausbildet, erhält jährlich 20 v. H. des tariflich vereinbarten Gesellenlohns der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohns ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen. (2) Anspruchsberechtigt sind alle Leistungspflichtigen für den Zeitraum, in dem sie einen Lehrling ausbilden. (3) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Berechtigten in zwei Raten im Juni und Dezember gewährt. (4) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. Als Kalendermonat gilt auch der Monat, in dem das Berufsausbildungsverhältnis länger als 14 Tage bestanden hat. (5) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder andere, nicht ausbildungsbezogene Zahlungsverpflichtungen ist ausgeschlossen.

§ 4

Umlagen

§ 4 Umlagen(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und für die durch die Verwaltung der Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Höhe der Umlage wird am Ende eines jeden Kalenderjahres durch den Verwalter der Ausgleichskasse (§ 5 Abs. 1) berechnet. Die Umlagen sind von den Leistungspflichtigen in gleicher Höhe aufzubringen. (2) Jeder Leistungspflichtige hat Vorauszahlungen auf die Umlage jeweils bis zum 15. Tag des ersten Monats des Kalendervierteljahres zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen bestimmt der Verwalter der Ausgleichskasse nach dem im Voraus zu schätzenden Bedarf. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt.

§ 5

Verwaltung

§ 5 Verwaltung(1) Die Schornsteinfegerinnungen bestimmen, wer die Ausgleichskasse verwaltet (Verwalter). (2) Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt Rechnung zu führen. Das Vermögen der Ausgleichskassen ist getrennt vom Vermögen der Innungen zu verwalten. (3) Der Verwalter hat am Jahresschluss eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von der nach § 6 für die Aufsicht zuständigen Handwerkskammer zu prüfen.

§ 6

Aufsicht

§ 6 AufsichtDie Aufsicht über die Ausgleichskasse übt die Handwerkskammer aus, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 7. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 107) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.