ThürPRTRZVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006(ThürPRTRZVO) Vom 6. April 2008*)

Ausfertigungsdatum:
06.04.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 78, 82
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzDie nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Abweichende Zuständigkeit

§ 2 Abweichende Zuständigkeit(1) Abweichend von § 1 ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (2) Ist der Betreiber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung a) ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt,b) ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, oderc) eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, ist abweichend von § 1 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden.

§ 3

Übermittlung der Informationen

§ 3 Übermittlung der Informationen(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in der von diesem Gesetz angeordneten Art und Weise der elektronischen Kommunikation innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesbergamt.

§ 2

Übermittlung der Informationen

§ 2 Übermittlung der Informationen(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in der von diesem Gesetz angeordneten Art und Weise der elektronischen Kommunikation innerhalb der dort angegebenen Fristen an die Landesanstalt für Umwelt und Geologie. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 ist die Landesanstalt für Umwelt und Geologie.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind die nach § 1 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.