Gesetz über die Umbildung der Richterwahlausschüsse Vom 7. Februar 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 07.02.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 43
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Ehemalige Volkskammerabgeordnete, die nach § 12 Abs. 3 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42, S. 637) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49, S. 904) zu Mitgliedern der im Lande Thüringen für die ehemaligen Bezirke Erfurt, Gera und Suhl gebildeten Richterwahlausschüsse berufen worden sind, werden durch Abgeordnete des Thüringer Landtags ersetzt.
§ 2(1) Die Landtagsabgeordneten werden durch den Landtag gewählt. Jede Fraktion kann aus ihren Reihen Vorschläge einbringen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Die Kandidaten sollen im Zuständigkeitsbereich des Richterwahlausschusses wohnhaft sein, für den sie vorgeschlagen sind. (2) Für jeden Richterwahlausschuß ist ein Mitglied aus den Reihen der Regierungskoalition und ein Mitglied aus den Reihen der Opposition zu wählen. (3) Die Wahl ist für jeden Richterwahlausschuß getrennt und nacheinander durchzuführen. Gewählt sind die Landtagsabgeordneten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein gewählter Landtagsabgeordneter wird bei nachfolgenden Wahlgängen nicht mehr berücksichtigt.
§ 3Scheidet ein Landtagsabgeordneter aus dem Richterwahlausschuß aus, so wird er nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 und 3 durch den nächsten aus der Reihe der nicht gewählten Kandidaten ersetzt. Ist die Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt.
§ 4Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 30. Januar 1991 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.