Thüringen

Thüringer Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 13. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
13.05.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 84
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2010 auf 0,25 ha festgesetzt.

§ 1

§ 1Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2017 auf 0,25 ha festgesetzt.

§ 1

§ 1Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2022 auf 0,25 ha festgesetzt.

§ 1

§ 1Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2024 auf 0,25 ha festgesetzt.

§ 1

§ 1Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2028 auf 0,25 ha festgesetzt.

Eingangsformel RSiedlGAV

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1017 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag, verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Mindestgröße der Grundstücke, die dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen, vom 2. März 1993 (GVBl. S. 231) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.