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title: "ThürRAPO — Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst (Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung -ThürRAPO-) Vom 19. November 2018"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/rpflaprvth2018"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RPflAPrVTH2018rahmen"
updated: "2026-05-12T22:48:20+00:00"
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# ThürRAPO — Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst (Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung -ThürRAPO-) Vom 19. November 2018

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 19.11.2018
*Fundstelle:* GVBl. 2018, 712


### § 19 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ein Anwärter, der die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder dessen Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleibt auf seinen Antrag im Vorbereitungsdienst und kann die vollständige Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes.

### § 22 — Übergangsbestimmung

§ 22 ÜbergangsbestimmungFür Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen haben, findet die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 19. November 2018 (GVBl. S. 712) in der am 31. August 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf schriftlichen Antrag der Anwärter nach Satz 1, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, kann der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwendung des § 19 in der ab dem 1. September 2025 geltenden Fassung anordnen.

### § 23 — Gleichstellungsbestimmung

§ 23 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### Eingangsformel ThürRAPO

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst.

### § 10 — Ausbildungsgrundsatz

§ 10 AusbildungsgrundsatzDie Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen.

### § 11 — Fachstudium I mit einwöchigem Einführungspraktikum (Studienabschnitt I)

§ 11 Fachstudium I mit einwöchigem Einführungspraktikum (Studienabschnitt I)(1) Das einwöchige Einführungspraktikum wird an der jeweiligen Ausbildungsstammbehörde absolviert und soll einen Überblick in die Gerichtsabläufe geben. Dabei sollen eine erste Anschauung von der Rechtspflegertätigkeit am Arbeitsplatz sowie die erforderlichen verwaltungsorganisatorischen Grundlagen vermittelt werden. Näheres ist in dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplan zu regeln. (2) Im Anschluss an das einwöchige Einführungspraktikum nach Absatz 1 werden den Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse an der Verwaltungsfachhochschule nach den im § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 APORpflD festgelegten Lehrinhalten vermittelt.

### § 12 — Fachpraktikum I (Studienabschnitt II)

§ 12 Fachpraktikum I (Studienabschnitt II)(1) Im Studienabschnitt II erfolgt die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz. (2) Während des Studienabschnitts II sollen die Anwärter die im Studienabschnitt I erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf die in den praktischen Studienplänen des Präsidenten des Oberlandesgerichts festgelegten Ausbildungsstationen. Den Anwärtern ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen genutzten Programme der elektronischen Datenverarbeitung zu geben. Näheres ist in dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplan zu regeln.

### § 13 — Fachstudium II (Studienabschnitt III)

§ 13 Fachstudium II (Studienabschnitt III)Während des Studienabschnitts III werden den Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse an der Verwaltungsfachhochschule nach den im § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 APORpflD festgelegten Lehrinhalten vermittelt.

### § 14 — Fachpraktikum II (Studienabschnitt IV)

§ 14 Fachpraktikum II (Studienabschnitt IV)(1) Im Studienabschnitt IV erfolgt die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz. (2) Während des Studienabschnitts IV sollen die Anwärter die im Studienabschnitt III erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Den Anwärtern ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen genutzten Programme der elektronischen Datenverarbeitung zu geben. Näheres ist in dem vom Präsident des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplan zu regeln.

### § 15 — Fachstudium III (Studienabschnitt V)

§ 15 Fachstudium III (Studienabschnitt V)Im Studienabschnitt V werden die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 APORpflD erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten lehrgebietsübergreifend wiederholt, gefestigt und vertieft (§ 16 APORpflD).

### § 16 — Bewertung der Leistungen

§ 16 Bewertung der LeistungenDie Leistungen während der fachpraktischen Studienzeiten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 1. 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. 13 bis 11 Punkte = gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 3. 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 6. 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

### § 17 — Beurteilungen

§ 17 Beurteilungen(1) Im Studienabschnitt II und IV haben die Ausbilder mit dem Ausbildungsleiter Einzelbeurteilungen über die Leistungen des jeweiligen Anwärters während der Ausbildung am Arbeitsplatz abzugeben, sofern das jeweilige Fachgebiet (Ausbildungsstation) mindestens zwei Wochen gedauert hat. Diese sind entsprechend den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucken zu erstellen. (2) Die Einzelbeurteilungen sind am Ende der jeweiligen Ausbildungsstation anzufertigen und sodann dem Anwärter durch den Ausbildungsleiter zu eröffnen, eine Abschrift hiervon ist ihm auszuhändigen. Bei der Eröffnung kann der jeweilige Ausbilder hinzugezogen werden. Der Anwärter kann binnen einer Woche eine Gegendarstellung bei dem Ausbildungsleiter einreichen. Die Gegendarstellung ist zur Ausbildungsakte zunehmen. (3) Auftretende Mängel in den Leistungen des Anwärters sind rechtzeitig vor der Erstellung der Einzelbeurteilungen mit ihm zu erörtern; dabei sind ihm zugleich Hinweise zur Behebung dieser Mängel zu geben. Soweit diese Mängel zur Zeit der Erstellung der Einzelbeurteilung noch nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung der Mängel verbunden werden. (4) Der Ausbildungsleiter erstellt am Ende des Studienabschnitts II und IV eine zusammenfassende Beurteilung (Gesamtbeurteilung) unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen nach Absatz 1 und trifft abschließend eine Aussage darüber, ob der Anwärter das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Hierfür tritt er mit allen im Ausbildungsabschnitt tätigen Ausbildern in einer Konferenz zusammen, um ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand des jeweiligen Anwärters zu gewinnen und ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zu unterbreiten. Die Gesamtbeurteilung ist entsprechend den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucken zu erstellen und dem Anwärter zu eröffnen, eine Abschrift hiervon ist ihm auszuhändigen. Der Anwärter kann binnen einer Woche eine Gegendarstellung bei dem Ausbildungsleiter einreichen. Die Gegendarstellung ist zur Ausbildungsakte zunehmen. (5) Der Leiter der Ausbildungsbehörde leitet dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsstation und des jeweiligen Ausbildungsabschnitts eine Abschrift der Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 4 und gegebenenfalls die Gegendarstellung des jeweiligen Anwärters zu. (6) Für die Beurteilung der Leistungen während der Studienabschnitte I und III finden § 17 Abs. 4 bis 6 sowie § 18 APORpflD Anwendung.

### § 18 — Laufbahnprüfung

§ 18 Laufbahnprüfung(1) Die Rechtspflegerlaufbahnprüfung wird nach dem Dritten Teil der im Land Hessen geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst vor dem bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einzurichtenden Prüfungsamt abgelegt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung und endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (3) Nach Ablegen der schriftlichen Prüfung kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen des Ausbildungsziels anordnen, dass 1. versäumte Ausbildungsabschnitte nachgeholt werden,2. selbständige Rechtspflegeraufgaben im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags wahrgenommen werden. Im Fall des Satz 1 Nr. 2 bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts den Umfang der selbständigen Rechtspflegeraufgaben. Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf durch die Anordnung nicht beeinträchtigt werden. Eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärter vom Dienst zu befreien.

### § 19 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ein Anwärter, der die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder dessen Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleibt auf seinen Antrag im Vorbereitungsdienst und kann die vollständige Prüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss nach § 21 APORpflD kann Empfehlungen geben.

### § 2 — Vorbereitungsdienst

§ 2 VorbereitungsdienstDer Vorbereitungsdienst soll den Anwärter auf die selbständige Wahrnehmung der dem Rechtspfleger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vorbereiten und ihm die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die er zur Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn benötigt. Es soll ein verantwortungsbewusster, vielseitig verwendbarer Beamter herangebildet werden, der sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst. Der Vorbereitungsdienst soll auch auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind.

### § 20 — Einsicht in die Prüfungsarbeiten

§ 20 Einsicht in die PrüfungsarbeitenDie Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen können nach § 26 Abs. 6 Satz 2 APORpflD nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf schriftlichen Antrag an den Leiter des Prüfungsamts des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main eingesehen werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Anwärter zu stellen. Die Einsicht wird nur unter Aufsicht gewährt.

### § 21 — Aufstiegsbeamte

§ 21 Aufstiegsbeamte(1) Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst, zur Einführung in die Rechtspflegerlaufbahn trifft der Präsident des Oberlandesgerichts unter Beachtung der §§ 39 und 40 ThürLaufbG.(2) Dauer und Gliederung der Einführungszeit richtet sich nach § 6. Während dieser nehmen die Beamten an der Ausbildung nach dieser Verordnung teil. Die Einführungszeit schließt mit der Rechtspflegerprüfung nach § 18 Abs. 1 ab.(3) Beamten, die die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen. (4) Im Übrigen gelten für die Ausbildung und Prüfung die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

### § 22 — Übergangsbestimmung

§ 22 ÜbergangsbestimmungFür Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2017 begonnen haben, findet die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 29. September 1997 (GVBl. S. 357) in der am 31. August 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Anwärter nach Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 9 Abs. 3 und § 21 der Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 31. August 2017 geltenden Fassung die Teilnahme an Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung anordnen.

### § 23 — Gleichstellungsbestimmung

§ 23 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 24 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 29. September 1997 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), außer Kraft.

### § 3 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst, kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt.

### § 4 — Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Der für die Justiz zuständige Minister setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde schreibt die Stellen nach Satz 1 aus und bestimmt das Einstellungsverfahren. (2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie4. Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Liegt das Zeugnis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zur Zeit der Bewerbung noch nicht vor, ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 ist unverzüglich nach dessen Erhalt einzureichen. (4) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung vorzulegen: 1. seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden von etwaigen Kindern und gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Ausbildung gibt,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,4. eine Erklärung darüber, ob er Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,5. bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,6. ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis,7. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes. (5) Schwerbehinderten Bewerbern sowie diesen Gleichgestellte sind bei entsprechendem Nachweis beim Einstellungsverfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über Art und Umfang entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

### § 5 — Beamtenverhältnis

§ 5 Beamtenverhältnis(1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst, eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärterin“. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntgegeben worden ist oder mit der Entlassung. § 21 ThürLaufbG sowie § 22 BeamtStG bleiben unberührt. (3) Erreicht der Anwärter das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 auch in der Wiederholung nicht, so findet § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG Anwendung.

### § 6 — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg an der Fulda -Fachbereich Rechtspflege- (Verwaltungsfachhochschule) sowie fachpraktische Studienzeiten an den Ausbildungsbehörden. Grundlage der Ausbildung bildet der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes -Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda vom 1. März 1993 (GVBl. S. 334 -335-). Die Studienordnung und die Studienpläne der Verwaltungsfachhochschule regeln die Fachstudien; die fachpraktischen Studienzeiten erfolgen nach Maßgabe dieser Verordnung und den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplänen. Soweit Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Satz 2 im Land Hessen stattfinden, richtet sich die Ausbildung nach der dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst (APORpflD) vom 27. Juni 2017 (Hess. JMBl. Nr. 8 S. 488, 549) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 24 Monate fachtheoretische und zwölf Monate fachpraktische Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung. Er setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen: 1. Fachstudium I mit einwöchigem Einführungspraktikum, Dauer: 11,5 Monate (Studienabschnitt I),2. Fachpraktikum I, Dauer: 4,5 Monate (Studienabschnitt II),3. Fachstudium II, Dauer: 9,5 Monate (Studienabschnitt III),4. Fachpraktikum II, Dauer: 7,5 Monate (Studienabschnitt IV),5. Fachstudium III, Dauer: 3 Monate (Studienabschnitt V). An das Fachstudium III schließt sich die Laufbahnprüfung an. (3) Im Einzelfall können Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend festgesetzt oder die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet werden, wenn der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet. Dies ist insbesondere der Fall, soweit in den Studienabschnitten I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erzielt wird. Es können Abweichungen vom Studienplan zugelassen werden. Eine Wiederholung nach Satz 2 ist nur einmal statthaft. Der Anwärter ist vorher zu hören. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist darauf auszurichten, dass der Anwärter zusammen mit den Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die Laufbahnprüfung ablegen kann. (4) Auf Antrag des Anwärters kann der Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG verlängert werden. § 19 Abs. 3 ThürLaufbG bleibt unberührt. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann abgesehen werden, wenn der Anwärter das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint und die Mindestzeiten nach § 17 Abs. 1 ThürLaufbG eingehalten werden. (5) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 angerechnet werden. (6) Der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 und bestimmt auch in diesen Fällen den weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes; sofern die Studienabschnitte I und III betroffen sind, erfolgt die Entscheidung im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule.

### § 7 — Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht und Urlaub

§ 7 Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht und Urlaub(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt für jeden Anwärter ein Amtsgericht als Ausbildungsstammbehörde und weist die Anwärter den weiteren Ausbildungsbehörden zu. Er legt fest, bei welchen Ausbildungsbehörden die fachpraktischen Studienzeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 stattfinden. Er bestellt einen zentralen Ausbildungsleiter sowie auf Vorschlag der Leiter der Ausbildungsbehörden die einzelnen Ausbildungsleiter nach § 8 Abs. 2 für das Einführungspraktikum und die fachpraktischen Studienzeiten. Ausbildungsbehörden sind Amtsgerichte, Landgerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Verwaltungsfachhochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung der Fachstudien nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 sowie 5 und den fachpraktischen Studienzeiten eng zusammen. (3) Die Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts als obere Aufsichtsbehörde. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der Fachstudien, mit Ausnahme des Einführungspraktikums, dem Fachbereichsleiter der Verwaltungsfachhochschule und während der fachpraktischen Studienzeiten dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde. (4) Während der Fachstudien darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. § 9 Abs. 4 der APORpflD gilt entsprechend.

### § 8 — Zentraler Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 8 Zentraler Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter, Ausbilder(1) Der zentrale Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die Ausbildung und unterstützt die einzelnen Ausbildungsleiter bei den Ausbildungsbehörden. Der zentrale Ausbildungsleiter und die Ausbildungsleiter müssen Beamte des höheren oder gehobenen Justizdienstes sein, die über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügen sollen. (2) Die Ausbildungsleiter lenken und überwachen die praktische Ausbildung der Anwärter. Sie betreuen und beraten sowohl die Anwärter als auch die Ausbilder und unterstützen den jeweiligen Leiter der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen und Aufgaben. Die Ausbildungsleiter der jeweiligen Ausbildungsstammbehörde erstellen im Einvernehmen mit den weiteren Ausbildungsbehörden für jeden Anwärter eine Übersicht über den Verlauf der fachpraktischen Ausbildung (Ausbildungsplan), von der der Anwärter eine Abschrift erhält. (3) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz werden Rechtspfleger betraut, die in dem jeweiligen Lehrgebiet tätig sind und die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind (Ausbilder). Die Ausbildungsleiter schlagen dem jeweiligen Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbilder und die bei diesen durch den Anwärter abzuleistende Ausbildungszeit vor. Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und legt die Ausbildungszeit fest. (4) Die Ausbilder unterweisen den Anwärter am Arbeitsplatz und fördern seine Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans. (5) Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften entlastet werden.

### § 9 — Ausbildungsakte

§ 9 AusbildungsakteDie Ausbildungsbehörden legen für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte als Teilakte der Personalakte an. In diese sind die Ausbildungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 3 sowie die Beurteilungen nach § 17 aufzunehmen.

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— Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst (Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung -ThürRAPO-) Vom 19. November 2018
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RPflAPrVTH2018rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
