Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Justizdienst (Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung - ThürRAPO-) Vom 29. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 357
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ein Anwärter, der die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder dessen Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleibt auf seinen Antrag im Vorbereitungsdienst und kann die vollständige Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes.
Übergangsbestimmung
§ 22 ÜbergangsbestimmungFür Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen haben, findet die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 19. November 2018 (GVBl. S. 712) in der am 31. August 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf schriftlichen Antrag der Anwärter nach Satz 1, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, kann der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwendung des § 19 in der ab dem 1. September 2025 geltenden Fassung anordnen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 23 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst.
Ausbildungsgrundsatz
§ 10 AusbildungsgrundsatzDie Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen.
Fachstudium I mit einwöchigem Einführungspraktikum (Studienabschnitt I)
§ 11 Fachstudium I mit einwöchigem Einführungspraktikum (Studienabschnitt I)(1) Das einwöchige Einführungspraktikum wird an der jeweiligen Ausbildungsstammbehörde absolviert und soll einen Überblick in die Gerichtsabläufe geben. Dabei sollen eine erste Anschauung von der Rechtspflegertätigkeit am Arbeitsplatz sowie die erforderlichen verwaltungsorganisatorischen Grundlagen vermittelt werden. Näheres ist in dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplan zu regeln. (2) Im Anschluss an das einwöchige Einführungspraktikum nach Absatz 1 werden den Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse an der Verwaltungsfachhochschule nach den im § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 APORpflD festgelegten Lehrinhalten vermittelt.
Fachpraktikum I (Studienabschnitt II)
§ 12 Fachpraktikum I (Studienabschnitt II)(1) Im Studienabschnitt II erfolgt die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz. (2) Während des Studienabschnitts II sollen die Anwärter die im Studienabschnitt I erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf die in den praktischen Studienplänen des Präsidenten des Oberlandesgerichts festgelegten Ausbildungsstationen. Den Anwärtern ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen genutzten Programme der elektronischen Datenverarbeitung zu geben. Näheres ist in dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplan zu regeln.
Fachstudium II (Studienabschnitt III)
§ 13 Fachstudium II (Studienabschnitt III)Während des Studienabschnitts III werden den Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse an der Verwaltungsfachhochschule nach den im § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 APORpflD festgelegten Lehrinhalten vermittelt.
Fachpraktikum II (Studienabschnitt IV)
§ 14 Fachpraktikum II (Studienabschnitt IV)(1) Im Studienabschnitt IV erfolgt die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz. (2) Während des Studienabschnitts IV sollen die Anwärter die im Studienabschnitt III erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Den Anwärtern ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen genutzten Programme der elektronischen Datenverarbeitung zu geben. Näheres ist in dem vom Präsident des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplan zu regeln.
Fachstudium III (Studienabschnitt V)
§ 15 Fachstudium III (Studienabschnitt V)Im Studienabschnitt V werden die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 APORpflD erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten lehrgebietsübergreifend wiederholt, gefestigt und vertieft (§ 16 APORpflD).
Bewertung der Leistungen
§ 16 Bewertung der LeistungenDie Leistungen während der fachpraktischen Studienzeiten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 1. 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. 13 bis 11 Punkte = gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 3. 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 6. 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Beurteilungen
§ 17 Beurteilungen(1) Im Studienabschnitt II und IV haben die Ausbilder mit dem Ausbildungsleiter Einzelbeurteilungen über die Leistungen des jeweiligen Anwärters während der Ausbildung am Arbeitsplatz abzugeben, sofern das jeweilige Fachgebiet (Ausbildungsstation) mindestens zwei Wochen gedauert hat. Diese sind entsprechend den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucken zu erstellen. (2) Die Einzelbeurteilungen sind am Ende der jeweiligen Ausbildungsstation anzufertigen und sodann dem Anwärter durch den Ausbildungsleiter zu eröffnen, eine Abschrift hiervon ist ihm auszuhändigen. Bei der Eröffnung kann der jeweilige Ausbilder hinzugezogen werden. Der Anwärter kann binnen einer Woche eine Gegendarstellung bei dem Ausbildungsleiter einreichen. Die Gegendarstellung ist zur Ausbildungsakte zunehmen. (3) Auftretende Mängel in den Leistungen des Anwärters sind rechtzeitig vor der Erstellung der Einzelbeurteilungen mit ihm zu erörtern; dabei sind ihm zugleich Hinweise zur Behebung dieser Mängel zu geben. Soweit diese Mängel zur Zeit der Erstellung der Einzelbeurteilung noch nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung der Mängel verbunden werden. (4) Der Ausbildungsleiter erstellt am Ende des Studienabschnitts II und IV eine zusammenfassende Beurteilung (Gesamtbeurteilung) unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen nach Absatz 1 und trifft abschließend eine Aussage darüber, ob der Anwärter das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Hierfür tritt er mit allen im Ausbildungsabschnitt tätigen Ausbildern in einer Konferenz zusammen, um ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand des jeweiligen Anwärters zu gewinnen und ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zu unterbreiten. Die Gesamtbeurteilung ist entsprechend den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucken zu erstellen und dem Anwärter zu eröffnen, eine Abschrift hiervon ist ihm auszuhändigen. Der Anwärter kann binnen einer Woche eine Gegendarstellung bei dem Ausbildungsleiter einreichen. Die Gegendarstellung ist zur Ausbildungsakte zunehmen. (5) Der Leiter der Ausbildungsbehörde leitet dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsstation und des jeweiligen Ausbildungsabschnitts eine Abschrift der Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 4 und gegebenenfalls die Gegendarstellung des jeweiligen Anwärters zu. (6) Für die Beurteilung der Leistungen während der Studienabschnitte I und III finden § 17 Abs. 4 bis 6 sowie § 18 APORpflD Anwendung.
Laufbahnprüfung
§ 18 Laufbahnprüfung(1) Die Rechtspflegerlaufbahnprüfung wird nach dem Dritten Teil der im Land Hessen geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst vor dem bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einzurichtenden Prüfungsamt abgelegt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung und endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (3) Nach Ablegen der schriftlichen Prüfung kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen des Ausbildungsziels anordnen, dass 1. versäumte Ausbildungsabschnitte nachgeholt werden,2. selbständige Rechtspflegeraufgaben im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags wahrgenommen werden. Im Fall des Satz 1 Nr. 2 bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts den Umfang der selbständigen Rechtspflegeraufgaben. Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf durch die Anordnung nicht beeinträchtigt werden. Eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärter vom Dienst zu befreien.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ein Anwärter, der die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder dessen Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleibt auf seinen Antrag im Vorbereitungsdienst und kann die vollständige Prüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss nach § 21 APORpflD kann Empfehlungen geben.
Vorbereitungsdienst
§ 2 VorbereitungsdienstDer Vorbereitungsdienst soll den Anwärter auf die selbständige Wahrnehmung der dem Rechtspfleger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vorbereiten und ihm die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die er zur Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn benötigt. Es soll ein verantwortungsbewusster, vielseitig verwendbarer Beamter herangebildet werden, der sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst. Der Vorbereitungsdienst soll auch auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind.
Einsicht in die Prüfungsarbeiten
§ 20 Einsicht in die PrüfungsarbeitenDie Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen können nach § 26 Abs. 6 Satz 2 APORpflD nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf schriftlichen Antrag an den Leiter des Prüfungsamts des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main eingesehen werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Anwärter zu stellen. Die Einsicht wird nur unter Aufsicht gewährt.
Aufstiegsbeamte
§ 21 Aufstiegsbeamte(1) Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst, zur Einführung in die Rechtspflegerlaufbahn trifft der Präsident des Oberlandesgerichts unter Beachtung der §§ 39 und 40 ThürLaufbG.(2) Dauer und Gliederung der Einführungszeit richtet sich nach § 6. Während dieser nehmen die Beamten an der Ausbildung nach dieser Verordnung teil. Die Einführungszeit schließt mit der Rechtspflegerprüfung nach § 18 Abs. 1 ab.(3) Beamten, die die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen. (4) Im Übrigen gelten für die Ausbildung und Prüfung die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 22 ÜbergangsbestimmungFür Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2017 begonnen haben, findet die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 29. September 1997 (GVBl. S. 357) in der am 31. August 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Anwärter nach Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 9 Abs. 3 und § 21 der Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 31. August 2017 geltenden Fassung die Teilnahme an Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung anordnen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 23 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 29. September 1997 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), außer Kraft.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst, kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt.
Einstellungsverfahren
§ 4 Einstellungsverfahren(1) Der für die Justiz zuständige Minister setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde schreibt die Stellen nach Satz 1 aus und bestimmt das Einstellungsverfahren. (2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie4. Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Liegt das Zeugnis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zur Zeit der Bewerbung noch nicht vor, ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 ist unverzüglich nach dessen Erhalt einzureichen. (4) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung vorzulegen: 1. seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden von etwaigen Kindern und gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Ausbildung gibt,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,4. eine Erklärung darüber, ob er Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,5. bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,6. ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis,7. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes. (5) Schwerbehinderten Bewerbern sowie diesen Gleichgestellte sind bei entsprechendem Nachweis beim Einstellungsverfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über Art und Umfang entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
Beamtenverhältnis
§ 5 Beamtenverhältnis(1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst, eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärterin“. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntgegeben worden ist oder mit der Entlassung. § 21 ThürLaufbG sowie § 22 BeamtStG bleiben unberührt. (3) Erreicht der Anwärter das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 auch in der Wiederholung nicht, so findet § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg an der Fulda -Fachbereich Rechtspflege- (Verwaltungsfachhochschule) sowie fachpraktische Studienzeiten an den Ausbildungsbehörden. Grundlage der Ausbildung bildet der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes -Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda vom 1. März 1993 (GVBl. S. 334 -335-). Die Studienordnung und die Studienpläne der Verwaltungsfachhochschule regeln die Fachstudien; die fachpraktischen Studienzeiten erfolgen nach Maßgabe dieser Verordnung und den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden praktischen Studienplänen. Soweit Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Satz 2 im Land Hessen stattfinden, richtet sich die Ausbildung nach der dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst (APORpflD) vom 27. Juni 2017 (Hess. JMBl. Nr. 8 S. 488, 549) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 24 Monate fachtheoretische und zwölf Monate fachpraktische Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung. Er setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen: 1. Fachstudium I mit einwöchigem Einführungspraktikum, Dauer: 11,5 Monate (Studienabschnitt I),2. Fachpraktikum I, Dauer: 4,5 Monate (Studienabschnitt II),3. Fachstudium II, Dauer: 9,5 Monate (Studienabschnitt III),4. Fachpraktikum II, Dauer: 7,5 Monate (Studienabschnitt IV),5. Fachstudium III, Dauer: 3 Monate (Studienabschnitt V). An das Fachstudium III schließt sich die Laufbahnprüfung an. (3) Im Einzelfall können Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend festgesetzt oder die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet werden, wenn der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet. Dies ist insbesondere der Fall, soweit in den Studienabschnitten I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erzielt wird. Es können Abweichungen vom Studienplan zugelassen werden. Eine Wiederholung nach Satz 2 ist nur einmal statthaft. Der Anwärter ist vorher zu hören. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist darauf auszurichten, dass der Anwärter zusammen mit den Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die Laufbahnprüfung ablegen kann. (4) Auf Antrag des Anwärters kann der Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG verlängert werden. § 19 Abs. 3 ThürLaufbG bleibt unberührt. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann abgesehen werden, wenn der Anwärter das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint und die Mindestzeiten nach § 17 Abs. 1 ThürLaufbG eingehalten werden. (5) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 angerechnet werden. (6) Der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 und bestimmt auch in diesen Fällen den weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes; sofern die Studienabschnitte I und III betroffen sind, erfolgt die Entscheidung im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule.
Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht und Urlaub
§ 7 Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht und Urlaub(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt für jeden Anwärter ein Amtsgericht als Ausbildungsstammbehörde und weist die Anwärter den weiteren Ausbildungsbehörden zu. Er legt fest, bei welchen Ausbildungsbehörden die fachpraktischen Studienzeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 stattfinden. Er bestellt einen zentralen Ausbildungsleiter sowie auf Vorschlag der Leiter der Ausbildungsbehörden die einzelnen Ausbildungsleiter nach § 8 Abs. 2 für das Einführungspraktikum und die fachpraktischen Studienzeiten. Ausbildungsbehörden sind Amtsgerichte, Landgerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Verwaltungsfachhochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung der Fachstudien nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 sowie 5 und den fachpraktischen Studienzeiten eng zusammen. (3) Die Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts als obere Aufsichtsbehörde. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der Fachstudien, mit Ausnahme des Einführungspraktikums, dem Fachbereichsleiter der Verwaltungsfachhochschule und während der fachpraktischen Studienzeiten dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde. (4) Während der Fachstudien darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. § 9 Abs. 4 der APORpflD gilt entsprechend.
Zentraler Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter, Ausbilder
§ 8 Zentraler Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter, Ausbilder(1) Der zentrale Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die Ausbildung und unterstützt die einzelnen Ausbildungsleiter bei den Ausbildungsbehörden. Der zentrale Ausbildungsleiter und die Ausbildungsleiter müssen Beamte des höheren oder gehobenen Justizdienstes sein, die über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügen sollen. (2) Die Ausbildungsleiter lenken und überwachen die praktische Ausbildung der Anwärter. Sie betreuen und beraten sowohl die Anwärter als auch die Ausbilder und unterstützen den jeweiligen Leiter der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen und Aufgaben. Die Ausbildungsleiter der jeweiligen Ausbildungsstammbehörde erstellen im Einvernehmen mit den weiteren Ausbildungsbehörden für jeden Anwärter eine Übersicht über den Verlauf der fachpraktischen Ausbildung (Ausbildungsplan), von der der Anwärter eine Abschrift erhält. (3) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz werden Rechtspfleger betraut, die in dem jeweiligen Lehrgebiet tätig sind und die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind (Ausbilder). Die Ausbildungsleiter schlagen dem jeweiligen Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbilder und die bei diesen durch den Anwärter abzuleistende Ausbildungszeit vor. Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und legt die Ausbildungszeit fest. (4) Die Ausbilder unterweisen den Anwärter am Arbeitsplatz und fördern seine Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans. (5) Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften entlastet werden.
Ausbildungsakte
§ 9 AusbildungsakteDie Ausbildungsbehörden legen für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte als Teilakte der Personalakte an. In diese sind die Ausbildungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 3 sowie die Beurteilungen nach § 17 aufzunehmen.
Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II)
§ 17 Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II)(1) Zum fünften Studienabschnitt gehören die praktische Ausbildung und begleitender Unterricht. (2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Kostenfestsetzungswesen und Antragsaufnahme, Register-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzwesen. Sie dauert in den Lehrgebieten Kostenfestsetzungswesen und Antragsaufnahme, Register- sowie Zwangsversteigerungs-/ Zwangsverwaltungswesen je mindestens sechs Wochen, im Lehrgebiet Insolvenzwesen drei Wochen. (3) Der begleitende Unterricht erstreckt sich mindestens auf die Lehrgebiete Registerwesen und Zwangsvollstreckungswesen. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 2 oder 4 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach den §§ 14 bis 17 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30.September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wurde und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes dadurch nicht gewährleistet ist. (4) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 18 Monate verlängert werden. Der Anwärter ist vorher zu hören. Die Verlängerung ist darauf auszurichten, daß der Anwärter zusammen mit den Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die Laufbahnprüfung ablegen kann. (5) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden. (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 5 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschule). Er bestimmt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 den weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule (zweiter und vierter Studienabschnitt) und berufspraktische Studienzeiten an den Ausbildungsbehörden (erster, dritter und fünfter Studienabschnitt). Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Studienordnung und Studienpläne der Verwaltungsfachhochschule regeln die Fachstudien; die berufspraktischen Studienzeiten erfolgen nach Maßgabe dieser Verordnung und den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstellenden Ausbildungsplänen. Die Anwärter sollen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum):Dauer 2 Monate,2. zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I):Dauer 12 Monate,3. dritter Studienabschnitt (Praktikum I):Dauer 10 Monate,4. vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II):Dauer 6 Monate,5. fünfter Studienabschnitt (Praktikum II):Dauer 6 Monate. (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule im Einzelfall Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt anordnen, wenn der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder dies aus besonderen, von dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen angezeigt erscheint. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann abgesehen werden, wenn der Anwärter das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Studienabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint und die Mindestzeiten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Beamtengesetzes eingehalten werden.
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerlaufbahn).
Ausbildungsleiter, Ausbilder
§ 10 Ausbildungsleiter, Ausbilder(1) Der Ausbildungsleiter muß ein Beamter des höheren oder gehobenen Justizdienstes sein, der über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügen soll. (2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter eine Übersicht über den Verlauf der Ausbildung auf, von der der Anwärter eine Durchschrift erhält. Er betreut die Anwärter, überwacht deren sachgemäße Ausbildung und schlägt dem Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbilder und die bei diesen abzuleistende Ausbildungszeit vor. (3) Der Ausbilder unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und fördert seine Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplans. (4) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz werden Rechtspfleger betraut, die in dem jeweiligen Lehrgebiet tätig sind und die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind. (5) Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften entlastet werden.
Ausbildungsakte
§ 11 AusbildungsakteDie Ausbildungsbehörden legen für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die die Übersicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1, die Beurteilungen nach § 18 Abs. 1 und die Gesamtbeurteilungen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen sind.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der LeistungenDie Leistungen während der berufspraktischen Studienzeiten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Ausbildungsort
§ 13 Ausbildungsort(1) Die Studienabschnitte nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 4 werden auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 334 - 335 -) an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda durchgeführt. Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten kann bestimmen, daß die Ausbildung einzelner oder aller Anwärter im ersten, dritten oder fünften Studienabschnitt ganz oder teilweise an einem Ausbildungsgericht in Hessen stattfinden soll. (2) Soweit Studienabschnitte im Land Hessen stattfinden, richtet sich die Ausbildung nach den Rechtsvorschriften des Landes Hessen.
Ausbildungsgrundsatz
§ 14 AusbildungsgrundsatzDie Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen.
Erster Studienabschnitt(Einführungspraktikum)
§ 15 Erster Studienabschnitt(Einführungspraktikum)(1) Der erste Studienabschnitt dient der Unterrichtung über Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Rechts und der Rechtspflegeorgane. Dabei sollen eine erste Anschauung von der Rechtspflegertätigkeit sowie die erforderlichen Grundkenntnisse im Gerichtsverfassungsrecht einschließlich des Rechtspflegerrechts vermittelt werden. (2) Die Anwärter werden zu Studiengruppen zusammengefaßt. Eine Gruppe soll nicht mehr als zehn Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von einer oder mehreren Lehrkräften geleitet. Bevorzugte Lehrveranstaltung soll die Lehrexkursion mit darauf bezogenen Besprechungs- und Übungsstunden sein. Die Lehrkräfte sollen von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.
Dritter Studienabschnitt (Praktikum I)
§ 16 Dritter Studienabschnitt (Praktikum I)(1) Zum dritten Studienabschnitt gehören die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz und begleitender Unterricht. (2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Zwangsvollstreckungswesen (Achtes Buch der Zivilprozeßordnung) und Strafvollstreckungswesen. Sie dauert im Lehrgebiet Nachlaßwesen mindestens sechs Wochen und in den übrigen Lehrgebieten jeweils mindestens zwei Monate. Sie soll den Anwärtern Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und durch Erfahrung zu vervollständigen. (3) Der begleitende Unterricht erstreckt sich mindestens auf die Lehrgebiete nach Absatz 2. In ihm sollen Fallkonstellationen aus den Fachgebieten methodisch behandelt und die im zweiten Studienabschnitt erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden. Den Lehr- und Stoffplan für den begleitenden Unterricht erstellt der Präsident des Oberlandesgerichts.
Einzelne Leistungsbewertungen
§ 18 Einzelne Leistungsbewertungen(1) Im dritten und fünften Studienabschnitt haben die Ausbilder Beurteilungen über die Leistungen des Anwärters während der Ausbildung am Arbeitsplatz abzugeben. Der Präsident des Oberlandesgerichts sieht für die Beurteilungen Vordrucke vor. (2) Die Beurteilungen sind am Ende der Ausbildung in den jeweiligen Lehrgebieten anzufertigen und dem Anwärter zu eröffnen. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift auszuhändigen. Der Anwärter kann binnen einer Woche eine Gegenvorstellung erheben. In diesem Fall wird die Beurteilung zusammen mit der Gegenvorstellung zu der Personalakte genommen. Den Lehrkräften und Ausbildern darf in dieser Eigenschaft Einsicht in die Personalakte des Anwärters nicht gewährt werden. (3) Auftretende Mängel in den Leistungen des Anwärters sind rechtzeitig mit ihm zu erörtern, dabei sind ihm zugleich Hinweise zur Behebung dieser Mängel zu geben. Soweit sie zur Zeit der Leistungsbewertung noch nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung der Mängel verbunden werden.
Zusammenfassende Leistungsbewertung
§ 19 Zusammenfassende Leistungsbewertung(1) Gegen Ende des dritten und fünften Studienabschnitts treten alle in den jeweiligen Abschnitten tätigen Lehrkräfte und Ausbilder zu Konferenzen zusammen. (2) Die Konferenzen werden vom Leiter der Ausbildungsbehörde einberufen und geleitet. Er kann diese Aufgabe dem Ausbildungsleiter übertragen. (3) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand eines jeden Anwärters zu gewinnen und ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zu unterbreiten. Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder der von ihm beauftragte Ausbildungsleiter erstellt zu jedem Studienabschnitt auf Vorschlag der Konferenz eine Gesamtbeurteilung des Anwärters, die abschließend eine Aussage darüber trifft, ob der Anwärter das Ziel des Studienabschnitts erreicht hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts sieht dafür Vordrucke vor. (4) Die Gesamtbeurteilungen sind dem Anwärter am Ende des jeweiligen Studienabschnitts zu eröffnen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungDie Ausbildung soll den Anwärter auf die selbständige Wahrnehmung der dem Rechtspfleger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vorbereiten und ihm die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die er zur Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn benötigt. Es soll ein verantwortungsbewußter, vielseitig verwendbarer Beamter herangebildet werden, der sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt. Die Ausbildung soll auch auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind.
Prüfung
§ 20 PrüfungDie Rechtspflegerprüfung wird nach dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 näher bezeichneten Staatsvertrag vor dem beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gebildeten Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung nach den für diese Prüfung geltenden Bestimmungen abgelegt.
Wiederholung der Prüfung und Ergänzungsvorbereitungsdienst
§ 21 Wiederholung der Prüfung und Ergänzungsvorbereitungsdienst(1) Ein Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, verbleibt bis zur Wiederholungsprüfung im Vorbereitungsdienst. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule den weiteren Ausbildungsgang des Anwärters im mindestens sechs-, höchstens aber zwölfmonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienst.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten können nach Abschluß des Prüfungsverfahrens auf Antrag bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingesehen werden. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts zu stellen. Bei Versäumung der Frist erlischt das Einsichtsrecht. (3) Die Einsicht wird nur einmal gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten. Abschriften dürfen nicht gefertigt werden.
Aufstiegsbeamte
§ 23 Aufstiegsbeamte(1) Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten des mittleren Justizdienstes zur Einführung in die Rechtspflegerlaufbahn trifft der Präsident des Oberlandesgerichts unter Beachtung des § 33 Abs. 1 ThürLbVO.(2) Die Einführungszeit beträgt drei Jahre. Während der Einführungszeit nehmen die Beamten an der Ausbildung nach dieser Verordnung teil. Die Einführungszeit schließt mit der Rechtspflegerprüfung nach § 20 ab.(3) Beamten, die die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen. (4) Im übrigen gelten für die Ausbildung die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 24 ÜbergangsbestimmungFür Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Für die zum Einstellungstermin 1. September 1995 eingestellten Anwärter gelten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die praktischen Studienzeiten auch in Thüringen abgeleistet werden können.
Gleichstellungsklausel
§ 25 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom 2. Oktober 1991 (GVBl. S. 550) außer Kraft.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt. Die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Ausschreibung, Bewerbung
§ 4 Ausschreibung, Bewerbung(1) Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts (Einstellungsbehörde) schreibt die Stellen aus. (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten. Ihr sind beizufügen: 1. ein vom Bewerber verfaßter und eigenhändig geschriebener tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes,4. Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Liegt das Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 3 zur Zeit der Bewerbung noch nicht vor, so ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 3 ist unverzüglich nach dessen Erhalt vorzulegen. (4) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung 1. eine Geburtsurkunde, bei einem verheirateten Bewerber auch eine Heiratsurkunde,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausbildung gibt,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,4. eine Versicherung des Bewerbers, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,5. bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.
Beamtenverhältnis
§ 5 Beamtenverhältnis(1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt. Sie werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingestellt und führen die Dienstbezeichnung "Rechtspflegeranwärter" oder "Rechtspflegeranwärterin". (2) Die Anwärter erhalten Anwärterbezüge nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder mit der Entlassung. (4) Aus dem Vorbereitungsdienst soll entlassen werden, wer das Ziel eines Ausbildungsabschnitts auch in der Wiederholung nicht erreicht.
Schwerbehinderte
§ 7 SchwerbehinderteSchwerbehinderten Anwärtern sind auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen durch die Einstellungsbehörde die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Anwärtern zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
Dienstaufsicht und Ausbildungsbehörden
§ 8 Dienstaufsicht und Ausbildungsbehörden(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt, bei welchen Amtsgerichten die berufspraktischen Studienzeiten stattfinden (Ausbildungsbehörden), bestellt die Lehrkräfte und Ausbildungsleiter (§ 10 Abs. 1) für den ersten, dritten und fünften Studienabschnitt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsbehörde und weist die Anwärter den Ausbildungsbehörden zu. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Verwaltungsfachhochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. (3) Die Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts als obere Aufsichtsbehörde. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der Fachstudien dem Fachbereichsleiter der Verwaltungsfachhochschule, während der berufspraktischen Studienzeiten dem Leiter der Ausbildungsbehörde. Dieser weist die Anwärter für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit deren Leiter zu. (4) Während der Fachstudien darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.