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title: "Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Rosa und Roßdorf und der Gemeinde Breitungen/Werra und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft \"Vorderrhön\" Vom 9. Juli 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/rosauaerfgemanerkvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RosauaErfGemAnerkVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:51:33+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Rosa und Roßdorf und der Gemeinde Breitungen/Werra und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Vorderrhön" Vom 9. Juli 1996

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 09.07.1996
*Fundstelle:* GVBl. 1996, 136


### Eingangsformel RosauaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

### § 1 — Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Gemeinde Breitungen/Werra und den Gemeinden Rosa und Roßdorf, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, daß die Gemeinde Breitungen/Werra für die Gemeinden Rosa und Roßdorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

### § 2 — Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Vorderrhön"

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Vorderrhön"Die Verwaltungsgemeinschaft "Vorderrhön" wird aufgelöst.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Rosa und Roßdorf und der Gemeinde Breitungen/Werra und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Vorderrhön" Vom 9. Juli 1996
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RosauaErfGemAnerkVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
