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title: "ThürRiStAGWO — Verordnung zur Durchführung der Wahlen der Vertretungen nach dem Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz- (Wahlordnung zum Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz -ThürRiStAGWO-) Vom 1. März 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/ristagwahloth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RiStAGWahlOTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:51:29+00:00"
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# ThürRiStAGWO — Verordnung zur Durchführung der Wahlen der Vertretungen nach dem Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz- (Wahlordnung zum Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz -ThürRiStAGWO-) Vom 1. März 2019

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 01.03.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 24


### § 19 — Zuleitung der Wahlunterlagen

§ 19 Zuleitung der WahlunterlagenDie örtlichen Wahlvorstände haben allen Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,1. die Stimmzettel und den Wahlumschlag2. eine vorgedruckte Erklärung, in der der Wähler durch eigenhändige Unterschrift gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er die Wahl unbeobachtet und persönlich durchgeführt hat oder unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen,3. sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk „Briefwahl der Vertretungen“ trägt,4. mit dem Hinweis auf den mit Datum und Uhrzeit benannten Zeitpunkt, zu dem der Wahlbrief beim Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands eingegangen sein muss,zuzuleiten. Zwischen dem Zugang der Stimmzettel, Wahlumschläge und Freiumschläge (Wahlunterlagen) und dem Wahltag sollen mindestens zwei Wochen liegen. Die örtlichen Wahlvorstände haben die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

### § 20 — Wahlhandlung

§ 20 Wahlhandlung(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Er kann daneben oder auch ausschließlich Richter wählen, die nicht vorgeschlagen sind; in diesen Fällen hat der Wähler Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung des Richters in den Stimmzettel einzutragen. Das Fehlen des Vornamens oder der Amtsbezeichnung hat auf die Gültigkeit der Stimme keinen Einfluss, wenn die Person des Gewählten auch ohne diese Angabe feststeht.(2) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.(3) Der Wähler darf insgesamt nicht mehr Namen ankreuzen oder eintragen, als Mitglieder des Richter-, Hauptrichter-, Präsidialrats oder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrates zu wählen sind.(4) Die Regelungen zur Eintragung Nichtvorgeschlagener nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, 2. Alternative gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ThürRiStAG).(5) Der Wähler übermittelt zum Zwecke der Stimmabgabe dem Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands den Wahlbrief. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Freiumschlag, dem verschlossenen Wahlumschlag und den Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen im Wahlumschlag, dieser im Freiumschlag enthalten sein. In dem Freiumschlag muss zudem die unter Angabe des Ortes und des Datums von dem Wähler eigenhändig unterschriebene vorgedruckte Erklärung nach § 19 Satz 1 Nr. 2 enthalten sein. Der Wahlbrief muss dem Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands spätestens zu dem nach § 19 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt zugegangen sein.(6) Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die in den Absätzen 1 und 5 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

### § 22 — Ungültige Stimmzettel

§ 22 Ungültige Stimmzettel(1) Ungültig sind Stimmzettel,1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,2. die nicht in dem vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Freiumschlag übersandt oder übergeben sind,3. bei denen die Erklärung nach § 19 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Satz 4 nicht in dem Freiumschlag enthalten ist,4. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt (insbesondere Verstoß gegen § 20 Abs. 3) oder5. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.

### § 25a — Nachwahl von Ersatzmitgliedern

§ 25aNachwahl von Ersatzmitgliedern(1) Scheidet in einer Vertretung nach § 16 ThürRiStAG während der Amtszeit das einzige oder das letzte Ersatzmitglied aus oder rückt es aufgrund des Ausscheidens des Mitglieds nach, so wird nach § 2 unverzüglich ein Wahlvorstand für die Wahl der nach der jeweiligen Wahlbestimmung erforderlichen Anzahl der Ersatzmitglieder bezogen auf den Rest der Amtszeit bestellt. Satz 1 gilt im Fall des § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürRiStAG mit der Maßgabe, dass der die Wahl leitende Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden Ersatzmitglieder bestimmt. Der Wahlvorstand hat die Wahl der Ersatzmitglieder in der für die betroffene Vertretung nach dem Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz erforderlichen oder in der nach Satz 2 bestimmten Anzahl für den Rest der Amtszeit unverzüglich einzuleiten.(2) Ist die Nachwahl für einen Hauptrichterrat oder den Hauptstaatsanwaltsrat durchzuführen, unterrichtet der jeweilige Vorsitzende die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG zuständigen Vertretungen der Richter oder Staatsanwälte über das Erfordernis der vorzeitigen Bestellung der örtlichen Wahlvorstände nach § 2 Abs. 1 und 2 oder § 2 Abs. 1 und 3. Für den Fall einer Nachwahl für den Präsidialrat erfolgt die entsprechende Unterrichtung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats durch den Vorsitzenden des Präsidialrats.(3) Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgaben nach § 4 von dem die Wahlleitenden Wahlvorstand zu erfüllen sind.(4) Der Bestellung eines Wahlvorstands für eine Nachwahlbedarf es nicht, wenn die restliche Amtszeit des nachzuwählenden Ersatzmitglieds weniger als drei Monate betragen würde.

### Eingangsformel ThürRiStAGWO

Aufgrund des § 99 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes (ThürRiStAG) vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677) verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes für die Wahlen zu den Richter-, Hauptrichter- und Staatsanwaltsräten sowie dem Hauptstaatsanwalts-, Präsidial- sowie Landesrichter- und Staatsanwaltsrat.(2) Die §§ 5 bis 25 gelten entsprechend für die Wahlen zu den Staatsanwaltsräten, zu dem Hauptstaatsanwaltsrat und für die Wahlen der staatsanwaltlichen Mitglieder zu dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrats.

### § 10 — Inhalt der Wahlvorschläge

§ 10 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Vertretungen oder des Präsidialrats zu wählen sind. Ein Bewerber kann nicht zugleich als ständiges und als nicht ständiges Mitglied vorgeschlagen werden.(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amtsbezeichnung und das Gericht, bei dem der Bewerber hauptamtlich tätig ist, anzugeben.(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des jeweils zuständigen Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.(4) Der Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 9 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen.

### § 11 — Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge

§ 11 Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge(1) Die Wahlvorschläge sind von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ThürRiStAG) zu unterzeichnen. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihre Unterschrift, ihre Amtsbezeichnung und das Gericht, dem sie angehören, beizufügen. Die Namen sind in Blockschrift oder Maschinenschrift zu wiederholen.(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers beizufügen, dass er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist und, falls er gewählt wird, die Wahl annimmt.(3) Jeder vorschlagsberechtigte Richter kann seine Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag abgeben.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

### § 12 — Behandlung der Wahlvorschläge

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge(1) Der zuständige Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des § 9 Satz 3 oder des Absatzes 3 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.(2) Der zuständige Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigen Richter, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Richter diese Erklärung nicht ab, so zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.(3) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 nicht entsprechen,2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder3. infolge von Streichungen nach Absatz 2 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,hat der zuständige Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, gibt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Eine Kopie des ungültigen Wahlvorschlags bewahrt er auf.

### § 13 — Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter

§ 13 Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter(1) Für Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richter nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ThüRiStAG gilt § 12 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.(2) Der jeweils zuständige Richter- und Staatsanwaltsrat soll die Berufsverbände frühzeitig über den nach § 4 Abs. 2 bekanntgemachten Wahltag informieren.

### § 14 — Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 14 Bezeichnung der Wahlvorschläge(1) Der zuständige Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.(2) Der zuständige Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

### § 15 — Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 15 Bekanntgabe der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach Ablauf der in den §§ 9 und 12 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Wahltag, gibt der zuständige Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

### § 16 — Briefwahl

§ 16 BriefwahlDas Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt.

### § 17 — Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge

§ 17 Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge(1) Für die Stimmabgabe zu den verschiedenen Wahlen ist derselbe Umschlag zu verwenden. Die Farbe der Stimmzettel ist für die Wahl1. der Mitglieder der Richterräte grün,2. der Mitglieder der Hauptrichterräte rot,3. der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats gelb,4. des Vorsitzenden des Präsidialrats blau und5. der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Präsidialrats orange.(2) Die Stimmzettel werden von dem jeweils zuständigen Wahlvorstand beschafft. Der Landeswahlvorstand und der jeweilige Hauptwahlvorstand leiten die von ihnen zu beschaffenden Stimmzettel den jeweils örtlichen Wahlvorständen zu, die auch einen Wahlumschlag von hinreichender Größe, die vorgedruckte Erklärung nach § 19 Satz 1 Nr. 2 und den Freiumschlag nach § 19 Satz 1 Nr. 3 beschaffen.

### § 18 — Inhalt der Stimmzettel

§ 18 Inhalt der Stimmzettel(1) Auf den Stimmzetteln für die jeweiligen Wahlen zu den Vertretungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 sind die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber in der Reihenfolge der Ordnungsnummern und innerhalb der Ordnungsnummern in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.(2) Auf den Stimmzetteln ist ausreichend Platz für die Eintragung nicht vorgeschlagener Richter zu lassen.(3) Absatz 2 gilt nicht für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats. Auf den Stimmzetteln sind alle nach § 31 Abs. 2 ThürRiStAG Wählbaren aufzuführen. Über die Reihenfolge der nicht von einem Wahlvorschlag Erfassten entscheidet das Los.

### § 19 — Zuleitung der Wahlunterlagen

§ 19 Zuleitung der WahlunterlagenDie örtlichen Wahlvorstände haben allen Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,1. die Stimmzettel und den Wahlumschlag2. eine vorgedruckte Erklärung, in der der Wähler durch eigenhändige Unterschrift gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er die Wahl unbeobachtet und persönlich durchgeführt hat,3. sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk „Briefwahl der Vertretungen“ trägt,4. mit dem Hinweis auf den mit Datum und Uhrzeit benannten Zeitpunkt, zu dem der Wahlbrief beim Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands eingegangen sein muss,zuzuleiten. Zwischen dem Zugang der Stimmzettel, Wahlumschläge und Freiumschläge (Wahlunterlagen) und dem Wahltag sollen mindestens zwei Wochen liegen. Die örtlichen Wahlvorstände haben die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

### § 2 — Wahlvorstände und deren Aufgaben

§ 2 Wahlvorstände und deren Aufgaben(1) Die Leitung und Durchführung der jeweiligen Wahlen zu den Richter- und Staatsanwaltsräten obliegen den bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bestellten Wahlvorständen. Diese, im Folgenden als örtliche Wahlvorstände bezeichnet, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG von den Richter- und Staatsanwaltsräten zu bestellen.(2) Die bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht und dem Landesarbeitsgericht bestellten örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 1 leiten jeweils als Hauptwahlvorstand die Wahlen zum jeweiligen Hauptrichterrat. Der beim Finanzgericht bestellte örtliche Wahlvorstand nimmt auch die Aufgaben des Hauptwahlvorstands wahr.(3) Der für die Wahl des Staatsanwaltsrats bei dem Generalstaatsanwalt bestellte örtliche Wahlvorstand leitet als Hauptwahlvorstand die Wahl zum Hauptstaatsanwaltsrat.(4) Die Leitung der Wahlen zu dem Präsidialrat sowie dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat obliegt dem Landeswahlvorstand. Der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat bestellt spätestens vier Monate vor Ablauf seiner Amtszeit den Landeswahlvorstand. Dieser besteht aus jeweils einem Mitglied eines jeden Gerichtszweigs und der Staatsanwaltschaft, das von dem Richterrat beim Oberlandesgericht, beim Oberverwaltungsgericht, beim Landessozialgericht, beim Landesarbeitsgericht und beim Finanzgericht sowie dem Staatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Kreise der dort im Sinne des § 18 ThürRiStAG Wahlberechtigten benannt wird. Dieses für den Landeswahlvorstand benannte Mitglied ist auch Mitglied des Wahlvorstands der in Satz 3 genannten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft. Der Landeswahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er von den anderen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Der Landeswahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.(5) Die Durchführung der Wahlen zu den Hauptrichterräten, dem Hauptstaatsanwaltsrat, dem Präsidialrat sowie dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat bei den beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des jeweiligen Landes- beziehungsweise Hauptwahlvorstands.(6) Die Wahlvorstände können Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu ihrer Unterstützung bei der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

### § 20 — Wahlhandlung

§ 20 Wahlhandlung(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Er kann daneben oder auch ausschließlich Richter wählen, die nicht vorgeschlagen sind; in diesen Fällen hat der Wähler Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung des Richters in den Stimmzettel einzutragen. Das Fehlen des Vornamens oder der Amtsbezeichnung hat auf die Gültigkeit der Stimme keinen Einfluss, wenn die Person des Gewählten auch ohne diese Angabe feststeht.(2) Der Wähler darf insgesamt nicht mehr Namen ankreuzen oder eintragen, als Mitglieder des Richter-, Hauptrichter-, Präsidialrats oder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrates zu wählen sind.(3) Die Regelungen zur Eintragung Nichtvorgeschlagener nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 2. Alternative gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ThürRiStAG).(4) Der Wähler übermittelt zum Zwecke der Stimmabgabe dem Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands den Wahlbrief. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Freiumschlag, dem verschlossenen Wahlumschlag und den Stimmzetteln. Die Stimmzettel müssen im Wahlumschlag, dieser im Freiumschlag enthalten sein. In dem Freiumschlag muss zudem die unter Angabe des Ortes und des Datums von dem Wähler eigenhändig unterschriebene vorgedruckte Erklärung nach § 19 Satz 1 Nr. 2 enthalten sein. Der Wahlbrief muss dem Vorsitzenden des örtlichen Wahlvorstands spätestens zu dem nach § 19 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt zugegangen sein.

### § 21 — Behandlung der eingehenden Wahlbriefe

§ 21 Behandlung der eingehenden WahlbriefeDer Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des örtlichen Wahlvorstands versieht die eingehenden Briefe mit einem Eingangsstempel und nimmt sie ungeöffnet unter Verschluss.

### § 22 — Ungültige Stimmzettel

§ 22 Ungültige Stimmzettel(1) Ungültig sind Stimmzettel,1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,2. die nicht in dem vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Freiumschlag übersandt oder übergeben sind,3. bei denen die Erklärung nach § 19 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 4 nicht in dem Freiumschlag enthalten ist,4. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt (insbesondere Verstoß gegen § 20 Abs. 2) oder5. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.

### § 23 — Stimmenzählung

§ 23 Stimmenzählung(1) Zu dem im Wahlausschreiben bekanntgegebenen Zeitpunkt (§ 8 Abs. 3 Nr. 4) öffnen die örtlichen Wahlvorstände die rechtzeitig eingegangenen Freiumschläge und vermerken die Stimmabgabe in der Wählerliste. Verspätet eingegangene Freiumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlvorgängen zu nehmen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Wahl nicht angefochten worden ist.(2) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Richter entfallenen Stimmen, entscheiden über deren Gültigkeit und fertigen eine Wahlniederschrift. Die Niederschrift muss enthalten:1. die Summe aller abgegebenen Stimmen,2. die Zahl der ungültigen Stimmen,3. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,4. die Zahl der auf jeden Richter entfallenen gültigen Stimmen.(3) Die Wahlniederschrift zu den Wahlen des Hauptrichter-, des Präsidial- sowie des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats ist unverzüglich dem Haupt- beziehungsweise Landeswahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung zu übergeben. Die bei den örtlichen Wahlvorständen entstandenen Unterlagen werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Richterrat bis zu Durchführung der nächsten Wahl des gleichen Gremiums aufbewahrt.(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit die örtlichen Wahlvorstände beschlossen haben, weil sie zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlvorgängen aufzubewahren.

### § 24 — Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 24 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der jeweils zuständige Wahlvorstand zählt unverzüglich die auf jeden einzelnen Richter entfallenen Stimmen zusammen und stellt die Reihenfolge der Richter, die Stimmen erhalten haben, fest. Entsprechend dieser Reihenfolge sind die Richter mit den höchsten Stimmenzahlen zu Mitgliedern beziehungsweise zu Ersatzmitgliedern gewählt. Bei gleicher Reihenfolge bestimmt der jeweils zuständige Wahlvorstand die Reihenfolge durch Los.(2) Über das Wahlergebnis fertigt der jeweils zuständige Wahlvorstand eine Niederschrift, die von dem Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:1. die Summe aller abgegebenen Stimmen,2. die Zahl der ungültigen Stimmen,3. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgeblichen Gründe,4. die Zahl der jeweils auf den einzelnen Richter entfallenen gültigen Stimmen,5. die nach Absatz 1 festgestellte Reihenfolge und die Bezeichnung der Fälle, in denen die Reihenfolge durch das Los bestimmt worden ist,6. die Namen der gewählten Richter,7. besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern gewählte Richter, die nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen waren, sind in einem zuzustellenden Schreiben aufzufordern, binnen einer Woche nach Zustellung gegenüber dem zuständigen Wahlvorstand die Annahme der Wahl zu erklären oder einen der Übernahme des Ehrenamtes entgegenstehenden wichtigen Grund mitzuteilen; auf die Zustellung finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes entsprechende Anwendung. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen neu gewählten Mitglieder vor der Konstituierung der jeweiligen Vertretung (§ 22 Abs. 1 Satz 3 ThürRiStAG).(4) Richter, die die Wahl aufgrund eines wichtigen Grundes abgelehnt haben, gelten als nicht gewählt. Der jeweilige Wahlvorstand berichtigt in diesem Falle die nach Absatz 1 festgestellte Reihenfolge, und stellt fest, welche Richter aufgrund der berichtigten Reihenfolge zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt sind und berichtigt die Wahlniederschrift.(5) Sobald die Namen der in den Hauptrichter- oder Präsidialrat sowie den Landesrichter- und Staatsanwaltsrat Gewählten feststehen, teilt sie der Haupt- beziehungsweise der Landeswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt (§ 3 Abs. 4 Satz 2). Satz 2 gilt entsprechend für die Ergebnisse der Wahlen zu den Richterräten.

### § 25 — Pflicht zur Aufbewahrung

§ 25 Pflicht zur AufbewahrungDie Wahlvorgänge (Wahlvorschläge, Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden von der jeweils zuständigen Vertretung mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl des entsprechenden Gremiums aufbewahrt.

### § 26 — Berechnung von Fristen

§ 26 Berechnung von Fristen(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.(2) An den Wahlvorstand zu richtende fristgebundene Erklärungen sind rechtzeitig eingegangen, wenn sie innerhalb der Frist bei dem Gericht, an dem der Vorsitzende des Wahlvorstands tätig ist, eingegangen sind.

### § 27 — Übergangsbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmungen(1) Bei den erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten dieser Wahlordnung wird der Landeswahlvorstand abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 2 von dem für Justiz zuständigen Minister bestellt. Die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 für die Benennung der Mitglieder des Landeswahlvorstands zuständigen Räte benennen binnen zwei Kalendertagen nach Aufforderung durch das für Justiz zuständige Ministerium jeweils ihr Mitglied im Landeswahlvorstand. Erfolgt keine fristgerechte Benennung, wird der jeweilige Präsident der in § 2 Abs. 4 Satz 3 aufgeführten Gerichte beziehungsweise der Generalstaatsanwalt zur Benennung eines Mitglieds binnen einer Frist von einem Kalendertag aufgefordert. Im Übrigen findet § 2 Abs. 4 Satz 4 bis 7 Anwendung.(2) In Abweichung von § 4 Abs. 1 werden die Mitglieder der Vertretungen nach § 16 ThürRiStAG erstmalig am 23. Mai 2019 gewählt.(3) Die örtlichen Wahlvorstände werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 erstmalig am 11. April 2019 bestellt.

### § 28 — Gleichstellungsbestimmung

§ 28 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 29 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Wahlordnung zum Thüringer Richtergesetz vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 945) außer Kraft.

### § 3 — Geschäftsführung der Wahlvorstände

§ 3 Geschäftsführung der Wahlvorstände(1) Die Verwaltungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(2) Die Wahlvorstände fertigen über jede Sitzung eine Niederschrift, die von dem Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.(3) Mitteilungen der Wahlvorstände, wie die Bekanntmachungen nach Absatz 4, das Wahlausschreiben nach § 8 Abs. 1 und die Rückgabe nach § 12 Abs. 3, sind nur von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.(4) Die Bekanntmachungen der Wahlvorstände sind bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, für die die betreffenden Vertreter gewählt werden, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stimmen abgegeben sein müssen, auszuhängen. Der Aushang erfolgt an denjenigen Stellen, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften für öffentliche Bekanntmachungen allgemein vorgesehen sind.(5) Die Wahlvorstände geben die Namen der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt.

### § 4 — Zeitpunkt der Wahl

§ 4 Zeitpunkt der Wahl(1) Der Landeswahlvorstand bestimmt nach seiner Bestellung den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Stimmen für die gleichzeitige Wahl der Vertretungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG) abgegeben sein müssen (Wahltag).(2) Der Wahltag ist den örtlichen Richter- und Staatsanwaltsräten unverzüglich per Rundschreiben bekanntzugeben und von diesen nach den Vorgaben des § 3 Abs. 4 Satz 2 auszuhängen.(3) Des Weiteren bestimmt der Landeswahlvorstand den Tag, zu dem die örtlichen Wahlvorstände nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ThürRiStAG zu bestellen sind. Dieser Tag wird den örtlichen Richter- und Staatsanwaltsräten mit der Bekanntgabe des Wahltages mitgeteilt.

### § 5 — Wählerliste

§ 5 Wählerliste(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.(2) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Wählerlisten zum Richter- und Hauptrichterrat, zum Präsidialrat sowie zum Landesrichter- und Staatsanwaltsrat auf und behandeln die Einsprüche hiergegen. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand und dem Landeswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Richter und eventuelle Änderungen unverzüglich schriftlich mit. Die örtlichen Wahlvorstände haben die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.(3) Die Wählerlisten sind unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe bei den Geschäftsstellen der beteiligten Gerichte zur Einsicht auszulegen.(4) Der Tag, an dem die Wählerliste ausgelegt wird und der Zeitpunkt einer nachträglichen Berichtigung sind auf der Liste zu vermerken.

### § 6 — Einspruch gegen die Wählerliste

§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste(1) Jeder Richter kann bei dem örtlichen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung der Wählerlisten Einspruch gegen deren Richtigkeit einlegen.(2) Über den Einspruch entscheidet der örtliche Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so ist die Wählerliste zu berichtigen.(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Absatz 1 soll die Wählerliste über die in Erledigung berechtigter Einsprüche notwendigen Berichtigungen hinaus nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten sowie bei Eintritt oder bei Ausscheiden wahlberechtigter Richter bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

### § 7 — Informatorisches Verzeichnis der Wählbaren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG

§ 7 Informatorisches Verzeichnis der Wählbaren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG(1) Für die Wahl der Mitglieder des Präsidialrates im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürRiStAG wird ein informatorisches Verzeichnis der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG Wählbaren von dem jeweiligen Hauptwahlvorstand erstellt.(2) Ist die Anzahl der Wählbaren nach Absatz 1 nicht ausreichend, um die nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürRiStAG bestimmte Anzahl der Ersatzmitglieder zu wählen, erfolgt keine auf einzelne Mitglieder bezogene Wahl von Ersatzmitgliedern. Dies ist in dem Wahlausschreiben auszuweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) sowie auf den Stimmzetteln entsprechend zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der erreichten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

### § 8 — Wahlausschreiben

§ 8 Wahlausschreiben(1) Die örtlichen Wahlvorstände nach § 2 Abs. 1 und die Hauptwahlvorstände nach § 2 Abs. 2 und 3 erlassen innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Bestellung jeweils ein Wahlausschreiben für die Wahlen zum jeweiligen Richterrat beziehungsweise zum jeweiligen Hauptrichterrat. Satz 1 gilt entsprechend für den Erlass eines gemeinsamen Wahlausschreibens für die Wahlen zum Präsidialrat und zum Landesrichter- und Staatsanwaltsrat durch den Landeswahlvorstand nach § 2 Abs. 4, jedoch mit der Maßgabe, dass dieses gemeinsame Wahlausschreiben so zeitig erlassen werden muss, dass es den örtlichen Wahlvorständen am Tage ihrer Bestellung zur Verfügung steht. Die Wahlausschreiben im Sinne der Sätze 1 und 2 sind gleichzeitig durch die örtlichen Wahlvorstände am dritten Arbeitstag nach ihrer Bestellung bekanntzugeben. Mit Bekanntgabe der Wahlausschreiben ist die Wahl eingeleitet.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:1. den Ort und Tag seiner Bekanntgabe,2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- beziehungsweise Hauptrichterrats, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Zahl der zu wählenden ständigen und nicht ständigen Mitglieder des Präsidialrats sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats zuzüglich der jeweiligen Zahl der zu wählenden Ersatzmitglieder nach § 17 Abs. 4 und § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürRiStAG,3. den Hinweis, dass nur Richter wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind,4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Hinweis, dass in den Präsidialrat nur Richter gewählt werden können, die die Voraussetzungen des § 31 ThürRiStAG erfüllen,5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Richter, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, und den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der wahlberechtigten Richter und der Berufsverbände der Richter (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ThürRiStAG),6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim jeweils zuständigen Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben und auf § 26 Abs. 2 hinzuweisen;7. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Stimmzettel aufgenommen werden,8. den Hinweis, dass auch Richter gewählt werden können, die nicht vorgeschlagen sind,9. den Hinweis, dass die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten zugeleitet werden und als zugegangen gelten, wenn der Wahlberechtigte nicht spätestens sechs Tage vor dem Wahltag dem örtlichen Wahlvorstand den Nichtzugang mitgeteilt hat,10. den Wahltag.(3) Die örtlichen Wahlvorstände ergänzen das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:1. die Angabe, wo und wann die jeweilige Wählerliste zur Einsicht ausliegt,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit der Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben und auf § 26 Abs. 2 hinzuweisen;3. den Hinweis, dass die Auszählung der Stimmen in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung des örtlichen Wahlvorstands erfolgt,4. den Ort und die Zeit dieser öffentlichen Sitzung.(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom jeweiligen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

### § 9 — Einreichen der Wahlvorschläge

§ 9 Einreichen der WahlvorschlägeWahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens, jeweils gesondert für die Wahlen des Richterrats beim jeweiligen örtlichen Wahlvorstand, für die Wahlen des Hauptrichterrats beim jeweiligen Hauptwahlvorstand und für die Wahlen zum Präsidialrat sowie zum Landesrichter- und Staatsanwaltsrat beim Landeswahlvorstand einzureichen. Sie müssen die Wahl, für die sie bestimmt sind, eindeutig bezeichnen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der zuständige Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.

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— Verordnung zur Durchführung der Wahlen der Vertretungen nach dem Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz- (Wahlordnung zum Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz -ThürRiStAGWO-) Vom 1. März 2019
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RiStAGWahlOTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
