Thüringer Verordnung zur Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten einschließlich richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Anforderungsprofile (ThürRiStABeurtVO) Vom 07. April 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 210
Zuständigkeit
§ 10 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Erstellung der Beurteilung ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. In den Fällen einer Abordnung an eine oberste Landesbehörde richtet sich die Zuständigkeit der beurteilenden Person nach der Organisationsentscheidung dieser Behörde.(2) Die Zuständigkeit richtet sich danach, an welchem Gericht oder welcher Behörde die zu beurteilende Person zum Beurteilungsstichtag ernannt ist (Stammdienststelle). Abweichend von Satz 11. ist die Beurteilung einer Richterin auf Probe und eines Richters auf Probe sowie einer Richterin kraft Auftrags und eines Richters kraft Auftrags von der zuständigen beurteilenden Person des Gerichts oder der Behörde zu erstellen, bei der zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags ein Dienstleistungsauftrag besteht,2. ist der für den Zeitraum eines Dienstleistungsauftrags einer Richterin auf Probe und eines Richters auf Probe sowie einer Richterin kraft Auftrags und eines Richters kraft Auftrags zu fertigende Beurteilungsbeitrag von der zuständigen beurteilenden Person des Gerichts oder der Behörde zu fertigen, bei dem die Verwendung erfolgte,3. ist für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages anlässlich eines Wechsels der Dienststelle die zuständige beurteilende Person des abgebenden Gerichts oder der abgebenden Behörde zuständig,4. ist ein für den Zeitraum einer Abordnung zu fertigender Beurteilungsbeitrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder eine anlässlich einer Abordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erstellende Anlassbeurteilung durch die zuständige beurteilende Person bei dem aufnehmenden Gericht oder bei der aufnehmenden Behörde zu erstellen.Bei Abordnungen an Behörden oder Gerichte außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums bleibt abweichend von Satz 2 Nr. 4 die beurteilende Person nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes zuständig.(3) Die Beurteilung und auf Anforderung der Beurteilungsbeitrag werden auf dem Dienstweg dem für Justiz zuständigen Ministerium zugeleitet.(4) Als höhere Dienstvorgesetzten haben die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts, die Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zu prüfen. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte kann die Beurteilung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestätigen oder ändern, wenn die Beurteilung nach ihren oder seinen Erkenntnissen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Vor der beabsichtigten Änderung sollen die beurteilende und die zu beurteilende Person angehört werden. Die Bestätigung ist auf der Beurteilung zu vermerken, die Abänderung darüber hinaus zu begründen.(5) Das für Justiz zuständige Ministerium überwacht die einheitliche, geschäftsbereichsübergreifende Handhabung. Bei der Vorlage der Regelbeurteilungen für den jeweiligen Beurteilungsstichtag hat die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 verantwortliche Person bei der Vorlage der Regelbeurteilungen für den jeweiligen Beurteilungsstichtag dem für Justiz zuständigen Ministerium anonymisiert mitzuteilen, in welcher Anzahl welche Gesamturteile zu dem Beurteilungsstichtag vergeben wurden und welcher Durchschnitt sich daraus ableitet.
Beurteilungsgrundsätze
§ 3 Beurteilungsgrundsätze(1) Die Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für die Auswahlentscheidung im Sinne des Artikels 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Zweck der Beurteilung ist auch, ein ständiges, aussagefähiges und vergleichbares Bild der zu beurteilenden Person zu gewinnen. Lücken zwischen den Beurteilungszeiträumen sind grundsätzlich zu vermeiden. Die beurteilenden Personen haben einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab anzulegen und diesen gleich anzuwenden.(2) Aus der Beurteilung muss sich ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit der zu beurteilenden Person ergeben. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unvoreingenommen, frei von persönlichen Rücksichtnahmen, objektiv und wahrheitsgemäß zu würdigen. Die Beurteilung ist nach den Anforderungen des Statusamtes der zu beurteilenden Person auszurichten, welche durch die Anforderungsprofile nach den Anlagen 1 und 2 konkretisiert sind. Nur für Anlassbeurteilungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist das Anforderungsprofil des Statusamtes maßgeblich, für das die Erprobung erfolgt.(3) Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte ist die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zu wahren. Jede Einflussnahme auf richterliche Amtsgeschäfte ist unzulässig.
Inhalt der Beurteilung
§ 9 Inhalt der Beurteilung(1) Jeder Beurteilung und jedem Beurteilungsbeitrag ist eine chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten der Richterin und des Richters sowie der Staatsanwältin und des Staatsanwalts des Beurteilungszeitraums voranzustellen. Zusammenhängende Fehlzeiten von mehr als drei Monaten sind aufzuführen.(2) Die Beurteilung ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Statusamtes nach den Anlagen 1 oder 2 zu erstellen. Abweichend von Satz 1 sind bei den Statusämtern, für die in Anlage 2 Anforderungsprofile festgelegt werden, die gesonderten Formblätter nach den Mustern der Anlagen 4 oder 5 zu verwenden. Die Benotung der aufgeführten Einzelmerkmale erfolgt aus dem Gesamteindruck während des zugrundeliegenden Beurteilungszeitraumes und im Hinblick auf den wahrgenommenen Aufgabenbereich. Mit der Bewertung „5 - durchschnittlich“ ist eine Person zu benoten, deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an eine Person im jeweiligen Statusamt gestellt werden müssen und normalerweise erbracht werden.(3) Die Benotung jedes Einzelmerkmals ist durch eine kurze ausformulierte Stellungnahme zu ergänzen und zu begründen. Unterbleibt die Benotung bestimmter Einzelmerkmale, sind die hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen.(4) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Berücksichtigung aller Einzelmerkmale beruht und zusammenfassend zu begründen ist. Im Eingangsamt mit Ausnahme des Eingangsamts einer Richterin am Finanzgericht oder eines Richters am Finanzgericht sind alle Einzelmerkmale nach Anlage 1 gleich zu gewichten; das Gesamturteil ist aus dem Durchschnitt der Benotung der Einzelmerkmale ohne Ausnahme rechnerisch zu bilden. Ergibt der rechnerische Durchschnitt einen Bruchteil, ist dieser bis 0,5 abzurunden und darüber hinaus aufzurunden. Bruchteile von 0,3 bis 0,5 begründen den verbalen Zusatz untere Grenze und Bruchteile von mehr als 0,5 bis 0,7 den verbalen Zusatz obere Grenze. Bei den Ämtern, für die in Anlage 2 Anforderungsprofile festgelegt werden, ergibt sich die Gewichtung der Einzelmerkmale aus dem für das jeweilige Statusamt maßgeblichen Anforderungsprofil. Für jeden Kompetenzbereich ist aus den gewichteten Einzelmerkmalen eine Zwischennote zu bilden. Aus den gewichteten Zwischennoten ist nach den Vorgaben unter Buchstabe a der Grundanforderungen des für das jeweilige Statusamt maßgeblichen Anforderungsprofils das Gesamturteil zu bilden. Gesamturteile sind: 1. besonders hervorragend, wenn die zu beurteilende Person Eignungen und Befähigungen aufweist und fachliche Leistungen erbringt, mit denen sie sich aus der Gruppe der Hervorragenden nochmals hervorhebt, 2. hervorragend, wenn sich die zu beurteilende Person deutlich aus der Gruppe der mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ zu beurteilenden Personen abhebt und ihr Wirken stets beispielhaft für die zu beurteilenden Personen in einem vergleichbaren Statusamt ist, 3. übertrifft die Anforderungen erheblich, wenn sich die zu beurteilende Person nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich von denjenigen zu beurteilenden Personen in einem vergleichbaren Statusamt abhebt, die mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ zu beurteilen sind, 4. übertrifft die Anforderungen, wenn die Anforderungen an die zu beurteilende Person voll erfüllt und übertroffen werden sowie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Teilbereichen über den Erwartungen liegen, 5. entspricht voll den Anforderungen, wenn die zu beurteilende Person in jeder Hinsicht zufriedenstellende fachliche Leistungen erbringt und Eignungen und Befähigungen erkennen lässt, die sie den Anforderungen des Statusamtes auch in schwierigen Situationen gerecht werden lassen, 6. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, wenn die zu beurteilende Person zwar dem Statusamt weitgehend gerecht wird, jedoch in Teilbereichen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht unerhebliche Schwächen aufweist, 7. genügt nicht den Anforderungen, wenn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Person so unzulänglich sind, dass sie dem Statusamt nicht gerecht wird.Die dem jeweiligen Gesamturteil zugeordnete Nummerierung der Aufzählung in Satz 8 gilt zugleich als Zahlenwert des jeweiligen Gesamturteils. Binnendifferenzierungen innerhalb eines Gesamturteils sind in Form von den verbalen Zusätzen „untere Grenze“ und „obere Grenze“ zulässig. Von Satz 10 ausgenommen ist die Verwendung des verbalen Zusatzes „obere Grenze“ im Fall des Gesamturteils nach Satz 8 Nr. 1 sowie des verbalen Zusatzes „untere Grenze“ im Fall des Gesamturteils nach Satz 8 Nr. 7.(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 8 schließt die Beurteilung der Richterinnen auf Probe und der Richter auf Probe sowie der Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags mit einem der folgenden Gesamturteile ab: 1. geeignet, wenn die zu beurteilende Person den Anforderungen des angestrebten Amtes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in jeder Hinsicht entspricht, 2. noch nicht geeignet, wenn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Person für das angestrebte Amt noch nicht endgültig festzustellen ist, jedoch Anzeichen dafür bestehen, dass es ihr in absehbarer Zeit gelingen wird, den Anforderungen gerecht zu werden, 3. nicht geeignet, wenn die zu beurteilende Person nachhaltig erkennen lässt, dass sie den Anforderungen an das angestrebte Amt nicht genügt.Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zwischenbenotungen, weitere Differenzierungen sowie verbale Zusätze zu den oder Veränderungen an den vorgesehenen Gesamturteilen sind nicht zulässig.
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab, Richtwerte für Beurteilungen
§ 9a Einheitlicher Beurteilungsmaßstab, Richtwerte für Beurteilungen(1) Zur Sicherung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nach § 3 Abs. 1 Satz 4 sind im Rahmen der Erstellung von Regelbeurteilungen1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit,2. jeweils für den Bereich der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit und3. für den Bereich der Staatsanwaltschaften einschließlich der Generalstaatsanwaltschaftjeweils für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gesonderte Vergleichsgruppen zu bilden. Diese bestehen aus den zu beurteilenden Personen, die am Beurteilungsstichtag ein Amt der vorgenannten Besoldungsgruppen innehaben und der Regelbeurteilungspflicht zum vorgesehenen Stichtag unterliegen. Erfasst die jeweilige Vergleichsgruppe mindestens zehn zu beurteilende Personen, ist grundsätzlich sicherzustellen, dass der Durchschnitt der Zahlenwerte aller Gesamturteile der Vergleichsgruppe im Bereich von 3,0 bis 4,0 liegt.(2) Bei der Erstellung von Anlassbeurteilungen in einem Bereich, in dem nach Absatz 1 Satz 1 gesonderte Vergleichsgruppen zu bilden sind, ist der sich nach Absatz 1 ergebende einheitliche Beurteilungsmaßstab entsprechend anzuwenden.(3) Der einheitliche Beurteilungsmaßstab nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ist auch bei der Erstellung von Anlass- und Regelbeurteilungen, für die keine Vergleichsgruppen zu bilden sind, zu beachten.(4) In Probezeitbeurteilungen, die mit dem Gesamturteil „geeignet“ abschließen, sollen die Einzelmerkmale in der Regel mit „5 = durchschnittlich“ oder „4 = gut durchschnittlich“ bewertet werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Bewertung „3 = überdurchschnittlich“ für einzelne Einzelmerkmale möglich. Einzelmerkmale mit „1 = sehr weit überdurchschnittlich“ oder „2 = weit überdurchschnittlich“ zu bewerten, ist nur zulässig, wenn aufgrund einer äußerst seltenen besonderen Tatsachengrundlage die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ansonsten nicht sachgerecht abgebildet werden können.
Eingangsamt für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1)Eingangsamt für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und StaatsanwälteI. Fachkompetenz1. Fachliche QualifikationVerfügt über breit gefächerte Kenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts sowie die Fähigkeit zu ihrer praxisgerechten Anwendung; beherrscht die juristische Methodenlehre; kann selbstständig neue Rechtsgebiete erschließen; berücksichtigt Rechtsprechung und Literatur; hat Verständnis für fachübergreifende soziale, wirtschaftliche, technische, politische Zusammenhänge; setzt IT-Kenntnisse ein; steht den IT-Fachanwendungen aufgeschlossen gegenüber; bildet sich fachlich und übergreifend fort.2. AmtsverständnisNimmt eine berufsethische Haltung ein; wahrt insbesondere Distanz und übt Zurückhaltung; prüft die Möglichkeit eigener Voreingenommenheit; wehrt Einflussnahmen und Einflussmöglichkeiten ab, bedenkt die Auswirkungen des privaten Handelns auf das Amt, ist sich der inneren und äußeren Unabhängigkeit bewusst, identifiziert sich mit den Aufgaben der Justiz.3. Auffassungsgabe, Denk- und UrteilsfähigkeitKann Sachverhalte schnell erfassen, folgerichtig durchdenken und Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden; arbeitet strukturiert und gründlich; kann analytisch denken; besitzt gutes Urteilsvermögen.4. Argumentations- und Überzeugungsfähigkeita) mündlichFormuliert klar und verständlich; stellt auch komplexe Sachverhalte adressatengerecht dar und bringt sie „auf den Punkt“; argumentiert schlüssig und methodisch korrekt; begründet eingehend, individuell und konkret; zeigt sich aufgeschlossen gegenüber Einwänden und setzt sich argumentativ mit ihnen auseinander.b) schriftlichArbeitet gründlich, genau und sorgfältig; formuliert klar und verständlich; stellt auch komplexe Sachverhalte verständlich dar und arbeitet Probleme heraus; argumentiert schlüssig und methodisch korrekt; begründet eingehend, fallbezogen, adressatengerecht und konkret; vermeidet wissenschaftliche Überfrachtung; subsumiert genau. 5. Verhandlungs- und VernehmungsgeschickBereitet sich sorgfältig vor; hat sichere und präsente Aktenkenntnis; strukturiert den Verfahrensablauf; tritt in der Verhandlung sicher und höflich auf; verfügt über ein gutes Reaktionsvermögen; setzt klare Grenzen; hat Einfühlungsvermögen, nimmt Rücksicht auf persönliche Fähigkeiten und Schwächen; beruhigt, hat Verständnis, unterstützt, zeigt Sensibilität, Empathie und ist geduldig - schafft eine konstruktive und vertrauensvolle Atmosphäre; schützt Beteiligte vor ungerechtfertigten Angriffen; erkennt die Möglichkeiten für gütliche Einigungen und fördert sie.6. Ausbildungs- und MentoringkompetenzBindet Referendarinnen oder Referendare in die tägliche Arbeit ein; hat Kenntnisse der aktuellen Prüfungsanforderungen; kümmert sich sorgfältig um die Einarbeitung der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger; beteiligt sich an der Information und Fortbildung von Praktikantinnen und Praktikanten, Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern; bringt sich bei Einführung und Fortentwicklung der elektronischen Aktenführung ein. II. Persönliche Kompetenz1. Allgemeine PersönlichkeitsmerkmaleIst ausgeglichen, kritikfähig und emotional kontrolliert; ist höflich und gewandt im Umgang und in der Lage, sich auf die jeweilige Situation einzustellen; reflektiert das eigene Verhalten; agiert besonnen und ist sich eigener Stärken und Schwächen bewusst; erkennt Leistungen Anderer an; verfügt über natürliche Autorität; stellt sich auch schwierigen Anforderungen.2. Pflicht- und VerantwortungsbewusstseinIst sich der gesellschaftlichen Verantwortung und Vorbildfunktion bewusst; übernimmt Verantwortung auch für die innere Organisation; kann Folgen von Entscheidungen abschätzen; erledigt Aufgaben sorgfältig und sachgerecht; stellt ihre oder seine Erreichbarkeit sicher, bindet Verfahrensbeteiligte ein und sorgt für transparente Verfahrensabläufe; bindet ehrenamtliche Richterinnen oder Richter ein; setzt personelle und sächliche Ressourcen effizient ein; ist aufgeschlossen für die Belange der anderen Bediensteten; geht verantwortlich mit hohem Arbeitsanfall um.3. Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und InitiativeIst belastbar und kennt die eigenen Grenzen; ist zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben bereit; arbeitet auch unter hoher Belastung schnell und konzentriert und hält die Qualitätsstandards ein; hält Druck Stand und bewahrt Ruhe; ergreift Initiative; ist bereit, Andere zu unterstützen.4. Selbstmanagement und OrganisationsfähigkeitPlant die eigene Arbeit und Zeit, setzt Prioritäten; arbeitet eigenständig und ergebnisorientiert; gestaltet die eigenen Arbeitsabläufe effektiv und optimiert sie; setzt den eigenen Arbeitsplan Schritt für Schritt um; kann sich selbst und Andere motivieren; delegiert sachgerecht; nimmt Rücksicht auf Arbeitsabläufe; plant berechtigte Belange der Beteiligten ein; denkt auch verfahrensökonomisch.5. Entschlusskraft und EntscheidungsbereitschaftGewährt angemessen zügigen Rechtschutz; erkennt Entscheidungsreife oder führt sie herbei; trifft Entscheidungen angemessen zügig und eigenverantwortlich; scheut sich nicht vor notwendigen Auseinandersetzungen.6. Innovationsbereitschaft und FlexibilitätIst aufgeschlossen gegenüber neuen Arbeitstechniken und -methoden sowie offen für die Modernisierung der Justiz; nimmt neue Erfahrungen auf und entwickelt neue Ideen und Lösungen; reagiert konstruktiv auf Situationsveränderungen; ist bereit zu anderen Verwendungen. III. Soziale Kompetenz1. TeamfähigkeitGibt Informationen, Erfahrungen, Kenntnisse und Lösungen weiter; fördert und motiviert Andere zur Mitarbeit; integriert sich und Andere; erarbeitet gemeinsam Lösungen; sucht das Gespräch und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner; ist kontaktfähig im beruflichen Umfeld.2. KommunikationsfähigkeitGeht auf Andere zu; hört aktiv zu und lässt ausreden; drückt sich klar und verständlich aus; argumentiert sachlich und appelliert an Sachlichkeit; macht Entscheidungen transparent; spricht Probleme an und sucht nach Lösungen; fördert den Erfahrungsaustausch; ist zugewandt, empathisch und wertschätzend.3. Konflikt- und VermittlungsfähigkeitBedenkt Argumente Anderer und ist kompromissbereit; verhält sich fair und kollegial und fordert dies auch ein; streitet und kritisiert konstruktiv; weicht notwendigen Entscheidungen nicht aus; ermittelt Konfliktgründe; bezieht klare Positionen; wirbt um Verständnis und gleicht aus.4. ServiceorientierungBeachtet, auch bei der Terminierung, die Interessen der Beteiligten und die Belange der Zeuginnen und Zeugen; ist freundlich und höflich; hält Absprachen ein; nimmt sich Zeit. IV. Führungs- und LeitungskompetenzGibt Rückmeldung über Arbeitsergebnisse; traut Anderen etwas zu; stellt, insbesondere mit den Bediensteten der Serviceeinheit, ein positives Arbeitsklima her; gibt klare Anweisungen; fordert Mitwirkung ein; ist aufgeschlossen für die Belange der Bediensteten.
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5)1. Richterin am Finanzgericht oder Richter am Finanzgericht als Eingangs- und Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe R 2I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz,b) erforderlich ist eine mindestens zweijährige steuerrechtliche Berufserfahrung. II. FachkompetenzDie erforderlichen hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Richterin am Finanzgericht oder eines Richters am Finanzgericht kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit undmündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit.Dabei kommt dem Einzelmerkmal der schriftlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Einzelmerkmal der mündlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit ein größeres Gewicht zu, da die Rechtsprechung der Finanzgerichte für die Finanzämter vorbildhaft und durch Veröffentlichungen geeigneter Entscheidungen auch über den eigenen Bezirk hinaus rechtsfortbildend wirken soll.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um den Aufgaben der Kontrolle finanzbehördlicher Entscheidungen und auch der Rechtsprechung in besonders wichtigen Fällen gerecht werden zu können.III. Persönliche KompetenzIm Hinblick auf die Kontrollfunktion für die Finanzbehörde sowie die Rechtsfortbildung wird von einer Richterin am Finanzgericht oder einem Richter am Finanzgericht zudem in einem besonderen Maße verlangt:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen sind die EinzelmerkmaleTeamfähigkeit undKommunikationsfähigkeitbesonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzEs gelten die Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz wie für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV. 2. Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter an einem Land- oder Verwaltungsgericht in der Besoldungsgruppe R 2I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz,b) erforderlich ist eine erfolgreiche Abordnung an das Obergericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein anderes Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes, ein Bundesgericht oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes,c) erwünscht ist die Tätigkeit in mehreren Rechtsgebieten der jeweiligen Gerichtsbarkeit; in der ordentlichen Gerichtsbarkeit richterliche Tätigkeit am Amts-, Land- oder Oberlandesgericht mit der Bearbeitung in Zivil- und Strafsachen. II. FachkompetenzDie erforderlichen hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit sowieVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung der Kammer wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Vorsitzenden Richterin oder einem Vorsitzenden Richter an einem Landgericht oder Verwaltungsgericht im richterlichen Bereich Vorbildfunktion für die Mitglieder der Kammer zukommt.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters gehören die Einzelmerkmale:Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der oder dem Vorsitzenden der Kammer obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Organisiert die Arbeit der Kammer rationell und effizient; wirkt durch hohen Arbeitseinsatz und die erforderliche Präsenz als Vorbild; vertritt die Interessen der Kammer und ihrer Mitglieder gegenüber dem Präsidium und der Gerichtsverwaltung und berücksichtigt dabei die Belange des Gerichts; leitet Nachwuchskräfte an, integriert und motiviert sie und die anderen Mitglieder der Kammer; erkennt die Stärken und Schwächen der Mitglieder der Kammer und berücksichtigt sie. 3. Richterin oder Richter an einem Obergericht in der Besoldungsgruppe R 2I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz,b) erforderlich ist eine erfolgreiche Abordnung an das Obergericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein anderes Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes, ein Bundesgericht oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes,c) erwünscht sind:aa) Tätigkeit in mehreren Rechtsgebieten der jeweiligen Gerichtsbarkeit,bb) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Tätigkeit in verschiedenen Kammern des Landgerichts oder Abteilungen des Amtsgerichts mit der Bearbeitung von Zivil- und Strafsachen. II. FachkompetenzDie erforderlichen hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Richterin oder eines Richters an einem Obergericht kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation;Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowiemündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit.Dabei kommt dem Einzelmerkmal der schriftlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Einzelmerkmal der mündlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit ein größeres Gewicht zu.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um den Aufgaben der Kontrolle instanzgerichtlicher Entscheidungen und der Rechtsprechung in besonders wichtigen Fällen gerecht werden zu können.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Richterin oder eines Richters an einem Obergericht gehört ein hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, um der die Rechtsprechung der unteren Instanzen prägenden, vielfach letztinstanzlichen Kontrollfunktion der Obergerichte gerecht zu werden. Weiter wird von einer Richterin oder einem Richter an einem Obergericht besondere Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative sowie Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft verlangt.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit bedarf es zudem einer erhöhten Kommunikationsfähigkeit. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzEs gelten die Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz wie für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV. 4. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht in der Besoldungsgruppe R 3I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an ein oder eine Tätigkeit an einem Oberverwaltungsgericht, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein anderes Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes, ein Bundesgericht oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, undbb) eine mindestens dreijährige richterliche Tätigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, d) erwünscht sind Erfahrungen in der Leitung eines kollegial besetzten Spruchkörpers. II. FachkompetenzDie erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung des Senats wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht oder einem Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht im richterlichen Bereich Vorbildfunktion für die Mitglieder des Senats zukommt.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters gehören die Einzelmerkmale:Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative;Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der oder dem Vorsitzenden eines Senats obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz gelten die folgenden Anforderungen:Organisiert die Arbeit des Senats rationell und effizient, wirkt durch hohen Arbeitseinsatz und die erforderliche Präsenz als Vorbild, vertritt die Interessen des Senats und seiner Mitglieder gegenüber dem Präsidium und der Gerichtsverwaltung und berücksichtigt dabei die Belange des Gerichts, leitet Nachwuchskräfte an, integriert und motiviert sie und die anderen Mitglieder des Senats, erkennt die Stärken und Schwächen der Mitglieder des Senats und berücksichtigt sie. 5. Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht in der Besoldungsgruppe R 3I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an ein oder eine Tätigkeit an einem Landessozialgericht, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein anderes Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes, ein Bundesgericht oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit. II. FachkompetenzDie erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung des Senats wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht oder einem Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht im richterlichen Bereich Vorbildfunktion für die Mitglieder des Senats zukommt.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters gehören die Einzelmerkmale:Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der oder dem Vorsitzenden des Senats obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Organisiert die Arbeit des Senats rationell und effizient; wirkt durch hohen Arbeitseinsatz und die erforderliche Präsenz als Vorbild; vertritt die Interessen des Senats und seiner Mitglieder gegenüber dem Präsidium und der Gerichtsverwaltung und berücksichtigt dabei die Belange des Gerichts; leitet Nachwuchskräfte an, integriert und motiviert sie und die anderen Mitglieder des Senats; erkennt die Stärken und Schwächen der Mitglieder des Senats und berücksichtigt sie. 6. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht in der Besoldungsgruppe R 3I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an ein oder eine Tätigkeit an einem Oberlandesgericht, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein anderes Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes, ein Bundesgericht oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, undbb) eine mindestens dreijährige richterliche Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d) erwünscht sind:aa) die richterliche Tätigkeit am Amts-, Land- oder Oberlandesgericht mit der Bearbeitung in Zivil- und Strafsachen,bb) Erfahrungen in der Leitung eines kollegial besetzten Spruchkörpers. II. FachkompetenzDie erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung des Senats wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht oder einem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht im richterlichen Bereich Vorbildfunktion für die Mitglieder des Senats zukommt.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters gehören die Einzelmerkmale:Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der oder dem Vorsitzenden eines Senats obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Organisiert die Arbeit des Senats rationell und effizient; wirkt durch hohen Arbeitseinsatz und die erforderliche Präsenz als Vorbild; vertritt die Interessen des Senats und seiner Mitglieder gegenüber dem Präsidium und der Gerichtsverwaltung und berücksichtigt dabei die Belange des Gerichts; leitet Nachwuchskräfte an, integriert und motiviert sie und die anderen Mitglieder des Senats; erkennt die Stärken und Schwächen der Mitglieder des Senats und berücksichtigt sie. 7. Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht in der Besoldungsgruppe R 3I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an ein oder eine Tätigkeit an einem Landesarbeitsgericht, ersatzweise erfolgreiche Abordnung an ein anderes Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes, ein Bundesgericht oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, undbb) eine mindestens dreijährige richterliche Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit. II. FachkompetenzDie erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung wahrnehmen zu können.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters gehören die Einzelmerkmale: Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative, Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowie Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der oder dem Vorsitzenden einer Kammer obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen, der dem Landesarbeitsgericht zugewiesenen Güterichterverfahren sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzErgänzend zu den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Wirkt durch hohen Arbeitseinsatz und die erforderliche Präsenz als Vorbild; leitet Nachwuchskräfte an, integriert und motiviert sie. 8. Vorsitzende Richterin am Finanzgericht oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht in der Besoldungsgruppe R 3I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich ist eine mindestens dreijährige richterliche Tätigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit. II. FachkompetenzDie erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richter kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung des Senats wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht oder einem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht im richterlichen Bereich Vorbildfunktion für die Mitglieder des Senats zukommt.III. Persönliche KompetenzZu den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters gehören die Einzelmerkmale:Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeitsowie Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der oder dem Vorsitzenden eines Senats obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Die genannten Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Organisiert die Arbeit des Senats rationell und effizient; wirkt durch hohen Arbeitseinsatz und die erforderliche Präsenz als Vorbild; vertritt die Interessen des Senats und seiner Mitglieder gegenüber dem Präsidium und der Gerichtsverwaltung und berücksichtigt dabei die Belange des Gerichts; leitet Nachwuchskräfte an, integriert und motiviert sie und die anderen Mitglieder des Senats; erkennt die Stärken und Schwächen der Mitglieder des Senats und berücksichtigt sie. 9. Richterin an einem Amtsgericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht als ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors oder als weitere aufsichtsführende Richterin oder Richter an einem Amtsgericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors oder als weiterer aufsichtsführender Richter in der Besoldungsgruppe R 2I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz,b) erwünscht sind Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- oder Justizverwaltung, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder ein Bundesgericht. II. FachkompetenzDie erforderlichen hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit undmündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit.Dabei kommt dem Einzelmerkmal der schriftlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Einzelmerkmal der mündlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit ein größeres Gewicht zu.III. Persönliche KompetenzJe nach Größe des Gerichts erfolgt eine unterschiedlich starke Einbindung bei Verwaltungsaufgaben. Dies erfordert eine besondere Gewichtung der Einzelmerkmale der persönlichen Kompetenz, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieInnovationsbereitschaft und Flexibilität.IV. Soziale KompetenzFür eine Richterin an einem Amtsgericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht als ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors oder als weitere aufsichtsführende Richterin oder Richter an einem Amtsgericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors oder als weiterer aufsichtsführender Richter ist insbesondere die Teamfähigkeit von hoher Bedeutung, um mit der Gerichtsleitung zusammenarbeiten zu können. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Die genannten Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzErgänzend zu den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Verfügt über die Bereitschaft zur Anleitung in verschiedenen Arbeitsgebieten; kann motivieren und beurteilen. 10. Direktorin oder Direktor eines Amtsgerichts, Arbeitsgerichts oder Sozialgerichts in den Besoldungsgruppen R 1 mit Zulage, R 2 oder R 2 mit ZulageI. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie die sonstigen Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz,b) erforderlich sind Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- oder Justizverwaltung, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder ein Bundesgericht. II. FachkompetenzDie erforderlichen hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit undmündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit.Dabei kommt dem Einzelmerkmal der schriftlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Einzelmerkmal der mündlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit ein größeres Gewicht zu.III. Persönliche KompetenzWegen der Leitung eines Gerichts bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieInnovationsbereitschaft und Flexibilität.IV. Soziale KompetenzFür eine Direktorin oder einen Direktor ist insbesondere die Kommunikationsfähigkeit von hoher Bedeutung, um Entscheidungen der Gerichtsverwaltung transparent zu machen und die Akzeptanz zu fördern. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt das Gericht aktiv und überzeugend nach innen und außen. 11. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Landgerichts oder Verwaltungsgerichts in den Besoldungsgruppen R 2 mit Zulage oder R 3I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie der sozialen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- oder Justizverwaltung, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder ein Bundesgericht oder eine Tätigkeit an einem Obergericht,d) erwünscht ist eine richterliche Tätigkeit in mehreren Rechtsgebieten der jeweiligen Gerichtsbarkeit. II. FachkompetenzDa die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eines Land- oder Verwaltungsgerichts zugleich auch Vorsitzende oder Vorsitzender einer Kammer oder mehrerer Kammern ist, müssen in fachlicher Hinsicht die Anforderungen einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters erfüllt sein. Die erforderlichen hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.III. Persönliche KompetenzDen persönlichen Merkmalen ist wegen der teilweisen Leitung eines Gerichts besonderes Gewicht beizumessen. Sowohl in der richterlichen Tätigkeit als auch der Verwaltungstätigkeit bedarf es einer besonderen Gewichtung der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative sowieSelbstmanagement und Organisationsfähigkeit.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Kammer obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten von Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Beide Einzelmerkmale spielen auch bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine maßgebliche Rolle. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt das Gericht aktiv und überzeugend nach innen und außen. 12. Präsidentin oder Präsident eines Landgerichts oder Verwaltungsgerichts in den Besoldungsgruppen R 3 bis R 5I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) höchste Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie der sozialen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- oder Justizverwaltung, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder ein Bundesgericht oder eine Tätigkeit an einem Obergericht,d) erwünscht ist eine Tätigkeit in mehreren Rechtsgebieten der jeweiligen Gerichtsbarkeit. II. FachkompetenzDa die Präsidentin oder Präsident eines Landgerichts oder Verwaltungsgerichts neben der Tätigkeit einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters einer oder mehrerer Kammern die Dienstaufsicht einschließlich dem Beurteilungswesen über die Richterinnen und Richter des Gerichts ausübt, sind sehr hohe Anforderungen an die richterliche Kompetenz zu stellen. Diese kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.III. Persönliche KompetenzDen persönlichen Merkmalen ist wegen der Leitung eines Gerichts besonderes Gewicht beizumessen. Sowohl in der richterlichen Tätigkeit als auch der Verwaltungstätigkeit bedarf es einer besonderen Gewichtung der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit,Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft sowieInnovationsbereitschaft und Flexibilität.IV. Soziale KompetenzZur Erfüllung der richterlichen, aber vor allem auch der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben sind soziale, insbesondere kommunikative Fähigkeiten, erforderlich. Die Erfüllung der Repräsentationsaufgaben verlangt vor allem Kommunikationsfähigkeit. Im Rahmen der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ist ferner soziale Kompetenz vor allem in ihrer Ausprägung als Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit besonders wichtig, um Personal führen, Bedienstete motivieren, Konflikte lösen und konstruktiv mit den vorgenannten Personen sowie mit unter- und übergeordneten Verwaltungsbereichen zusammenarbeiten zu können. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt das Gericht aktiv und überzeugend nach innen und außen. 13. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Obergerichts in den Besoldungsgruppen R 3, R 3 mit Zulage oder R 4I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie an die sonstigen Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) erforderlich sind:aa) Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- oder Justizverwaltung, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht, das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder ein Bundesgericht oder eine Tätigkeit bei einem Obergericht, undbb) eine mindestens dreijährige richterliche Tätigkeit. II. FachkompetenzDa die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eines Obergerichts zugleich auch Vorsitzende oder Vorsitzender einer oder mehrerer Senate oder Kammern ist, müssen in fachlicher Hinsicht die Anforderungen einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters an einem Obergericht erfüllt sein. Die erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,mündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit undVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Rechtsprechung des Senats oder der Kammer wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Vorsitzenden Richterin oder einem Vorsitzenden Richter an einem Obergericht im richterlichen Bereich Vorbildfunktion für die Mitglieder des Senats oder der Kammer zukommt.III. Persönliche KompetenzDen persönlichen Merkmalen ist wegen der teilweisen Leitung eines Gerichts besonderes Gewicht beizumessen. Sowohl in der richterlichen Tätigkeit als auch der Verwaltungstätigkeit bedarf es einer besonderen Gewichtung der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzWegen der notwendigen Zusammenarbeit mit richterlichen und nichtrichterlichen Kolleginnen und Kollegen ist zudem Teamfähigkeit erforderlich. Im Hinblick auf die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eines Senats oder einer Kammer obliegenden Aufgaben der Leitung von Beratungen und mündlichen Verhandlungen sowie der Anleitung von Bediensteten der Serviceeinheiten bedarf es außerdem der Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit. Beide Einzelmerkmale spielen auch bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine maßgebliche Rolle. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt das Gericht aktiv und überzeugend nach innen und außen. 14. Präsidentin oder Präsident eines Obergerichts in den Besoldungsgruppen R 5 bis R 8I. Grundanforderungena) höchste Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie an die sonstigen Einzelmerkmale des Eingangsamtes,b) erforderlich sind:aa) Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- oder Justizverwaltung,bb) die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder die Tätigkeit bei einem Obergericht, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder an ein Bundesgericht, undcc) eine mindestens dreijährige richterliche Tätigkeit. II. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt das Gericht aktiv und überzeugend nach innen und außen. 15. Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht oder Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in der Besoldungsgruppe R 1 mit ZulageI. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz,b) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise an das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder die europäische Staatsanwaltschaft, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft, c) erwünscht sind die Tätigkeit und Bewährung in mehreren Rechtsgebieten innerhalb der Staatsanwaltschaft. II. FachkompetenzDie zur Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben erforderlichen hohen Anforderungen kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit undmündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit.Dabei kommt dem Einzelmerkmal der schriftlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Einzelmerkmal der mündlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit ein größeres Gewicht zu.Die überdurchschnittliche Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in der Abteilung wahrnehmen zu können. Sie ist erforderlich, um im Vertretungsfall die Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters wahrnehmen zu können.III. Persönliche KompetenzJe nach Größe der Staatsanwaltschaft erfolgt eine unterschiedlich starke Einbindung bei Verwaltungsaufgaben. Dies erfordert eine besondere Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieInnovationsbereitschaft und Flexibilität.IV. Soziale KompetenzFür eine Staatsanwältin als Gruppenleiterin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiter ist insbesondere die Teamfähigkeit von hoher Bedeutung. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Setzt sich für die Belange der Abteilung und deren Bedienstete ein; kann Maßnahmen verständlich und überzeugend erklären; gleicht aus und fördert solidarisches Verhalten; unterstützt Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung und leitet sie vorbildhaft an; nimmt als Vertreterin oder Vertreter der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters die organisatorische Aufgaben und die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten sorgfältig wahr; schafft die Basis für ein vertrauensvolles Klima und vermittelt den Bediensteten aller Dienste das Gefühl der Gleichwertigkeit. 16. Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht oder Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in der Besoldungsgruppe R 2I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz,b) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise an das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder die europäische Staatsanwaltschaft, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, c) erwünscht sind die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. FachkompetenzDie zur Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben erforderlichen hohen Anforderungen kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit undmündliche und schriftliche Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit.Dabei kommt dem Einzelmerkmal der schriftlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Einzelmerkmal der mündlichen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit ein größeres Gewicht zu.Die hohe Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in der Abteilung wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einem Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter Vorbildfunktion für die Mitglieder ihrer oder seiner Abteilung in der Beschäftigungsbehörde zukommt.Die Fähigkeit und besondere Bereitschaft, als Führungs- und Leitungsaufgabe Nachwuchskräfte vorbildhaft fachlich und persönlich anzuleiten und zu unterstützen, wird vor allem auch durch die Ausbildungs- und Mentoringkompetenz belegt. Dieses Einzelmerkmal ist daher ebenfalls besonders zu gewichten.III. Persönliche KompetenzWegen der Leitung einer Abteilung bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative sowieSelbstmanagement und Organisationsfähigkeit.IV. Soziale KompetenzFür eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ist insbesondere die Kommunikationsfähigkeit von hoher Bedeutung. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Setzt Personal sachgerecht ein; leitet es kooperativ an und fördert es unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes; setzt sich für die Belange der Abteilung und deren Bedienstete ein; kann Maßnahmen verständlich und überzeugend erklären; gleicht aus und fördert solidarisches Verhalten; unterstützt Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung und leitet sie vorbildhaft an; erkennt Arbeitsschwerpunkte und plant und steuert Organisationsabläufe entsprechend; repräsentiert die Abteilung nach außen und pflegt den Kontakt mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern. 17. Oberstaatsanwältin als Dezernentin bei der Generalstaatsanwaltschaft oder Oberstaatsanwalt als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft in der Besoldungsgruppe R 2I. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Merkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale; den Merkmalen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz kommt dabei höhere Bedeutung zu als den Merkmalen der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz,b) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an eine Generalstaatsanwaltschaft oder eine Tätigkeit bei einer Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an das für Justiz zuständige Landes- oder Bundesministerium, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder die europäische Staatsanwaltschaft, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, c) erwünscht sind die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. FachkompetenzDie erforderlichen hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation;Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowieVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die hohen Anforderungen an die Fachkompetenz sind notwendig, um insbesondere die Aufgabe der Ausübung der Fachaufsicht ausgewogen und angemessen wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Oberstaatsanwältin als Dezernentin oder einem Oberstaatsanwalt als Dezernent Vorbildfunktion sowohl für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften bei einem Landgericht als auch für die an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordneten Kolleginnen und Kollegen zukommt, die die Oberstaatsanwältin als Dezernentin oder der Oberstaatsanwalt als Dezernent fachlich und persönlich anleitet. Die Fähigkeit und besondere Bereitschaft, als Führungs- und Leitungsaufgabe Nachwuchskräfte vorbildhaft fachlich und persönlich anzuleiten und zu unterstützen, wird vor allem auch durch die Ausbildungs- und Mentoringkompetenz belegt. Dieses Einzelmerkmal ist daher ebenfalls besonders zu gewichten.III. Persönliche KompetenzWegen der Vorbildwirkung und der Fachaufsicht bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative undSelbstmanagement und Organisationsfähigkeit.IV. Soziale KompetenzFür eine Oberstaatsanwältin als Dezernentin oder einen Oberstaatsanwalt als Dezernent ist insbesondere die Kommunikationsfähigkeit von hoher Bedeutung. Auch über die Ausübung der Fachaufsicht hinaus hat die Oberstaatsanwältin als Dezernentin oder der Oberstaatsanwalt als Dezernent in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen der Generalstaatsanwaltschaft, der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter, der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter und den Bediensteten der Serviceeinheiten eine ausgeprägte Teamfähigkeit zu erbringen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzEs gelten die Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz wie für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV. 18. Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 2 mit ZulageI. Grundanforderungena) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie der sozialen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an eine Generalstaatsanwaltschaft oder eine Tätigkeit bei einer Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder die europäische Staatsanwaltschaft, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, d) erwünscht sind die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. FachkompetenzDie zur Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben erforderlichen hohen Anforderungen kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowieVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die hohe Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft wahrnehmen zu können.Zu den Aufgaben gehört es auch, Dezernentinnen und Dezernenten, die erstmals eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit ausüben, während der Einarbeitungszeit fachlich anzuleiten. Erforderlich ist demnach eine hohe Ausbildungs- und Mentoringkompetenz. Dieses Einzelmerkmal ist daher ebenfalls besonders zu gewichten.III. Persönliche KompetenzWegen der Leitung einer Staatsanwaltschaft bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative sowieSelbstmanagement und Organisationsfähigkeit.IV. Soziale KompetenzDie ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts ist sowohl mit den Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als auch mit weiteren Verwaltungsaufgaben nach Zuweisung durch die Behördenleitung sowie mit der Vertretung bei Abwesenheit betraut. Für eine Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin oder einen Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter ist insbesondere die Kommunikationsfähigkeit von Bedeutung. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die der Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt die Staatsanwaltschaft aktiv und überzeugend nach innen und außen. 19. Leitende Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei der Generalstaatsanwaltschaft oder Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft in der Besoldungsgruppe R 3I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der sozialen Kompetenz und der Führungs- und Leitungskompetenz des Eingangsamtes, insbesondere bezüglich der besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an eine Generalstaatsanwaltschaft oder eine Tätigkeit bei einer Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder die europäische Staatsanwaltschaft, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, d) erwünscht sind die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. FachkompetenzDie zur Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben erforderlichen sehr hohen Anforderungen kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit sowieVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt Vorbildfunktion in erster Linie für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Generalstaatsanwaltschaft und auch in den nachgeordneten Staatsanwaltschaften zukommt.III. Persönliche KompetenzAufgrund der herausgehobenen Stellung mit Vorbildfunktion bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative sowieEntschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft.IV. Soziale KompetenzFür eine Leitende Oberstaatsanwältin oder einen Leitenden Oberstaatsanwalt ist insbesondere die Kommunikationsfähigkeit von hoher Bedeutung. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Die genannten Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die der Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:Setzt Personal sachgerecht ein; leitet es kooperativ an und fördert es unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes; setzt sich für die Belange der Abteilung und deren Bedienstete ein; kann Maßnahmen verständlich und überzeugend erklären; gleicht aus und fördert solidarisches Verhalten; unterstützt Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung und leitet sie vorbildhaft an; erkennt Arbeitsschwerpunkte und plant und steuert Organisationsabläufe entsprechend; repräsentiert die Abteilung nach außen und pflegt den Kontakt mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern. 20. Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in den Besoldungsgruppen R 3 oder R 4I. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) höchste Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie der sozialen Kompetenz des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,c) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an eine Generalstaatsanwaltschaft oder Tätigkeit bei einer Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise eine erfolgreiche Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder die europäische Staatsanwaltschaft, undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, d) erwünscht sind die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. FachkompetenzDie erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation und Auffassungsgabe,Denk- und Urteilsfähigkeit sowieVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die sehr hohe Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt Vorbildfunktion in erster Linie für die Bediensteten in der Beschäftigungsbehörde zukommt.Die Fähigkeit und besondere Bereitschaft, als Führungs- und Leitungsaufgabe Nachwuchskräfte vorbildhaft fachlich und persönlich anzuleiten und zu unterstützen, wird vor allem auch durch die Ausbildungs- und Mentoringkompetenz belegt. Das genannte Einzelmerkmal ist daher ebenfalls besonders zu gewichten.III. Persönliche KompetenzWegen der Leitung einer Staatsanwaltschaft bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowieInnovationsbereitschaft und Flexibilität.IV. Soziale KompetenzFür eine Leitende Oberstaatsanwältin oder einen Leitenden Oberstaatsanwalt ist insbesondere die Kommunikationsfähigkeit von Bedeutung. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt die Staatsanwaltschaft aktiv und überzeugend nach innen und außen. 21. Leitende Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin als ständige Vertreterin der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts oder Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter als ständiger Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 3 mit ZulageI. Grundanforderungena) sehr hohe Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie an die sonstigen Einzelmerkmale des Eingangsamtes, insbesondere an die besonders gewichteten Einzelmerkmale,b) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium des Landes oder weitreichende und vielschichtige Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, c) erwünscht sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die europäische Staatsanwaltschaft oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes,bb) die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. FachkompetenzDie zur Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben erforderlichen sehr hohen Anforderungen kommen zum Ausdruck durch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale:fachliche Qualifikation,Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit,Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit sowieVerhandlungs- und Vernehmungsgeschick.Die Fachkompetenz ist notwendig, um die Aufgabe der Sicherung von Stetigkeit und Qualität der Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft wahrnehmen zu können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin als ständige Vertreterin der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter als ständiger Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts Vorbildfunktion in erster Linie für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Generalstaatsanwaltschaft und auch in den nachgeordneten Staatsanwaltschaften zukommt.III. Persönliche KompetenzAufgrund der herausgehobenen Stellung mit Vorbildfunktion bedarf es einer besonderen Gewichtung der persönlichen Kompetenzen, insbesondere der Einzelmerkmale:a) Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein,b) Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Initiative,c) Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit sowied) Entschlusskraft und Entscheidungsbereitschaft. IV. Soziale KompetenzDie zur Erfüllung der Verwaltungs- und Führungsaufgaben erforderlichen sehr hohen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz einschließlich der sozialen Kompetenz setzen vor allem eine überdurchschnittliche Kommunikationsfähigkeit voraus. Zudem bedarf es einer ausgeprägten Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit, um einerseits notwendige Entscheidungen zu treffen und angemessen zu kommunizieren und andererseits die Belange aller angemessen zu berücksichtigen. Diese Einzelmerkmale sind daher besonders zu gewichten.V. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt die Generalstaatsanwaltschaft aktiv und überzeugend nach innen und außen. 22. Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt in der Besoldungsgruppe R 6I. Grundanforderungena) höchste Anforderungen an die Einzelmerkmale der Führungs- und Leitungskompetenz sowie an die sonstigen Einzelmerkmale des Eingangsamtes,b) erforderlich sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium des Landes oder weitreichende und vielschichtige Erfahrungen in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung undbb) eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einer General- oder Staatsanwaltschaft, c) erwünscht sind:aa) eine erfolgreiche Abordnung an den Generalsbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die europäische Staatsanwaltschaft oder das für Justiz zuständige Ministerium des Bundes oder eines Landes,bb) die Tätigkeit und Bewährung in verschiedenen Arbeitsbereichen und Funktionen bei möglichst mehreren Strafverfolgungs- und Justizbehörden. II. Führungs- und LeitungskompetenzAbweichend von den für das Eingangsamt nach Anlage 1 Abschnitt IV maßgeblichen Anforderungen an die Führungs- und Leitungskompetenz sind die folgenden Anforderungen maßgeblich:a) Lern- und Kritikfähigkeit, FlexibilitätSucht aktiv nach Rückmeldungen anderer, wertet sie aus und setzt konstruktive Vorschläge um; ist improvisationsbereit und entwickelt neue Ideen und Lösungen.b) Kooperation und TeamorientierungStimmt Bewertungen und Entscheidungen mit anderen Entscheidungsträgern ab und arbeitet vertrauensvoll mit den Personalvertretungen zusammen; beteiligt Bedienstete an Entscheidungsprozessen und bezieht deren Standpunkte ein; arbeitet teamorientiert; informiert angemessen, rechtzeitig und in verständlicher Form.c) DelegationsfähigkeitGibt Aufgaben und Verantwortung an Bedienstete ab und beachtet dabei die Fähigkeiten, Neigung, Eignung und Belastung der Bediensteten; achtet auf konkrete Bestimmung des Delegationsbereichs in Form von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Anderem und schließt klare Vereinbarungen; hält Bedienstete zur Wahrung der Selbstverantwortung in ihrem Delegationsbereich an und stellt die wechselseitige Information sicher; gibt rechtzeitig erforderliche korrigierende Hinweise und vermeidet unnötige Eingriffe in den Delegationsbereich von Bediensteten; führt die Kontrolle sachlich und fair durch, so dass sich die Bediensteten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und motiviert fühlen, steht für Rückfragen zur Verfügung und gibt Hilfestellung.d) Förderung der BedienstetenNimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten ernst und erfüllt sie verlässlich; nimmt sich Zeit für Beurteilungen und Fördergespräche; setzt die Bediensteten im eigenen Führungsbereich gezielt ein, um deren Stärken zu entwickeln und Schwächen abzubauen; ermuntert Bedienstete zu selbstverantwortlichem Arbeiten und zur aktiven Mitgestaltung der Prozesse; wirkt aktiv auf die Gleichstellung aller Geschlechter hin.e) MotivierungsgeschickWirkt motivierend durch vorbildliches Handeln; erkennt und berücksichtigt leistungs- und verhaltensbeeinflussende Faktoren; erkennt rechtzeitig Leistungs- und Verhaltensänderungen und reagiert darauf; hebt Positives hervor und erkennt Leistungen an; fördert Initiativen der Bediensteten.f) Konflikt- und VermittlungsfähigkeitErkennt Konfliktpotentiale frühzeitig und wirkt mäßigend auf die Beteiligten ein; kann Konflikte aushalten, hält die Beteiligten zu selbstverantwortlicher Konfliktregelung an und greift gegebenenfalls vermittelnd ein; spricht Konflikte offen an und sucht nach tragfähigen Lösungen.g) StrukturierungsfähigkeitHandelt prozessorientiert und kann die jeweiligen Aufgaben in Schritten darstellen; kann komplexe Sachverhalte untergliedern und verständlich im Gesamtzusammenhang erläutern; kann Abläufe mit Blick für das Machbare nach Prioritäten organisieren.h) ZielorientierungIst in Prozessen impulsgebend und zielorientiert; kann klare Ziele benennen, sie konstruktiv erläutern und anderen gegenüber dafür werben; arbeitet mit klaren Zielvereinbarungen, kontrolliert deren Einhaltung und wird bei Abweichungen rechtzeitig steuernd aktiv; kann strategische von operativen Zielen unterscheiden und handelt entsprechend.i) EntscheidungsfähigkeitÜberblickt und berücksichtigt Gesamtzusammenhänge und wägt Folgewirkungen von Entscheidungen ab; trifft und vertritt Entscheidungen auch dann, wenn sie den Betroffenen unliebsam sind.j) Unternehmerisches Denken und Handeln in der VerwaltungBerücksichtigt bei Planungen und Entscheidungen einen ökonomischen Einsatz aller Ressourcen wie Zeit, Sachmittel, Geld und Personen; formuliert und steuert Budgets transparent; achtet auf qualitätsorientiertes Controlling; sucht Schwachstellen und Stärken und initiiert Verbesserungen; initiiert und fördert Organisations- und Personalentwicklung.k) LoyalitätTrägt bindende Entscheidungen mit und setzt sie um; stellt sich erforderlichenfalls vor die Bediensteten.l) RepräsentationsfähigkeitVertritt die Generalstaatsanwaltschaft aktiv und überzeugend nach innen und außen.
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/919d643f-710d-47dc-8bc1-511554e024dc-TH2022+210+Anl-3.pdf
Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/db390688-dbb4-49c6-bfc5-c901687c973c-TH2022+210+Anl-4.pdf
Anlage 5 (zu § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/093b37fa-9f27-4cbf-8452-13fd839ed957-TH2022+210+Anl-5.pdf
Aufgrund des § 7 Abs. 6 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes (ThürRiStAG) vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes.
Zuständigkeit
§ 10 Zuständigkeit(1) Zuständig für die Erstellung der Beurteilung ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. In den Fällen einer Abordnung an eine oberste Landesbehörde richtet sich die Zuständigkeit der beurteilenden Person nach der Organisationsentscheidung dieser Behörde.(2) Die Zuständigkeit richtet sich danach, an welchem Gericht oder welcher Behörde die zu beurteilende Person zum Beurteilungsstichtag ernannt ist (Stammdienststelle). Abweichend von Satz 11. ist die Beurteilung einer Richterin auf Probe und eines Richters auf Probe sowie einer Richterin kraft Auftrags und eines Richters kraft Auftrags von der zuständigen beurteilenden Person des Gerichts oder der Behörde zu erstellen, bei der zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags ein Dienstleistungsauftrag besteht,2. ist der für den Zeitraum eines Dienstleistungsauftrags einer Richterin auf Probe und eines Richters auf Probe sowie einer Richterin kraft Auftrags und eines Richters kraft Auftrags zu fertigende Beurteilungsbeitrag von der zuständigen beurteilenden Person des Gerichts oder der Behörde zu fertigen, bei dem die Verwendung erfolgte,3. ist für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages anlässlich eines Wechsels der Dienststelle die zuständige beurteilende Person des abgebenden Gerichts oder der abgebenden Behörde zuständig,4. ist ein für den Zeitraum einer Abordnung zu fertigender Beurteilungsbeitrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine anlässlich einer Abordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erstellende Anlassbeurteilung durch die zuständige beurteilende Person bei dem aufnehmenden Gericht oder bei der aufnehmenden Behörde zu erstellen.Bei Abordnungen an Behörden oder Gerichte außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums bleibt abweichend von Satz 2 Nr. 4 die beurteilende Person nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 dieses Absatzes zuständig.(3) Die Beurteilung und auf Anforderung der Beurteilungsbeitrag werden auf dem Dienstweg dem für Justiz zuständigen Ministerium zugeleitet.(4) Als höhere Dienstvorgesetzten haben die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts, die Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zu prüfen. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte kann die Beurteilung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestätigen oder ändern, wenn die Beurteilung nach ihren oder seinen Erkenntnissen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Vor der beabsichtigten Änderung sollen die beurteilende und die zu beurteilende Person angehört werden. Die Bestätigung ist auf der Beurteilung zu vermerken, die Abänderung darüber hinaus zu begründen.
Übertragung der Beurteilungskompetenz
§ 11 Übertragung der BeurteilungskompetenzDie oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann die Aufgabe nach § 10 Abs. 1 teilweise im Wege einer generellen Regelung auf die Vertreterin oder den Vertreter im Amt übertragen. Die Vakanz- oder Verhinderungsvertretung bleibt von Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten im Verfahren nach § 10 Abs. 4.
Eröffnung der Beurteilung
§ 12 Eröffnung der Beurteilung(1) Ein Entwurf der Beurteilung ist der zu beurteilenden Person durch Überlassung einer Abschrift in ihrem vollen Wortlaut auszuhändigen. Die Beurteilung ist der zu beurteilenden Person in einem Beurteilungsgespräch zu eröffnen. Zwischen der Aushändigung des Entwurfs und Eröffnung der Beurteilung sollen mindestens zwei Arbeitstage liegen. Das Datum der Aushändigung des Entwurfs und der Eröffnung der Beurteilung sind auf der Beurteilung zu vermerken. Die Aushändigung kann mit dem Eröffnungstermin verbunden werden, wenn sich die zu beurteilende Person damit einverstanden erklärt. Diese kann auch auf das Beurteilungsgespräch verzichten. Im Fall des Satzes 6 kann die Beurteilung auch durch eine andere Person als der beurteilenden Person ausgehändigt werden. Die Erklärungen nach den Sätzen 5 und 6 sind bei der Eröffnung der Beurteilung zu dokumentieren.(2) Die zu beurteilende Person kann Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen nehmen und Kopien der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit diese nach § 13 Abs. 2 aufzubewahren sind. Sie hat das Recht zur Gegendarstellung.(3) Wird die Beurteilung nach § 10 Abs. 4 geändert, ist die geänderte Fassung der Beurteilung erneut zu eröffnen. Mit der Eröffnung der geänderten Beurteilung ist die ursprüngliche Fassung aufgehoben.(4) Die Befassung des Präsidialrats nach § 7 Abs. 5 Satz 3 ThürRiStAG erfolgt auf Antrag der zu beurteilenden Person. Diese hat in dem Antrag die erläuterungsbedürftigen Punkte zu benennen. Die Erläuterung durch die beurteilende Person kann auch schriftlich erfolgen. Dem Präsidialrat sind auf dessen Verlangen alle Beurteilungsgrundlagen, insbesondere etwaige statistische Unterlagen, Beurteilungsbeiträge und Zuarbeiten, zugänglich zu machen. Gibt der Präsidialrat eine Stellungnahme ab, ist sie der zu beurteilenden Person und der beurteilenden Person bekanntzugeben und zur Personalakte zu nehmen.
Aktenführung, Aufbewahrung
§ 13 Aktenführung, Aufbewahrung(1) Beurteilungen und Gegendarstellungen der zu beurteilenden Person sind zur Personalakte zu nehmen.(2) Beurteilungsbeiträge müssen, sonstige Aufzeichnungen der beurteilenden Person können als Beweismittel bei Regelbeurteilungen bis zur Eröffnung der nächsten Regelbeurteilung oder im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens als Sachvorgang aufbewahrt werden und sind anschließend zu vernichten. Im Übrigen erfolgt im Fall der letzten Regelbeurteilung die Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen nach vier Jahren. Bei Anlassbeurteilungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mindestens ein Jahr beträgt.
Änderung des Anforderungsprofils
§ 14 Änderung des AnforderungsprofilsEine Änderung eines Anforderungsprofils nach Anlage 2 kann in einem Auswahlverfahren erfolgen, wenn keine Bewerbung das konstitutive Anforderungsmerkmal einer erfolgreichen Abordnung erfüllt. Die Änderung ist darauf zu beschränken, das Anforderungsmerkmal als erwünscht zu benennen.
Beurteilungsbesprechung
§ 15 BeurteilungsbesprechungDas für Justiz zuständige Ministerium lädt mindestens einmal im Stichtagsintervall zu einer Beurteilungsbesprechung ein.
Übergangsbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen(1) Sind nach der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums zur dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 1. Juli 1994 (JMBl. Nr. 7 S. 104) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung mit einem Regelbeurteilungszeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu erstellende Regelbeurteilungen nicht eröffnet worden, gilt als Beurteilungsstichtag der Stichtag nach § 5 Abs. 1 Satz 2. Die Beurteilung ist nach den Regelungen dieser Verordnung zu erstellen.(2) Die in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Anforderungsprofile gelten für alle ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung veröffentlichten Stellenausschreibungen. Die bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlichten Stellenausschreibungen bleiben hiervon unberührt.(3) Auswahlentscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 getroffen werden, sind keine Regelbeurteilungen nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen.(4) Anlassbeurteilungen, deren Beurteilungszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sind nach der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums zur dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 17 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums zur dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 1. Juli 1994 (JMBl. Nr. 7 S. 104), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2021 (JMBl. Nr. 4 S. 81, StAnz. Nr. 49 S. 1968), außer Kraft.
Benachteiligungsverbote, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
§ 2 Benachteiligungsverbote, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung(1) Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung aller Geschlechter Rechnung zu tragen.(2) Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit, Familienpflegezeit, Pflegezeit, Telearbeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.(3) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Soweit ein Nachteilsausgleich wegen behinderungsbedingter Erschwernisse gewährt wird, ist dies in der Beurteilung zu berücksichtigen.(4) Rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens ist die nach § 177 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX zuständige Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu unterrichten, um deren Beteiligung auf Veranlassung eines schwerbehinderten Menschen zu ermöglichen.
Beurteilungsgrundsätze
§ 3 Beurteilungsgrundsätze(1) Die Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für die Auswahlentscheidung im Sinne des Artikels 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Zweck der Beurteilung ist auch, ein ständiges, aussagefähiges und vergleichbares Bild der zu beurteilenden Person zu gewinnen. Lücken zwischen den Beurteilungszeiträumen sind grundsätzlich zu vermeiden. Die beurteilenden Personen haben einen gleichen Beurteilungsmaßstab anzulegen und diesen gleich anzuwenden.(2) Aus der Beurteilung muss sich ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit der zu beurteilenden Person ergeben. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unvoreingenommen, frei von persönlichen Rücksichtnahmen, objektiv und wahrheitsgemäß zu würdigen. Die Beurteilung ist nach den Anforderungen des Statusamtes der zu beurteilenden Person auszurichten, welche durch die Anforderungsprofile nach den Anlagen 1 und 2 konkretisiert sind. Nur für Anlassbeurteilungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist das Anforderungsprofil des Statusamtes maßgeblich, für das die Erprobung erfolgt.(3) Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte ist die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zu wahren. Jede Einflussnahme auf richterliche Amtsgeschäfte ist unzulässig.
Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge
§ 4 Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge(1) Beurteilungen sind die Regelbeurteilung nach § 5, die Anlassbeurteilung nach § 6 und die Probezeitbeurteilung nach § 7.(2) Ein Beurteilungsbeitrag nach § 8 ist eine für einen Teil oder den gesamten Umfang des Beurteilungszeitraums erfolgende Erfassung der in der Beurteilung zu bewertenden Elemente. Ein Beurteilungsbeitrag ist einzuholen, soweit die beurteilende Person die Leistungsbewertung nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen kann, und ist bei der Erstellung der Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen.
Regelbeurteilung
§ 5 Regelbeurteilung(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag periodisch zu beurteilen. Der erste Beurteilungsstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist der 30. Juni 2022. Abweichend von Satz 1 soll bei der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellenden Regelbeurteilung an die letzte Regelbeurteilung oder, sofern noch keine Regelbeurteilung erfolgt ist, an den Zeitpunkt der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angeknüpft werden.(2) Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung deckt sich grundsätzlich mit dem Stichtagsintervall. Er beginnt jedoch frühestens mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.(3) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die am Beurteilungsstichtag1. das 55. Lebensjahr vollendet haben oder2. ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 und höher innehaben.(4) Die Regelbeurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wird zurückgestellt, wenn1. diese während des Stichtagsintervalls weniger als zwölf Monate auf Lebenszeit tätig waren,2. diese in den letzten zwölf Monaten vor dem Beurteilungsstichtag keinen Dienst verrichtet haben oder3. ihre letzte Beförderung noch nicht mindestens zwölf Monate zurückliegt.Die Regelbeurteilung ist mit Ablauf des Kalenderjahres nachzuholen, in dem erstmalig kein Zurückstellungsgrund nach Satz 1 mehr vorliegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich dementsprechend. Für die zu beurteilende Person verkürzt sich der Beurteilungszeitraum der nachfolgenden Regelbeurteilung entsprechend.
Anlassbeurteilung
§ 6 Anlassbeurteilung(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind aus besonderem Anlass zu beurteilen:1. nach Beendigung einer mindestens einjährigen Abordnung an das für Justiz zuständige Ministerium,2. nach Beendigung einer Abordnung zur Erprobung an ein Obergericht oder an die Generalstaatsanwaltschaft von mindestens sechs Monaten oder3. wenn bei der Bewerbung auf ein ausgeschriebenes Beförderungsamt die Beurteilungen nicht hinreichend aktuell oder vergleichbar sind.(2) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können aus besonderem Anlass beurteilt werden:1. bei Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums,2. auf Antrag der zu beurteilenden Person, wenn persönliche Verhältnisse dies erfordern.Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es einer Anforderung durch die neue Dienststelle oder eines Antrages der zu beurteilenden Person. Dieser Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums zu stellen.(3) Der Anlass für die Erstellung der Beurteilung ist in der Beurteilung zu vermerken.(4) Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung schließt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 regelmäßig an den der letzten Regelbeurteilung an; ist eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden, schließt er an das Datum der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an.
Probezeitbeurteilung
§ 7 Probezeitbeurteilung(1) Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags sind nach Ablauf von neun, fünfzehn und einundzwanzig Monaten, Richterinnen auf Probe und Richter auf Probe darüber hinaus zusätzlich nach Ablauf von dreiunddreißig Monaten nach ihrer Ernennung zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Vom Beurteilungsrhythmus nach Satz 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.(2) Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der Eignung für das entsprechende Amt, ist unverzüglich eine Probezeitbeurteilung zu erstellen und dem für Justiz zuständigen Ministerium vorzulegen.(3) Erfolgt die Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 2 DRiG, ist auf Anforderung des für Justiz zuständigen Ministeriums unmittelbar vor Ablauf der Probezeit eine Probezeitbeurteilung zu erstellen.
Beurteilungsbeitrag
§ 8 Beurteilungsbeitrag(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist insbesondere zu erstellen:1. für den Zeitraum eines Dienstleistungsauftrags einer Richterin auf Probe und eines Richters auf Probe sowie einer Richterin kraft Auftrags und eines Richters kraft Auftrags,2. außer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anlässlich eines mindestens dreimonatigen Wechsels der Dienststelle innerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums,3. wenn die zu beurteilende Person beurlaubt oder freigestellt wird oder Elternzeit beantragt, die Beurlaubung, Freistellung oder Elternzeit zum folgenden Stichtag der Regelbeurteilung voraussichtlich noch andauert und die zu beurteilende Person zum Zeitpunkt der Beurlaubung, Freistellung oder zu Beginn der Elternzeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum mindestens ein Jahr Dienst geleistet hat, sofern die Beurteilungsgrundlage nicht sichergestellt werden kann.Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Personen, die nach § 5 Abs. 3 keiner Regelbeurteilungspflicht mehr unterliegen, nur auf deren Antrag.(2) Ein Beurteilungsbeitrag nach Absatz 1 ist unter Verwendung der Muster nach den Anlagen 3 bis 5 ohne ein abschließendes Gesamturteil zu erstellen. Zwischennoten sind nicht zu vergeben.(3) Die beurteilende Person kann zur Vorbereitung der Beurteilung auch Beurteilungsbeiträge weiterer Personen einholen, die sich aufgrund eigener Wahrnehmung ein Bild über den Leistungsstand der zu beurteilenden Person machen können. Die um die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags ersuchten Personen sind zu einer Äußerung verpflichtet. Sie müssen zu den Einzelmerkmalen Stellung nehmen, die sie kraft Amtes beobachten können. Eine Benotung erfolgt nicht.(4) Die Beurteilungsbeiträge sind von der beurteilenden Person bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Weicht die beurteilende Person von den Feststellungen oder Wertungen in den Beurteilungsbeiträgen ab, ist dies in der Beurteilung nachvollziehbar zu begründen.
Inhalt der Beurteilung
§ 9 Inhalt der Beurteilung(1) Jeder Beurteilung und jedem Beurteilungsbeitrag ist eine chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten der Richterin und des Richters sowie der Staatsanwältin und des Staatsanwalts des Beurteilungszeitraums voranzustellen. Zusammenhängende Fehlzeiten von mehr als drei Monaten sind aufzuführen.(2) Die Beurteilung ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Statusamtes nach den Anlagen 1 oder 2 zu erstellen. Abweichend von Satz 1 sind bei den Statusämtern, für die in Anlage 2 Anforderungsprofile festgelegt werden, die gesonderten Formblätter nach den Mustern der Anlagen 4 oder 5 zu verwenden. Die Benotung der aufgeführten Einzelmerkmale erfolgt aus dem Gesamteindruck während des zugrundeliegenden Beurteilungszeitraumes und im Hinblick auf den wahrgenommenen Aufgabenbereich. Mit der Bewertung „5 - durchschnittlich“ ist eine Person zu benoten, deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an eine Person im jeweiligen Statusamt gestellt werden müssen und normalerweise erbracht werden.(3) Die Benotung jedes Einzelmerkmals ist durch eine kurze ausformulierte Stellungnahme zu ergänzen und zu begründen. Unterbleibt die Benotung bestimmter Einzelmerkmale, sind die hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen.(4) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Berücksichtigung aller Einzelmerkmale beruht und zusammenfassend zu begründen ist. Im Eingangsamt mit Ausnahme des Eingangsamts einer Richterin am Finanzgericht oder eines Richters am Finanzgericht sind alle Einzelmerkmale nach Anlage 1 gleich zu gewichten; das Gesamturteil ist aus dem Durchschnitt der Benotung der Einzelmerkmale ohne Ausnahme rechnerisch zu bilden. Ergibt der rechnerische Durchschnitt einen Bruchteil, ist dieser bis 0,5 abzurunden und darüber hinaus aufzurunden. Bruchteile von 0,3 bis 0,5 begründen den verbalen Zusatz untere Grenze und Bruchteile von mehr als 0,5 bis 0,7 den verbalen Zusatz obere Grenze. Bei den Ämtern, für die in Anlage 2 Anforderungsprofile festgelegt werden, ergibt sich die Gewichtung der Einzelmerkmale aus dem für das jeweilige Statusamt maßgeblichen Anforderungsprofil. Für jeden Kompetenzbereich ist aus den gewichteten Einzelmerkmalen eine Zwischennote zu bilden. Aus den gewichteten Zwischennoten ist nach den Vorgaben unter Buchstabe a) der Grundanforderungen des für das jeweilige Statusamt maßgeblichen Anforderungsprofils das Gesamturteil zu bilden. Für das Gesamturteil sind folgende Bewertungsstufen vorgegeben: 1. besonders hervorragend, wenn die zu beurteilende Person Eignungen und Befähigungen aufweist und fachliche Leistungen erbringt, mit denen sie sich aus der Gruppe der Hervorragenden nochmals hervorhebt, 2. hervorragend, wenn sich die zu beurteilende Person deutlich aus der Gruppe der mit der Bewertungsstufe „übertrifft die Anforderungen erheblich“ zu beurteilenden Personen abhebt und ihr Wirken stets beispielhaft für die zu beurteilenden Personen in einem vergleichbaren Statusamt ist, 3. übertrifft die Anforderungen erheblich, wenn sich die zu beurteilende Person nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich von denjenigen zu beurteilenden Personen in einem vergleichbaren Statusamt abhebt, die mit der Bewertungsstufe „übertrifft die Anforderungen“ zu beurteilen sind, 4. übertrifft die Anforderungen, wenn die Anforderungen an die zu beurteilende Person voll erfüllt und übertroffen werden sowie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Teilbereichen über den Erwartungen liegen, 5. entspricht voll den Anforderungen, wenn die zu beurteilende Person in jeder Hinsicht zufriedenstellende fachliche Leistungen erbringt und Eignungen und Befähigungen erkennen lässt, die sie den Anforderungen des Statusamtes auch in schwierigen Situationen gerecht werden lassen, 6. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, wenn die zu beurteilende Person zwar dem Statusamt weitgehend gerecht wird, jedoch in Teilbereichen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht unerhebliche Schwächen aufweist, 7. genügt nicht den Anforderungen, wenn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Person so unzulänglich sind, dass sie dem Statusamt nicht gerecht wird.Binnendifferenzierungen innerhalb einer Bewertungsstufe sind in Form von den verbalen Zusätzen „untere Grenze“ und „obere Grenze“ zulässig. Von Satz 9 ausgenommen ist die Verwendung des verbalen Zusatzes „obere Grenze“ im Fall der Bewertungsstufe nach Satz 6 Nr. 1 sowie des verbalen Zusatzes „untere Grenze“ im Fall der Bewertungsstufe nach Satz 6 Nr. 7.(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 8 schließt die Beurteilung der Richterinnen auf Probe und der Richter auf Probe sowie der Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags mit einem der folgenden Gesamturteile ab: 1. geeignet, wenn die zu beurteilende Person den Anforderungen des angestrebten Amtes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in jeder Hinsicht entspricht, 2. noch nicht geeignet, wenn die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Person für das angestrebte Amt noch nicht endgültig festzustellen ist, jedoch Anzeichen dafür bestehen, dass es ihr in absehbarer Zeit gelingen wird, den Anforderungen gerecht zu werden, 3. nicht geeignet, wenn die zu beurteilende Person nachhaltig erkennen lässt, dass sie den Anforderungen an das angestrebte Amt nicht genügt.Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Zwischenbenotungen, weitere Differenzierungen sowie verbale Zusätze zu den oder Veränderungen an den vorgesehenen Gesamturteilen sind nicht zulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.