Thüringer Richtergesetz (ThürRiG) Vom 17. Mai 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 17.05.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 485
§ 10 b Altersteilzeit auf Antrag(1) Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts Altersteilzeit zulässt,2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und5. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht. (2) § 10 a Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 10 c Verbot von BenachteiligungenTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 9 oder 10 a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Geltung des Beamtenrechts
§ 11 Geltung des Beamtenrechts(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend. (2) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuß als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständige Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständigen Minister vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind, von denen zwei und ihre Stellvertreter von den Berufsorganisationen der Richter des Landes zu benennen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. (3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der zwei von den Berufsorganisationen zu benennenden Richter treten zwei von den zuständigen Berufsorganisationen zu benennende Staatsanwälte.
Aufgabe des Richterwahlausschusses
§ 13 Aufgabe des Richterwahlausschusses(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit entscheidet der für Justiz zuständige Minister mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. (2) Der Richterwahlausschuß prüft, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist.
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 14 Zusammensetzung des RichterwahlausschussesDer Richterwahlausschuss besteht aus 1. acht vom Landtag berufenen Abgeordneten,2. zwei Richtern als ständigen Mitgliedern,3. einem Richter des Gerichtszweigs, für den die Berufung nach § 13 Abs. 1 erfolgen soll, als nicht ständigem Mitglied und4. dem Präsidenten des Gerichtszweigs, für den die Berufung nach § 13 Abs. 1 erfolgen soll, oder seinem Vertreter im Amt.
Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder
§ 15 Wahl der vom Landtag zu berufenden MitgliederDie Abgeordneten und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muß mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein. Sie bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur Neuwahl nach Satz 1 im Amt. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 15 a Wahl der richterlichen Mitglieder(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags von den Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt. Die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern aus dem Kreis der wählbaren Richter des Landes gewählt. Die nicht ständigen Mitglieder und ihre Vertreter werden von den wahlberechtigten Richtern eines Gerichtszweigs aus dem Kreis der wählbaren Richter dieses Gerichtszweigs gewählt. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter auf Lebenszeit. Ausgenommen sind die in § 14 Nr. 4 genannten Personen sowie Richter, die am Wahltag für mehr als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. (3) Die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihrer Vertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund der Wahlvorschläge nach Absatz 4. Als Vertreter der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden. (4) Die wahlberechtigten Richter eines jeden Gerichts können aus ihrer Mitte wählbare Richter als ständige und als nicht ständige Mitglieder vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von drei wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichts unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn bei einem Gericht weniger als drei wahlberechtigte Richter beschäftigt sind. In diesem Fall muss ein Wahlvorschlag von allen wahlberechtigten Richtern des Gerichts unterzeichnet sein.
Verpflichtung der Mitglieder
§ 16 Verpflichtung der Mitglieder(1) Der für Justiz zuständige Minister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen. (2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident des Landtags.
Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 18 Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuß aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem für Justiz zuständigen Minister auf die Mitgliedschaft verzichtet. (2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist. (3) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses erlischt, 1. wenn das Richterverhältnis zum Land endet oder2. wenn einem nicht ständigen Mitglied ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen wurde, für den es nicht gewählt worden ist.
§ 18 a Ersatzwahl und Vertretung(1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt. In den Fällen des § 18 Abs. 3 wird der Vertreter mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit Mitglied. (2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amts verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.
Einberufung des Richterwahlausschusses
§ 19 Einberufung des Richterwahlausschusses(1) Der für Justiz zuständige Minister beruft den Richterwahlausschuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. (2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Berufsrichter im Landesdienst. (2) Für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gilt es, soweit dies besonders bestimmt ist. (3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Sitzungen des Richterwahlausschusses
§ 20 Sitzungen des RichterwahlausschussesDie Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle. Er hat kein Stimmrecht.
Vorbereitung der Entscheidung
§ 22 Vorbereitung der EntscheidungDer für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuß zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.
Ablehnung eines Richters
§ 23 Ablehnung eines RichtersStimmt der Richterwahlausschuß der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, so hat der für Justiz zuständige Minister den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).
Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit
§ 24 Zustimmung zur Berufung auf LebenszeitSpätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der für Justiz zuständige Minister die Personalakten mit seinem Vorschlag dem Richterwahlausschuß zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.
Richtervertretungen
§ 26 RichtervertretungenFolgende Richtervertretungen werden errichtet: 1. Richterräte und Hauptrichterräte für die Beteiligung an den in § 39 genannten Angelegenheiten und2. Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 45 genannten Angelegenheiten.
Wahlgrundsätze
§ 27 Wahlgrundsätze(1) Richterräte, Hauptrichterräte und Präsidialräte werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern. (2) Zu den Wahlen nach Absatz 1 können die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter im Land Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu den Richtervertretungen zu wählenden Mitglieder erreichen. (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretungen sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.
Wahlberechtigung
§ 28 Wahlberechtigung(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltage bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, so ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat. (2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. (3) Für die Wahlen zu den Hauptrichterräten und Präsidialräten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Stellenausschreibung
§ 3 StellenausschreibungDie Bewerber um Richter- und Staatsanwaltsämter auf Lebenszeit sind durch Ausschreibung zu ermitteln.
Beschlußfassung
§ 30 Beschlußfassung(1) Die Sitzungen der Richtervertretungen sind nicht öffentlich. (2) Die Beschlüsse der Richtervertretungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Richtervertretungen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3) Der Vorsitzende kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. (4) Die Richtervertretungen können ihre Geschäftsführung und ihre Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung regeln.
Amtszeit
§ 31 Amtszeit(1) Die Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle fünf Jahre statt, spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit. (2) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. (3) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist. (4) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
Kosten und Sachaufwand
§ 36 Kosten und Sachaufwand(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung. (2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekosten nach den für das Land geltenden Bestimmungen über Reisekostenvergütung der Beamten und Richter nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.
Rechtsweg
§ 38 Rechtsweg(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. (3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat, Hauptrichterrat und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.
Zuständigkeit
§ 4 ZuständigkeitDer für Justiz zuständige Minister ernennt und entläßt die Richter und Staatsanwälte. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und der Hauptrichterräte
§ 40 Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und der Hauptrichterräte(1) Richterräte werden gebildet: 1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeita) bei dem Oberlandesgericht,b) bei den Landgerichten,c) bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind,2. in den besonderen Gerichtsbarkeiten bei jedem Gericht. (2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens sieben beträgt. Sie können auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat besteht. Kann bei einem Gericht der besonderen Gerichtsbarkeiten kein Richterrat gebildet werden, so tritt an seine Stelle der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit. (3) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Landessozialgericht wird je ein Hauptrichterrat als Stufenvertretung gebildet. (4) Der Richterrat besteht: 1. aus fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, mehr als fünfzig Richter tätig sind,2. im übrigen aus drei Richtern. (5) Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.
§ 40 a Gemeinsamer Ausschuss(1) Die Hauptrichterräte, der Richterrat bei dem Finanzgericht und der Hauptstaatsanwaltsrat bilden einen Gemeinsamen Ausschuss. Jede Richtervertretung und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in den Gemeinsamen Ausschuss. (2) Werden Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte vorbereitet, die sie gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollen, ist der Gemeinsame Ausschuss anzuhören. (3) Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss von der beabsichtigten Maßnahme. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses ist der obersten Dienstbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Richterräte, Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats werden durch diese Regelungen nicht berührt.
Wählbarkeit
§ 41 Wählbarkeit(1) Wählbar zu den Richterräten und zu den Hauptrichterräten sind die jeweils nach § 28 wahlberechtigten Richter. (2) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.
Zuständigkeiten
§ 42 Zuständigkeiten(1) Der Richterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet worden ist. (2) Der Hauptrichterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder die von dem für Justiz zuständigen Ministerium beabsichtigt werden oder in denen sich der örtliche Richterrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen (§ 44 Abs. 4).
Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
§ 43 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Dienstaufsichtsführende Richter dürfen zu diesem Zweck nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden. (2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im übrigen zwei Mitglieder. (3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zwei Mitglieder des Hauptrichterrats teil. In gemeinsamen Angelegenheiten, die sich über den Zuständigkeitsbereich eines Hauptrichterrats hinaus erstrecken, entsendet der Gemeinsame Ausschuss zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat. (4) An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Beteiligungsverfahren
§ 44 Beteiligungsverfahren(1) Beteiligungspflichtige Maßnahmen nach § 39 sind von dem Leiter der Dienststelle, welche die Maßnahme beabsichtigt, vor deren Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der nach § 42 zuständigen Richtervertretung zu erörtern. (2) Äußert sich die Richtervertretung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, in den Fällen des § 42 Abs. 2 nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Richtervertretung Einwendungen, so hat sie dem Dienststellenleiter die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. (3) Entspricht der Dienststellenleiter den Einwendungen der Richtervertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er der Richtervertretung seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. (4) Ein örtlicher Richterrat kann die Angelegenheit in den Fällen des Absatzes 3 binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg dem Präsidenten des Gerichts, bei dem ein Hauptrichterrat gebildet ist, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Richterrat dem Dienststellenleiter zu. Der Präsident entscheidet nach Verhandlung mit dem bei seinem Gericht gebildeten Hauptrichterrat; er teilt diesem seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Absatz 5 findet Anwendung. (5) Ein Hauptrichterrat kann in den Fällen des § 39 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9, 10, 11, 13 und 14 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung die Einigungsstelle anrufen; dasselbe gilt für den bei dem Finanzgericht gebildeten Richterrat. (6) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird für jeden Gerichtszweig eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die vom Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichterrat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anrufung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Rechnungshofs. Die Einigungsstelle entscheidet nach nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Der für Justiz zuständige Minister ist befugt, den Beschluss ganz oder teilweise aufzuheben, wenn er gegen geltendes Recht verstößt oder durch ihn der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird; im Übrigen ist der Beschluss bindend. (7) Ist ein Antrag nach Absatz 4 gestellt oder hat ein Hauptrichterrat die Einigungsstelle angerufen, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Der Dienststellenleiter kann bei Maßnahmen, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Richtervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Beteiligungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 44 a Geltung des LandespersonalvertretungsrechtsSoweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Richterräte und die Hauptrichterräte die Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsrechts entsprechend.
Aufgaben des Präsidialrats
§ 45 Aufgaben des Präsidialrats(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei 1. der Ernennung eines Richters, durch die ihm ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird,2. der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit,3. der vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand,4. der Entlassung eines Richters,5. der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 74 und 75). (2) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 findet nur statt, wenn der Richter dies bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung beantragt.
Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats
§ 46 Bildung und Zusammensetzung des PräsidialratsBei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird je ein Präsidialrat gebildet. Er besteht 1. bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und sechs weiteren gewählten Richtern,2. bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und vier weiteren gewählten Richtern,3. bei dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und zwei weiteren gewählten Richtern.
Wählbarkeit
§ 47 WählbarkeitIn den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tage der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind.
Verfahren bei Beteiligung
§ 48 Verfahren bei Beteiligung(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn der für Justiz zuständige Minister über die beabsichtigte Maßnahme. (2) Der für Justiz zuständige Minister beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; der für Justiz zuständige Minister kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die in Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Falle des § 49 Abs. 1 Satz 1 die Aussprache stattgefunden hat. (3) Im Falle des § 45 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakten des Richters beizufügen. Bei einer Auswahlentscheidung sind dem Präsidialrat die in Satz 1 genannten Unterlagen aller Bewerber mit dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers vorzulegen. (4) Der für Justiz zuständige Minister kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und Abstimmung nimmt der Vertreter nicht teil. (5) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den der für Justiz zuständige Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.
Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats
§ 49 Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats(1) Spricht sich der Präsidialrat in einer Stellungnahme gegen die von dem für Justiz zuständigen Minister beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen ihm oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden. (2) Führt die mündliche Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet der für Justiz zuständige Minister.
Errichtung
§ 50 Errichtung(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter. (2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. (3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Kammern gebildet werden. Die Zahl der Kammern bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. (4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.
Zuständigkeit
§ 51 Zuständigkeit(1) Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand;2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über diea) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes);b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes);c) Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes);d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes);e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;4. bei Anfechtunga) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutsches Richtergesetzes);b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes;c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird;d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes);e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes;f) einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern (§§ 9 bis 10 b);g) der Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 7 (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes). (2) Das Dienstgericht entscheidet ferner 1. in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,2. in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch der Beamten im Ruhestand,3. in allen sonstigen Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Dienstaufsicht
§ 54 DienstaufsichtDie Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt der für Justiz zuständige Minister.
Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 55 Mitglieder der Richterdienstgerichte(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein. (2) Die Mitglieder werden für fünf Jahre von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht eingerichtet worden ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger und nicht ständiger Beisitzer ist. (3) Die Präsidien der anderen Gerichte schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor. (4) Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses für den Rest der Amtszeit bestellt.
Besetzung der Richterdienstgerichte
§ 56 Besetzung der Richterdienstgerichte(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nicht ständigen Beisitzer. Der Vorsitzende gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der nicht ständige Beisitzer dem Gerichtszweig des betroffenen Richters an. (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und ...
§ 59 Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte oder Mitglieder des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, tritt an die Stelle des nicht ständigen Beisitzers des Richterdienstgerichts ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs, das richterliche Unabhängigkeit besitzt. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der für Justiz zuständige Minister bestellt sie auf fünf Jahre. Die Berufsverbände der Staatsanwälte und der Mitglieder des Rechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen. (2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des Rechnungshofs sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein. (3) Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.
Übertragung eines weiteren Richteramtes
§ 7 Übertragung eines weiteren RichteramtesJedem Richter auf Lebenszeit kann ein weiteres Richteramt übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 70 Anwendung der Bestimmungen der VerwaltungsgerichtsordnungFür die Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassungsbedürftigkeit von Rechtsmitteln sind nicht anzuwenden.
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
§ 71 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) und die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag kann auch schon vor Einleitung des Versetzungs- und Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. (2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. (3) Die Anordnung des Gerichts, durch die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.
Einleitung des Versetzungsverfahrens
§ 72 Einleitung des VersetzungsverfahrensDas Versetzungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag des für Justiz zuständigen Ministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung des Richters
§ 74 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung des Richters(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte über seine Dienstunfähigkeit nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand. (2) Der für Justiz zuständige Minister, der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Feststellung nicht gebunden.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
§ 76 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden. (2) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramtes die §§ 74 und 75 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister gestellt.
Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 77 Einleitung des PrüfungsverfahrensDas Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag des für Justiz zuständigen Ministers, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 statt.
Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 78 Urteilsformel im Prüfungsverfahren(1) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. (2) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (3) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. (4) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung
§ 80 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der EntlassungIn Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, zur Feststellung der Entlassung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des für Justiz zuständigen Ministers erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Übergangsbestimmungen
§ 85 Übergangsbestimmungen(1) Bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes sind 1. der Richterwahlausschuss und2. die Richterdienstgerichte neu zu bilden.(2) Zur Neubildung des Richterwahlausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt die Erstwahl der richterlichen Mitglieder. Die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts sowie deren Vertreter werden nach § 14 Nr. 4 in Verbindung mit § 16 verpflichtet. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer scheidet zum Zeitpunkt der Neubildung aus dem Richterwahlausschuss aus. (3) Die Verlängerung der Amtszeit der Richtervertretungen von vier auf fünf Jahre nach dem durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes geänderten § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt erstmals für die im Jahre 2002 neu zu wählenden Richtervertretungen.
Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 86 Erlaß von RechtsverordnungenÜber die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Hauptrichterrates, des Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung, die der für Justiz zuständige Minister erläßt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,5. die Stimmabgabe,6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 86 a GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 9 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen(1) Einem Richter ist auf Antrag 1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen oder2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn era) mindestens ein Kind unter 18 Jahre oderb) einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 10 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. (3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt. (4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag das für Justiz zuständige Ministerium. Es soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
Aufgaben der Richterräte
§ 39 Aufgaben der RichterräteDie Richterräte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in nachfolgenden Angelegenheiten beteiligt: 1. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Dienstvorgesetzten und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt werden kann,2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,3. Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ab einer Dauer von neun Monaten; § 76 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes findet entsprechend Anwendung,4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen,5. Gestaltung der Richterarbeitsplätze,6. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen oder zu erfassen,7. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,8. Beurteilungsrichtlinien für Richter,9. Einführung neuer und grundlegende Änderungen oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz der Richter, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,10. Maßnahmen zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz am Richterarbeitsplatz,11. Maßnahmen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren,12. Erlass einer Disziplinarverfügung und Erhebung der Disziplinarklage,13. Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,14. Inhalt von Personalfragebogen für Richter,15. allgemeine Fragen der Fortbildung von Richtern,16. Auswahl der Teilnehmer bei Fortbildungsveranstaltungen für Richter,17. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,18. Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen,19. Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,20. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,21. Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub,22. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Richter sowie die Richter, die mit Personalangelegenheiten befasst sind oder aufgrund der Abordnung betraut werden sollen. Eine Beteiligung nach Satz 1 Nr. 12 und 20 bis 22 erfolgt nur, sofern der Betroffene es beantragt.
Verbot der Amtsausübung
§ 57 Verbot der AmtsausübungEin Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder die Hauptverhandlung in Strafsachen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eröffnet worden ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.
Erlöschen und Ruhen des Amtes
§ 58 Erlöschen und Ruhen des Amtes(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Richterdienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist. (2) Ein Mitglied des Richterdienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.
Geltung des Thüringer Disziplinarrechts
§ 60 Geltung des Thüringer DisziplinarrechtsIn Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gelten die Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zum Ermittlungsführer (§ 28 ThürDG) kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.
§ 62(aufgehoben)
Erhebung der Disziplinarklage
§ 63 Erhebung der DisziplinarklageIn Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte wird die Disziplinarklage von dem für Justiz zuständigen Minister erhoben; er kann von dem Generalstaatsanwalt vertreten werden.
Entscheidungen des Dienstgerichts
§ 64 Entscheidungen des Dienstgerichts(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richter auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag ist zulässig, wenn gleichzeitig gegen den Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist. (2) Der Beschluß ist dem für Justiz zuständigen Minister und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet dieser. (4) Der Richter oder der Richter im Ruhestand kann die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
§ 65(aufgehoben)
Gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter und Beistand
§ 66 Gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter und Beistand(1) Zum gesetzlichen Vertreter kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden. (2) In Verfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein. In Verfahren gegen Staatsanwälte kann auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein.
Bekleidung mehrerer Ämter
§ 67 Bekleidung mehrerer Ämter(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für das Richteramt. (2) Für Dienstvergehen, die der Richter nur als Beamter oder nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die insoweit zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Richteramt und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers.
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
§ 68 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird eine Disziplinarklage dann nicht erhoben, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären. Die §§ 15 bis 35 ThürDG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit den Ermittlungen beauftragt werden kann. (2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.
Besondere Bestimmungen
§ 69 Besondere BestimmungenBekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Rechnungshofs, der richterliche Unabhängigkeit besitzt, zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters
§ 75 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters(1) Hält der für Justiz zuständige Minister einen Richter für dienstunfähig und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, so teilt der für Justiz zuständige Minister dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. (2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet der für Justiz zuständige Minister die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens beim Dienstgericht an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. (3) Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Richter auf Lebenszeit mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; seine Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes. Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Richter oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers anordnen, daß die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens folgt (Absatz 2), für zulässig erklärt werden; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. (6) Hält der für Justiz zuständige Minister den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt er bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen und nach Absatz 5 zu verfahren.
§ 81(aufgehoben)
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 10 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen. (2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Richter erklärt, während des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Das für Justiz zuständige Ministerium darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. (3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub im Sinne des Absatzes 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Bestimmung § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes geltenden Fassung fort.
§ 10 a Teilzeitbeschäftigung(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn 1.das Aufgabengebiet des richterlichen Amts Teilzeitbeschäftigung erlaubt,2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden; die Verwendung an einem anderen Gericht ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig, und4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den § 40 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 65 bis 67 ThürBG Richtern die Ausübung von Nebentätigkeit gestattet ist; Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist; § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 4 ThürBG gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist; wird die Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. (3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag das für Justiz zuständige Ministerium. Es soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
Disziplinarmaßnahmen
§ 61 Disziplinarmaßnahmen(1) Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Verweis,2. Geldbuße,3. Kürzung der Dienstbezüge,4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,5. Zurückstufung,6. Entfernung aus dem Dienst,7. Kürzung des Ruhegehalts,8. Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Dienstbezügen und Einstufung in eine niedrigere Erfahrungsstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Im übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. (3) Sind mehr als fünf Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zu verhängen. (4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt nur der Verweis verhängt werden.
Altersgrenze
§ 8 Altersgrenze(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er l. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder2. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestands bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich 425 Deutsche Mark brutto monatlich aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen. Dies findet keine Anwendung auf Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Grundsatz
§ 1 GrundsatzDie rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.
Eid der ehrenamtlichen Richter
§ 12 Eid der ehrenamtlichen RichterDie Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter (§ 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte "und der Verfassung des Freistaats Thüringen".
Ausschließung von der Mitwirkung
§ 17 Ausschließung von der MitwirkungEin Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.
Beschlußfähigkeit
§ 21 Beschlußfähigkeit(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. In dieser Sitzung ist der Richterwahlausschuß hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen worden ist.
Geschäftsordnung
§ 25 GeschäftsordnungWeitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt dieser in einer Geschäftsordnung. Diese ist im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen zu veröffentlichen.
Wahlvorstand
§ 29 Wahlvorstand(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat wird von dem für die Wahl des Richterrats bestellten Wahlvorstand durchgeführt. (2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist. (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 2 gilt entsprechend.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 32 Rechtsstellung der Mitglieder(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich. (2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (3) Die Mitglieder der Richtervertretungen können von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit werden, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 33 Ruhen der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden ist. (2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen. Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des Betroffenen.
Ausscheiden von Mitgliedern
§ 34 Ausscheiden von MitgliedernEin gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 35 Eintritt der ErsatzmitgliederScheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus oder erlischt die Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
§ 37 Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. (2) Eine Schweigepflicht besteht nicht l. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretungen,2. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle in Ausübung der Befugnisse der Richtervertretungen,3. für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Richtereid
§ 5 Richtereid(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes
§ 52 Zuständigkeit des DienstgerichtshofesDer Dienstgerichtshof entscheidet: 1. über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts;2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
Revision
§ 53 Revision(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofes die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, in den Fällen 1. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes,2. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes. (2) In den Fällen des § 51 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Fehlerhafte Ernennungsurkunden
§ 6 Fehlerhafte Ernennungsurkunden(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. (2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "kraft Auftrags", so hat er die Rechtsstellung eines Richters "kraft Auftrags". Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, anderenfalls hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. (3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.
Urteilsformel im Versetzungsverfahren
§ 73 Urteilsformel im VersetzungsverfahrenIn seinem Urteil erklärt das Dienstgericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
Aussetzung des Prüfungsverfahrens
§ 79 Aussetzung des Prüfungsverfahrens(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. (2) Ist das Verfahren bei einem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts
§ 82 Laufbahn für das Amt des StaatsanwaltsWer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.
Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
§ 83 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Generalstaatsanwalt errichtet. (2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte; der Hauptstaatsanwaltsrat hat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.
Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
§ 84 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen 1. aus fünf gewählten Staatsanwälten, wenn bei den Staatsanwaltschaften mehr als 50 Staatsanwälte tätig sind,2. im übrigen aus drei gewählten Staatsanwälten. Für sie gelten die Bestimmungen über den Richterrat entsprechend. (2) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Staatsanwälten. Als Stufenvertretung gelten für ihn die Bestimmungen über den Hauptrichterrat entsprechend. Sofern er in Personalangelegenheiten tätig wird, gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt als Vorsitzender an. Insoweit gelten die Bestimmungen über den Präsidialrat entsprechend. (3) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.
Inkrafttreten
§ 87 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.